Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 18. September 1989
Aktenzeichen: 12 UE 2865/86

(Hessischer VGH: Urteil v. 18.09.1989, Az.: 12 UE 2865/86)

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren (noch) gegen seine Ausweisung und die damit verbundene Abschiebungsandrohung.

Er wurde ... 1954 in P, Kreis G, Bezirk S (Kroatien), geboren und ist jugoslawischer Staatsangehöriger kroatischer Volkszugehörigkeit. Nachdem er sich bereits vom 19. Februar bis zum 14. Juni 1970 in R aufgehalten hatte, reiste er am 9. September 1970 mit einer bis zum 8. September 1971 gültigen Legitimationskarte der Bundesanstalt für Arbeit erneut ein. Auf seinen Antrag erhielt er eine zunächst bis zum 8. September 1971 befristete Aufenthaltserlaubnis, die mehrfach -- zuletzt bis zum 10. Oktober 1975 -- verlängert wurde. Bereits im September oder Oktober 1973 kehrte der Kläger, der zunächst eine Ausbildung zum Maler angestrebt hatte, dann jedoch als Bauhilfs- und Fabrikarbeiter tätig gewesen war, nach Jugoslawien zurück. Dort leistete er vom 15. Februar bis zum 26. Juli oder 1. August 1974 in P (Serbien) Grundwehrdienst. Am 1. August 1974 verließ er sein Heimatland, und am 2. November 1974 reiste er aus Österreich kommend erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er nahm in W Wohnung, wo sich seine -- schon damals getrennt lebenden, nunmehr geschiedenen -- Eltern als Arbeitnehmer aufhielten. Der Kläger war lediglich im Besitz eines jugoslawischen Militärausweises bzw. Wehrpasses, den er seinen Angaben zufolge zwischenzeitlich verloren hat.

Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 6. November 1974 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter und trug zur Begründung vor: Er sei im Herbst 1973 anläßlich eines Heimaturlaubs in Jugoslawien eingehend polizeilich verhört worden. Man habe ihm seinen Paß abgenommen und ihm vorgeworfen, daß er sich einer antikommunistischen kroatischen Emigrantenorganisation angeschlossen habe. Zweimal habe er danach versucht, die jugoslawische Grenze illegal zu überschreiten; er sei jedoch gefaßt und im Januar 1974 jeweils zu Freiheitsstrafen -- von 15 bzw. 20 Tagen -- verurteilt worden. Nach deren Verbüßung sei er zum fünfzehnmonatigen Grundwehrdienst herangezogen worden. Dort habe man ihn immer wieder verhört und -- erfolglos -- aufgefordert durch Beitritt zum "Bund der Kommunisten" darzutun, daß er zu Unrecht einer staatsfeindlichen Gesinnung und Betätigung verdächtigt werde. Deswegen und wegen seiner religiös-pazifistischen Überzeugung sei er schließlich desertiert. Bei der Vorprüfungsanhörung am 27. Januar 1975 gab der Kläger an, daß er aufgrund seiner antikommunistischen Erziehung nicht gewillt gewesen sei, gemäß einer Forderung des jugoslawischen Geheimdienstes für diesen im Bundesgebiet Spitzeldienste zu leisten, und deswegen zu zwei Gefängnisstrafen verurteilt worden sei; auch nach Antritt seines Militärdienstes habe sich die Verfolgung wegen seiner politischen Einstellung fortgesetzt; in Österreich sei er wegen versuchten illegalen Übertritts der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland einen Monat lang in Haft gewesen; bei einer Rückkehr nach Jugoslawien drohe ihm eine lebenslange Freiheitsstrafe. Bei einer Vernehmung am 24. Februar 1975 im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens äußerte der Kläger, er sei vom jugoslawischen Militärdienst desertiert, weil es ihm dort nicht gefallen habe. Mit Bescheid vom 26. August 1975 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Der Kläger könne sein Asylbegehren nicht auf die ihm im Rückkehrfalle drohende Bestrafung wegen Desertion stützen, denn eine solche beinhalte nicht notwendig politische Verfolgung. Vielmehr könne eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nur dann asylerheblich sein, wenn überzeugende Gewissensgründe angeführt würden. Den Angaben des Klägers bei der Vorprüfung sei jedoch zu entnehmen, daß er aus Furcht vor Schwierigkeiten mit seinen Vorgesetzten und nicht wegen seiner religiös-pazifistischen Überzeugung desertiert sei. Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Bevollmächtigte des Klägers vor: Die Desertion habe auf der politischen Überzeugung des Klägers beruht. Jedenfalls das Übermaß an Bestrafung, welches ihn in Jugoslawien entgegen rechtsstaatlicher Praxis träfe, sei asylerhebliche Verfolgung. Anläßlich der Verhandlung vor dem Widerspruchsausschuß am 2. Dezember 1976 gab der Kläger an: Er habe in der kommunistischen Armee nicht dienen wollen, weil er zu hart angefaßt worden sei. Deshalb habe er seinen ersten Urlaub nach Abschluß der Grundausbildung zur Desertion genutzt. In Österreich habe er nach seiner Festnahme Asyl beantragt; nach 20 Tagen sei ihm jedoch die Ablehnung mitgeteilt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1977 wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Da der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe nicht prinzipiell, sondern nur -- situationsbedingt -- in einer kommunistischen Armee verweigere, könne er selbst nach deutschem Recht nicht als Kriegsdienstverweigerer und demzufolge auch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden; vielmehr sei die ihn im Rückkehrfalle treffende Bestrafung lediglich krimineller Natur. Hiergegen erhob der Kläger Klage, die er zunächst im wesentlichen mit seinem Widerspruchsvorbringen begründete. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach am 6. Juni 1980 erklärte der Kläger: Er sei desertiert, weil er eine kommunistische Armee ablehne und weil er frei sein, arbeiten und sonntags in die Kirche gehen wolle, was ihm während des Wehrdienstes nicht möglich gewesen sei. Durch Urteil vom selben Tage -- AN 8729-IV/77 -- wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Asylverpflichtungsklage mit folgender Begründung ab: Die dem Kläger drohende Bestrafung nach Art. 214 Abs. 3 JugStGB 1976 bis zu zehn Jahren sei grundsätzlich rein krimineller Natur. Der Kläger habe nicht überzeugend dargetan, daß sie in seinem Falle ausnahmsweise politische Verfolgung darstellen würde. Denn für die Desertion des Klägers seien keine politischen Gründe, sondern private Überlegungen bestimmend gewesen. Deshalb sei nicht beachtlich wahrscheinlich, daß die Bestrafung aus politischen Gründen überhöht ausfallen würde. Gegen das Urteil erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Juli 1980 Berufung. Unter dem 16. Dezember 1980 nahm der Kläger seinen Asylantrag gegenüber dem Bundesamt zurück und erklärte den Rechtsstreit gegenüber dem Berufungsgericht für erledigt. Das Bundesamt lehnte ausdrücklich die Abgabe einer Erledigungserklärung ab. Daraufhin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit -- zwischenzeitlich rechtskräftigem -- Beschluß vom 28. April 1982 -- 12 B 80 C.1008 -- die Berufung, die vor Rücknahme des Asylantrags unbegründet gewesen sei, unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zurück.

