Verwaltungsgericht Schwerin:
Beschluss vom 25. März 2014
Aktenzeichen: 6 B 31/14

(VG Schwerin: Beschluss v. 25.03.2014, Az.: 6 B 31/14)

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die mit der E-Mail vom 31. Dezember 2013 begehrte Presseauskunft zu dem Auftragnehmer, der Vergabesumme und der Zahl der Bieter der Ausschreibung X, Projekt Bereitstellung eines leistungsfähigen onlinegestützten Abrechnungsverfahrens, zu erteilen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

bezogen auf ihre Klageanträge aus dem parallelen Hauptsacheverfahren (6 A 75/14)

1. festzustellen, dass der [Antragsgegner als der] Beklagte verpflichtet ist, ihr jeweils auf Antrag und entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindungsfrist und insoweit Beendigung des Vergabeverfahrens verlangte Presseauskunft nach Auftragnehmer, Vergabesumme und Zahl der Bieter zu erteilen,

2. den [Antragsgegner als den] Beklagten zu verpflichten, ihr die mit der E-Mail vom 31. Dezember 2013 begehrte Presseauskunft zu dem Auftragnehmer, der Vergabesumme und der Zahl der Bieter der Ausschreibung X, Projekt Bereitstellung eines leistungsfähigen onlinegestützten Abrechnungsverfahrens, zu erteilen,

eine einstweilige Anordnung zu erlassen,

hat nur bezogen auf den Klageantrag zu 2. Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn wie hier mit der begehrten einstweiligen Anordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung - wenn auch nur vorläufig - vorweggenommen würde. Damit würde ein Antragsteller nämlich zumindest zeitweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt, als ob er in der Hauptsache in vollem Umfang obsiegt hätte. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.06.2013 - 2 M 5/13 -).

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich ist.

1. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, soweit es sich auf ihre in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage bezieht. Dies folgt schon daraus, dass es insoweit jedenfalls am erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin nicht zugemutet werden könnte, in einem etwaigen weiteren Streitfall erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Dies gilt umso mehr, als in jedem Einzelfall gegebenenfalls auch Versagungsgründe von Bedeutung sein können und schon die Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu einer weiteren Klärung der Rechtslage beitragen dürfte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Antragstellerin im Hinblick auf eine Sicherung des im Klageverfahren verfolgten Feststellungsanspruchs erhebliche und irreversible Rechtsnachteile drohen, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG relevant wären (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 123 Rn. 11 zur Beschränkung auf den Entscheidungsrahmen der Hauptsache).

2. Bezogen auf den in der Hauptsache geltend gemachten konkreten Auskunftsanspruch hat die Antragstellerin demgegenüber - und zwar auch unter Zugrundelegung der gesteigerten Anforderungen - einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Dies ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

Die Antragstellerin, ein privates Unternehmen, stellt in verschiedenen Internetportalen, die in der Klage- und Antragsschrift (S. 2) aufgeführt sind (u.a. €), - €in reduzierter Form frei zugängliche€ - Informationen über das Beschaffungswesen der öffentlichen Hand bereit. Dazu lässt sie von einer - wie sie ausführt - €Redaktion€ (rd. 20 Mitarbeiter) fortwährend aktuelle Informationen über Vergabeverfahren der öffentlichen Hand (von der Ausschreibung an) recherchieren und in der Weise aufbereiten, dass diese auf ihren Websites anhand einer gegliederten Nomenklatur von interessierten Nutzern mittels verschiedener Suchbegriffe nach individuellen Bedürfnissen abgerufen werden können. Zugleich veröffentlicht sie auf den betreffenden Websites €News aus den Beschaffungsmärkten€.

Exemplarisch beschreibt sie selbst das von ihr betriebene €portal als Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potentieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge würden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse an der Frage, wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen.

Das Gericht hält es aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung für hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin der konkret geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht.

