Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. November 2013
Aktenzeichen: II ZB 28/12

(BGH: Beschluss v. 05.11.2013, Az.: II ZB 28/12)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

A. Die Antragstellerin hält Stimmrechtsaktien der Antragsgegnerin, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Sie war auf der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2010 - deren Tagesordnung unter Tagesordnungspunkt 3 und Tagesordnungspunkt 4 die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats vorsah - durch einen Bevollmächtigten vertreten. Dieser richtete im Rahmen einer Generaldebatte unter anderem folgende Fragen an die Antragsgegnerin:

II. 3. Bitte geben Sie uns einen detaillierten Überblick über den Erwerb von Sal. Oppenheim. Wer hat hierzu mit wem welche Verträge abgeschlossen und welchen Inhalt haben diese Verträge€ (Ist eine Due Diligence durchgeführt worden und wenn ja, von wem€) Nennen Sie alle wesentlichen Punkte der Prüfung, alle aufgedeckten Risiken und einen detaillierten Überblick über den sonstigen Inhalt des Berichts. ... 1 II. 4. Welche "vorlagepflichtige Engagements" wurden im Berichtszeitraum im Risikoausschuss behandelt, bei welchen Engagements wurden welche Beschlüsse gefasst und wie haben sich diese Engagements seit der Beschlussfassung wirtschaftlich entwickelt€ Gab es Veränderungen des bankinternen Ratings und wenn ja, wie viele und welche€ Gab es Ausfälle bei diesen Engagements€

Die Antragsgegnerin gab hierauf folgende Antworten:

Zu Frage II. 3.:

Die Deutsche Bank hat am 28. Oktober 2009 mit den Eigentümern von Sal. Oppenheim eine Rahmenvereinbarung zum Erwerb der Sal. Oppenheim-Gruppe abgeschlossen. Diese Rahmenvereinbarung, die die wesentlichen Eckpunkte regelte, ist durch Ergänzungsvereinbarungen in den folgenden Wochen und Monaten spezifiziert und durch Ausführungsvereinbarungen umgesetzt worden, auf deren Grundlage es dann am 15. März 2010 zum Vollzug der Transaktion, d.h. zum Übertrag der Aktien auf die Deutsche Bank kam. ... Die Deutsche Bank hat letztes Jahr ab August eine detaillierte, alle Bereiche umfassende Due Diligence durchgeführt. Darüber hinaus wurde bis zur Vertragsunterzeichnung zur Finalisierung der Transaktionsstruktur und Aktualisierung der Ergebnisse/Informationen kontinuierlich eine sogenannte bestätigende oder Confirmatory Due Diligence betrieben.

Zudem führte die Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang aus:

... wir haben die Risiken isoliert, wir haben die Risiken ja zum großen Teil auch nicht übernommen, und wir haben auch bei der Preisfindung darauf Rücksicht genommen, dass gewisse Restrisiken bestehen können. ... Aber es ist so, dass Sal. Oppenheim auch gewisse Probleme hat. Das haben wir gesehen. ...

Zu Frage II. 4.:

Der Risikoausschuss des Aufsichtsrats beschäftigt sich regelmäßig mit Engagements aufgrund von rechtlichen und internen Vorgaben. Dies ist z.B. bei Krediten der Fall, bei 2 denen zwischen dem jeweiligen Kreditnehmer und der Bank eine Mandatsbeziehung besteht. Wie üblich können wir an dieser Stelle zu einzelnen Namen keine Stellung beziehen. Antwort zu 2: Das Ratingprofil des globalen Kreditportfolios der Bank ist grundsätzlich laufenden Änderungen unterworfen. Dies betrifft selbstverständlich auch diejenigen Engagements, die dem Risikoausschuss vorgelegt werden.

Die Antragstellerin hält ihre Fragen, soweit diese vorstehend nicht in Klammern gesetzt wurden, für unzureichend beantwortet. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht verfolgt sie ihr Auskunftsbegehren weiter. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

B. Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 2502) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Frage II. 3. sei mit Blick auf die allein relevanten Tagesordnungspunkte der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat in noch ausreichendem Maße beantwortet. An der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Auskunft habe sich durch den Erlass der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Juli 2007 nichts geändert, denn das durch Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährte Fragerecht stehe unter dem Vorbehalt etwaiger Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten unter anderem zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung träfen. Hierunter falle die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Auskunft.

Der Unternehmenserwerb sei beschrieben worden. Der Überblick über die Transaktion sei zwar nicht sonderlich detailreich. Warum die Information über weitere 6 Einzelheiten zum Ablauf der Transaktion erforderlich gewesen sei, um eine Entlastungsentscheidung sinnvoll treffen zu können, erschließe sich aber nicht.

Die Frage, mit wem die Verträge abgeschlossen worden seien und welchen genauen Inhalt sie gehabt hätten, sei für die Entscheidung über eine Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats ohne erkennbare Relevanz. Der allein wesentliche Aspekt, dass nämlich die Eigentümer die Vertragspartner gewesen seien, sei mitgeteilt worden.

