Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 1. Dezember 2014
Aktenzeichen: M 24 M 14.31118

(VG München: Beschluss v. 01.12.2014, Az.: M 24 M 14.31118)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die beigeordnete Rechtsanwältin hat erfolgreich erfolglos gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Mai 2014 erinnert. In dem Ausgangsverfahren ging es um die Vergütung der rechtsanwaltlichen Vertretung bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Urkundsbeamtin hatte die Vergütung der Rechtsanwältin auf einen Betrag von 147,14 Euro festgesetzt. Die Rechtsanwältin hat jedoch eine Vergütung von 690,56 Euro beantragt. Sie hat eine Kostenberechnung vorgelegt, die auf einem Gegenstandswert von 5.000 Euro basiert und Prozesskostenhilfe nur für 2.500 Euro bewilligt wurde. Das Gericht hat festgestellt, dass die Rechtsanwältin einen Vergütungsanspruch von 396,27 Euro hat und die Urkundsbeamtin den Betrag richtig berechnet hat. Es wurde auch entschieden, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens nicht erstattet werden und keine Gerichtsgebühren erhoben werden. Die angefochtene Entscheidung ist endgültig und kann nicht weiter angefochten werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG München: Beschluss v. 01.12.2014, Az: M 24 M 14.31118


Erfolgreiche Erinnerung einer beigeordneten Rechtsanwältin gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss;Vergütung der beigeordneten rechtsanwaltlichen Vertretung bei nur teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe;Gebührenberechnung auf der Grundlage von Teilgegenstandswerten, nicht aber aufgrund rechnerischer Quoten;Anrechnung von Zahlungen der Gegenseite des Ausgangsverfahrens zunächst auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH-Vergütung und nur im Übrigen auf die PKH-Vergütung selbst

Tenor

I. Auf die Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin hin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Mai 2014 abgeändert und die der beigeordneten Rechtsanwältin zustehende Vergütung aus der Landeskasse unter Berücksichtigung anzurechnender Beträge auf noch verbleibende 396,27 Euro festgesetzt.

II. Kosten werden nicht erstattet. Für das Erinnerungsverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

Gründe

I.

Das Erinnerungsverfahren betrifft die Höhe der Vergütung einer beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Staatskasse.

Im asylrechtlichen Ausgangsverfahren M 24 K 13.30605 war ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 18. Juni 2013 streitgegenständlich, mit dem ein Antrag des dortigen Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war (Nr. 1), festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2) sowie dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG a.F.) in der damals gültigen Fassung nicht vorliegen (Nr. 3) sowie eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung gesetzt und die Abschiebung angedroht worden war (Nr. 4). Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage war beantragt worden, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben (Nr. I), die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen (Nr. II), dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. III) und hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) vorliegt (Nr. IV). Mit Beschluss vom 10. September 2013 war der Ausgangsrechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.

Auf einen entsprechenden, am 19. Februar 2014 bei Gericht eingegangenen, Prozesskostenhilfeantrag hin, bewilligte der Einzelrichter mit Beschluss vom 20. Februar 2014 dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (19.2.2014) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten, soweit mit der Klage beantragt war, Nummern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 18. Juni 2013 insoweit aufzuheben, als dort der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als €offensichtlich unbegründet€ abgelehnt und festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft €offensichtlich€ nicht vorliegen, und soweit mit der Klage beantragt war, Nummer 4 des streitgegenständlichen Bescheides insoweit aufzuheben, als dort eine Ausreisefrist von nur einer Woche gesetzt worden war. Im Übrigen wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten abgelehnt. In der Begründung des Beschlusses vom 20. Februar 2014 (dort unter 6., BA S. 10) wird unter anderem ausgeführt, der erfolgreiche Teil des Prozesskostenhilfeantrags erfasse dabei vorliegen im Ergebnis die Hälfte des Gegenstandswertes, wobei auf die seit 1. August 2013 gültige Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes € RVG € hingewiesen wurde.

