Landgericht Bonn:
Beschluss vom 14. Oktober 2008
Aktenzeichen: 37 T 62/08

(LG Bonn: Beschluss v. 14.10.2008, Az.: 37 T 62/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom26.08.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 13.02.2008, zugestellt am 16.02.2008, angedroht.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt.

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

Gegen die ihr am 13.08.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 26.08.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung verwiesen.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 26.08.2008 ist nicht geeignet, eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

Die Beschwerdeführerin kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass ihr Geschäftsbetrieb seit mehreren Jahren stillgelegt ist, ihr Vorberater keine Jahresabschlüsse abgegeben hat und die Gesellschafterversammlung mit notariellem Beschluss vom 07.09.2007 die Auflösung beschlossen und dies beim zuständigen Registergericht angemeldet hat. Nach ihrem eigenen Vortrag ist bislang eine Löschung jedoch wegen des bestehenden KSt-Guthabens noch nicht endgültig erfolgt, so dass die Beschwerdeführerin noch nicht vollbeendet ist. Gemäß §§ 242, 264 HGB (§ 13 Abs 3 GmbHG i.Vm. § 6 HGB) besteht für Kapitalgesellschaften mit ihrer Eintragung die Pflicht zu Erstellung des Jahresabschlusses unabhängig davon, ob sie mangels Geschäftsbetriebs noch oder kein Gewerbe mehr betreibt. Insbesondere auf eine steuerrechtliche Beurteilung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, dass ihre Löschung endgültig erfolgt und im Handelsregister verbindlich eingetragen ist. Nach § 71 Abs. 3 GmbHG und § 270 Abs. 3 AktG kann im Fall der Liquidation unter Umständen zwar von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer befreit werden. Daraus folgt im Umkehrschluss aber auch, dass der Jahresabschluss selbst trotz Liquidation der Kapitalgesellschaft aufzustellen und dann auch einzureichen ist.

Die Festsetzung des Ordnungsgelds gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist auch im übrigen zu Recht erfolgt. Weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 325 HGB, die am 31.12.2007 ablief, noch innerhalb der vom Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gesetzten Nachfrist ist nach eigenem Vortrag der Beschwerdeführerin die notwendige Veröffentlichung erfolgt. Umstände, auf Grund derer von fehlendem Verschulden der Beschwerdeführerin an der nicht erfolgten Einreichung auszugehen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann sie sich wegen der Versäumnisse auf Seiten des Steuerberaterbüros, die sie in der Beschwerdeschrift im einzelnen dargelegt hat, nicht entlasten. Soweit dort eine erfolgreiche Übersendung des Jahresabschlusses innerhalb der gesetzten Sechswochenfrist infolge technischer oder organisatorischer Schwierigkeiten nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte und auch eine Überprüfung des Eingangs der übersendeten Unterlagen seitens des Steuerberaters der Beschwerdeführerin nicht überprüft worden ist, muss sich die Beschwerdeführerin dies wie ein eigenes schuldhaftes Versäumnis zurechnen lassen. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. In ihren Pflichtenkreis fällt es somit auch, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Jahresabschlussdaten vollständig und rechtzeitig an den Bundesanzeiger übermittelt werden.

Eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Sechswochenfrist des § 335 Abs.3 S.1 HGB ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Dies ergibt sich daraus, dass es sich dabei nicht um eine Notfrist i.S.d. Wiedereinsetzungsvorschriften handelt.

Es besteht im Hinblick darauf, dass eine Einreichung der Unterlagen bislang nicht erfolgt ist, auch kein Anlass, eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes vorzunehmen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB, wonach bei geringfügiger Überschreitung der 6-Wochen-Frist ab Zustellung der Androhung von Ordnungsgeld eine Herabsetzung möglich ist, nicht vor. Denn die Veröffentlichung ist vorliegend nicht binnen einer Woche nach Ablauf dieser mit dem 16.02.2008 beginnenden und am 31.03.2008 ablaufenden Frist erfolgt. Nach Sinn und Zweck der Norm, die einerseits von Sanktionscharakter getragen ist und sich dabei andererseits am Maß des Verschuldens orientiert (BT-Drucks. 16/2781 S. 82 f.), kann deswegen nur in Fällen einer Überschreitung von wenigen Tagen, höchstens aber einer Woche, eine Herabsetzung überhaupt in Betracht kommen. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die eigentliche Pflichtverletzung bereits in der Nichteinreichung der zu veröffentlichen Daten bis zum 31.12. des Vorjahres liegt.

Die betragsmäßig am untersten Rand liegende Festsetzung des Ordnungsgeldes berücksichtigt auch das Verschulden der Beschwerdeführerin in angemessener Weise.

Ein Erlass des festgesetzten Ordnungsgeldes - auch aus Billigkeitsgründen - ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unternehmen haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, ggf. durch entsprechende organisatorische Maßnahmen, einzustellen. Die Folgen der Nichterfüllung sind ihnen bekannt; sie ergeben sich aus dem Gesetz.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EURO






LG Bonn:
Beschluss v. 14.10.2008
Az: 37 T 62/08


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