Die Teilfrage nach den geprüften Risiken sei - zumindest im Rahmen des Auskunftsverfahrens - ausreichend beantwortet worden. Dass die Angaben in der Hauptversammlung zu den mit der Transaktion verbundenen Gefahren sehr wenig präzise seien, sei trotz der Bedeutung des Unternehmenskaufs noch hinnehmbar. Geschildert worden sei die Durchführung einer - grundsätzlich umfassenden - Due Diligence. Wegen fehlender Erforderlichkeit habe die Antragsgegnerin keinen detaillierten Überblick über die übrigen Ergebnisse des Berichts geben müssen. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet gewesen, sämtliche aufgedeckten Risiken im Einzelnen zu benennen, weil eine abschließende Aufzählung - selbst wenn eine solche möglich gewesen wäre - das Informationsbedürfnis eines durchschnittlichen Aktionärs deutlich überstiegen hätte.

Unabhängig davon, ob die Frage zugleich darauf gerichtet gewesen sei, die wichtigsten Risiken zu benennen und die Gesellschaft unaufgefordert auf diesen reduzierten Teil hätte antworten müssen, stehe dem entgegen, dass identifizierte Unwägbarkeiten nur dann aus der Sicht eines Aktionärs von Interesse seien, wenn diese Risiken von seiner Gesellschaft auch im Rahmen des Unternehmenskaufs übernommen worden seien. Hierzu habe die Antragsgegnerin ausgeführt, dass vorhandene Risikoquellen zum großen Teil nicht übernommen worden seien. Hieraus habe 10 sich für den durchschnittlichen Aktionär zugleich ergeben, dass infolge des Erwerbs nur Restrisiken auf seine Gesellschaft übergegangen seien. Deren Benennung sei nicht mehr erforderlich gewesen, zumal diese Risiken bei der Preisfindung berücksichtigt worden seien.

Dem Auskunftsbegehren zur ersten Teilfrage der Frage II. 4. nach den Vorlagen und Beschlüssen des Risikoausschusses stehe entgegen, dass es sich bei dem Ausschuss um einen Teil des Aufsichtsrats handele und hinsichtlich der Vorgänge in Aufsichtsratssitzungen regelmäßig kein Auskunftsrecht bestehe. Hiervon eine Ausnahme zu machen, sei nicht veranlasst, weil die Antragstellerin bereits die Erforderlichkeit ihres Auskunftsbegehrens nicht hinreichend dargelegt habe. Es bestehe kein Anhaltspunkt mehr für die Nichtigkeit der im Risikoausschuss getroffenen Entscheidungen. Im Übrigen ergebe sich aus dem geschilderten Hintergrund nichts für ein besonderes Interesse eines durchschnittlichen Aktionärs an den im Einzelnen behandelten Vorlagen und gefassten Beschlüssen. Dass überhaupt der Risikoausschuss im Berichtszeitraum Vorlagen behandelt habe, sei den Ausführungen der Antragsgegnerin zu entnehmen. Es habe nahegelegen, die Frage so zu verstehen, dass alle Engagements im Einzelnen unter Nennung der betroffenen Kreditnehmer beschrieben werden sollten. Hieran müsse sich die Antragstellerin im Auskunftsverfahren festhalten lassen.

Die zweite Teilfrage der Frage II. 4. sei mit dem Hinweis darauf, dass das Ratingprofil des globalen Kreditportfolios der Bank laufenden Änderungen unterworfen sei, ausreichend beantwortet worden.

Die dritte Teilfrage habe sich erkennbar auf die im Aufsichtsrat behandelten Engagements bezogen, so dass auch ihrer Beantwortung die Vertraulichkeit der Beratung im Aufsichtsrat entgegenstehe. Zugleich könne sich die Antragsgegnerin auf 13 das Bankgeheimnis der betroffenen Kreditnehmer und auf die mit dessen Verletzung verbundenen nicht unerheblichen Nachteile im Sinne des § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG berufen. So wie die Antragsgegnerin die Frage habe auffassen dürfen, sei die Beantwortung zudem nicht erforderlich gewesen.

C. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

I. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, nachdem das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Antragsgegnerin auf die Frage II. 3. die erforderlichen Auskünfte erteilt hat und keine weitergehende Auskunft nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG schuldet.

a) Das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt nach der Rechtsprechung des Senats darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388 f.). Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre in der Hauptversammlung beitragen soll, ist Maßstab für die "Erforderlichkeit" eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt 16

(BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 39 - Kirch/Deutsche Bank). Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gemäß § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 39 - Kirch/Deutsche Bank).

b) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde verstößt § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht gegen Art. 9 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Abl. L 184 vom 14. Juli 2007, S. 17 ff.) - nachstehend Richtlinie oder Aktionärsrechterichtlinie -, soweit das Auskunftsrecht des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderliche Auskünfte beschränkt ist. Zwar spricht einiges dafür, dass das Fragerecht der Aktionäre und die mit diesem korrespondierende Antwortpflicht der Gesellschaft nicht schon nach Art. 9 Abs. 1 der Aktionärsrechterichtlinie auf die zur Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlichen Informationen beschränkt sind. Die in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Beschränkung der Auskunftspflicht ist aber jedenfalls eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Richtlinie. Der Senat kann die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen zur Auslegung der Richtlinie selbst beantworten.

aa) Es spricht einiges dafür, dass das Fragerecht der Aktionäre nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Aktionärsrechterichtlinie und die mit diesem korrespondierende Antwortpflicht der Gesellschaft nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Aktionärsrechterichtlinie nicht auf die zur Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlichen Informationen beschränkt ist. 21