Mit Urteil vom 24. Februar 2014 wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Juni 2013 in Nummer 1 insoweit aufgehoben als die dortige Ablehnung des Antrags des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als €offensichtlich unbegründet€ erfolgt, in Nummer 2 insoweit aufgehoben als die dortige Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, als €offensichtlich€ bezeichnet wird, sowie in Nummer 4 aufgehoben, soweit dort eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wird. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und bestimmt, dass die Parteien die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2014 setzte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die dem Kläger von der Beklagten noch zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt 533,42 Euro fest (Nr. 1) und sah insoweit eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor (Nr. 2).

Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 (dort S. 2) legte die beigeordnete Rechtsanwältin eine Kostenberechnung vor, der sie zugrunde legte, dass ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000 € Prozesskostenhilfe nur für 2.500 € bewilligt worden sei, so dass sich bei ihrer Berechnung folgende Positionen ergaben:

Nr. nach VV RVGSatzBezeichnungGebühr in €PKH- Gebühr in €31001,3Verfahrensgebühr aus 2.500 € (Anrechnung Beratungshilfe 2501 VV RVG)261,30 - 35,00261,30 € - 35,00 €31041,2Terminsgebühr aus 2.500 €241,20241,20 €7003Fahrtkosten52,8052,807005 Nr.2Tage- und Abwesenheitsgeld40,0040,007002Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen20,0020,00Mehrwertsteuerpflichtige Zwischensumme580,30580,30700819 %Umsatzsteuer110,26110,26Gesamtbetrag690,56690,56Mit hier streitgegenständlichem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 26. Mai 2014 setzte die Urkundsbeamtin die der beigeordneten Anwältin gegenüber der Staatskasse zustehende gesetzliche Vergütung auf 147,14 Euro fest. Diesen Betrag hatte die Urkundsbeamtin dadurch errechnet, dass sie zwar im Ausgangspunkt den von der beigeordneten Rechtsanwältin errechneten Betrag von 690,56 € zugrunde gelegt, hiervon aber die gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2014 festgesetzten 543,42 € abgezogen hatte.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014 beantragte die beigeordnete Rechtsanwältin die Entscheidung des Gerichts mit dem Ziel, ihre Prozesskostenvergütung auf 690,56 Euro festzusetzen, wobei sie unter anderem mitteilte (Schriftsatz vom 30.5.2014, S. 2, dritter Absatz), bislang noch keine Zahlung von der Beklagten des Ausgangsklageverfahrens erhalten zu haben.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 teilte die beigeordnete Rechtsanwältin dem Gericht mit, dass die Beklagte nunmehr den Betrag gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2014 beglichen habe. Nach Verrechnung gemäß § 58 Abs. 2 RVG sei noch ein Restbetrag von 396,27 Euro über die Prozesskostenhilfe zu vergüten. Dabei legte sie ihrer Berechnung folgende Positionen zugrunde:

Nr. nach VV RVGSatzBezeichnungGebühr in €31001,3Verfahrensgebühr aus 5000 € (303 € x 1,3)393,9031041,2Terminsgebühr aus 5.000 € (303 € x 1,2)363,607003Fahrtkosten52,807005 Nr.2Tage- und Abwesenheitsgeld40,007000 Nr.1Dokumentenpauschale (Ablichtungen)43,007002Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen20,00Mehrwertsteuerpflichtige Zwischensumme913,30700819 %Umsatzsteuer173,53Betrag1.086,83Abzgl. Zahlung vom 30.05.2014 (StOK)147,14Abzgl. Zahlung vom 02.06.2014 (StOK)10,00Abzgl. Zahlung vom 30.06.2014 (Beklagte)533,42Restbetrag396,27Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014, bei Gericht eingegangen am 30. Oktober 2014, erklärte die Urkundsbeamtin, dass dem Antrag nicht abgeholfen werde und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte M 24 M 14.31118 hinsichtlich des vorliegenden Erinnerungsverfahrens sowie auf die Gerichtsakte zum Ausgangsklageverfahren M 24 K 13.30605 und die dort vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

1. Die Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Streitgegenständlich ist eine Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin gemäß § 56 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegen eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 55 RVG.

