Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 26. Oktober 2009
Aktenzeichen: 1 AGH 12/08

(OLG Hamm: Beschluss v. 26.10.2009, Az.: 1 AGH 12/08)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1938 geborene Antragsteller war seit dem 14.09.1999 als Rechtsanwalt im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen.

Nachdem die Antragsgegnerin ihn mit Bescheid vom 13.08.2002 aufgefordert hatte, zur Überprüfung der Widerrufsvoraussetzungen gemäß § 14 II Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, stellte er hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (AGH NW 1 ZU 65/02).

Dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Anwaltsgerichtshof mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Ermächtigung des von der Antragsgegnerin bestimmten Arztes, im Bedarfsfall weitere Gutachter hinzuziehen, aufgehoben wurde.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde vom Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen.

Nachdem der Antragsteller eine Aufforderung der Antragsgegnerin, sich mit einem von ihr bestimmten Gutachter in Verbindung zu setzen, ignoriert hatte, widerrief die Antragsgegnerin unter dem 04.12.2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft unter Hinweis auf § 14 II BRAO i.V.m. §§ 15, 8a I Satz 1 BRAO a.F.. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 17.06.2005 zurück, die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.11.2007 zurück, sodass die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.12.2003 in Rechtskraft erwachsen ist.

In der Zwischenzeit hatte der Antragsteller unter dem 25.02.2007 Antrag auf "Wiederaufgreifen/Wiederaufnahme des Verfahrens" sowie verschiedene Befangenheitsanträge gegen die an der Ursprungsentscheidung des AGH (AGH NW 1 ZU 65/02 sowie 1 ZU 74/03) beteiligten Senatsmitglieder gestellt.

Mit Schreiben vom 03.03.2008 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller, klarstellend einen Wiederzulassungsantrag zu stellen, woraufhin der Antragsteller mit Schreiben vom 08.03.2008 klarstellte, dass er eine Wiederzulassung durch Rücknahme des Ursprungswiderrufes der Antragsgegnerin beantrage.

Es wäre seinerseits irrational, einen Wiederzulassungsantrag auf einem Formblatt zu erstellen und damit anzuerkennen, dass die Zulassung seinerzeit wirksam entzogen worden sei.

Mit Schreiben vom 12.03.2008 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hingewiesen, dass aufgrund der Rechtskraft der ursprünglichen Widerrufsentscheidung eine Rücknahme derselben nicht in Betracht komme.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2008 sucht der Antragsteller um Aufhebung und Neubescheidung nach, seit Verfahrensbeginn liege keine Entscheidung eines Grundgesetz gemäßen Gerichtes vor.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Bescheide vom 13.08.2002 und 04.12.2003 aufzuheben und damit seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder herzustellen.

II.

1.

Der Antrag des Antragstellers ist, soweit er von ihm als Untätigkeitsbeschwerde erhoben worden ist, nicht statthaft, da es, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, an einem Wiederzulassungantrag durch den Antragsteller mangelt.

Einen solchen Wiederzulassungsantrag will der Antragsteller jedoch gerade nicht stellen, weil er die Wiederzulassung durch Rücknahme des ursprünglichen Widerrufes erreichen wollte und will, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat.

Mithin fehlt es an einem Antrag des Antragstellers als Grundlage für einen durch die Antragsgegnerin zu erlassenden Bescheid im Sinne von § 37 III BRAO.

2.

Soweit der Antragsteller "Aufhebung und Neubescheidung" (Schriftsatz vom 18.11.2008) begehrt, ist sein Antrag ebenfalls nicht statthaft.

In der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung dann statthaft, wenn der Antragsteller als Betroffener einen bereits ergangenen Verwaltungsakt angreift (§37 III BRAO).

Im vorliegenden Fall ist jedoch vorgreiflich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2007. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sieht die BRAO nicht vor.

Selbst die vom Antragsteller insoweit angebrachte Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung des Antragstellers vom 07.05.2008 ist seitens des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 26.05.2008 nicht zur Entscheidung angenommen worden (Az. 1 BvR 1297/08).

Dementsprechend ist für eine Aufhebung und Neubescheidung des Ursprungswiderrufsbescheides kein Raum.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 I BRAO.

Der Gegenstandswert wird mit der Hälfte des üblichen Satzes bei Zulassungssachen bewertet.






OLG Hamm:
Beschluss v. 26.10.2009
Az: 1 AGH 12/08


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