(1) Dem Wortlaut der Richtlinie lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 970, 973; Busche, Festschrift Reuter, 2010, 939, 947; Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 113; ders., Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 652 f.; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 64; Pöschke, ZIP 2010, 1221, 1222; Ziemons in Nirk/Ziemons/Binnewies, Handbuch der Aktiengesellschaft, Stand März 2013, Rz. I 10.667; Lack, Rechtsfragen des individuellen Auskunftsrechts des Aktionärs nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, 2009, S. 264). Nach diesem genügt es, dass die Frage zu einem Punkt der Tagesordnung gestellt wird. Damit ist nur ein Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt angesprochen. Aus den vom Senat in den Blick genommenen weiteren Sprachfassungen der Richtlinie, die bei der Auslegung ebenfalls heranzuziehen sind (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-4871 Rn. 35; Slg. 2011, I-4973 Rn. 23; NJW 2013, 2579 Rn. 25; ZIP 2013, 1971 Rn. 27), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Formulierungen "questions concernant des points inscrits à l'ordre du jour" (französische Sprachfassung), "questions related to items on the agenda" (englische Sprachfassung), "preguntas relacionadas con los puntos del orden del d’a" (spanische Sprachfassung), "porre domande connesse con i punti all'ordine del giorno" (italienische Sprachfassung) geben keinen Anhaltspunkt für eine Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Angaben (so auch Kersting in Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 653). Dem das Fragerecht des Aktionärs betreffenden Erwägungsgrund 8 der Aktionärsrechterichtlinie lässt sich für eine über den Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie hinausgehende Einschränkung des Fragerechts bzw. der Antwortpflicht ebenfalls nichts entnehmen.

(2) Für eine inhaltliche Begrenzung des Fragerechts des Aktionärs bzw. der Antwortpflicht der Gesellschaft nach Art. 9 Abs. 1 der Aktionärsrechterichtlinie lässt sich auch weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem begrenzten Anwendungsbereich etwas ableiten. 23 Den Materialien der Aktionärsrechterichtlinie lassen sich Anhaltspunkte für eine inhaltliche Beschränkung des Fragerechts bzw. der diesem korrespondierenden Antwortpflicht nicht entnehmen. Die Begründung des Richtlinienvorschlags der Kommission spricht lediglich den in Art. 9 Abs. 2 normierten Vorbehalt an (KOM [2005] 685, S. 7). Die allgemeine Begründung des Vorschlags nennt zwar die in Erwägungsgrund 3 zum Ausdruck gekommene Zielsetzung, Hindernisse für die Stimmrechtsausübung im Ausland zu beseitigen, und bezieht sich auf den schwierigen und verzögerten Zugang zu Informationen, die für die Hauptversammlung von Bedeutung sind (KOM [2005] 685, S. 3). Eine inhaltliche Konkretisierung des im Richtlinientext angesprochenen Bezugs zur Tagesordnung lässt sich anhand der Begründung jedoch nicht vornehmen. Dies gilt auch für die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (Plenarsitzungsdokument A6-0024/2007, S. 39) und den Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments (Plenarsitzungsdokument A6-0024/2007, S. 35).

Eine Beschränkung des Fragerechts bzw. der Antwortpflicht auf zur Beurteilung eines Tagesordnungspunkts der Hauptversammlung erforderliche Informationen lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass ihr Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 1 auf die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte beschränkt ist (so aber OLG Stuttgart, ZIP 2012, 970, 973; Ziemons in Nirk/ Ziemons/Binnewies, Handbuch der Aktiengesellschaft, Stand März 2013, Rz. I 10.667 unter Bezugnahme auf den Auslegungsgrundsatz des effet utile; Busche, Festschrift Reuter, 2010, S. 939, 948). Richtig ist zwar, dass dem Aktionär das Fragerecht - wie bereits anhand der Materialien der Aktionärsrechterichtlinie aufgezeigt und wie auch in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie deutlich wird - nicht losgelöst von der Ausübung seines Stimmrechts zugestanden wird. Selbst wenn der Informationsanspruch die Voraussetzungen für eine sachgerechte Stimmrechtsausübung sicherstellen soll, besagt dies aber nicht, dass für diesen nicht bereits ein subjektives, 25 durch einen inhaltlichen Bezug zu einem Tagesordnungspunkt legitimiertes Informationsinteresse des einzelnen Aktionärs ausreichend sein kann (zur unterschiedlichen Ausgestaltung der materiellen Voraussetzungen des Auskunftsrechts Pelzer, Das Auskunftsrecht der Aktionäre in der Europäischen Union, 2004, S. 205 ff.). Im Übrigen wird in Erwägungsgrund 3 der Aktionärsrechterichtlinie auch eine wirksame Kontrolle durch die Aktionäre als Grundvoraussetzung für eine solide Unternehmensführung genannt, die erleichtert und gefördert werden sollte (Kersting in Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 655).

bb) Die in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderliche Informationen in der oben unter a) näher beschriebenen Auslegung ist aber jedenfalls eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie. Danach bestehen das Fragerecht und die Antwortpflicht nur vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen oder den Gesellschaften zu ergreifen gestatten, um den ordnungsgemäßen Ablauf von Hauptversammlungen und ihre ordnungsgemäße Vorbereitung zu gewährleisten. Die mit der Begrenzung der Auskunftspflicht nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG verbundene Einschränkung des Informationsanspruchs einzelner Aktionäre bewegt sich innerhalb der den Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Erwägungsgrund 8 Halbsatz 2 und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie zustehenden Regelungskompetenz und ist offenkundig ein geeignetes und nicht über das erforderliche Maß hinausgehendes Mittel zur Erreichung der der Aktionärsrechterichtlinie zu Grunde liegenden und für die Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV verbindlichen Ziele (Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 155; vgl. auch Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 50. Lfg., Art. 288 AEUV Rn. 112). Sie sorgt für einen angemessenen Ausgleich der Informationsinteressen einzelner Aktionäre mit dem allge-27 meinen Interesse an einer zielgerichteten und sachbezogenen Information innerhalb der Hauptversammlung (vgl. auch EuGH, Slg. 2011, I-4599 Rn. 84 ff.).