Zur Entscheidung ist nach der Nichtabhilfe seitens der Urkundsbeamtin der bereits im Ausgangsverfahren bestellte Einzelrichter berufen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

Dabei sind die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens gemäß § 56 RVG nicht die Beteiligten des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens, sondern die beigeordnete Rechtsanwältin als Antragstellerin einerseits und die Landeskasse als Antragsgegner andererseits (OVG Nordrhein-Westfalen B.v. 6.3.2012 € 17 E 1204/11 € juris Rn. 1).

Der Antrag, über den im Erinnerungsverfahren zu entscheiden ist, ist dahin auszulegen (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung € VwGO), dass nach der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung seitens der Beklagten des Ausgangsklageverfahrens nicht mehr (wie noch im Schriftsatz vom 30.5.2014) eine Vergütungsfestsetzung über 690,56 Euro beantragt ist, sondern nur noch über 396,27 Euro (vgl. den Schriftsatz der beigeordneten Rechtsanwältin vom 2.7.2014).

2. Die Erinnerung ist begründet € die der beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Staatskasse zustehende Vergütung beträgt im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (unter Berücksichtigung anzurechnender Beträge) noch 396,27 €.

2.1. Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei § 48 Abs. 1 RVG, wonach sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Der demnach maßgebliche Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss vom 20. Februar 2014 im Ausgangsverfahren M 24 K 13.30605 hat dabei für die Bestimmung des Gegenstandswertes auf die seit 1. August 2013 gültige Fassung des § 30 Abs. 1 RVG Bezug genommen (BA S. 10, unter 6., dort zweiter Absatz) € dieser Ansatz ist schon wegen § 48 Abs. 1 RVG nicht mehr zu hinterfragen; unabhängig davon erscheint er angesichts des Zeitpunkts der Rechtsanwaltsbestellung im Ausgangsverfahren auch in der Sache zutreffend (vgl. § 60 Abs. 1 RVG).

Nicht zwingend vorgegeben ist durch den Beschluss vom 20. Februar 2014 die Art und Weise, wie der erfolgreiche und der erfolglose Teil des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags quantitativ voneinander abzugrenzen sind. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgegeben, dass die Gebühren aus einem Gegenstandswert von 2.500 € zu berechnen wären € vielmehr beschreibt der Tenor des Beschlusses vom 20. Februar 2014 nur den inhaltlichen Aspekt, für den hinreichende Erfolgsaussichten bestanden, nämlich die mit dem €Offensichtlichkeitsverdikt€ verbundenen Teile des im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Bescheides. Auch aus der Begründung ergibt sich nicht zwingend, dass die Gebühren der beigeordneten Rechtsanwältin aus einem Gegenstandswert von 2.500 € zu berechnen wäre; vielmehr wird dort abstrakt formuliert, der erfolgreiche Teil des Prozesskostenhilfeantrags erfasse dabei vorliegend im Ergebnis die Hälfte des Gegenstandswertes (BA S. 10, unter 6., dort zweiter Absatz). Diese abstraktere Formulierung lässt sich im Kostenfestsetzungsverfahren mit verschiedenen Berechnungsmethoden umsetzen; mitumfasst wäre sowohl ein Ansatz, der die sich gesetzlich aus dem Gesamtgegenstandswert (5.000 €) ergebenden Kostenpositionen jeweils hälftig teilt, als auch ein Ansatz, der die Gebühren aus einem Teilgegenstandswert von 2.500 € berechnet.

2.2. Innerhalb des so bestimmten Rahmens, ist es im vorliegenden Erinnerungsverfahren sachgerecht, die Gebührenberechnung mittels eines Teilgegenstandswertes durchzuführen, wovon sowohl die antragstellende Rechtsanwältin als auch die Urkundsbeamtin im Ergebnis zutreffend ausgegangen sind.

