Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 140/04

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2006, Az.: 30 W (pat) 140/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke Metabolic Nutrition.

Das Warenverzeichnis lautet:

"pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Eiweiß- und Fitnesspräparate für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial; pflanzliche Mittel und Extrakte als diätetische Zusätze für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Lecithin für medizinische Zwecke; Fleisch und Milchprodukte, Extrakte aus Obst, Gemüse oder Pflanzen mit hohem Gehalt an bioaktiven Pflanzenstoffen, Nährstoffkonzentrate nicht für medizinische Zwecke als fertige Nahrungsmittel oder zur eigenen Anmischung, im Wesentlichen bestehend aus Milchpulver und/oder tierischen und/oder pflanzlichen Eiweißstoffen, Lebensmittelergänzungspräparate auf Mineral-, Eiweiß und/oder Vitaminbasis zur isolierten Einnahme und/oder Beimengung zu Getränken und/oder Lebensmitteln für nichtmedizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke (soweit in Klasse 29 enthalten); Margarine, Speiseöle, Speisefette, Brotaufstriche; Konditorwaren, Nährstoffkonzentrate nicht für medizinische Zwecke als fertige Nahrungsmittel oder zur eigenen Anmischung, im Wesentlichen bestehend aus Kohlenhydraten, Pflanzenfasern, Getreide, getrocknetem Obst und/oder Zucker; diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke, nämlich Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel), Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; alle vorgenannten Waren auch als diätetische und kalorienarme Erzeugnisse, Kohlenhydratkonzentrate, Eiweißkonzentrate für Nahrungszwecke;

Bier und alkoholfreie Getränke, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, alkoholfreie Getränke als Aufbaugetränke, bestehend aus Fruchtsubstanzen, Vitaminen, Mineralstoffen und Zucker, Trockenpulver zur Herstellung vorgenannter Getränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Mischgetränke in Pulverform".

Die Markenstelle für Klasse 5 hat die Anmeldung teilweise (bis auf die Waren Pflaster und Verbandmaterial) wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Bezeichnung sei mit "Stoffwechselnahrung, stoffwechselbedingte, den Stoffwechsel betreffende Ernährung" zu übersetzen und gebe einen beschreibenden Hinweis auf den Verwendungszweck im Rahmen einer metabolischen Ernährung bzw. auf die Art der angebotenen Waren als metabolische Nahrung. Es handele sich um eine sprachregelgerechte Wortbildung, insbesondere im Bereich der künstlichen Ernährung seien hinreichende Verbindungen zwischen beiden Bestandteilen nachweisbar.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und ausgeführt, es handele sich um eine unbekannte Kombination zweier englischer Begriffe, die nicht zum Grundwortschatz gehörten, "Metabolic" bedeute zudem "sich verwandelnd", auch in der Übersetzung "metabolisch" sei der Bedeutungsgehalt vage. Da sich Ernährung zwangsläufig auf den Stoffwechsel auswirke, werde der Verkehr diesem Pleonasmus keine unmittelbar beschreibende eindeutige Angabe entnehmen können. Es gebe keine Belege zur beschreibenden Verwendung der angemeldeten Kombination.

Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 8. April 2004 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die dem Anmelder übersandten Internetrecherchebeispiele Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "Metabolic Nutrition" ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer, oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen, oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten, oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412 - BIOMILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Worten "metabolic" und "nutrition" zusammen. Das englische Wort "nutrition" bedeutet "Ernährung, Ernährungsweise, Nahrung", im Deutschen ist "Nutrition" in diesem Sinne als Fremdwort in der medizinischen Fachsprache gebräuchlich (vgl. Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke). "Metabolic" bedeutet "metabolisch, den Stoffwechsel betreffend" und wird beispielsweise verwendet in den englischen Zusammensetzungen "metabolic control" für "Stoffwechseleinstellung" oder "metabolic diesease/disorder" für "Stoffwechselkrankheit" sowie "metabolic rate" für "Umsatz" (vgl. LEO-Online Lexikon Englisch der TU München).

Darüber hinaus wird der Begriff "metabolisch" im medizinischen bzw. Ernährungsbereich, insbesondere im Zusammenhang mit dem Begriff "Metabolisches Syndrom" - auch Wohlstandssyndrom - verwendet, um das Zusammentreffen mehrerer gestörter Stoffwechselfunktionen und medizinischer Auffälligkeiten wie erhöhte Blutfettwerte, erhöhten Blutdruck und einen nicht mehr einwandfrei funktionierenden Zuckerstoffwechsel zu bezeichnen. Als ein Mittel zur Verhinderung dieses sog. "Metabolischen Syndroms" wird - neben dem Einsatz pharmazeutischer Produkte - eine Umstellung der Ernährung auf ausgewogene, fettarme Nahrung mit einem hohen Anteil an mehrfach ungesättigten Fettsäuren genannt, um Entgleisungen des Stoffwechsels zu verhindern oder den gestörten Stoffwechsel wieder ins Gleichgewicht zu bringen (vgl. http://www.aerztekammerbw.de/15/02gesundheitstipps/g_m/metabolischessyndrom.html; http://www.margarineinstitut.de/faq/beiexpertennachgefragt/exp_hanefeld1.htm).

Die angemeldete Bezeichnung ist sprachüblich gebildet und bedeutet in wörtlicher Übersetzung "metabolische Ernährung" oder "den Stoffwechsel betreffende Ernährung". Beide Einzelbegriffe werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehender Begriff.

Wie auch im Warenverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das neben Waren aus dem Nahrungsmittelbereich unter anderem auch diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke sowie Lebensmittelergänzungspräparate und Nährstoffkonzentrate nennt, ergibt die angemeldete Bezeichnung "Metabolic Nutrition" die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung hinsichtlich aller Produkte des Warenverzeichnisses um Waren handelt, die sich im Rahmen der Nahrungszufuhr und Präparateeinnahme (günstig) auf den Stoffwechsel auswirken, sei es durch Aktivierung von Stoffwechselfunktionen sei es durch Reduzierung ungünstiger Nährstoffe. Dass sich, wie der Anmelder meint Ernährung stets auf den Stoffwechsel auswirkt, führt von der genannten, beschreibenden Aussage nicht weg.

Wie aus den dem Anmelder übersandten Recherchebelegen erkennbar, wird sowohl der Gesamtbegriff "Metabolic Nutrition" wie auch "Metabolische Ernährung im Bereich der diätetischen Ernährung und der Nahrungsergänzungsmittel bereits im oben genannten Sinne verwendet.

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden Begriffsinhalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinausgeht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann und deshalb den Mitbewerbern als Sachaussage ungehindert zur Verfügung stehen muss.






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2006
Az: 30 W (pat) 140/04


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