(1) Zu Unrecht wird im Schrifttum eingewandt, Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs und der ordnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptversammlung könnten nur solche organisatorischer Art sein (Kersting in Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 660; Pöschke, ZIP 2010, 1221, 1222 f.). Eine solche Beschränkung kann dem Wortlaut der Richtlinie nicht entnommen werden (Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 156; Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 7 Rn. 23). Der ordnungsgemäße Ablauf der Hauptversammlung kann vielmehr nicht nur durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, sondern auch dadurch, dass sich die Diskussion in der Hauptversammlung auf die für die Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung wesentlichen Fragen konzentriert. So beruht die Einführung des Erforderlichkeitskriteriums im nationalen Recht nach den Materialien des § 131 AktG gerade darauf, dass Missbräuche des Auskunftsrechts verhindert und ein ordnungsgemäßer Ablauf der Hauptversammlung gewährleistet werden soll (Begründung des Regierungsentwurfs zum Aktiengesetz vom 6. September 1965, abgedruckt bei Kropff, Aktiengesetz, 1965, S. 185; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389). Abgesehen davon kann der Formulierung "ordnungsgemäßer Ablauf" in der deutschen Sprachfassung bei der Auslegung kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, weil insoweit sowohl die englische Sprachfassung ("the good order of general meetings and their preparation") als auch die niederländische Sprachfassung ("de voorbereiding en de goede orde van der algemene vergadering") Formulierungen verwenden, die noch deutlicher machen, dass der Vorbehalt sich nach dem Wortlautbefund nicht auf Maßnahmen organisatorischer Art beschränkt.

Eine Beschränkung des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie auf organisatorische Maßnahmen lässt sich auch nicht aus Erwägungsgrund 8 der Richtlinie herleiten. Der Erwägungsgrund 8 steht einer inhaltlichen Beschränkung des Fragerechts bzw. der Antwortpflicht nicht entgegen, weil Aktionären nur "grundsätzlich" entsprechende Möglichkeiten eingeräumt werden sollten und Halbsatz 2 des Erwägungsgrunds ausdrücklich das Regelungsermessen der Mitgliedstaaten hervorhebt, das durch Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie konkretisiert wird.

(2) Aus dem Zusammenhang der Richtlinie (vgl. zu diesem Auslegungskriterium EuGH, ZIP 2013, 1971 Rn. 26) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass eine Beschränkung der Antwortpflicht auf erforderliche Auskünfte nicht vom Vorbehalt des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie gedeckt sein kann. Der im Schrifttum erhobene Einwand, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie enthielten eigenständige und engere Regelungen dazu, in welchem Umfang wiederholende Fragen und auf die Erteilung öffentlich verfügbarer Auskünfte abzielende Fragen zu beantworten seien, so dass für eine weitergehende inhaltliche Einschränkung des Fragerechts kein Raum sei (Kersting in Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 662), ist unbegründet. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, es den Gesellschaften zu gestatten, auf Fragen gleichen Inhalts eine Gesamtantwort zu geben. Damit ist nicht allgemein die Behandlung wiederholender Fragen, sondern nur die Art und Weise ihrer Beantwortung geregelt. Das in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG genannte Merkmal der Erforderlichkeit ist damit nicht angesprochen. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie, nach dem den Mitgliedstaaten die Festlegung ermöglicht wird, dass eine Frage als beantwortet gilt, wenn die entsprechende Information bereits in Form von Frage und Antwort auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar ist. Diese Vorschrift hat eine Antwortfiktion zum Inhalt ("als beantwortet gilt"), was zeigt, dass nicht etwa eine (inhaltliche) Einschränkung der Antwortpflicht geregelt ist, sondern die (organisatorische) Möglichkeit eröff-29 net wird, durch die Veröffentlichung der Information in der Form von Frage und Antwort auf der Internetseite der Gesellschaft die Wiederholung inhaltsgleicher Antworten zu vermeiden. Entsprechend stellt die Richtlinie nicht auf die öffentliche Verfügbarkeit der jeweiligen Information, sondern auf die Veröffentlichung in der Form von Frage und Antwort ab. Diese - Einzelheiten des Verfahrens bei der Erfüllung des Auskunftsanspruchs regelnden - Vorbehalte sind dabei auch vor dem Hintergrund der durch die Richtlinie eröffneten Möglichkeit zu sehen, Fragen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung zu beantworten (Begründung zum Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments, Plenarsitzungsdokument A6-0024/2007, S. 35). Ihnen kann nicht entnommen werden, dass mit diesen Vorbehalten die Behandlung nicht zielführender Fragen in der Hauptversammlung abschließend geregelt werden sollte (aA Kersting in Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 662).