Das Gericht schließt sich insoweit folgenden Ausführungen des Thüringer Finanzgerichts an (Thüringer Finanzgericht B.v. 29.11.2007 € 4 Ko 542/07 € EFG 2008, 410, juris Rn. 20-23):

€20 Der Vergütungsanspruch der als Prozessbevollmächtigte beigeordneten Erinnerungsführer bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurden, die zu vergütenden Gebühren werden also auf Grund der Beschränkung der Gebührenfestsetzung in § 48 Abs. 1 RVG auf den durch den Prozesskostenbewilligungsbeschluss festgesetzten Umfang begrenzt. Für die Ermittlung dieser aus der Staatskasse zu vergütenden und durch den Prozesskostenhilfebeschluss nur begrenzten Gebühren sind vor allem zwei Berechnungsmethoden denkbar.

21 Nach der von den Erinnerungsführern begehrten Berechnungsmethode, die Gebühren nach dem vollen, im Streitwertbeschluss festgesetzten Streitwert von 1.540 € zu berechnen und die Vergütung entsprechend dem Verhältnis der Gewährung bzw. der Ablehnung der Prozesskostenhilfe festzusetzen, wären eine 1,6 Verfahrensgebühren in Höhe von 212,80 €, eine Pauschale für Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 € sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 44,23 €, insgesamt 277,03 € an Gebühren angefallen, die den Erinnerungsführern entsprechend dem Umfang ihrer Beiordnung zu 90 Prozent oder 249,33 € zu vergüten wären. Diese Berechnungsmethode wird allerdings heute nicht (mehr) vertreten (so noch das Oberlandesgericht € OLG € München im Beschluss vom 18. Januar 1988 € 11 WF 1490/87, zitiert nach Juris, Hinweis in Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdn. 45 zu § 121 ZPO, allerdings mit einer diese Methode ablehnenden Begründung).

22 Nach heute praktisch einhelliger Meinung sind die zu vergütenden Gebühren des beigeordneten Prozessbevollmächtigten aus dem Teilstreitwert des insgesamt streitigen Betrags zu berechnen, für den Prozesskostenhilfe gewährt und für den er beigeordnete wurde (z. B. Beschlüsse der OLG München vom 28. Oktober 1994 - 11 W 979/94 und vom 6. Dezember 1996 11 W 3197/96, Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2005 € 15 WF 90/05, Stuttgart vom 26. April 1984 € 8 W 517/83, und des Landgerichts Osnabrück vom 16. Februar 1989 9 T 13/89, alle zitiert nach Juris, Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdn. 45 zu § 121 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, Kommentar zur ZPO, Rdn. 22 zu § 121, Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/ Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, Rdn. 11 zu § 48 RVG, Hartmann, KostG, Kommentar, Rdn. 65 zu § 48 RVG). Die meisten Entscheidungen beziehen sich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juni 1954 (V ZR 99/53, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1954, 1406). Darin hatte der BGH ausgeführt, dass eine Partei, der Prozesskostenhilfe (damals Armenrecht) nur für einen Teil des Streitgegenstandes bewilligt sei, die aber trotzdem ihre Rechtsverfolgung wegen des übrigen Teils auf eigene Kosten durchführe, Anspruch darauf habe, von der Zahlungspflicht der Gebühren in der Höhe einstweilen verschont zu bleiben, die sich für den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung (Armenrechtsbewilligung) bei Berechnung der Gebühren ergebe. Demgemäß sind die oben genannten Gerichte der Auffassung, dass bei einer Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen Teil des Anspruchs der beigeordnete Rechtsanwalt die Prozesskostenhilfegebühren nur aus eben diesem Teilstreitwert erhalte. Nur diese Auffassung entspreche § 122 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) bzw. jetzt § 48 Abs. 1 RVG, wonach sich der Anspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen bestimme, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordneten worden sei. Beziehe sich der Prozesskostenhilfebeschluss nur auf einen Teil des Streitgegenstandes, dann könne die Vergütung nur aus diesem Teil berechnet werden (siehe OLG München vom 28. Oktober 1994, a. a. O.). Nur in diesem Umfange könne der beigeordnete Rechtsanwalt gegenüber der Partei Vergütungsansprüche nicht geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Gleichzeitig habe die Partei Anspruch darauf, dass die Staatskasse aus dem von der Prozesskostenhilfe umfassten Streitwertteil die Anwaltskosten ungeschmälert trage, sodass durch die Gebührendegression sie und nicht die Staatskasse begünstigt werde.

