Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 4. Juni 2008
Aktenzeichen: 31 Wx 50/08, 31 Wx 050/08

(OLG München: Beschluss v. 04.06.2008, Az.: 31 Wx 50/08, 31 Wx 050/08)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen; insoweit wird die Entscheidung des Landgerichts abgeändert. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wurde durch gerichtlichen Beschluss zum Sonderprüfer bestellt. Antragsgegnerin ist die Aktiengesellschaft, bei der die Sonderprüfung durchzuführen ist. Gegenstand der Sonderprüfung ist die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung zum 30.6.2005. Die neuen Aktien wurden zunächst von einem Dritten übernommen und im Dezember 2005 vereinbarungsgemäß zum gleichen Stückpreis von 5 € an die L. GmbH veräußert, deren Gesellschafter der Gründungs- und Mehrheitsaktionär, damals zugleich Alleinvorstand der Antragsgegnerin, und dessen Familienmitglieder sind. Kern der Sonderprüfung ist die Frage, ob die Ausgabe der neuen Aktien deutlich unter dem wahren Wert der Anteile erfolgt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16.7.2007, Az. 31 Wx 029/07, AG 2008, 33).

Eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung kam nicht zustande, da die Gesellschaft die vom Sonderprüfer verlangten Stundensätze von 260 € bis 720 € für Partner/Director, Senior Manager, Manager, Senior und Staff sowie 85 € für Executive Assistants für weit überhöht hielt. Der Sonderprüfer beantragte deshalb, seine Vergütung entsprechend der genannten Stundensätze gerichtlich festzusetzen, ebenso angemessene Vorschüsse. Die Gesellschaft trat dem Antrag entgegen mit der Begründung, die verlangten Stundensätze überstiegen das Übliche teilweise um ein Mehrfaches. Die Festsetzung der Vergütung habe nach Durchführung der Sonderprüfung durch das Gericht zu erfolgen, eine Vereinbarung darüber sei nichtig.

Das Landgericht setzte mit Beschluss vom 21.2.2008 das Stundenhonorar fest auf 300 € netto für Partner/Director, Senior Manager, Manager, Senior und Staff sowie 85 € netto für Executive Assistants. Zugleich begrenzte es die Gesamtvergütung auf zunächst 50.000 €. Die Antragstellerin erklärte sich bereit, die Sonderprüfung zu den vom Gericht festgesetzten Bedingungen durchzuführen. Die Gesellschaft legte gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, eine Festsetzung vor Beginn der Sonderprüfung sei unzulässig, außerdem seien die Stundensätze weiterhin zu hoch.

II.

Die sofortige Beschwerde der Gesellschaft ist zulässig (§ 142 Abs. 6 Satz 3 AktG, § 22 Abs. 1 FGG), jedoch in der Sache nicht begründet.

1. Es kann dahinstehen, ob eine Vereinbarung über die Vergütung zwischen dem gerichtlich bestellten Sonderprüfer und der Gesellschaft unzulässig ist (so Schmidt/Lutter/Spindler AktG § 142 Rn. 71; ebenso für den Fall der Bestellung gegen den Willen der Aktionärsmehrheit oder des Vorstands GroßKommAktG/Bezzenberger 4. Aufl. § 142 Rn. 91; a. A. Hüffer AktG 8. Aufl. § 142 Rn. 33; Heidel/Wilsing/Neumann Aktienrecht 2. Aufl. § 142 AktG Rn. 31; MünchKommAktG/Schröer 2. Aufl. § 142 Rn. 87; Bürgers/Holzborn AktG § 142 Rn. 25), da hier eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. In einem solchen Fall kann das Gericht auch vor Beginn der Sonderprüfung nach § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG eine Festsetzung zur Höhe der dem Sonderprüfer zustehenden der Vergütung treffen, insbesondere die Höhe des Stundensatzes festlegen.

6§ 142 Abs. 6 AktG regelt keine Einzelheiten zur gerichtlichen Festsetzung der Vergütung, sondern bestimmt lediglich: €Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest.€ Hauptanwendungsfall mag dabei die abschließende Festsetzung der geschuldeten Vergütung nach Beendigung der Sonderprüfung sein. Die rechtskräftige Entscheidung ermöglicht es, die Vergütung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben (§ 142 Abs. 6 Satz 5 AktG). Das schließt jedoch nicht aus, dass das Gericht vorab bestimmt, wie die dem Sonderprüfer zustehende Vergütung zu bemessen ist. Eine solche Entscheidung ist geboten, wenn - wie hier € über die Bemessung der Vergütung erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestehen zwischen dem gerichtlich bestellten Sonderprüfer und der Gesellschaft, die nach § 146 Satz 1 AktG die Kosten der Prüfung zu tragen hat. Es kann dem Sonderprüfer nicht zugemutet werden, die gerichtliche Bestellung anzunehmen und eine gegebenenfalls zeitaufwendige und schwierige Prüfungstätigkeit durchzuführen, ohne Klarheit über die ihm zustehende Vergütung zu haben. Desgleichen liegt es im Interesse der Gesellschaft, frühzeitig den Rahmen für die Berechnung der von ihr zu tragenden Kosten der Sonderprüfung zu kennen.