(3) Aus der Entstehungsgeschichte der Aktionärsrechterichtlinie ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung betreffende Regelungsvorbehalt für die Mitgliedstaaten ausschließlich auf den äußeren Ablauf der Auskunftsgewährung bezieht. Dass die Richtlinie beruhend auf einem Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses in Art. 9 Abs. 1 abweichend vom Richtlinienvorschlag der Kommission (vgl. Art. 9 Nr. 1 der Vorschlagsfassung, KOM [2005] 685 endgültig) ein Fragerecht nur zu Punkten auf der Tagesordnung eröffnet, besagt nicht, dass mit der Richtlinie die Reichweite des Fragerechts und der mit diesem korrespondierenden Antwortpflicht der Gesellschaft abschließend geregelt werden sollte. Auch der Kommissionsvorschlag enthält in Art. 9 Nr. 2 einen Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie entsprechenden Regelungsvorbehalt. Hätte mit der inhaltlichen Präzisierung des Fragerechts zugleich eine Beschränkung des Regelungsvorbehalts einhergehen sollen, hätte es nahegelegen, im Hinblick darauf auch den Regelungsvorbehalt anzupassen 31 oder dessen geänderten Inhalt zumindest in den Materialien zu dokumentieren. Hieran fehlt es. Vielmehr wird in der Begründung des im Rechtsausschuss eingebrachten Änderungsantrags des Abgeordneten G. , der für eine Beschränkung des Fragerechts auf Fragen mit einem Bezug zur Tagesordnung eintrat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solcher Bezug im Hinblick auf "einen ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung" nötig sei (Änderungsantrag 113, abgedruckt im Entwurf eines Berichts des Rechtsausschusses vom 19. September 2006, PE 378.495v04-00). Dem liegt offensichtlich die Annahme zu Grunde, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Hauptversammlung auch durch eine inhaltliche Begrenzung des Fragerechts erreicht werden kann. Ferner hat auch der Abgeordnete L. in der Plenardebatte am 15. Februar 2007 darauf hingewiesen, dass nach dem im Rechtsausschuss gefundenen Kompromiss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verbleiben soll, entsprechend ihrer eigenen Rechtstradition vernünftige Anpassungen und auch begrenzte Einschränkungen des Fragerechts vorzunehmen, ohne es grundsätzlich in Frage zu stellen (Protokoll der Plenardebatte vom 15. Februar 2007, CRE 15/02/2007-5).

(4) Es entspricht vielmehr der in den Erwägungsgründen zum Ausdruck kommenden Zielrichtung der Aktionärsrechterichtlinie (vgl. EuGH, ZIP 2013, 1971 Rn. 26), den ordnungsgemäßen Ablauf einer Hauptversammlung in Bezug auf Fragerecht und Antwortpflicht nicht ausschließlich durch organisatorische Maßnahmen, sondern auch durch Regelungen zur Reichweite des Fragerechts und der Antwortpflicht zu steuern. Die Beschränkung der Auskunftspflicht auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderliche Informationen sorgt für einen angemessenen Ausgleich der Informationsinteressen einzelner Aktionäre mit dem allgemeinen Interesse an einer zielgerichteten und sachbezogenen Information innerhalb der Hauptversammlung. 32 Zielsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ist nach deren Erwägungsgrund 1 die Stärkung der Rechte der Aktionäre in börsennotierten Gesellschaften, die - vgl. Erwägungsgrund 4 Satz 4 - durch die Einführung gewisser Mindestnormen zum Schutz der Anleger und zur Förderung einer reibungslosen und wirksamen Ausübung der mit Stimmrechtsaktien verbundenen Rechte der Aktionäre erreicht werden soll. Nach Erwägungsgrund 6 Satz 1 soll der Aktionär in der Lage sein, sein Stimmrecht in der Hauptversammlung oder davor in Kenntnis der Sachlage auszuüben. Soweit es - wie in der Vorschrift des § 131 AktG - um die Information der Aktionäre in der Hauptversammlung geht, ist dabei nicht nur die individualrechtliche Komponente des Auskunftsrechts in den Blick zu nehmen; das Auskunftsrecht hat auch die Funktion, zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre in der Hauptversammlung beizutragen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389). Entsprechend wird ein auf eine gleichmäßige Unterrichtung aller Aktionäre gerichteter Auskunftsanspruch als durch den allgemeinen Gleichheitssatz legitimiert angesehen (BVerfG, ZIP 1999, 1778, 1799). Dieser Sicht steht es nicht entgegen, dass die im Vorschlag der Kommission enthaltene Regelung, Antworten auf Fragen aller Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, Art. 9 Abs. 3 der Vorschlagsfassung (KOM [2005] 685 endgültig, S. 7, 16), auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung hin (Plenarsitzungsdokument A6-0024/2007 endgültig, S. 39) nicht in die Richtlinie aufgenommen wurde. Die Streichung dieser Regelung war in den Stellungnahmen zum Vorschlag der Kommission im Hinblick darauf angeregt worden, dass eine Pflicht zur Veröffentlichung ad hoc gegebener Antworten auf Fragen, die in der Hauptversammlung mündlich gestellt werden, überzogen sei (Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins zum Richtlinienvorschlag der Kommission, NZG 2006, 577, 578), insbesondere, weil die Antworten regelmäßig nur im Hinblick auf die in der Hauptversammlung erfolgenden Abstimmungen von allgemeinem Interesse seien 33

(Gemeinsame Stellungnahme von BDA/BDI/DAI/DIHK/GDV zum Richtlinienvorschlag der Kommission, NZG 2006, 300, 302). Hierdurch wird eine über das Individualrecht hinausgehende Funktion des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung nicht in Frage gestellt.