23 Der hier entscheidende Richter schließt sich der letzteren, nahezu einheitlich vertretenen Auffassung an. Bei dieser Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass der durch die Prozesskostenhilfe Begünstigte durch diese Aufteilung bzw. durch diesen Ansatz der Gebühren genau so gestellt wird, als wenn er nur den Teil des Streitgegenstandes gerichtlich verfolgt hätte, für den ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Demgemäß ist auch für die Berechnung der zu vergütenden Gebühren des nur teilweise beigeordneten Prozessbevollmächtigten bzw. für die Berechnung der Freistellung von den Gerichtsgebühren eine separate und vollständige Ermittlung der Gebühren für den Teil des Gesamtstreitwertes durchzuführen, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.€

Zwar finden sich auch in der jüngeren Judikatur nach wie vor Entscheidungen, die bei teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung die Rechtsanwaltsgebühren mittels rechnerischer Quoten derjenigen Gebühren kalkulieren, die sich bei Zugrundelegung des vollen Streitwerts ergeben (vgl. etwa VG Ansbach B.v. 28.12.2011 € AN 11 M 11.30558 € juris Rn. 12; VG Regensburg B.v. 21.2.2012 € RN 5 M 12.30005 € juris Rn. 9 (dort am Schluss). Aus Sicht des unterzeichnenden Einzelrichters spricht aber für eine Kalkulation mittels besonderer (prozesskostenhilfebezogener) Teilgegenstandswerte insbesondere der vom Thüringer Finanzgericht (juris Rn. 23) zuletzt genannte Aspekt, dass dadurch die beigeordnete Rechtsanwältin genau so gestellt wird, als wenn sie von vornherein nur den Teil des Streitgegenstandes gerichtlich verfolgt hätte, für den ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (ebenso im Ergebnis OVG Bremen B.v. 23.6.2004 € 2 S 1873/04 € juris Rn. 14 und 17 unter ausdrücklicher Aufgabe einer früheren abweichenden Auffassung; ebenso im Ergebnis auch VG Trier B.v. 2.6.2014 € 6 K 1563/13.RT € juris Rn. 5-7).

2.3. Vor diesem Hintergrund sind vorliegend die Gebühren der beigeordneten Rechtsanwältin im Ausgangspunkt aus dem besonderen (prozesskostenbezogenen) Teilgegenstandswert von 2.500 € (der Hälfte des seit 1. August 2013 geltenden Ausgangsgegenstandswertes von 5.000 €) zu berechnen (vgl. Thüringer Finanzgericht B.v. 29.11.2007 € 4 Ko 542/07 € EFG 2008, 410, juris Rn. 24-25).

Dabei ist zwar die besondere Wertgebührenvorschrift des § 49 RVG zu beachten, die § 13 Abs. 1 RVG und der hierzu erlassenen Anlage zum RVG vorgeht, soweit sie besondere Regelungen enthält. Allerdings führt § 49 RVG bei Zugrundelegung eines besonderen (prozesskostenhilfebezogenen) Teilgegenstandswertes nicht zu gegenüber § 13 RVG und der zugehörigen Gebührentabelle abweichenden Ergebnissen, weil der Schwellenwert von 4.000 €, ab dem § 49 RVG erst Gebührendämpfungen vorsieht, bei einem Teilgegenstandswert von 2.500 € nicht überschritten wird.