Bereits unter dem 15. Januar 1975 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Daueraufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit als Maler. Ihm wurde daraufhin am 26. Mai 1975 (lediglich) eine bis zum 12. August 1975 gültige Bescheinigung über die Beantragung von Asyl erteilt, die später mehrfach -- zuletzt bis zum 8. August 1976 -- verlängert wurde. Am 11. August 1976 erhielt der Kläger eine asylverfahrensabhängige Duldung, die ebenfalls mehrfach -- zuletzt bis zum 8. Dezember 1980 -- verlängert wurde. Nachdem dem Kläger am 22. September 1980 ein -- zuletzt bis zum 21. September 1984 gültiger -- Fremdenpaß ausgestellt worden war und er am 21. November 1980 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, wurde ihm am 23. Dezember 1980 eine zunächst bis zum 20. September 1982 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die am 7. Oktober 1982 bis zum 21. September 1984 verlängert wurde. Der Kläger war vom 20. September 1976 bis zum 29. Dezember 1980 -- abgesehen von einer kurzfristigen Unterbrechung -- jeweils im Besitz einer befristeten Arbeitserlaubnis für berufliche Tätigkeiten als Topfspüler, Staplerfahrer (zweimal), Akkord-Arbeiter, Gartenarbeiter, Druckereihilfsarbeiter und Zimmermann bei insgesamt sieben Arbeitgebern. Am 30. Dezember 1980 erhielt er eine bis zum 8. Dezember 1985 befristete unbeschränkte Arbeitserlaubnis; in der Folgezeit war er als Lkw-Fahrer bei mindestens zwei Unternehmen beschäftigt; im Oktober 1983 verlor er seine letzte Arbeitsstelle. Daraufhin bezog er -- nach Ablauf der Sperrzeit -- bis zum 17. April 1984 Arbeitslosengeld in Höhe von etwa 1.000,-- DM monatlich. Von seiner Ehefrau hatte sich der Kläger bereits im Februar 1984 getrennt, wobei der am 15. September 1981 geborene gemeinsame Sohn M M bei der Ehefrau geblieben war.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 16. September 1983 -- 42 Cs 32 Js 1622/83 -- wurde der Kläger wegen am 30. März 1983 begangener Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen a 30,-- DM verurteilt; er hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau 11.200 zollpflichtige Zigaretten ohne Entrichtung der entsprechenden Abgaben einzuführen versucht. Am 17. April 1984 wurde der Kläger, der seinen Angaben zufolge seit Oktober 1983 selbst Haschisch rauchte, wegen des Verdachts des Handelns mit nicht geringen Mengen Haschisch vorläufig fest- und am folgenden Tage in Untersuchungshaft genommen. Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte den Kläger am 13. Juli 1984 -- 21 Js 21588/83 -- 81 Ls -- wegen fortgesetzten verbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, wobei die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BTMG gemildert wurde, weil der Kläger durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich zur umfassenden Aufdeckung beigetragen hatte. Der Kläger hatte im April 1983 mindestens 360 g grünes Haschisch erworben, selbst aufgeschnitten und in kleinen Portionen mit einem Gewinn von durchschnittlich 3,50 DM pro Gramm verkauft. Im November 1983 hatte der Kläger erneut Haschisch -- diesmal 400 g -- erworben, welches er weiter veräußerte, wobei der Käufer möglicherweise einen Teil des Kaufpreises schuldig blieb, so daß der Kläger eventuell keinen Gewinn erzielte. Seit Februar 1984 hatte der Kläger fünfmal 200 und einmal 100 g Haschisch von einem Wiesbadener Lieferanten für jeweils 7,50 DM pro Gramm bezogen. Etwa 200 g hiervon überließ er seiner Schwester bzw. versteckte er im Kleiderschrank seiner Mutter, 100 g verkaufte er im April 1984 für 1.000,-- DM weiter, und den Rest veräußerte er -- soweit er ihn nicht selbst konsumierte -- im wesentlichen portionsweise, wobei er einen Gewinn von durchschnittlich 5,-- DM pro Gramm erzielte. Außerdem hatte sich der Kläger am 27. Februar 1984 mit einem Mietwagen in die Niederlande begeben wollen, um dort für etwa 37.000,-- DM weiteres Haschisch zu erwerben; dieses Vorhaben hatte er aufgegeben, nachdem er Zollbeamten aufgefallen war. Der Kläger wurde am 23. Juli 1984 von der Justizvollzugsanstalt F ..., wo er zweimal von seinem Sohn und seiner Mutter besucht worden war, in die Justizvollzugsanstalt G und am 14. Februar 1985 von dort in die Justizvollzugsanstalt F verlegt, wo er im Rahmen des offenen Vollzugs 21 Stunden Ausgang pro Woche hatte.

Schon unter dem 25. September 1984 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Fremdenpasses und seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 20. Mai 1985 gab die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ausweisung, Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebung zu äußern. Daraufhin trug der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten vor: Sein Lebensmittelpunkt sei die Bundesrepublik Deutschland, wo er 15 Jahre lang fast ununterbrochen gelebt habe. Sein Sohn habe ihn entsprechend der getroffenen Besuchsregelung zusammen mit seiner, des Klägers, Mutter vierzehntägig in der Justizvollzugsanstalt besucht. Außerdem drohe ihm wegen der Desertion in Jugoslawien eine Strafe von mindestens acht Jahren und wegen der Ausreise ohne Paß auch Bestrafung wegen Verstoßes gegen das jugoslawische Paßgesetz. Er sei gleich nach seiner Ankunft in Jugoslawien im Herbst 1973 auf die Polizeistation mitgenommen und dort im Verlaufe eines Verhörs mit dem Verdacht konfrontiert worden, daß er Mitglied einer kroatischen Exilorganisation und gemeinsam mit einem anderen Mitglied eingereist sei, um einen Sprengstoffanschlag zu begehen; er sei während des Verhörs geschlagen, an den Haaren gerissen und auf sonstige Weise gequält worden. In der Folgezeit hätten weitere derartige Verhöre stattgefunden. Diese seien auch während des Militärdienstes fortgesetzt worden. Im Rückkehrfalle müßte er mit erneuten Verhören bzw. gar mit einer Strafverfolgung wegen des damals geäußerten Verdachts rechnen; mindestens würde sich dieser in der Höhe der Strafe wegen der Desertion niederschlagen. Die Ehefrau des Klägers teilte der Beklagten telefonisch mit, daß sie keine Einwendungen gegen dessen Ausweisung habe.