Das Frage- und Rederecht steht den Aktionären in der Hauptversammlung nur in zeitlich begrenztem Umfang zur Verfügung. Nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG ist es den Gesellschaften eröffnet, durch die Satzung oder die Geschäftsordnung den Versammlungsleiter zu ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung auf eine zum Teil missbräuchliche Ausübung des Auskunfts- und Rederechts reagiert, die zur Beeinträchtigung der im Interesse aller Aktionäre wichtigen Diskussionskultur führt. Sie soll den Aktionären bei dem Ziel, eine Abwicklung der Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit zu ermöglichen, mehr Entscheidungsfreiheit einräumen und die Hauptversammlung - sofern sie das wünschen - wieder zu einer straffen, auf die wesentlichen strategischen Entscheidungen konzentrierten Plattform machen (Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts [UMAG], BT-Drs. 15/5092 S. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2010 - II ZR 94/08, BGHZ 184, 239 Rn. 11 f.). Der Senat hat in diesem Zusammenhang eine Satzungsregelung, nach der das Rede- und Fragerecht durch den Versammlungsleiter in solcher Weise zeitlich beschränkt werden darf, dass die Hauptversammlung, in der nur über die in § 119 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 AktG aufgeführten Gegenstände und/oder die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Beschluss zu fassen ist, insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauert, aus Rechtsgründen nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 8. Februar 2010 - II ZR 94/08, BGHZ 184, 239 Rn. 20).

Eine angemessene Unterrichtung der Aktionäre über die Gegenstände der Tagesordnung mit Hilfe der in der Hauptversammlung erteilten Auskünfte kann indes allein durch Maßnahmen organisatorischer Art - wie die vorstehend genannte zeitliche Beschränkung des Rede- und Fragerechts - nicht zuverlässig erreicht werden. Vielmehr würden solche - ihrerseits durch legitime Ziele gerechtfertigten - Beschränkungen zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte anderer Aktionäre führen, wenn die Gesellschaft Auskünfte auf Fragen geben müsste, die zwar in einem Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt stehen, für die Beschlussfassung vom Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs aus betrachtet jedoch nicht beurteilungserheblich sind. Eine Hauptversammlung kann ihre Aufgabe als Entscheidungsforum und "Sitz der Aktionärsdemokratie" nur erfüllen, wenn der Versammlungsleiter dafür Sorge trägt, dass die zur Verfügung stehende Zeit möglichst gerecht verteilt wird und nicht durch Beiträge oder Fragen einzelner Aktionäre, die ersichtlich nicht auf einen Erkenntnisgewinn in Bezug auf einen zur Entscheidung anstehenden Tagesordnungspunkt gerichtet sind, verbraucht wird (BVerfG, ZIP 1999, 1798, 1800; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 35). Diese Erwägung gilt spiegelbildlich auch für die von der Gesellschaft zu erteilenden Auskünfte. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Entlastung der Organmitglieder der Gesellschaft Gegenstand der Tagesordnung, stünden jedwede Fragen mit einem Bezug zur Organtätigkeit mit diesem in einem Zusammenhang, selbst wenn sie - objektiv betrachtet - keine nennenswerte Aussagekraft über die tatsächliche Verwaltungsleistung haben. Müsste bereits ein ausschließlich subjektiv begründetes Informationsbedürfnis eines einzelnen Aktionärs erfüllt werden oder bestünde gar die Möglichkeit, mit missbräuchlichen Auskunftsverlangen gezielt ein verzerrtes Bild über den Gegenstand der Tagesordnung zu zeichnen, würde dies das Mitgliedschaftsrecht anderer Aktionäre beeinträchtigen, denn der Zweck des Auskunftsanspruchs, innerhalb begrenzter Zeit eine ausreichende Informationsgrundlage für die Entscheidung über den Gegenstand der Ta-35 gesordnung zu gewinnen, könnte nicht effektiv verwirklicht werden (Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 156).

Die Begrenzung des Auskunftsrechts der Aktionäre stellt schließlich auch keine unverhältnismäßige Beschränkung der Aktionärsrechte dar, weil zum einen die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Auskunft durch die Gesellschaft nach § 132 Abs. 1 AktG einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt und zum anderen die Erteilung unzureichender Auskünfte die Gefahr der Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in sich birgt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 33 ff. - Kirch/Deutsche Bank).

cc) Der Senat kann die Vereinbarkeit von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG mit der Aktionärsrechterichtlinie feststellen, ohne dass er den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung ersuchen muss. Die Vorlagepflicht entfällt unter anderem dann, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte claire"; EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 ff.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 39; BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 33; Urteil vom 4. März 2013 - NotZ (Brfg) 9/12, ZIP 2013, 886 Rn. 33; BVerfGE 82, 159, 192 f.; 128, 157, 187 f.; BVerfG, ZIP 2013, 924 Rn. 28). Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts und der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung zu beurteilen (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 17 ff. - Cilfit u.a.). Hieran gemessen war ein Vorabentscheidungsersuchen nicht veranlasst. Der Senat gelangt - wie vorstehend aufgezeigt - bei den sich hier stellenden Fragen zur Auslegung der Aktionärsrechterichtlinie zu einem eindeutigen Ergebnis. Die im Schrifttum geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit des § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG mit Art. 9 der Aktionärsrechterichtlinie sind vereinzelt geblieben und berücksichtigen 36

