Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Oktober 2003
Aktenzeichen: 20 W (pat) 323/02

(BPatG: Beschluss v. 20.10.2003, Az.: 20 W (pat) 323/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2003 das Patent widerrufen. Der Einsprechende hatte geltend gemacht, dass das Patent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechende beantragte den Widerruf des Patents, während die Patentinhaberin beantragte, das Patent aufrechtzuerhalten, entweder gemäß Hauptantrag oder gemäß Hilfsanträgen 1 bis 5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag umfasst eine Vorrichtung zum Eingeben von Namen in ein Navigationssystem, die eine Speichereinheit, eine Eingabeeinheit, eine Anzeigeeinheit und eine Steuereinheit enthält. Die Auswahlwahrscheinlichkeit der Namen dient als Sortierkriterium und wird durch Angabe der örtlichen Gegebenheiten bestimmt. Durch Betätigung einer Bestätigungstaste kann ein Vorschlag angenommen werden und durch weitere Eingabe ein neuer Vorschlag bestimmt werden. Die Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen unterscheiden sich teilweise im Wortlaut. Die Einsprechende argumentierte, dass der Gegenstand der Patentansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und dass bestimmte Merkmale nicht aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar seien. Die Patentinhaberin entgegnete, dass der Gegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und dass die fraglichen Merkmale in den bekannten Vorrichtungen nicht vorhanden seien. Das Bundespatentgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der Einspruch zulässig ist und das Patent widerrufen wird. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die bekannten Druckschriften zeigen eine Vorrichtung zum Eingeben von Namen in ein Navigationssystem, bei der eine Sortierung nach Einwohnerzahl als Sortierkriterium verwendet wird. Der Fachmann könne leicht auf die Idee kommen, diese Sortierung auch bei einer buchstabenweisen Eingabe zu verwenden. Die weiteren Merkmale des Patentanspruchs seien naheliegend und gehörten zum fachmännischen Können. Auf die übrigen Anträge wurde nicht gesondert eingegangen, da ihre Ansprüche den Gegenstand des Anspruchs nach Hilfsantrag 4 umfassen. Die Gewährbarkeit der Verfahrensansprüche nach Hilfsanträgen 3 und 5 wurde aufgrund eines Kategoriewechsels von Vorrichtung auf Verfahren als nicht zulässig betrachtet. Es wurde jedoch angemerkt, dass die Verfahrensansprüche die Merkmale der Vorrichtungsansprüche enthalten, die bereits als nicht erfinderisch angesehen wurden. Daher gelten die Gründe zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit auch für die Verfahrensansprüche. Die Frage der unzulässigen Änderung der Patentansprüche kann offen bleiben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 20.10.2003, Az: 20 W (pat) 323/02


Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsanträgen 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Vorrichtung zum Eingeben von Namen in ein Navigationssystem, mit einer Speichereinheit zum Speichern von Namen mindestens einer Kategorie von Ortsangaben, mit einer Eingabeeinheit zum buchstabenweisen Eingeben der Namen und zum Auswählen eines Namens, mit einer Anzeigeeinheit zur Unterstützung der Eingabe und mit einer Steuereinheit, wobei durch die Steuereinheit abhängig von einem vorgegebenen Sortierkriterium für die gespeicherten Namen einer Kategorie und abhängig von den bisher eingegebenen Zeichen eines auswählbaren Namens ein Vorschlag zur Auswahl eines einzugebenden Namens auf der Anzeigeeinheit darstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass in der Steuereinheit die Auswahlwahrscheinlichkeit der Namen als das vorgegebene Sortierkriterium dient, dass ein Maß für die Auswahlwahrscheinlichkeit mindestens eine statistisch erhobene oder messtechnisch erfaßte Angabe über die örtlichen Gegebenheiten des mit dem Namen bezeichneten Gebiets ist, dass der angezeigte Vorschlag (60) durch eine Bedienung einer Bestätigungstaste (52) annehmbar ist und dass durch eine weitere Betätigung der Eingabeeinheit (32, 52) ein neuer Vorschlag (60) bestimmbar ist."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgende Fassung des mit "wobei" eingeleiteten Teils des Oberbegriffs:

"wobei durch die Steuereinheit abhängig von einem vorgegebenen Sortierkriterium für die gespeicherten Namen einer Kategorie und abhängig von den bisher eingegebenen Zeichen eines auswählbaren, noch nicht vollständig eingegebenen Namens ein Vorschlag zur Auswahl eines einzugebenden Namens auf der Anzeigeeinheit dargestellt ist,"

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass im Kennzeichnungsteil "Betätigung" durch "Eingabe eines Buchstabens mit" ersetzt ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 hat folgende Fassung:

"Verfahren zum Eingeben von Namen in ein Navigationssystem mit einer Speichereinheit zum Speichern von Namen mindestens einer Kategorie von Ortsangaben, mit einer Eingabeeinheit, mit der die Namen buchstabenweise eingegeben und ausgewählt werden, mit einer Anzeigeeinheit zur Unterstützung der Eingabe und mit einer Steuereinheit, wobei durch die Steuereinheit abhängig von einem vorgegebenen Sortierkriterium für die gespeicherten Namen einer Kategorie und abhängig von den bisher eingegebenen Zeichen eines auswählbaren Namens ein Vorschlag zur Auswahl eines einzugebenden Namens auf der Anzeigeeinheit dargestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass in der Steuereinheit die Auswahlwahrscheinlichkeit der Namen als das vorgegebene Sortierkriterium dient, dass ein Maß für die Auswahlwahrscheinlichkeit mindestens eine statistisch erhobene oder messtechnisch erfaßte Angabe über die örtlichen Gegebenheiten des mit dem Namen bezeichneten Gebiets ist, dass der angezeigte Vorschlag (60) entweder durch eine Bedienung einer Bestätigungstaste (52) angenommen wird oder dass durch eine weitere Eingabe eines Buchstabens mit der Eingabeeinheit (32, 52) ein neuer Vorschlag (60) bestimmt wird."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass im Kennzeichnungsteil "eine Bedienung" durch "ein zweimaliges, unmittelbar aufeinanderfolgendes Drücken" ersetzt ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass im Kennzeichnungsteil "eine Bedienung" durch "ein zweimaliges, unmittelbar aufeinanderfolgendes Drücken" ersetzt ist.

Folgende Druckschriften werden erörtert:

(1) DE 197 42 054 A1

(2) EP 0 865 014 A2.

Die Einsprechende bekräftigt ihre Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Außerdem sei das die Bedienung einer Bestätigungstaste betreffende Merkmal des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar.

Die Patentinhaberin führt dagegen im wesentlichen aus, bei den Vorrichtungen nach den Druckschriften (1) und (2) würden statistische Sortierkriterien nur auf akustische Ganzworteingaben angewendet. Bei buchstabenweiser Eingabe sei dort ausschließlich vorgesehen, alphabetische Sortierkriterien einzusetzen. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

II.

Der unbestritten zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patents.

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus Druckschrift (1) ist eine Vorrichtung zum Eingeben von Namen in ein Navigationssystem bekannt, die eine Speichereinheit 7 zum Speichern mindestens einer Kategorie von Ortsangaben aufweist. Weiter ist eine Eingabeeinheit 4 mit Tastatur 10 zum buchstabenweisen Eingeben der Namen (Sp 4 Z 58 - 67) und zum Auswählen eines Namens (Sp 5 Z 1 - 4) sowie eine Anzeigeeinheit 14 zur Unterstützung der Eingabe vorgesehen. Durch eine Steuereinheit 1 wird abhängig von einem vorgegebenen, jedoch nicht näher beschriebenen Sortierkriterium für die gespeicherten Namen einer Kategorie und abhängig von den bisher eingegebenen Zeichen eines noch nicht vollständig eingegebenen auswählbaren Ortsnamens nach Betätigung des Menüpunkts "OK" ein Vorschlag zur Auswahl des Namens auf der Anzeigeeinheit dargestellt (Sp 4 Z 63 - Sp 5 Z 4). Hierzu wird - bei Mehrdeutigkeit - eine Liste von Ortsnamen angezeigt, wobei der auszuwählende Name durch die Position des Cursors hervorhebbar ist. Der Name kann dann durch Drücken der Bestätigungstaste ausgewählt werden (vergl Sp 4 Z 39 - 44).