Mit Bescheid vom 15. Juli 1985 wies der Oberbürgermeister der Beklagten den Kläger unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG für die Dauer von acht Jahren aus dem Bundesgebiet einschließlich West-Berlin aus, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm für den Fall, daß er nicht innerhalb eines Monats nach Haftentlassung ausgereist sei, die Abschiebung an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz gehörten zu den schwersten Straftaten. Wenn auch Haschisch keine harte Droge sei, so diene es doch häufig als Einstieg hierfür. Deshalb müßten Ausländer, die mit Haschisch handelten, aus Gründen der polizeilichen Gefahrenabwehr -- auch zur Abschreckung anderer -- zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gezwungen werden. Soweit der Kläger auf die ihm drohende Bestrafung wegen Desertion verweise, sei sein Vorbringen bereits im Asylverfahren behandelt worden. Die Bindungen zu seiner Ehefrau verdienten nicht mehr den Schutz des Art. 6 GG, da der Kläger seit langem getrennt lebe, seine Ehefrau ihn während des Justizvollzugs nicht besucht und gegen seine Ausweisung auch keine Einwendungen erhoben habe. Die Interessen des Kindes stünden selbst dann nicht entgegen, wenn die Ausweisung lediglich generalpräventiv motiviert wäre. Sie erfolge im Falle des Klägers jedoch im wesentlichen auch aus Gründen der Spezialprävention. Denn der Kläger habe in intensiver und eigennütziger Weise Handel mit Haschisch getrieben und damit in einer Zeit begonnen, als er noch in einem festen Arbeitsverhältnis gestanden und sich nicht in einer Notlage befunden habe. Selbst wenn eine engere Vater-Kind-Beziehung bestehen sollte -- zu Kontakten während des offenen Vollzugs in der Justizvollzugsanstalt F habe der Kläger nichts vorgetragen --, sei deshalb jedenfalls eine befristete Ausweisung zum Zwecke der Verhinderung weiterer Straftaten nicht unverhältnismäßig. Liege demnach ein Sachverhalt vor, der die Ausweisung des Klägers rechtfertige, so müsse die Aufenthaltserlaubnis schon deshalb versagt werden, weil die weitere Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde. Gleichzeitig wurde mit näherer Begründung die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 5. August 1985, der am 7. August 1985 einging, erhob der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung bezog er sich zunächst auf sein früheres Vorbringen. Das Landgericht Frankfurt am Main -- Strafvollstreckungskammer -- setzte durch Beschluß vom 14. August 1985 -- 5/18 StVK 241/85 -- die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe ab dem 26. September 1985 auf drei Jahre zur Bewährung aus, weil in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt verantwortet werden könne, zu erproben, ob der Kläger, der sich im Justizvollzug beanstandungsfrei verhalten habe, außerhalb keine Straftaten mehr begehen werde. Nach seiner Haftentlassung am 26. September 1985 nahm der Kläger Wohnung bei seiner Mutter in W. Unter dem 8. Oktober 1985 beantragte er durch seine damaligen Bevollmächtigten ferner unter Bezugnahme auf sein früheres Vorbringen gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Aussetzung der Vollziehung der Ausweisung durch die Widerspruchsbehörde. Zur weiteren Begründung dieses Antrags legte er ein Schreiben der Bevollmächtigten seiner Ehefrau vom 14. Oktober 1985 vor, wonach diese es für sinnvoll erachte, wenn der Kläger im Bundesgebiet verbleibe, und wonach davon ausgegangen werde, daß der Kläger nach erfolgter Arbeitsaufnahme seiner Unterhaltspflicht mindestens gegenüber dem Kinde nachkomme. Ferner machte der Kläger geltend, daß er wegen seiner Desertion im Falle der Abschiebung mit einer maximal zehnjährigen Haftstrafe rechnen müßte; diese sei unmenschlich hoch, und die Haftbedingungen in Jugoslawien seien überdies derart hart, daß sie von amnesty international scharf kritisiert würden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1986 wies der Regierungspräsident in D, wobei er offensichtlich von der Fortdauer des Justizvollzugs ausging, den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Die Ausweisung des Klägers lasse keine Rechts- und Ermessensfehler erkennen. Der von ihm begangene Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes wiege außerordentlich schwer, zumal der Kläger ohne jede finanzielle Not mit dem Rauschgifthandel begonnen und ihn über einen längeren Zeitraum in erheblichem Umfang betrieben habe. Deshalb habe die Beklagte zu Recht eine Rückfallgefahr angenommen; der mangelnde Wille des Klägers, die Strafgesetze zu respektieren, zeige sich überdies in der früher begangenen Straftat. Außerdem diene die Ausweisung des Klägers dazu, andere Ausländer vor der Begehung ähnlicher Delikte abzuschrecken. Die auf acht Jahre befristete Ausweisung habe auch vor dem Schutzgebot für Ehe und Familie und vor dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Bestand. Angesichts des schwerwiegenden Ausweisungsgrundes und des dauernden Getrenntlebens seit Anfang 1984 sei Art. 6 Abs. 1 GG trotz der Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht verletzt. Wegen der Schwere des begangenen Delikts und der Wiederholungsgefahr habe auch das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Recht zum Umgang mit dem Kind zurückzutreten. Auch wegen der dem Kläger drohenden langjährigen Haftstrafe in Jugoslawien brauche nicht von seiner Ausweisung abgesehen zu werden. Sein hiermit begründeter Asylantrag sei nämlich als unbegründet abgelehnt worden, weil keine politische, sondern nur eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten sei. Im übrigen seien durch die mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise verbundene und nicht auf das Heimatland beschränkte Abschiebungsandrohung die Interessen des Klägers, nicht nach Jugoslawien überstellt zu werden, ausreichend berücksichtigt. Da der Kläger ausgewiesen sei, dürfe ihm gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG schon deswegen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Abschiebungsandrohung stehe mit § 13 Abs. 2 AuslG in Einklang, und die ihm gesetzte Ausreisefrist reiche aus, um die nötigen Vorbereitungen zu treffen. Gleichzeitig lehnte der Regierungspräsident in D den Antrag auf Aussetzung des sofortigen Vollzugs der Ausweisung ab.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 1986 -- eingegangen am 27. Februar 1986 -- erhob der Kläger Klage. Er nahm am 20. Mai 1986 eine Tätigkeit als Lagerarbeiter bei einem Gartenartikelunternehmen auf. Er war im Besitz einer jeweils auf drei Monate, "längstens jedoch bis zur Entscheidung beim VGH" befristeten Duldung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt W -- diesem war die Ausländerrestakte unter dem 2. Juli 1986 von der Beklagten übersandt worden -- und einer entsprechend befristeten Arbeitserlaubnis, zuletzt für den Arbeitsamtsbezirk W.

Zur Begründung seiner Klage bezog sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und machte ergänzend geltend: Er habe während des offenen Justizvollzugs in der Justizvollzugsanstalt F Kontakt mit seinem Kind unterhalten. Könne er aufgrund der Ausweisung acht Jahre lang nur noch sporadischen Kontakt haben, so trete eine vollständige Entfremdung ein. Im übrigen könne er seinem Kind nur dann Unterhalt leisten, wenn er -- wie zur Zeit -- in der Bundesrepublik Deutschland in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, nicht dagegen, wenn er in Jugoslawien eine Haftstrafe verbüße. Im übrigen genüge das ihn erwartende Strafverfahren nach den Erkenntnissen von amnesty international nicht rechtsstaatlichen Anforderungen.

Der Kläger beantragte sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Juli 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in D vom 12. Februar 1986 zu verpflichten, ihm, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,

hilfsweise, ihn, den Kläger neu zu bescheiden, hilfsweise, von seiner, des Klägers, Abschiebung nach Jugoslawien Abstand zu nehmen.

Die Beklagte stellte zu der Klage keinen Antrag.