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 55 Abs. 3 in Verbindung mit § 9a des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag € RStV) in der Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, dem der Landtag Mecklenburg-Vorpommern durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 67) zugestimmt und der damit Gesetzeskraft erlangt hat. Gemäß § 55 Abs. 3 RStV gilt für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, § 9a RStV entsprechend. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 haben die Anbieter solcher Telemedien gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, wobei Auskünfte nach Maßgabe des § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV verweigert werden können.

Dabei kann unentschieden bleiben, ob es sich bei den von der Antragstellerin in dem beschriebenen Bereich betriebenen Internetportalen - wie sie meint - vollständig um Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV handelt. Jedenfalls soweit sie dort €News aus den Beschaffungsmärkten€ veröffentlicht, erfüllt sie die diesbezüglichen Voraussetzungen und kann den hier konkret geltend gemachten Auskunftsanspruch auf die vorgenannten Vorschriften stützen.

Welche Angebote als €journalistisch-redaktionell€ gestaltet im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Kennzeichnende Merkmale solcher Angebote sind eine gewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und ein Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet (vgl. Held in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 49 ff. m.w.N.; vgl. auch OLG Bremen, Urt. v. 14.01.2011 € 2 U 115/10 €, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 08.03.2013 € 2 M 2/13 €, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2010 € 1 K 943/09 €, juris; Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 55 RStV Rn. 14 a; Held in Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., 8. Teil, 1. Kap., 71. Abschnitt Rn. 61 zu § 55 Abs. 2 RStV).

Ob die streitbefangenen Internetauftritte der Antragstellerin jeweils insgesamt diesen Kriterien entsprechen, kann hier letztlich offenbleiben. Für das Vorliegen journalistisch-redaktionell gestalteter Inhalte lässt sich zunächst die strukturierte Auswahl und Zusammenstellung als Ergebnis einer Art redaktionellen Arbeitsweise anführen. Die betreffenden Informationen werden von den Mitarbeitern der Antragstellerin kontinuierlich recherchiert und redaktionell geprüft sowie aufbereitet und systematisiert zum Abruf eingestellt. Auch die für die Annahme redaktioneller Arbeit notwendige organisatorische Verfestigung, die eine gewisse Kontinuität gewährleistet, ist gegeben. Durch die regelmäßige Überarbeitung und kontinuierliche Aktualisierung des Internetauftritts im Hinblick auf neu recherchierte Tatsachen tritt die Antragstellerin wie ein Medium auf, das fortwährend eine Art aktuellen bundesweiten Überblick über Vergabeverfahren aus dem erfassten Bereich anbietet.

Fraglich ist allerdings, inwieweit das Angebot einen Beitrag zur Meinungsbildung oder Berichterstattung darstellen soll, d.h. inwieweit die Teilnahme an der öffentlichen Kommunikation und auch der öffentlichen Meinungsbildung gewollt ist. Die Antragstellerin bezeichnet sich als ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche (mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft) ist. Sie sei ein €Informationsbroker im modernen B2B Geschäft€. Der Vorteil für die Nutzer liege in einem weitgehenden Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten. Die daraus folgenden Zweifel, ob das Angebot nach seiner Zwecksetzung insoweit auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung ausgerichtet ist, werden dadurch verstärkt, dass im Impressum der betreffenden Websites (u.a. www. € .de) ein Verantwortlicher (nach § 55 Abs. 2 RStV) nicht genannt wird. Danach wird das das jeweilige Businessportal betrieben von der Antragstellerin, wobei daneben eine natürliche Person als Vorstand und eine als €Ansprechpartner/Webmaster€ angeführt werden.

