Amtsgericht Gießen:
Urteil vom 11. Oktober 2012
Aktenzeichen: 47 C 206/12

(AG Gießen: Urteil v. 11.10.2012, Az.: 47 C 206/12)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrag leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage einen Auskunfts- und Berichtigungsanspruch geltend.

Die Klägerin ist Angestellte mit unbelastetem Immobilienbesitz.

Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie sammelt und speichert im Rahmen dessen Daten von Personen, die für die Beurteilung von deren Kreditwürdigkeit relevant sein können. Sie erstellt hieraus sogenannte €Scorewerte€. Dies sind Wahrscheinlichkeitswerte, die aussagen sollen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffenen seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Den Vertragspartner der Beklagten werden von dieser die €Scorewerte€ zur Verfügung gestellt, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.

Die Klägerin kaufte im Oktober 2011 einen BMW Mini Cooper für 24.940,00 Euro. Diesen wollte sie über einen Kreditvertrag finanzieren. Die Finanzierung scheiterte zunächst, da die Beklagte an die kreditfinanzierende BMW-Bank eine falsche Negativauskunft über die Klägerin erteilte.

Die Klägerin wandte sich daraufhin telefonisch an die Beklagte und forderte aufgrund der gegenüber der BMW-Bank von der Beklagten erteilten Auskunft die Zusendung einer Bonitätsauskunft an. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 28.10.2011 die Bonitätsauskunft. Auf den Inhalt der Bonitätsauskunft vom 28.10.2011 wird Bezug genommen (Bl. 18 € 20 d.A.). Für die Erteilung der Auskunft zahlte die Klägerin an die Beklagte 18,50 Euro.

Nachdem die Klägerin die Beklagte aufgefordert hatte, zu der der BMW-Bank zunächst erteilten falschen Negativauskunft Stellung zu nehmen, übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2011 eine €Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz€. Wegen des Inhalts der Datenübersicht wird auf Bl. 27 € 31 d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 03.02.2012, Bl. 32 € 33 d.A, monierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten die Auskunft als unzureichend.

Nach Klageerhebung im Februar 2012 übersandte die Beklagten der Klägerin am 20.04.2012 eine neue €Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz€, auf die Bezug genommen wird (Bl. 244 € 251 d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten erteilte Auskunft unzureichend sei. Die Klägerin könne nicht hinreichend nachvollziehen, wie die einzelnen Scorewerte zu Stande gekommen seien. Ferner stünden die von der Beklagten ermittelten Scorewerte in Widerspruch mit der unzweifelhaft gegebenen Kreditwürdigkeit der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form Auskunft darüber zu erteilen, wie es zu den schlechten Branchenscorewerten in Höhe von Kategorie - €F€ gegenüber Banken - €H€ für Handel und - €I€ für Telekommunikationsunternehmen kommt, indem sie Auskunft darüber erteilt, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 565,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Scorewerte, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und Ratingstufen zur Person der Klägerin für Banken, Telekommunikationsunternehmen und Handel zu Gunsten der Klägerin zu korrigieren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe den der Klägerin nach § 34 BDSG zustehenden Auskunftsanspruch mit der Übersendung der Datenübersicht vollständig erfüllt. Ein Anspruch der Klägerin auf Mitteilung der Gewichtung der einzelnen Merkmale, die die Beklagte bei der Ermittlung der einzelnen Scorewerte berücksichtigt habe, bestehe nicht.

Ergänzend wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft aus § 34 Abs. 4 Nr. 4 BDSG. Nach dieser Vorschrift hat die Beklagte der Klägerin auf Verlangen einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form Auskunft zu erteilen über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte.

Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch der Klägerin nach § 362 Abs. 1 BGB mit der Übersendung der Datenübersicht vom 22.12.2011 erfüllt. Ein weitergehender Auskunftsanspruch steht der Klägerin nicht zu.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre Scorewerte für die Kategorie €F€ für Banken mit 92,94 % Erfüllungswahrscheinlichkeit, für die Kategorie €I€ für Telekommunikationsunternehmen mit 81,14 % Erfüllungswahrscheinlichkeit und für die Kategorie €H€ mit 86,09 Erfüllungswahrscheinlichkeit in der Auskunft vom 22.12.2011 mitgeteilt. Ferner hat die Beklagte in der Datenübersicht nachvollziehbar und einzelfallbezogen dargestellt, wie die einzelnen Scorewerte der Klägerin zustande gekommen sind. So hat die Beklagte bei der Ermittlung der Scorewerte das Risiko der Klägerin in den Datenarten €bisherige Zahlungsstörungen€, €Kreditaktivität letztes Jahr€, €Kreditnutzung€, €Länge Kredithistorie€ und €Allgemeine Daten€ zugrunde gelegt. Ferner hat sie erläutert, welche konkreten Ereignisse in die Datenarten einfließen können. Ferner hat sie der Klägerin in der Anfragehistorie mitgeteilt, welche Daten bei ihr über die Klägerin neben den persönlichen Daten der Klägerin gespeichert sind. Daraus kann die Klägerin in Zusammenhang mit dem Informationsblatt ersehen, welche konkreten Umstände der Klägerin zur Berechnung der Scorewerte zur Verfügung gestanden haben.

Einen weitergehenden Anspruch darauf, in welcher Gewichtung die Beklagte bei der einzelnen Ermittlung der Scorewerte einzelne Daten der Klägerin verwendet hat, steht der Klägerin nicht zu. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass mit der Auskunft der Beklagten das Zustandekommen der einzelnen Scorewerte rechnerisch nicht nachvollzogen werden kann, da die Beklagte nicht mitteilt, welche Merkmale in welcher Gewichtung in die konkrete Scoreberechnung bei der Klägerin eingeflossen sind. Einen solchen weitergehenden Anspruch wollte der Gesetzgeber dem Auskunftsberechtigten aber gerade nicht einräumen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die zur Auskunft verpflichtete Stelle nicht verpflichtet sein, ihre €Scoreformel€ mitzuteilen, da die Stelle an deren Geheimhaltung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BR-Drs. 548/08, S. 32). Dazu wäre die Beklagte letztlich verpflichtet, wenn man der Klägerin einen so weitgehenden Auskunftsanspruch zuspräche.

Der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG dient lediglich dazu, Transparenz über die Datengrundlage und die Faktoren, die in die Berechnung einfließen, zu verschaffen. Ein Anspruch darauf, mit der Auskunft die Berechnung selbst überprüfen zu können, besteht nicht (Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 01.12.2011, 8 O 100/11; Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 13.01.2012, 91 C 5501/11).

Hingegen hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der für die Bonitätsauskunft im Oktober 2011 geleisteten 18,50 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 34 Abs. 8 Satz 5 BDSG kann ein Entgelt für eine Auskunft nicht verlangt werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden. Im vorliegenden Fall bestand für die Klägerin aufgrund der falschen Negativauskunft der Beklagten an die BMW Bank begründeter Anlass, dass bei der Beklagten über sie unrichtige Daten gespeichert sind. Die Beklagte durfte daher für die Übersendung der Bonitätsauskunft vom 28.10.2011, die entgegen der Auffassung der Beklagten auch dann eine Auskunft im Sinne des § 34 Abs. 8 BDSG darstellt, wenn sie gegenüber Dritten verwendet werden kann (vgl. § 34 Abs. 8 Satz 3 BDSG), kein Entgelt verlangen. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Vertrag ist nach § 134 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 8 Satz 5 BDSG nichtig, so dass die Beklagte die Zahlung der Klägerin ohne Rechtsgrund erlangt hat.

Unerheblich für den Rückzahlungsanspruch ist, dass die Beklagte der Klägerin im Dezember eine weitere Auskunft erteilt hat und dafür kein Entgelt verlangt hat.

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltkosten nach §§ 280, 286 BGB besteht nicht. Denn die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten Anfang 2012 nicht in Verzug, da sie die geschuldete Auskunft bereits mit Übersendung der Datenübersicht vom 22.12.2011 erfüllt hat.

Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 BGB.






AG Gießen:
Urteil v. 11.10.2012
Az: 47 C 206/12


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