Das Verwaltungsgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 17. September 1986 die Klage ab und führte zur Begründung aus: Die Beklagte habe den Kläger rechtsfehlerfrei ausgewiesen, weil der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gegeben und ihr ein Ermessensfehler bei der gebotenen Abwägung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Belange nicht unterlaufen sei. Für die Ausweisung des Klägers spreche das öffentliche Interesse an der Unterbindung des illegalen Rauschgifthandels und am Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Rauschgiftgenusses. Die Ausweisung sei unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention erforderlich, denn die Tatsache, daß der Kläger ohne Not das für ihn lukrative Geschäft des Rauschgifthandels betrieben habe, lasse darauf schließen, daß er einer solchen "Versuchung" auch in Zukunft erliegen könnte. Jedenfalls könne die Prognose der Beklagten hinsichtlich der Gefahr eines Rückfalls nicht beanstandet werden. Im übrigen könne dahinstehen, ob die Ausweisung allein aus spezialpräventiven Gründen habe erfolgen dürfen. Jedenfalls sei sie unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention erforderlich und auch mit Blick auf das Schutzgebot des Art. 6 GG nicht zu beanstanden, weil das vom Kläger begangene Rauschgiftdelikt besonders schwer wiege und deshalb auch das Interesse am Fortbestand seiner Ehe mit einer Deutschen und am Umgang mit dem gemeinsamen Kind zurücktreten müsse. Im übrigen komme Art. 6 Abs. 1 GG in bezug auf die Ehe des Klägers schon deshalb kein sonderliches Gewicht mehr zu, weil die Eheleute nicht nur vorübergehend getrennt lebten. Dem Interesse des Kindes am Umgang mit dem Kläger sei durch die achtjährige Befristung ausreichend Rechnung getragen. Die Ausweisung habe schließlich trotz der Möglichkeit einer langjährigen Haftstrafe in Jugoslawien verfügt werden dürfen, denn der insoweit vorgetragene Sachverhalt sei bereits Gegenstand des unanfechtbar abgelehnten Asylantrags des Klägers gewesen. Deshalb habe auch kein Anlaß bestanden, die Abschiebungsandrohung hinsichtlich seines Heimatlandes einzuschränken. Bei einer freiwilligen Ausreise brauche er sich ohnehin nicht nach Jugoslawien zu begeben. Da die Ausweisung demnach rechtmäßig sei, bestünden auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Die gesetzte Ausreisefrist sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach alledem könnten auch die Hilfsanträge keinen Erfolg haben.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1986, der am 10. Oktober 1986 eingegangen ist, Berufung eingelegt. Die Ehe des Klägers wurde am 27. November 1986 geschieden; die elterliche Sorge über das Kind, das weiterhin bei der geschiedenen Ehefrau lebt, wurde dieser übertragen. Dem Kläger wurden vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt W zunächst weiterhin befristete Duldungen -- längstens gültig bis zur Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren -- erteilt, zuletzt bis zum 4. Juli 1989. Eine unter dem 2. Oktober 1986 von derselben Ausländerbehörde erlassene neue Abschiebungsandrohung oder -anordnung, verbunden mit einer Ausreisefrist von sechs Wochen ab Zustellung, war aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs wieder aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 31. August 1989 gab der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt W dem Kläger Gelegenheit, zu der -- erneuten -- Absicht Stellung zu nehmen, ihn zwangsweise aus dem Bundesgebiet abzuschieben, falls er nicht innerhalb eines Monats ausgereist sei. Der Kläger war -- soweit aus den Ausländerbehördenakten ersichtlich -- weiterhin im Besitz einer befristeten Arbeitserlaubnis, und zwar zunächst -- mit Unterbrechungen -- bis zum 24. August 1987, wobei jeweils als auszuübende Tätigkeit Lagerarbeiter bei einem Gartenartikelunternehmen angegeben ist, und dann erneut vom 18. Januar bis zum 4. Juli 1987, wobei eine Tätigkeit als Bauhelfer bei einem anderen Arbeitgeber eingetragen ist. Am 1. Februar 1987 war der Kläger gegen 4.00 Uhr in E von der Polizei gestellt worden, nachdem er zuvor mit hoher Geschwindigkeit mehreren Polizeisperren ausgewichen war; in dem Fahrzeug wurden eine Haschischpfeife sowie leere "Briefchen" gefunden. Da der Kläger nicht ansprechbar und nicht gehfähig war, wurde er in das Psychiatrische Krankenhaus E in E gebracht. Am 8. März 1987 wurde der Kläger wegen einer paranoiden Psychose -- in dem ärztlichen Untersuchungsbericht ist überdies in der Vorgeschichte "Kokainabhängigkeit" angegeben -- erneut, diesmal wegen Fremdgefährdung, nach § 10 HFEG in dem Psychiatrischen Krankenhaus E untergebracht, nachdem er u.a. wegen Vergiftungsängsten Nahrung und Medikamente verweigert hatte. Am 18. Juni 1989 soll der Kläger in W laut Zeugenaussagen ein ihm fremdes Kind aus einem Kinderwagen gerissen und mit dessen Tötung gedroht haben. Er wurde daraufhin aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 1989 -- 82 XIII 269/89 -- wiederum, und zwar längstens für zwei Monate, in der geschlossenen Abteilung des Psychiatrischen Krankenhauses E untergebracht, da er an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leide und eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung gegeben sei; derzeit befindet er sich -- den Angaben seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zufolge -- in ambulanter ärztlicher Behandlung. Bereits am 6. Juni 1988 hatte das Amtsgericht Wiesbaden -- 21 Js 26677/87 -- 81 Ls -- die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts der fortgesetzten Straßenverkehrsgefährdung am 1. Februar 1987 abgelehnt, weil der Kläger schuldunfähig sei. Der Strafrest aus der Verurteilung vom 13. Juli 1984 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 20. Oktober 1988 erlassen. Seit dem 29. August 1989 ist der Kläger im Besitz eines jugoslawischen Nationalpasses, der vom Generalkonsulat in Frankfurt am Main ausgestellt und bis zum 29. August 1994 gültig ist.

Zur Begründung der Berufung läßt der Kläger vortragen: Es sei zweifelhaft, ob er überhaupt prozeßfähig sei. Außerdem bestünden Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten. Ferner verkenne die angefochtene Entscheidung eindeutig das Gewicht der Ehe, die seinerzeit noch bestanden habe. Wenn schon die unbefristete Aufenthaltserlaubnis eines mit einem EG-Angehörigen verheirateten Ausländers nicht nachträglich befristet werden dürfe, solange kein erstinstanzliches Scheidungsurteil vorliege, könne ein deutschverheirateter Ausländer nicht schlechtergestellt sein. Im übrigen lebe er, der Kläger, deshalb von seinem Kind getrennt, weil nach Ansicht seiner geschiedenen Ehefrau ein Kontakt mit diesem für dessen Entwicklung nicht zuträglich sei.

Der Kläger, der zunächst die erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt hat, beantragt nach teilweiser Rücknahme der Berufung durch seinen in der mündlichen Verhandlung erschienenen Bevollmächtigten jetzt noch,

unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 1986 den Bescheid der Beklagten vom 15. September 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in D vom 12. Februar 1986 hinsichtlich der Ausweisungsverfügung und der Abschiebungsandrohung aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist zur Frage der Prozeßfähigkeit darauf hin, daß der Kläger sich gegenwärtig lediglich in ambulanter Behandlung befinde, und macht weiter geltend, die Berufungsbegründung gehe an der Sache vorbei, weil es im vorliegenden Falle nicht um die nachträgliche Befristung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, sondern um eine Ausweisung gehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, die über den Kläger geführten Ausländerbehördenakten der Beklagten und des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt W, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidenten in D III 1/13 -- 23 d 02/01 -- P -- 33/85, den Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Jug-Y-23558, die Akte des Verwaltungsgerichts Ansbach AN 8729-IV/77 und die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden 21 Js 21588/83-81 Ls (zwei Bände) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente:

344)2.28.07.1976Strafgesetz der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien3.01.08.1984Max-Planck-Institut Freiburg an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg4.02.10.1984Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen5.10.10.1984Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg6.29.04.1985Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen7.07.08.1985Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg8.02.10.1985Dr. S an VGH Baden-Württemberg9.24.09.1986Auswärtiges Amt an VG Stuttgart10.Jan. 1988amnesty international Bonn: "Jugoslawien"11.11.02.1988Auswärtiges Amt an VG Schleswig12.02.05.1989Auswärtiges Amt an VG Ansbach13.05.06.1989amnesty international Bonn an VG Ansbach

