Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Mai 2006
Aktenzeichen: 7 W (pat) 341/04

(BPatG: Beschluss v. 31.05.2006, Az.: 7 W (pat) 341/04)

Tenor

Das Patent 100 31 660 wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 4 vom 31. Mai 2006, Beschreibung und Zeichnung nach Patentschrift unter Ersetzung der Absätze [0001] - [0006] der Beschreibung durch eine Seite Beschreibung vom 31. Mai 2006.

Gründe

I.

Gegen das Patent 100 31 660 mit der Bezeichnung Backofendessen Erteilung am 18. März 2004 veröffentlicht worden ist, hat die A... GmbH in B...

am 15. Juni 2004 Einspruch erhoben.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik sind zu den bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften DE 197 22 044 A1 JP 03-125 819 AA.

die folgenden Druckschriften genannt worden:

E2 WO 00/52392 A1 in Verb. mit EP 1 166 016 A1 E3 US 5 676 459 A E4 DE 198 49 911 A1 E5 DE-GM 71 20 588 E6 DE 196 08 224 A1 E7 DE 43 21 103 A1.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhaltenmit den Patentansprüchen 1 bis 4 vom 31. Mai 2006, Beschreibung und Zeichnung nach Patentschrift unter Ersetzung der Absätze [0001] - [0006] der Beschreibung durch eine Seite Beschreibung vom 31. Mai 2006.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Backofen mit einer Backofenbeleuchtung und einer Steuereinrichtung, wobei die Steuereinrichtung eine Dimmerschaltung umfasst, die die Lichtstärke der Backofenbeleuchtung mit dem Schließen der Backraumtür über eine vorbestimmte Zeitdauer kontinuierlich schwächer werdend bis auf eine vorbestimmte niedrige Lichtstärke, die größer als Null ist, reduziert.

Laut Beschreibung, Abs. [0012], soll die Aufgabe gelöst werden, den Backofen derart auszubilden, dass auch bei niedrigen Temperaturen, z. B. im Bereich von 30¡C bis 60¡C, eine Regelung der Backraumtemperatur durch Regelung der Backraumheizung möglich ist, ohne dass die Regelung durch die Temperatur der Backraumbeleuchtung gestört wird, wobei gleichzeitig der Anwender in der Lage sein soll, das Gargut für eine längere Zeitdauer zu beobachten durch das Licht der eingeschalteten Backraumbeleuchtung. Ferner soll eine Verunsicherung des Anwenders (Anwenderin) durch "seltsame" Beleuchtungsfunktionen wie beispielsweise Flackern oder getaktetes Licht, vermieden werden.

Die Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet, da er zu einer Einschränkung des Schutzbereichs führt.

3. Der Backofen nach Patentanspruch 1 gemäß Antrag stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur auf dem Gebiet der Haushaltsgeräte mit langjähriger Erfahrung bei der Herstellung von Backöfen.

3.1 Zum Patentanspruch 1:

Der Patentanspruch 1 gemäß Antrag ist zulässig. Die in seinem Wortlaut genannten Merkmale sind im Patentanspruch 1 sowie im Abs. [0026] der Streitpatentschrift offenbart.

Der Backofen nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist sowohl gegenüber der nicht vorveröffentlichten, aber als ältere Anmeldung dem Stand der Technik zuzuordnenden WO 00/52392 A1 bzw. EP 1 166 016 A1 (=E2) als auch gegenüber der US 5 676 459 A (=E3) neu.

Der E2 ist zwar in Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 gemäß Antrag ein Backofen mit einer Backofenbeleuchtung und einer Steuereinrichtung zu entnehmen (Fig. 1: Backofenbeleuchtung 7, Steuereinrichtung 10), wobei auch dort die Steuereinrichtung eine Dimmerschaltung umfasst, die die Lichtstärke der Backofenbeleuchtung mit dem Schließen der Backraumtür über eine vorbestimmte Zeitdauer kontinuierlich schwächer werdend reduziert. Beim Gegenstand der E2 wird jedoch nach dem Schließen der Tür die Lichtstärke der Backofenbeleuchtung bis auf Null reduziert (Fig. 2 sowie S. 2, Z. 20), während beim verteidigten Backofen nach Streitpatent die Lichtstärke über eine vorbestimmte Zeitdauer kontinuierlich schwächer werdend bis auf eine vorbestimmte niedrige Lichtstärke, die größer als Null ist, reduziert wird.

Auch die E3 offenbart einen Backofen, der in Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 gemäß Antrag eine Backofenbeleuchtung (Lampen 7) und eine Steuereinrichtung (Mikrocomputer 28) aufweist (Fig. 3 und 5), wobei auch dort die Steuereinrichtung eine Dimmerschaltung (30) umfasst, die die Lichtstärke der Backofenbeleuchtung mit dem Schließen der Backraumtür (Ofentür 1) beeinflusst. Anders als beim Backofen nach Streitpatent wird beim Gegenstand der E3 nach dem Schließen der Tür die Lichtstärke der Backofenbeleuchtung jedoch auf die volle Intensität heraufgedimmt (Sp. 4, Z. 8 bis 15, Sp. 3, Z. 62 bis 65).

Der Backofen des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Da die E2 als ältere Anmeldung nicht vorveröffentlicht ist, bleibt sie bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht.

Selbst wenn die E3 unter dem Gesichtspunkt des Energiesparpotentials betrachtet würde, der auch in der Streitpatentschrift, Abs. [0017] berücksichtigt ist, ergeben sich daraus für den zuständigen Fachmann keine auf den beanspruchten Gegenstand hinführenden Anhaltspunkte. Unter diesem Aspekt würde der Fachmann die Beleuchtung des Backofens nach Erreichen der vollen Lichtstärke in diesem Zustand für eine Beobachtungszeit halten und dann völlig abschalten wollen, um den Energiespargedanken effektiv umzusetzen. Eine Veranlassung, ausgehend von der E3 eine Entwicklung in Richtung auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Antrag vorzunehmen, ergibt sich für den Fachmann daraus jedoch nicht.

Auch die übrigen im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften sowie die im Einspruchsverfahren eingeführten Druckschriften E4 bis E7 geben dem Fachmann im Hinblick auf einen Backofen mit der Lichtsteuerung des Patentanspruchs 1 keine näherführenden Erkenntnisse. Sie haben in der Verhandlung auch keine Rolle mehr gespielt.

Keine der Druckschriften legt dem zuständigen Fachmann einzeln oder in Zusammenschau die Lehre des Patentanspruchs 1 nahe.

Die in den Kennzeichenteilen der Unteransprüche 2 bis 4 genannten Merkmale dienen der vorteilhaften Weiterbildung des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.

Bei dieser Sachlage war das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.






BPatG:
Beschluss v. 31.05.2006
Az: 7 W (pat) 341/04


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