Dass sich dadurch € wie die Urkundsbeamtin im Ergebnis zutreffend ausführt € letztlich höhere Gebühren ergeben als bei einer Kalkulation mittels rechnerischer Quoten, bei der die Summe der sich für 5.000 € ergebenden Gebühren von jeweils 257 € zu halbieren wären, schließt es nicht aus, wie beschrieben mittels Teilgegenstandswerten zu kalkulieren. Entscheidend ist auch hier wiederum das Argument, dass die beigeordnete rechtsanwaltliche Vertretung so gestellt werden soll, wie sie stünde, wenn sie von vornherein nur denjenigen Teil des Streitgegenstandes gerichtlich verfolgt hätte, für den ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (s.o.). Diesen zutreffenden Ansatz zugrunde gelegt, kann es insoweit auch nicht auf einen Ergebnisvergleich mit einer Kalkulation nach rechnerischen Quoten ankommen.

Davon ausgehend erweist sich die Kostenberechnung der beigeordneten Rechtsanwältin, die eine Kostensumme von 690,56 € zugrunde legt, im Ausgangspunkt als zutreffend € auch der Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat diesen Wert zu Recht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht.

2.4. Allerdings führt die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG € die vorliegend einschlägig ist, weil sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG bestimmen € dazu, dass sich der Ausgangsbetrag von 690,56 € reduziert, und zwar genau auf den von der beigeordneten Rechtsanwältin errechneten Betrag von 396,27 €.

2.4.1. Nach § 58 Abs. 2 RVG sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt eine dreifache Rechnung voraus:

In einem ersten Schritt ist die Summe der anrechenbaren Beträge (erhaltene Vorschüsse und Zahlungen) zu ermitteln, wobei hierunter insbesondere auch die Zahlungen durch die Gegenseite des Ausgangsrechtsstreits fallen (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage (2013), § 58 Rn. 25).

In einem zweiten Schritt sind diese insgesamt anrechenbaren Beträge €zunächst€ auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung, die der rechtsanwaltlichen Vertretung gegen seine Mandantschaft an sich zugestanden hätte, wenn § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 166 VwGO) nicht eingriffe, einerseits und der im Rahmen der Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Ausgangspunkt zu zahlenden Vergütung (PKH-Ausgangsvergütungsanspruch) andererseits anzurechnen; dabei ist diese Differenz i.S.v. § 58 Abs. 2 RVG diejenige €Vergütung, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht€ (vgl. Kießling in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage (2013), § 58 Rn. 2).

In einem dritten Schritt wird dann der PKH-Ausgangsvergütungsanspruch im Wege weiterer Anrechnung (des verbliebenen anrechenbaren Restbetrages) gekürzt, und zwar nur soweit €erhaltene Vorschüsse und Zahlungen€ nicht schon beim zweiten Schritt zur Anrechnung gekommen sind (vgl. Kießling in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage (2013), § 58 Rn. 2); wenn die im Ausgangspunkt insgesamt anrechenbaren Beträge kleiner waren als die €Differenz€ (zwischen Wahlvergütungs- und PKH-Ausgangsvergütungsanspruch), entfällt der dritte Schritt (vgl. die Berechnungsbeispiele bei Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage (2013), § 58 Rn. 12 und Rn. 13).

2.4.2. Vorliegend betragen die anrechenbaren Beträge zusammen 690,56 €. Hierunter fällt zunächst die Zahlung der Beklagten des Ausgangsverfahrens (533,42 €). Weiter fallen hierunter aber auch die bereits von der Staatskasse selbst geleisteten Zahlungen von 157,14 (147,14 + 10,00) €. Zusammen ergibt sich somit ein anrechenbarer Betrag von insgesamt 690,56 (533,42 + 157,14) €.