Gründe

Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat -- nämlich hinsichtlich der Anfechtung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis sowie des Begehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise zur diesbezüglichen Neubescheidung des Klägers, hilfsweise, von seiner Abschiebung nach Jugoslawien Abstand zu nehmen -- ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Der Senat geht hierbei davon aus, daß die Rücknahme durch den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Bevollmächtigten des Klägers wirksam erklärt worden ist. Die von diesem geäußerten Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers und an der Wirksamkeit seiner eigenen Bevollmächtigung und des ihr zugrundeliegenden Mandatsvertrags greifen nämlich nicht durch. Denn abgesehen davon, daß dem Senat eine Vollmacht vom 18. August 1987 vorgelegt wurde, die bis zur Anzeige ihres Widerrufs maßgeblich bleibt (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO und Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 67, Rdnr. 25 a), daß Mängel des Mandatsvertrags die Wirksamkeit der Vollmacht grundsätzlich nicht berühren (vgl. Kopp, a.a.O., m.w.N.) und daß sie insbesondere nicht durch Verlust der Prozeßfähigkeit des Klägers erlischt (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 86 ZPO), fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Mandatsvertrags oder im gegenwärtigen Zeitpunkt für den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht geschäftsfähig und damit auch nicht prozeßfähig war bzw. ist. Zwar war der Kläger im Februar und März 1987 sowie im Juni 1989 jeweils im Psychiatrischen Krankenhaus E untergebracht worden, nachdem er in unterschiedlicher Weise aufgefallen war. Dies allein bietet jedoch, da der Kläger -- den Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge -- derzeit nur noch ambulant behandelt wird und sich bei seiner letzten Vorsprache im Anwaltsbüro unauffällig verhalten hat und da keinerlei ärztliche Unterlagen betreffend die hier maßgeblichen Zeitpunkte vorgelegt worden sind, keine Veranlassung zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen und gegebenenfalls zur Bestellung eines Prozeßpflegers (vgl. § 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 57 ZPO). Eine dahingehende besondere Prüfungspflicht des Gerichts von Amts wegen besteht angesichts des Ausnahmecharakters von die Geschäfts- und Prozeßfähigkeit beeinträchtigenden Störungen der Geistestätigkeit i.S. der §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB nämlich nur, wenn sich aus irgendeinem Grund insoweit vernünftige Zweifel ergeben (BVerwG, 26.08.1982 -- 3 B 79.81 --, Buchholz 310 Nr. 3 zu § 138 Ziff. 4 VwGO; 29.03.1984 -- 3 C 68.81 --, Buchholz 310 Nr. 47 zu § 133 VwGO). Abgesehen davon muß ein Beteiligter, der sich auf seine Prozeßunfähigkeit beruft, jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung -- wie hier -- dafür Tatsachen vortragen, aufgrund derer die Möglichkeit einer Prozeßunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., u. BGH, 10.10.1985 -- IX ZR 73/85 --, JuS 1986, 567 <Ls.>). Hierfür genügen die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung der sich aus den beigezogenen Akten ergebenden Erkenntnisse nicht.

Im übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg.

I.

Sie ist freilich, soweit sie aufrechterhalten wird, in vollem Umfang zulässig.

Insbesondere genügt die Berufungsschrift den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar enthält sie noch keinen ausdrücklichen Antrag; vielmehr wurden erst mit dem nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 7. November 1986 Anträge gestellt. Die Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels ließ aber aus sich heraus das ursprüngliche Ziel der Berufung -- nämlich den angegriffenen Gerichtsbescheid aufzuheben und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen -- deutlich werden. Dies reicht aus, da an einen hinreichend bestimmten Antrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, a.a.O., § 124, Rdnr. 5 m.w.N., sowie BVerwG, 21.09.1979 -- 7 C 7.78 --, BVerwGE 58, 299, ferner Hess. VGH, 18.10.1985 -- 7 UE 1094/84 --, 12.11.1986 -- 7 UE 1085/85 --, 18.05.1988 -- 12 UE 2338/85 -- u. 31.07.1989 -- 12 UE 1405/87 --).

Die Berufung ist auch nicht etwa wegen fehlender Fähigkeit des Klägers, den vorliegenden Rechtsstreit selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu führen (vgl. § 62 VwGO und Kopp, a.a.O., § 62, Rdnr. 1), unzulässig. Zwar muß die Prozeßfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens geprüft werden (BVerwG, 26.08.1982 -- 3 B 79.81 --, Buchholz 310 Nr. 3 zu § 138 Ziff. VwGO; 29.03.1984 -- 3 C 68.81 --, Buchholz 310 Nr. 47 zu § 133 VwGO) und mithin jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch gegeben sein (vgl. Kopp, a.a.O., Vorb § 40, Rdnr. 11). Davon geht der Senat indessen -- wie oben dargelegt -- aus. Sollte der Kläger im Verlaufe des Berufungsverfahrens zeitweise prozeßunfähig gewesen sein, so ist dies unerheblich. Insbesondere wurde dadurch das Verfahren, da der Kläger anwaltlich vertreten ist, nicht unterbrochen, und einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens hat auch sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Bevollmächtigter nicht gestellt (vgl. § 173 VwGO i.V.m. §§ 246 Abs. 1 und 241 Abs. 1 ZPO).

Außerdem fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 1985 enthaltenen Abschiebungsandrohung. Diese ist nicht etwa durch den nach der Haftentlassung des Klägers von der nunmehr zuständigen Ausländerbehörde erlassenen Bescheid vom 2. Oktober 1986 gegenstandslos geworden, wobei offenbleiben kann, ob darin die Abschiebung des Klägers überhaupt neu angedroht oder bereits angeordnet wurde; denn der betreffende Bescheid wurde später wieder aufgehoben, und spätestens dadurch hat die ursprüngliche Abschiebungsandrohung wieder rechtliche Bedeutung erlangt. Ebensowenig ist sie deshalb gegenstandslos geworden, weil die vorgenannte Ausländerbehörde dem Kläger -- trotz fortbestehender Sofortvollzugsanordnung hinsichtlich der Ausweisung -- nach seiner Haftentlassung am 26. September 1985 fortlaufend kurz befristete, längstens bis zur vorliegenden Entscheidung gültige Duldungen erteilt hat. Dadurch blieb nämlich die Abschiebungsandrohung als solche unberührt, allenfalls könnte eine Änderung der mit ihr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG verbundenen Ausreisefrist vorgenommen worden sein (Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/89 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14, unter Hinweis auf BVerwG, 10.07.1984 -- 1 C 11.82 -- u. -- 1 C 23.82 --, sowie VGH Baden-Württemberg, 13.10.1986 -- 1 S 1966/86 --, EZAR 100 Nr. 22). Nur wenn die Ausländerbehörde über die ursprünglich gesetzte Ausreisefrist hinaus dem Ausländer für einen längeren Zeitraum von ungewisser Dauer einen gesicherten Aufenthalt ermöglicht, wird eine Abschiebungsandrohung gegenstandslos. Schließlich wurde die in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 1985 enthaltene Abschiebungsandrohung nicht dadurch berührt, daß der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt W unter dem 31. August 1989 angekündigt hat, er beabsichtige, den Kläger zwangsweise aus dem Bundesgebiet abzuschieben, falls er nicht innerhalb eines Monats ausgereist sei; denn erst durch den Erlaß der in Aussicht genommenen ausländerbehördlichen Maßnahme -- nicht schon durch ihre Ankündigung -- könnte die ursprüngliche Abschiebungsandrohung gegenstandslos werden.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten i.d.F. des Widerspruchsbescheids ist nämlich weder hinsichtlich der Ausweisung (1.) noch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (2.) rechtlich zu beanstanden.