Selbstverständlich stellt erst die spätere abschließende Festsetzung, die auf einen bestimmten Geldbetrag zu lauten hat, den Vollstreckungstitel nach § 142 Abs. 6 Satz 5 AktG dar; die jetzt vom Landgericht getroffene Entscheidung hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

82. Der vom Gericht bestellte Sonderprüfer hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und Zahlung einer angemessenen Vergütung für seine Tätigkeit (MünchKommAktG/Schröer § 142 AktG Rn. 86). Mit der Annahme der Bestellung entsteht ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Sonderprüfer und der Gesellschaft, das eine auf Werkleistung gerichtete Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat (vgl. Hüffer § 142 AktG Rn. 32; für Vertrag GroßKommAktG/Bezzenberger § 142 Rn. 69; MünchKommAktG/Schröer § 142 Rn. 74; Haager, Aktienrechtliche Sonderprüfungen S. 76). Maßgeblich ist entsprechend §§ 670, 667, 632 BGB die übliche Vergütung, wobei Umfang und Schwierigkeit der Prüfung sowie die Qualifikation des Prüfers zu berücksichtigen sind (GroßKommAktG/Bezzenberger § 142 Rn. 92; Schmidt/Lutter/Spindler § 142 Rn. 71).

9Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung der Stundensätze für die Tätigkeit der Sonderprüferin ist nicht zu beanstanden. Der Ansatz eines Zeithonorars für Wirtschaftsprüferleistungen ist möglich (vgl. BGH NJW 2000, 1107) und üblich. Es bestehen deshalb keine Bedenken, als Ausgangspunkt für die Bemessung der Vergütung einen Stundensatz zu wählen (vgl. Bürgers/Holzborn AktG § 142 Rn. 25). Bei der Festlegung der Höhe kann die Schwierigkeit der durchzuführenden Prüfung und die berufliche Qualifikation des Prüfers nicht außer Acht gelassen werden. Hier ist im Rahmen der gerichtlich angeordneten Sonderprüfung zu klären, ob neue Aktien unter ihrem wahren Wert ausgegeben wurden und dadurch mittelbar dem Mehrheitsaktionär bzw. dessen Familie ein Vorteil zugeflossen ist. Dies setzt eine Ermittlung des Unternehmenswerts der beteiligten Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt voraus. Wie dem auch mit Spruchverfahren befassten Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, liegen die durchschnittlichen Stundensätze für gerichtlich bestellte Sachverständige im Bereich der Unternehmensbewertung in der Größenordnung von 300 € pro Stunde.

Der Einwand der beteiligten Gesellschaft, es seien für Sonderprüfungstätigkeiten Stundensätze von höchstens 120 € bis 220 € üblich, trifft deshalb jedenfalls für die hier inmitten stehenden Fragen der Unternehmensbewertung nicht zu.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die vom Sonderprüfer beantragte Staffelung des Stundensatzes € Partner/Director 720 €, Senior Manager 500 €, Manager 420 €, Senior 340 €, Staff 260 € - nicht beibehalten, sondern für die genannten Gruppen pauschal einen einheitlichen Stundensatz von 300 € netto festgesetzt hat. In dieser Pauschalierung ist bereits berücksichtigt, dass die gerichtlich bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Durchführung der Sonderprüfung Mitarbeiter unterschiedlicher Qualifikation einsetzt, deren übliches Stundenhonorar teils über, teils unter dem Betrag von 300 € liegt. Auch der für Hilfspersonen (Executive Assistants) festgesetzte Stundensatz von 85 € begegnet keinen Bedenken.

3. Zutreffend hat das Landgericht von der Festsetzung von Vorschüssen auf die Vergütung des Sonderprüfers abgesehen. Zwar wird in der Literatur ein Anspruch des Sonderprüfers auf Vorschussleistung bejaht (Hüffer § 142 Rn. 33; GroßKomm AktG/Bezzenberger § 142 Rn. 92). Als Rechtsgrundlage kommt aber nur § 675 i.V.m. § 669 BGB in Betracht. Danach sind Vorschüsse für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen zu leisten. Vorschüsse auf die Vergütung selbst sind weder im Auftrags- noch im Werkvertragsrecht vorgesehen. Möglich sind lediglich Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen (vgl. § 632a BGB).

134. Die Gerichtskosten beider Instanzen hat die beteiligte Gesellschaft zu tragen. Insoweit wird die landgerichtliche Entscheidung abgeändert. Nach § 146 Satz 1 AktG trägt im Fall der gerichtlichen Bestellung von Sonderprüfern die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Das gilt auch hinsichtlich der Gerichtskosten für die Festsetzung der Vergütung des Sonderprüfers (so auch Haager aaO S. 129). Denn nach der gesetzlichen Regelung soll mit den Kosten der Sonderprüfung nur die Gesellschaft belastet werden; sie kann unter den Voraussetzungen des § 146 Satz 2 AktG Erstattung der Kosten von dem Antragsteller beanspruchen, der durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Sachvortrag die Bestellung des Sonderprüfers erwirkt hat. Es besteht deshalb kein Anlass, die Gerichtskosten des Festsetzungsverfahrens erster Instanz ganz oder teilweise dem gerichtlich bestellten Sonderprüfer oder den Minderheitsaktionären aufzuerlegen, auf deren Antrag die Sonderprüfung angeordnet wurde. Die Gerichtskosten einer erfolglosen Beschwerde fallen grundsätzlich dem Beschwerdeführer zur Last, hier also ebenfalls der beteiligten Gesellschaft.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten verbleibt es bei dem Grundsatz, dass diese von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 1 KostO.






OLG München:
Beschluss v. 04.06.2008
Az: 31 Wx 50/08, 31 Wx 050/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e48e8dba3131/OLG-Muenchen_Beschluss_vom_4-Juni-2008_Az_31-Wx-50-08-31-Wx-050-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share