Namenseingaben können bei der bekannten Vorrichtung nicht nur über die Tastatur, sondern auch sprachgesteuert erfolgen (Sp 5 Z 52 - 54). Wenn auch bei der Druckschrift (1) die Ausbildung der sprachgesteuerten Eingabe im Vordergrund stehen mag, so ist die Tastatureingabe doch ausführlich als zusätzliche Möglichkeit dargestellt und kommt auch, etwa bei Störungen durch Umgebungsgeräusche, als alternative oder sogar vorrangige Eingabemöglichkeit in Betracht. In der Praxis besteht bei Navigationsgeräten immer der Wunsch, zur Bestimmung des Zielorts möglichst wenige Buchstaben eingeben zu müssen. Das gilt in besonderer Weise bei Eingabe durch die Tastatur, weil - bei Vorgabe eines neuen Zieles während der Fahrt - Ablenkungen des Fahrers weitgehend zu vermeiden sind. Der Fachmann, ein Diplomphysiker oder Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik jeweils mit speziellen Erfahrungen in der Entwicklung von Navigationssystemen, entnimmt aus Druckschrift (1), dass die Sortierung der Ortsnamensliste nach der Einwohnerzahl als einem Häufigkeitskriterium die Wahrscheinlichkeit vergrößert, dass der gesuchte Ortsname am Anfang einer Auswahlliste angezeigt wird (Sp 2 Z 1 - 7 iVm Sp 1 Z 57 - 59). Zwar wird die Sortierung nach einem Häufigkeitskriterium in (1) nur in Verbindung mit der Spracheingabe von vollständigen Ortsnamen beschrieben, der Fachmann erkennt jedoch entgegen der Ansicht der Patentinhaberin ohne weiteres, dass eine nach einem Häufigkeitskriterium sortierte Ortsnamensliste bei der unvollständigen buchstabenweisen Tastatureingabe von Ortsnamen den gleichen Vorteil mit sich bringt und dass damit die Eingabe von nur ein oder zwei Buchstaben bereits ausreichen kann, um besonders häufig als Zielort gesuchte Großstädte auswählen zu können.

Einen zusätzlichen Hinweis auf diese Maßnahme erhält er zudem aus Druckschrift (2), die eine Vorrichtung zum Eingeben von Namen in ein Navigationssystem durch buchstabenweise Spracheingabe von vollständigen Ortsnamen beschreibt, wobei zur Auflösung von Mehrdeutigkeiten eine Ortsnamensliste ebenfalls nach einem Häufigkeitskriterium sortiert wird (Fig 5, Bezugszeichen 1210).

Zwar zeigt der Stand der Technik, worauf die Patentinhaberin hinweist, auch andere mögliche Sortierkriterien, wie etwa nach der Häufigkeit ihrer Auswahl durch den Fahrer oder nach der Entfernung vom augenblicklichen Standort des Fahrzeugs. Welches der statistischen Kriterien letztlich gewählt wird, liegt aber lediglich im Rahmen üblicher Zweckmäßigkeitsüberlegungen des Fachmanns. Dabei kommt die Sortierung der Ortsnamensliste nach der Einwohnerzahl als einem Häufigkeitskriterium in Betracht, wenn ein neutrales, von Nutzergewohnheiten unabhängiges Kriterium erwünscht ist.