In formeller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid insbesondere -- entgegen der Ansicht des Klägers -- nicht etwa wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der Beklagten rechtswidrig. Zwar wohnte der Kläger vor seiner Festnahme in W, und dort nahm er auch nach seiner Entlassung wieder Wohnung. Während des nicht nur kurzfristigen, sondern auf zwei Jahre und zwei Monate angelegten und letztlich vom 17. April 1984 bis zum 26. September 1985 dauernden Justizvollzugs hatte der Kläger indessen seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 AuslG in der jeweiligen Vollzugsanstalt (ähnlich für die Wohnung i.S.d. Zustellungsrechts, Kopp, a.a.O., § 56, Rdnr. 5 a), mithin seit dem 14. Februar 1985 -- wieder -- in F. Dort ergab sich auch die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den Kläger i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG, also für die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung (vgl. hierzu vor allem AuslVwV Nr. 5 Buchst. b zu § 20 und § 13 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Daß der Kläger am 26. September 1985, also vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 1986, auf den es für die Feststellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinsichtlich der vorliegenden Anfechtungsbegehren ankommt (BVerwG, 20.05.1980 -- 1 C 82.76 --, BVerwGE 60, 133 = EZAR 120 Nr. 2, u. Hess. VGH, 08.05.1989 -- 12 TH 939/89 --), bereits aus der Haft entlassen und nach W gezogen war, ist im vorliegenden Fall deshalb ohne rechtlichen Belang, weil die Beklagte den Widerspruch schon unter dem 10. September 1985 dem Regierungspräsidenten in D zur Bescheidung vorgelegt hatte, zumal dieser in Ausländersachen auch Widerspruchsbehörde in bezug auf den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt W ist.

Der angegriffene Bescheid hält auch in materieller Hinsicht der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Insbesondere ist die verfügte Ausweisung frei von rechtlichen Fehlern.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Eine Einschränkung der Ausweisungsmöglichkeit ergibt sich nicht etwa von vornherein deshalb, weil der Kläger einen Asylantrag gestellt hat. Denn dieser ist bereits lange vor der verfügten Ausweisung unanfechtbar abgelehnt worden (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 AuslG).

Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG war gegeben, denn der Kläger war durch das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 1984 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Der spätere teilweise Straferlaß ist im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtlichen Belang, weil er nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ausgesprochen wurde. Gegen die erfolgte Ausübung des demnach eröffneten Ausweisungsermessens bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Die insoweit von den Verwaltungsbehörden herangezogenen generalpräventiven Erwägungen sind jedenfalls bei einer Zusammenschau mit den zusätzlich angeführten spezialpräventiven Erwägungen und bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der grundgesetzlichen Wertordnung im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, 17.01.1979 -- 1 BvR 241/77 --, BVerfGE 50, 166 = EZAR 122 Nr. 1, u. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 10 AuslG, Rdnrn. 38 ff). Denn gerade die Betäubungsmitteldelikte -- wie das vom Kläger begangene fortgesetzte Handeln mit Haschisch in zwei besonders schweren Fällen -- gehören zu den Fallgruppen, bei denen der abschreckenden Wirkung auf andere Ausländer bei der Ausweisungsentscheidung Gewicht zugemessen werden darf (BVerwG, 03.05.1973 -- I C 33.72 --, BVerwGE 42, 133, 01.12.1987 -- 1 C 29.85 --, BVerwGE 78, 285 = EZAR 120 Nr. 11, u. 06.04.1989 -- 1 C 70.86 --, InfAuslR 1989, 225; Hess. VGH, 14.02.1986 -- 7 OE 45/83 --, 11.04.1986 -- 7 UE 2245/84 --, 29.07.1986 -- 7 TH 773/86 --, 07.11.1988 -- 13 UE 1601/86 --, u. 28.04.1989 -- 12 D 5102/88 zu 12 UE 3519/88 --), und die Straftaten des Klägers wiegen vor allem deshalb außerordentlich schwer, weil er sie nicht aus einer Notlage heraus, sondern aus rein finanziellen Gründen und ohne Rücksicht auf die damit für Dritte verbundenen erheblichen Gesundheitsschädigungen sowie über einen längeren Zeitraum hinweg begangen hat. Dies ist in den angegriffenen Entscheidungen in zutreffender Weise näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Wenn das Strafmaß -- gemessen an der Schwere der Taten -- verhältnismäßig niedrig ausgefallen ist, so beruht dies nicht etwa auf einer geringen Gewichtung durch den Strafrichter, sondern ersichtlich nur darauf, daß von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BTMG Gebrauch gemacht worden ist.

Die von den Verwaltungsbehörden außerdem herangezogenen spezialpräventiven Erwägungen halten ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist die seinerzeit prognostizierte Rückfallgefahr mindestens im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Prognoseentscheidung stellt sich nicht etwa deshalb als fehlerhaft dar, weil im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 1986 bereits der die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung aussetzende Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 14. August 1985 ergangen und der Kläger seit dem 26. September 1985 aus dem Justizvollzug entlassen war. Zwar waren dem Regierungspräsidenten in D diese Umstände offenbar unbekannt; dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, die Ausweisung sei rechtswidrig, weil die Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, hierüber von sich aus die Widerspruchsbehörde zu unterrichten (vgl. Hess. VGH, 29.07.1986 -- 7 TH 773/86 --), an die er im fraglichen Zeitraum ohnehin mehrere Schriftsätze -- etwa vom 8. Oktober, 1. November und 10. Dezember 1985 -- sandte bzw. über die Beklagte weiterleiten ließ. Abgesehen davon sind die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Überprüfung der Prognoseentscheidung nicht auf die der Verwaltung im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bekannten Tatsachen beschränkt; sie dürfen vielmehr alle bis dahin existenten Fakten berücksichtigen (BVerwG, 06.12.1983 -- 1 C 143.80 --, Buchholz 402.24 Nr. 101 zu § 10 AuslG; Hess. VGH, 28.06.1979 -- VII OE 99/76 --). Auf dieser umfassenden Tatsachengrundlage ist -- bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids -- die ausländerbehördliche Prognose, der Kläger werde wiederum einschlägig in Erscheinung treten, nicht zu beanstanden. Denn bei Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten sind an die Annahme der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Ausländers nur geringe Anforderungen zu stellen, und ist in der Regel ein genügender spezialpräventiver Anlaß für eine Ausweisung schon dann anzunehmen, wenn lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten besteht (vgl. BVerwG, 17.10.1984 -- 1 B 61.84 --, EZAR 121 Nr. 5). Die dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 14. August 1985 zugrundeliegende prognostische Beurteilung, daß verantwortet werden könne, zu erproben, ob der Kläger keine Straftaten mehr begehen werde (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), steht der ausländerbehördlichen Prognose in bezug auf den Kläger deshalb nicht entgegen. Eine rechtliche Bindung der Ausländerbehörde an derartige Einschätzungen des Strafrichters besteht ohnehin nicht, wenngleich sie eine tatsächliche Entscheidungshilfe darstellen, und ein Abweichen von der strafrichterlichen Prognose zu Lasten des Ausländers ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsbehörden -- wie im vorliegenden Fall -- von einem geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen ausgehen durften (BVerwG, 17.10.1984 -- 1 B 61.84 --, EZAR 121 Nr. 5; Hess. VGH, 16.04.1986 -- 7 TH 593/86 --). Im übrigen sprechen die Auffälligkeiten des Klägers während des Berufungsverfahrens, die mehrfach zu seiner Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus führten, für die Richtigkeit der ausländerbehördlichen Prognose; vor allem der Vorfall am 1. Februar 1987, als Haschischutensilien in dem von ihm benutzten Pkw gefunden wurden, zeigt, daß sich der Kläger nicht vollständig von der Drogenszene gelöst hat.

