Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 14. September 1998
Aktenzeichen: 24 E 289/98

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 14.09.1998, Az.: 24 E 289/98)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 14. September 1998, Aktenzeichen 24 E 289/98, die Beschwerde eines Mandanten zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Mandanten nicht auferlegt und auch außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Mandant hatte in seiner Beschwerde den Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren auf den vom Landesarbeitsgericht Hamm im arbeitsgerichtlichen Verfahren festgesetzten Wert von 33.750,00 DM festzusetzen. Dieser Antrag wurde jedoch als unbegründet abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hatte den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren zu Recht auf 8.000,00 DM festgesetzt, und zwar gemäß § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Das Oberverwaltungsgericht folgte hierbei der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Gerichte, die darauf abstellt, dass bei einem Klageverfahren über die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten das Arbeitsverhältnis noch nicht endgültig gestaltet ist und daher der Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt wird.

Die vom Mandanten angeführte Regelung des § 12 Abs. 7 ArbGG, die den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz regelt, sei in diesem Verfahren nicht einschlägig. Dies ergebe sich auch aus dem Streitwertkatalog von 1996, der von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeitet wurde und nach dem bei einer Klage betreffend die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung der Auffangwert festgesetzt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4, § 188 Satz 2 VwGO und § 10 Abs. 2 Satz 4 BRAGO. Gegen diesen Beschluss ist keine weitere Rechtsmittel möglich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 14.09.1998, Az: 24 E 289/98


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren auf den vom Landesarbeitsgericht Hamm im arbeitsgerichtlichen Verfahren festgesetzten Wert von 33.750,00 DM (bzw. wie vom Arbeitsgericht Münster zugrundegelegt 33.799,99 DM) zuzüglich 80.000,00 DM festzusetzen,

ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zutreffend auf 8.000,00 DM festgesetzt und entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1992 - 5 C 39.89 -, Behindertenrecht 1993, 88,

wie des beschließenden Gerichts,

vgl. z. B. Beschluß vom 18. Dezember 1996 - 24 A 1708/94 - und Beschluß vom 28. August 1997 - 24 A 2409/94 -,

zu Recht nicht auf das Bruttomonatsgehalt im Sinne des § 12 Abs. 7 ArbGG oder den Wert des im arbeitsgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs abgestellt.

Zur entsprechenden Problematik hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 16. Dezember 1992 ausgeführt: „Der von der Hauptfürsorgestelle zu gewährende Sonderkündigungsschutz bringt bereits im Vorfeld der Kündigung die spezifischen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung; es ist dagegen nicht seine Aufgabe, den von den Arbeitsgerichten nach erfolgter Kündigung zu gewährenden arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz zu ersetzen oder gar überflüssig zu machen (...). Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, dem nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt worden ist, muß deshalb häufig zwei Prozesse in unterschiedlichen Rechtswegen führen, um seinen Arbeitsplatz zu verteidigen, dessen Erhalt § 12 Abs. 7 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz aus sozialen Gründen mit höchstens drei Bruttomonatsgehältern bewertet wissen will."

Wird aber in einem Klageverfahren über die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten das Arbeitsvertragsverhältnis noch nicht endgültig gestaltet, so ist mangels genügender weiterer Anhaltspunkte der Gegenstandswert entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf den Auffangwert festzusetzen. Dies gilt unabhängig von der auf soziale Gesichtspunkte Rücksicht nehmenden Regelung des § 12 Abs. 7 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, die für das vorliegende Verfahren gerade nicht einschlägig ist.

Diese Auffassung liegt im übrigen auch dem von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog von 1996 (NVwZ 1996, 563) zugrunde, nach dessen Ziffer 38.1 bei einer Klage betreffend die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung der Auffangwert festzusetzen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 Satz 4 BRAGO, § 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 14.09.1998
Az: 24 E 289/98


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