Sowohl bei der Vorrichtung nach (1) wie auch bei der Vorrichtung nach (2) dient eine statistisch erhobene Angabe über die örtlichen Gegebenheiten des mit dem Namen bezeichneten Gebiets, nämlich die Einwohnerzahl, als Maß für die Auswahlwahrscheinlichkeit. Es bietet sich daher für den Fachmann an, auch bei der unvollständigen buchstabenweisen Eingabe des Ortsnamens anspruchsgemäß die Auswahlwahrscheinlichkeit als Sortierkriterium heranzuziehen, wobei eine statistisch erhobene Gegebenheit des mit dem Namen bezeichneten Gebiets als Maß für die Auswahlwahrscheinlichkeit dient. Dabei die jeweilige Liste "in der Steuereinheit" zur Verfügung zu haben, versteht sich auch bei (1) von selbst (vergl Sp 8 Z 57 - 63).

Für den Fachmann liegt es auf der Hand, dass bei der buchstabenweisen Eingabe der Ortsnamen mit der Tastatur naturgemäß die Möglichkeit vorgesehen werden muss, durch weitere Eingabe eines Buchstabens mit der Eingabeeinheit einen neuen Vorschlag zu bestimmen. Denn nur durch Eingabe weiterer Buchstaben kann die Zahl der in Frage kommenden Ortsnamen eingeschränkt werden, wenn der angezeigte Vorschlag noch nicht dem gewünschten Zielort entspricht. Diese Möglichkeit ist im übrigen auch bei der Vorrichtung nach (1) vorgesehen, denn dort besteht nach der - gesprochenen - Eingabe von einigen Anfangsbuchstaben des Ortsnamens (Sp 7 Z 64 - 65) und darauf folgender Anzeige einer Ortsnamensliste die Möglichkeit, wieder zu der Eingabe von Buchstaben zurückzukehren (Kommando "Korrektur" Sp 9 Z 25 - 31).

Schließlich liegt es auch im Bereich des fachmännischen Könnens, die Vorrichtung so auszugestalten, dass ein angezeigter Vorschlag durch zweimaliges, unmittelbar aufeinanderfolgendes Drücken einer Bestätigungstaste annehmbar ist. Bei den beschränkten Platzverhältnissen in einem Kraftfahrzeug neigt der Fachmann nämlich dazu, Bedienungstasten mit mehreren Funktionen zu versehen.

Somit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 4.

Auf den Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 und 2 braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil deren allgemeinere Ansprüche 1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 mitumfassen.

Der Gewährbarkeit der auf ein Verfahren gerichteten Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 3 und gemäß Hilfsantrag 5 steht schon entgegen, dass ein Kategoriewechsel von Vorrichtung auf Verfahren nach Patenterteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, § 22 Abs. 1, 2. Alternative, PatG (Busse PatG 5. Aufl § 22 Rdn 32 iVm § 21 Rdn 102, Schulte PatG 6. Aufl § 22 Rdn 20 Ziff. 4 iVm § 1 Rdn 176, 177, jeweils mwN). Ob im hier vorliegenden Fall eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs jedoch nicht vorliegt, wie die Patentinhaberin ausführt, kann letztlich dahinstehen, weil die Verfahrensansprüche jedenfalls diejenigen Verfahrensmerkmale umfassen, die den vorstehend im funktionellen Zusammenhang erörterten Vorrichtungsmerkmalen der Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 2 bzw. gemäß Hilfsantrag 4 entsprechen. Für die Gegenstände der Verfahrensansprüche gelten daher die dargelegten Gründe zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit in gleicher Weise.

Bei dieser Sachlage kann die von der Einsprechenden noch aufgeworfene Frage der gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässigen Änderung der Patentansprüche dahingestellt bleiben.

Dr. Anders Kalkoff Martens Dr. Zehendner Pr






BPatG:
Beschluss v. 20.10.2003
Az: 20 W (pat) 323/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f757c105057d/BPatG_Beschluss_vom_20-Oktober-2003_Az_20-W-pat-323-02




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