Die Ausweisung des Klägers erscheint unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen auch nicht als unverhältnismäßig, und zwar weder im Hinblick auf seine familiäre Situation (a) noch auf seine lange Aufenthaltsdauer (b) oder auf die ihm im Rückkehrfalle drohende Bestrafung (c).

a) Dem Schutzgebot des Art. 6 GG wurde von den Verwaltungsbehörden im vorliegenden Fall angesichts der vom Kläger begangenen schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte in ermessensfehlerfreier Weise Nachrang eingeräumt. Eine solche Betrachtungsweise wäre sogar dann nicht notwendig zu beanstanden, wenn die Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen im maßgeblichen Zeitpunkt noch intakt gewesen und die Ausweisung allein mit generalpräventiven Erwägungen begründet worden wäre (BVerfG, 18.07.1979 -- 1 BvR 658/77 --, BVerfGE 51, 386 = EZAR 123 Nr. 2; Hess. VGH, 17.12.1985 -- VII OE 116/81 --). Hier aber greifen auch die angeführten spezialpräventiven Erwägungen durch, und darüber hinaus lebten die Eheleute, die erst im November 1981 geheiratet hatten, bei Erlaß des Widerspruchsbescheids schon etwa zwei Jahre lang getrennt. Auch wenn die vorherige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit dem 17. April 1984 infolge der Verhaftung des Klägers nicht rückgängig zu machen war, ist die verwaltungsbehördliche Einschätzung eines nicht nur vorübergehenden Getrenntlebens nicht zu beanstanden. Denn seine deutsche Ehefrau hatte den Kläger während des geschlossenen Justizvollzugs nie besucht und sich nur mit Blick auf die leichtere Realisierbarkeit von Unterhaltsansprüchen gegen seine Ausweisung gewandt, und der Kläger war nach seiner Haftentlassung zu seiner Mutter gezogen. Eine Bestätigung fand die Prognose der Verwaltungsbehörden zur ehelichen Situation in der Folgezeit dadurch, daß die Ehe im November 1986 geschieden wurde. Soweit der Kläger sich im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die aufenthaltserlaubnisrechtliche Behandlung der Ehegatten von EG-Angehörigen (vgl. EuGH, 13.02.1985 -- Rs 267/83 --, EZAR 811 Nr. 5 = NJW 1985, 2087, u. BVerwG, 21.05.1985 -- 1 C 36.82 --, EZAR 106 Nr. 3 = NJW 1985, 2099) darauf beruft, daß er als mit einer Deutschen verheirateter Ausländer frühestens nach der Scheidung hätte ausgewiesen werden dürfen, vermag er die Ausweisung nicht zu Fall zu bringen. Denn abgesehen davon, daß eine Gleichbehandlung der ausländischen Ehegatten von Deutschen und EG-Angehörigen selbst hinsichtlich der Verlängerung oder der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend ist (OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.1988 -- 18 A 750/87 --, InfAuslR 1989, 201; im Ergebnis ebenso offensichtlich BVerwG, 03.03.1989 -- 1 B 21.89 --, InfAuslR 1989, 155, sowie Hess. VGH, 17.08.1989 -- 12 TH 2791/88 -- u. 12.09.1989 -- 12 TH 2111/89 --), ergibt sich bei der vorliegenden Fallgestaltung keine vergleichbare Problematik; vielmehr ist anerkannt, daß sogar deutschverheiratete EG-Angehörige selbst ausgewiesen werden können, und zwar auch bei bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft (vgl. etwa BVerwG, 19.10.1982 -- 1 C 100.78 --, EZAR 124 Nr. 6 = NVwZ 1983, 227). Auch im Hinblick auf das aus der Ehe hervorgegangene Kind ist dem Schutzgebot des Art. 6 GG -- mit Blick auf die schwerwiegenden Straftaten des Klägers und unter Berücksichtigung der auf acht Jahre festgesetzten Befristung der Ausweisung -- ausreichend Rechnung getragen. Zwar hatte der Kläger während des geschlossenen Justizvollzugs zweimal Besuch von seinem Kind; außerdem will er auch während des offenen Vollzugs in der Justizvollzugsanstalt F Kontakt zu ihm unterhalten haben; substantiierten Vortrag hierzu hat der Kläger jedoch -- trotz eines entsprechenden Vorhalts in dem Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 1985 -- bis heute nicht gehalten; ebensowenig hat er geltend gemacht, nach der Haftentlassung bis zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids regelmäßig Umgang mit dem Kind gepflegt und Unterhaltsleistungen erbracht zu haben. Demgemäß ist auch das Sorgerecht bei der Scheidung auf übereinstimmenden Vorschlag beider Elternteile am 27. November 1986 der Ehefrau des Klägers übertragen worden.

b) Trotz des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet verstößt seine Ausweisung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar lebte er bei Erlaß des Widerspruchsbescheids insgesamt fast 15 Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland, davon etwa die letzten 11 1/2 Jahre ununterbrochen. Auch wenn er hier seinem Vorbringen zufolge seinen Lebensmittelpunkt hat, kann aber von einer erfolgten Integration angesichts der begangenen Straftaten und auch angesichts des unsteten beruflichen Werdegangs des Klägers keine Rede sein. So gelang es ihm weder, eine berufliche Ausbildung abzuschließen, noch hatte er über längere Zeit eine feste Arbeitsstelle inne. Vielmehr war der Kläger ausweislich der ihm erteilten Arbeitserlaubnisse in der relativ kurzen Zeit von November 1976 bis Oktober 1983 bei mindesten neun verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlicher Weise beschäftigt, und er hatte auch nach seiner Entlassung aus dem Justizvollzug bis zur Entscheidung über den Widerspruch noch keine Arbeitsstelle gefunden. Abgesehen davon hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt mehr als die Hälfte seines Lebens in Jugoslawien verbracht, wo er aufgewachsen ist. Unter diesen Umständen stehen die mit einer Rückkehr verbundenen Schwierigkeiten nicht außer Verhältnis zu den begangenen schwerwiegenden Straftaten (vgl. BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 29.85 --, BVerwGE 78, 285 = EZAR 120 Nr. 11).