- ebenso wie die Rechtsbeschwerde - die in § 288 Abs. 3 AEUV und Art. 5 EUV in Verbindung mit Erwägungsgrund 8 Halbsatz 2 und Art. 9 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie geregelte Kompetenzverteilung nicht hinreichend.

c) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Frage II. 3. der Antragstellerin sei ausreichend beantwortet, ist im Ergebnis zutreffend.

aa) Bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Entlastung (§ 120 Abs. 1 und 2 AktG) haben die Aktionäre darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine "glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389; Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 24/09, ZIP 2010, 1437 Rn. 24). Weder die nach § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG beschränkte Wirkung der Entlastung noch das der Hauptversammlung bei dieser Entscheidung zustehende Ermessen rechtfertigen eine Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG oder eine Verschärfung seiner Anforderungen. Dem Aktionär sind vielmehr die für seine Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dazu erforderlichen Informationen "abzusegnen" und ihr das Vertrauen auszusprechen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389 f.).

bb) Hieran gemessen musste die Antragsgegnerin jedenfalls ohne eine weitere Rückfrage der Antragstellerin keine weiteren Auskünfte für die Ermessensausübung bei den Entscheidungen über die Entlastung erteilen.

(1) Bei dem Erwerb von Sal. Oppenheim handelte es sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts um eine Entscheidung von grundlegender Bedeutung, weil dieser die größte Privatbank Deutschlands betraf. Zudem mussten die Ak-38 tionäre auf Grund von Presseinformationen annehmen, dass sich die übernommene Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt in einer existenziellen Krise befand. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts ein für die Billigung des Organhandelns wesentlicher Umstand war und sich das Auskunftsrecht ausnahmsweise auf dessen konkreten Inhalt bezog (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 970, 971; BayObLG, ZIP 1996, 1251, 1253; Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 208).

(2) Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Mitteilung des genauen Inhalts der über den Erwerb geschlossenen Verträge keine für die Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns erforderliche Information darstellt und auch die Benennung sämtlicher im Rahmen der Due Diligence aufgedeckten Risiken das für die Beurteilung der Entscheidungen über die Entlastungen maßgebliche Informationsbedürfnis der Antragstellerin deutlich übersteigt (vgl. auch Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 19). Das Auskunftsverlangen ist insoweit auf eine Fülle nebensächlicher Informationen gerichtet, die für die Beurteilung der Verwaltungsleistung keine Relevanz haben. Das bezweifelt auch die Rechtsbeschwerde nicht.

(3) Die Antragsgegnerin war auf die Frage II. 3. hin auch nicht gehalten näher zu erläutern, welcher Art die von der Due Diligence aufgedeckten Risiken waren, und diese zu quantifizieren. Da die Antragsgegnerin nicht verpflichtet war, sämtliche im Rahmen der Due Diligence aufgedeckten Risiken zu benennen, waren auch nähere Erläuterungen zur Art der Risiken nicht geboten. Nach der Quantifizierung aufgedeckter Risiken hat die Antragstellerin schon nicht ausdrücklich gefragt. Soweit die Antragstellerin die Vorstellung gehabt haben mochte, im Zusammenhang mit der Information über den "sonstigen Inhalt" des Berichts der Due Diligence auch über den Umfang der Risiken aufgeklärt zu werden, war dies für die Antragsgegnerin nicht hin-42 reichend deutlich. Im Übrigen ist nicht erkennbar, warum aus der Sicht des objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs eine weitere Detaillierung der Auskunft für die Beurteilung der Verwaltungsleistung erforderlich war, nachdem die Antragsgegnerin geantwortet hat, dass die vorhandenen Risiken zu einem großen Teil nicht übernommen worden seien.

(4) Schließlich war die Antragsgegnerin auch nicht von sich aus verpflichtet, die für sie mit dem Erwerb von Sal. Oppenheim verbundenen Restrisiken zu benennen, damit die Antragstellerin hätte nachvollziehen können, ob die Risikoübernahme vertretbar war und von der Verwaltung angemessen berücksichtigt wurde. Dabei kann offen bleiben, ob der Vorstand bei einer zumindest teilweise auf nicht erforderliche Auskünfte gerichteten Frage verpflichtet ist, diese in den durch § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG gezogenen Grenzen zu beantworten (bejahend: KG, ZIP 1995, 1585, 1589; aA Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 155; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 31; Groß, AG 1997, 97, 103; Marsch-Barner, WM 1984, 41, 42). Jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunkts relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Es gelten in diesem Fall dieselben Grundsätze wie bei einer pauschalen Frage, bei der der Aktionär ein auf detaillierte Informationen gerichtetes Auskunftsverlangen ebenfalls durch eine Nachfrage kundtun muss (dazu OLG Hamburg, AG 2001, 359, 360; LG Braunschweig, AG 1991, 36, 37; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 17; Drinhausen in Hölters, AktG, § 131 Rn. 22; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 21; Kersting in KK-AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 266; Groß, AG 1997, 97, 103). Hiervon ausgehend hätte die Antragstellerin weitere Informationen zu den mit dem Erwerb von Sal. Oppenheim übernommenen Risiken konkret erfragen müssen, weil 44 ihr Auskunftsverlangen sowohl zum Inhalt der für den Erwerb von Sal. Oppenheim geschlossenen Verträge als auch zu den Ergebnissen der Due Diligence auch auf Informationen gerichtet war, die für die Beurteilung der Entscheidung über die Entlastung nicht relevant waren. Es war daher Sache der Antragstellerin, durch eine präzise Nachfrage zum Ausdruck zu bringen, auf welche (weiteren) Informationen es ihr ankam (vgl. auch MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 77; Marsch-Barner, WM 1984, 41, 42).

2. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass der aus der Frage II. 4. folgende Auskunftsanspruch von der Antragsgegnerin erfüllt wurde.

a) Dies gilt zunächst für die Teilfragen 1 und 3 der Frage II. 4. Die Antwort der Antragsgegnerin bleibt insoweit zwar pauschal und enthält die Information über die im Risikoausschuss behandelten Engagements im Einzelnen nicht. Das Beschwerdegericht hat aber im Ergebnis zutreffend eine weitergehende Auskunftspflicht im Hinblick auf den Vorrang der Vertraulichkeit der Vorgänge in den Sitzungen des Risikoausschusses verneint.

aa) Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder der von ihm nach § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG bestellten Ausschüsse richtet (OLG Stuttgart, AG 1995, 234, 235; LG Mannheim, AG 2005, 780, 781; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 11; Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 244, 374; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 44; Ebenroth, Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozeß, 1970, S. 119; vgl. auch BVerfG, ZIP 1999, 1798, 1800; demgegenüber zur GmbH: BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 53 ff.). Die Grundlage für das Auskunftsverweigerungs-45 recht wird teilweise in § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG gesehen (Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 244, 374); teilweise wird es auch als eigenständiges Recht anerkannt (Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 171 Rn. 15). Unabhängig von dieser Streitfrage sind die Diskussionen im Aufsichtsrat und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Aufsichtsrats vertraulich, und zwar unabhängig davon, ob dies auch für den Gegenstand der Beratung selbst gilt (BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 156/73, BGHZ 64, 325, 331 f.; MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 116 Rn. 54; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., § 6 Rn. 260 f.; vgl. auch BVerfG, ZIP 1999, 1798, 1800). Ob sich das Auskunftsverweigerungsrecht darüber hinaus auch auf den Gegenstand einer Aufsichtsratssitzung oder den Inhalt eines in ihr gefassten Beschlusses erstreckt (so LG Mannheim, AG 2005, 780, 781; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 171 Rn. 15, Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 13, Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 44; Hoffmann-Becking in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 3. Aufl., § 33 Rn. 51) oder ob die Frage der Auskunftspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (Heidel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 AktG Rn. 28; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 22; wohl auch Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 17), kann offen bleiben, weil im vorliegenden Fall die Vertraulichkeit der verlangten Informationen offensichtlich gegeben ist. Entscheidendes Kriterium ist insoweit ein objektives Bedürfnis der Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens (BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 156/73, BGHZ 64, 325, 329).

bb) Die mit dem Auskunftsverlangen begehrten Informationen zu den im Risikoausschuss behandelten Kreditengagements und die hierzu gefassten Beschlüsse des Risikoausschusses sind vertraulich, weil das Auskunftsverlangen insoweit auf die Mitteilung persönlicher Umstände und Verhältnisse der Kunden der Antragsgegnerin gerichtet ist (vgl. auch LG Frankfurt am Main, ZIP 2005, 1275, 1277; Reger in 48 Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 19; Heidel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 AktG Rn. 71). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht. Sie meint vielmehr, es sei der Antragstellerin nicht um die namentliche Benennung der Kunden der Antragsgegnerin gegangen. Dazu hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Frage als auf die Beschreibung aller Engagements im Einzelnen unter Nennung der betroffenen Kreditnehmer gerichtet aufgefasst werden konnte und von der Antragsgegnerin auch aufgefasst wurde.

Das auf der Vertraulichkeit der verlangten Informationen beruhende Recht zur Auskunftsverweigerung tritt hier auch nicht hinter ein vorrangiges Aufklärungsinteresse wegen eines objektiv begründeten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen zurück (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 43 - Kirch/Deutsche Bank; Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 19 f.). Zu einem solchen Interesse hat das Beschwerdegericht nichts festgestellt. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit auch keine fehlerhafte Tatsachenfeststellung.

b) Eine weiter gehende Antwort war auch auf die Teilfrage 2 nicht geboten. Die Frage nach einer Veränderung des bankinternen Ratings knüpft an die Benennung der im Risikoausschuss behandelten Engagements entsprechend der Teilfrage 1 an. Nachdem - wie vorstehend dargestellt - Einzelheiten über die Tätigkeit des Risikoausschusses bei der Überprüfung von Kreditengagements nicht mitgeteilt werdenmussten, konnte die erkennbar auf die Offenlegung anschließender Bewertungsänderungen gerichtete Frage nicht konkret, sondern - wie geschehen - nur pauschal beantwortet werden. Die Antwort der Antragsgegnerin legt diesbezüglich offen, dass es auch hinsichtlich der im Risikoausschuss behandelten Engagements zu nachträglichen Bewertungsänderungen gekommen ist.

Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.05.2011 - 3-5 O 68/10 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.11.2012 - 21 W 33/11 -






BGH:
Beschluss v. 05.11.2013
Az: II ZB 28/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f76c2f11239e/BGH_Beschluss_vom_5-November-2013_Az_II-ZB-28-12




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