2.4.3. Der insgesamt anrechenbare Betrag von insgesamt 690,56 € (s.o.) ist hier zunächst auf eine Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der PKH-Vergütung von im Ergebnis 396,27 € anzurechnen, so dass sich ein anrechenbarer Restbetrag von 294,29 € ergibt, weil die Summe der anrechenbaren Beträge den Differenzbetrag (396,27 €) vorliegend um 294,29 € übersteigt. Dies errechnet sich wie folgt:

Unter Zugrundelegung der von der Rechtsanwältin erstellten, insoweit auch von der Urkundsbeamtin nicht in Zweifel gezogenen Berechnung im Schriftsatz vom 2. Juli 2014 ist von einer (fiktiven) Wahlanwaltsvergütung von 1.086,83 € auszugehen (dass die Klagepartei im Ausgangsverfahren nur zur Hälfte obsiegt hat, spielt dabei für das Binnenverhältnis der Rechtanwältin zu ihrer Mandantschaft keine Rolle). Zieht man von diesen 1.086,83 € die PKH-Vergütung, die wie gezeigt 690,56 € beträgt, ab so ergibt sich ein Differenzbetrag von 396,27 €.

Der so errechnete Differenzbetrag (396,27 €) ist i.S.v. § 58 Abs. 2 RVG diejenige €Vergütung, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht€ € auf diesen Differenzbetrag (396,27 €) sind zunächst Vorschüsse und Zahlungen gemäß § 58 Abs. 2 RVG anzurechnen, die die Rechtsanwältin erhalten hat.

Der Differenzbetrag (396,27 €) ist damit verbraucht, so dass im dritten Rechenschritt auch der PKH-Ausgangsvergütungsanspruch im Wege weiterer Anrechnung zu kürzen ist, und zwar in Höhe des von anrechenbaren Restbetrags von 294,27 (690,56 € 396,27) € durchzuführen ist.

2.4.4. Nur der anrechenbare Restbetrag von 294,29 € kürzt gemäß § 58 Abs. 2 RVG im Wege weiterer Anrechnung den PKH-Ausgangsvergütungsanspruch (690,56 €, s.o.), so dass sich als verbleibender PKH-Vergütungsanspruch der beigeordneten Rechtsanwältin 396,27 (690,56 € 294,29) € ergeben (vgl. zu diesem Rechenweg das instruktive Beispiel von Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage (2013), § 58 Rn. 13 und Rn. 12).

2.4.5. Die Gesamtrechnung stellt sich demnach wie folgt dar:

(1) Summe der insgesamt anrechenbaren Beträge (533,42 € + 147,14 € + 10,00 €)690,50 € (2) Anrechnung der insgesamt anrechenbaren Beträge zunächst auf die Differenz zwischen Wahl- und PKH-Ausgangsvergütungsanspruch (1.086,83 € - 690,56 €)396,27 €sich so nach €zunächst€ erfolgter Anrechnung auf die Differenz zwischen Wahl- und PKH-Ausgangsvergütungsanspruch ergebender anrechenbarer Restbetrag (690,56 € - 396,27 €)294,29 € (3) Kürzung des PKH-Ausgangsvergütungsanspruchs im Wege weiterer Anrechnung des anrechenbaren Restbetrags (690,56 € - 294,29 €)396,27 € 3. Die Gebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG (ebenso § 83b AsylVfG), der Ausschluss der Kostenerstattung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG; aus diesem Grund hat die Erinnerungsentscheidung eine darüber hinausgehende Kostenentscheidung nicht zu enthalten (Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage (2013), § 56, Rn. 20).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG; vgl. VG Trier B.v. 2.6.2014 € 6 K 1563/13.TR € juris Rn. 11).






VG München:
Beschluss v. 01.12.2014
Az: M 24 M 14.31118


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f5c147231bae/VG-Muenchen_Beschluss_vom_1-Dezember-2014_Az_M-24-M-1431118




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