c) Die vom Kläger geltend gemachte Gefahr einer Bestrafung wegen Desertion bei Rückkehr nach Jugoslawien ist von den Verwaltungsbehörden ebenfalls -- mindestens im Ergebnis -- rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Sie haben insbesondere nicht verkannt, daß auch eventuelle Zugriffe ausländischer Staatsgewalt auf Freiheit, Leib und Leben gerade bei Rauschgifttätern wie dem Kläger, deren Ausreise in Drittstaaten regelmäßig nicht realisierbar ist, schon in die Abwägung des Ausweisungsermessens einzustellen und nicht erst bei der Abschiebung zu beachten sind (BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 29.85 --, BVerwGE 78, 285 = EZAR 120 Nr. 11, u. 06.04.1989 -- 1 C 70.86 --, InfAuslR 1989, 225). Die Verwaltungsbehörden haben freilich ebensowenig wie das Verwaltungsgericht festgestellt, ob überhaupt konkrete Anhaltspunkte für eine dem Kläger im Rückkehrfalle drohende Bestrafung -- und gegebenenfalls in welcher Höhe -- bestehen und mit welchem Maße an Wahrscheinlichkeit damit gegebenenfalls zu rechnen ist; dieses Aufklärungsdefizit bleibt jedoch im vorliegenden Falle ohne rechtlichen Folgen, weil die behördliche Ermessensentscheidung letztlich auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht (BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 29.85 --, BVerwGE 78, 285 = EZAR 120 Nr. 11). Der Kläger, der seinen Angaben zufolge am 1. August 1974 als Militärperson ins Ausland entwichen ist, hat damit den Tatbestand des Art. 342 Abs. 3 und 5 JugStGB 1951 verwirklicht, der hierfür eine Strafe mit strengem Gefängnis bis zu 12 Jahren androht, im Falle freiwilliger Stellung allerdings eine mildere Bestrafung zuläßt (vgl. Nr. 1 der in das Verfahren eingeführten Dokumente, im folgenden nur noch mit der Nr. der Liste auf S. 14 zitiert). Der zwischenzeitlich in Kraft getretene Art. 217 Abs. 4 und 7 JugStGB 1976, dessen Strafdrohung -- i.V.m. Art. 38 Abs. 1 JugStGB 1976 -- nunmehr für die fragliche Tat auf Gefängnis zwischen einem und 15 Jahren mit entsprechender Milderungsmöglichkeit lautet, ist als härteres Strafgesetz nach Art. 4 JugStGB 1976 nicht anwendbar (2.). Soweit im Asylverfahren (nur) auf Art. 214 Abs. 3 und 5 JugStGB 1976 abgestellt worden ist (insoweit unzutreffend auch 5.), der die Wehrdienstentziehung betrifft, wurde offenbar außer Betracht gelassen, daß der Kläger den Militärdienst bereits angetreten hatte und demzufolge als Militärperson Fahnenflucht begangen hat (vgl. 3.). Ein Bestrafungsrisiko des Klägers im Rückkehrfalle kann -- bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 1986 -- nicht etwa schon wegen zwischenzeitlich erfolgter Verfolgungsverjährung verneint werden, denn diese tritt in Fällen der vorliegenden Art erst 15 Jahre nach Begehung der Tat ein (Art. 95 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 JugStGB 1976). Ebensowenig kann eine Bestrafung mit Blick auf zwischenzeitliche Amnestien ausgeschlossen werden, weil hierfür nach Art. 3 des betreffenden Gesetzes vom 1. Oktober 1982 eine Meldung binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten Voraussetzung war (vgl. Anlage zu 4.) und weil über ein weiteres Amnestiegesetz zugunsten von Fahnenflüchtigen nichts bekannt geworden ist (11.). Hat der Kläger demnach im Rückkehrfalle vermutlich Bestrafung nach Art. 342 Abs. 3 und 5 JugStGB 1951 zu erwarten, so beinhaltet allein dies indessen noch keine notwendigerweise drohende menschenrechtswidrige Behandlung. Immerhin hat der Kläger eine Straftat begangen, die auch nach deutschem Recht grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist (vgl. § 16 Abs. 1 WStG). Daß der jugoslawische Staat im Falle des Klägers den erheblich höheren Strafrahmen ausschöpfen wird, ist nach Überzeugung des Senats überwiegend unwahrscheinlich. Zunächst hat es der Kläger selbst in der Hand, die Voraussetzungen für eine mildere Bestrafung herbeizuführen, indem er freiwillig ausreist und sich den jugoslawischen Behörden stellt. Abgesehen davon kann unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Asylverfahren nicht davon ausgegangen werden, daß er besonders hart bestraft werden wird, um ihn in seiner politischen Gesinnung zu treffen. Der Senat teilt vielmehr die Einschätzung in den unanfechtbaren Entscheidungen im Asylverfahren, daß für die Desertion des Klägers allein private Überlegungen bestimmend waren und daß dies den jugoslawischen Strafgerichten nicht entgehen werde. Für die betreffende Überzeugung des Senats sind zum einen die Angaben des Klägers vor dem Widerspruchsausschuß beim Bundesamt am 2. Dezember 1976 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach am 6. Juni 1980 bedeutsam, ferner noch seine Aussage bei der polizeilichen Vernehmung vom 24. Februar 1975, daß er desertiert sei, weil es ihm beim jugoslawischen Militär nicht gefallen habe. Soweit der Kläger sich im vorliegenden Verfahren hierzu geäußert hat -- wie etwa anläßlich der Anhörung durch die Beklagte zu den beabsichtigten ausländerbehördlichen Maßnahmen --, wurden die ihm insoweit vorgehaltenen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten nicht etwa ausgeräumt, sondern das betreffende Vorbringen noch gesteigert; in der Folgezeit -- insbesondere im Berufungsverfahren -- ist jegliches Vorbringen zu diesem Punkt unterblieben.

Daher besteht -- entgegen der seinerzeit geäußerten Befürchtung des Klägers -- auch keinerlei Veranlassung zu der Annahme, er müsse zusätzlich mit Strafverfolgung wegen des Verdachts der aktiven Mitgliedschaft in einer kroatischen Exilorganisation rechnen. Die vom Kläger ebenfalls angesprochene Bestrafung wegen Verstoßes gegen das jugoslawische Paßgesetz mag demgegenüber ernsthaft in Betracht kommen, sie fiele aber neben der Bestrafung nach Art. 342 Abs. 3 und 5 JugStGB 1951 schwerlich ins Gewicht. Der Senat vermag aus den ihm vorliegenden Dokumenten auch nicht zu entnehmen, daß der Kläger -- wie er im Widerspruchs- und im Klageverfahren vorgetragen hat -- im Verlaufe des ihm drohenden Strafverfahrens und der anschließenden Strafvollstreckung menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen haben wird. Diesbezügliche Bedenken mögen zwar zu erheben sein, soweit es um den Bereich des jugoslawischen Staatsschutzrechts im engeren Sinne geht (vgl. 7.; 8.; 10., S. 13 ff., 57 f., 63 f., 70 f.); vergleichbare Anhaltspunkte hinsichtlich der Behandlung Fahnenflüchtiger aus unpolitischen Gründen sind demgegenüber nicht ersichtlich. Nach alledem ist der Senat der Überzeugung, daß die dem Kläger im Rückkehrfalle drohende Ahndung seiner Desertion jedenfalls nicht in einem Umfang, der einer Menschenrechtsverletzung gleichkommt, außer Verhältnis zu der begangenen Fahnenflucht steht. Ebensowenig führt dieser mit der Ausweisung des Klägers vermutlich verbundene Nachteil, den der Kläger durch sein eigenes Fehlverhalten herbeigeführt und den er aufgrund seines mit der Zugehörigkeit zum jugoslawischen Staatsverband gegebenen Rechte- und Pflichtenverhältnisses zu tragen hat, angesichts des -- bereits mehrfach angesprochenen -- Gewichts der beiden abgeurteilten besonders schweren Fälle des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dazu, daß sich die Ausweisung des Klägers als ermessensfehlerhaft darstellt.

2. Die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 AuslG mit der Ausweisung zu verbindende Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Insbesondere stand ihrem Erlaß nicht die dem Kläger in Jugoslawien drohende Bestrafung wegen Fahnenflucht entgegen. Zwar ist bei Erlaß einer Abschiebungsandrohung (ebenfalls) zu prüfen, ob dem Ausländer im Falle der Abschiebung politische Verfolgung und/oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen (vgl. BVerwG, 03.11.1987 -- 9 C 254.86 --, BVerwGE 78, 243 = EZAR 221 Nr. 29; Hess. VGH, 16.12.1987 -- 12 TE 1991/87 -- u. 20.07.1989 -- 13 TH 1981/89 --; ferner Kanein/Renner, a.a.O., § 13 AuslG, Rdnr. 17). Insofern gelten aber im Falle des Klägers dieselben Erwägungen wie bei der Ausweisung, denn die Abschiebungsandrohung wird regelmäßig -- wie hier -- zeitgleich mit der Ausweisung verfügt, so daß die dem Kläger drohenden Nachteile nicht anders gewichtet werden können. Es war demgemäß nicht erforderlich, eine Abschiebung des Klägers nach Jugoslawien im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG in der Abschiebungsandrohung ausdrücklich auszunehmen, denn dort droht ihm weder -- wie zudem rechtskräftig feststeht -- politische Verfolgung noch menschenrechtswidrige Behandlung, sondern lediglich die Ahndung einer von ihm begangenen kriminellen Tat.






Hessischer VGH:
Urteil v. 18.09.1989
Az: 12 UE 2865/86


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f74ae3f92df3/Hessischer-VGH_Urteil_vom_18-September-1989_Az_12-UE-2865-86




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