Letztlich können die diesbezüglichen Fragen jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls bezogen auf die allgemein zugänglichen €News aus den Beschaffungsmärkten€ handelt es sich bei dem jeweiligen Internetauftritt um ein Telemedium mit einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV, woraus der Auskunftsanspruch aus § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV folgt. Insoweit bietet die Antragstellerin von ihr bearbeitete Neuigkeiten zu dem besagten Themenbereich an, und zwar ausgewählt oder zusammengestellt aufgrund ihrer Recherchen über neue Referenzen bzw. Projekte, neue Firmen und Unternehmenseinträge, neue Produkte und Dienstleistungen, neue Projekte in Planung, neue Ausschreibungen, neue Submissionsergebnisse, neue Auftragsvergaben und aktuelle Projekte. Verbunden mit der Selektion relevanter Themen in der Absicht der Berichterstattung geht es um aktuelle Meldungen, die für den Bereich der €Beschaffungsmärkte€ relevant sein können. Vereinzelt werden auch Artikel publiziert, in denen Erkenntnisse aus einer umfassenderen Auswertung recherchierter Informationen dargestellt werden. Jedenfalls bezogen auf den News-Bereich ist die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Internetauftritts und nicht nur schmückendes Beiwerk. Auf eine umfassende Bewertung von Informationen muss das Angebot dagegen nicht zwingend abzielen. Die Nennung einer natürlichen Person als €verantwortlichen Redakteur€ unter €Pressekontakt€ in diesem Bereich der Websites ist zudem als Indiz dafür zu werten, dass insoweit ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliegt. Zumindest in diesem Bereich tritt die Antragstellerin daher wie ein journalistisch-redaktionell arbeitendes Medium auf, das über eine Individualkommunikation hinausgehend der Information der Allgemeinheit und Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung zu dienen bestimmt ist.

Dabei kann hier unentschieden bleiben, ob der bei einer funktionalen Betrachtung durchaus abtrennbare Bereich €News aus den Beschaffungsmärkten€ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Annahme begründen könnte, dass es sich bei dem gesamten Portal, mithin auch soweit Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen ist, (jeweils) um ein Telemedium mit einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot handelt (vgl. hierzu auch Held in Hahn/Vesting, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56). Jedenfalls zwingt dieser Geschäftszweck nicht dazu, dem Bereich €News aus den Beschaffungsmärkten€ den Charakter eines solchen Angebots abzusprechen.

Unentschieden bleiben kann zudem, ob journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote auch eine (zumindest gewisse) Periodizität aufweisen müssen (vgl. hierzu Rathsack, jurisPR-ITR 9/2011 Anm. 6), weil diese Voraussetzung hier jedenfalls erfüllt ist.

Da es sich bei den von der Antragstellerin begehrten Auskünften sämtlich um solche handelt, die zumindest zu Recherchezwecken (auch) für den als Telemedium mit einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot einzustufenden Bereich relevant sind, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 3 RStV in Verbindung mit § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV vor. Dem Auskunftsanspruch aus § 9a RStV liegt - ebenso wie den entsprechenden Auskunftsansprüchen aus den Landespressegesetzen - das durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Recht der Medienfreiheit zu Grunde, das nicht zuletzt das Recht beinhaltet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Ausgehend davon ist hier auch nicht ersichtlich, dass dem Auskunftsanspruch entgegen gehalten werden könnte, die konkreten Informationen würden nicht für den Bereich €News aus den Beschaffungsmärkten€, sondern allein für den Geschäftszweck €Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen€ benötigt. Dies gilt umso mehr, als die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich den Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten selbst obliegt. Diese müssen nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503).

Dem damit gegebenen Anspruch auf die geltend gemachten Auskünfte kann hier nach Beendigung des Vergabeverfahrens kein Auskunftsverweigerungsrecht, insbesondere keines nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV entgegen gehalten werden. Auf solche Rechte hat sich der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auch nicht berufen.

Die Antragstellerin hat insoweit auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens würde den hier geltend gemachten konkreten Auskunftsanspruch im Hinblick auf die notwendige Aktualität jedoch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Dementsprechend ist im Interesse einer zeitnahen Berichterstattung über Gegenstände von aktuellem Interesse eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, in der Regel dann zu erlassen, wenn der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach eingehender Prüfung - wie hier bezogen auf den konkreten Auskunftsanspruch - mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 04.01.2013 € 5 B 1493/12 €, juris).

II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GKG.






VG Schwerin:
Beschluss v. 25.03.2014
Az: 6 B 31/14


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