Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 22. Dezember 2010
Aktenzeichen: 5 U 36/09

(OLG Hamburg: Urteil v. 22.12.2010, Az.: 5 U 36/09)

Tenor

Die Berufung der Antragsteller gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist ein sog. "Access Provider". Sie vermittelt ihren Kunden mittels eines Telekommunikationsnetzes im Rahmen von Sprach-, Daten- und Multimediadienstleistungen gegen Entgelt den Zugang zum Internet und damit zu allen im World Wide Web verfügbaren Internetangeboten (Anlage ASt 7).

Die Antragsteller verlangen jeweils von der Antragsgegnerin, den Zugang zu der Internetseitehttp://www...in zu unterbinden. Unter dieser Internetadresse wird nach der - von der Antragsgegnerin bestrittenen - Darstellung der Antragsteller eine ganze Bibliothek von Spielfilmen - darunter die im Antrag genannten Filme - rechtswidrig zum Abruf zur Verfügung gestellt.

Die Antragsteller sind international und national führende Filmstudios bzw. Filmverleiher mit einem großen Repertoire besucherstarker Kinospielfilme (Anlage ASt 1).

Alle Antragsteller verwerten ihr Spielfilmrepertoire in Deutschland auch durch Onlinedienste im Wege des Angebots eines entgeltlichen "Video o. D", zum Teil über Drittanbieter. Auf diesem Wege des legalen Abrufs sind derartige Filme frühestens mit deren DVD-Veröffentlichung erhältlich. Solange sich die Filme noch in der Kinoauswertung befinden, werden sie von den Antragstellern auf anderen Vertriebs- bzw. Bezugswegen nicht zurVerfügung gestellt. Zum Teil unterliegen die Filme im Hinblick auf in Anspruch genommene öffentliche Fördermittel auch einer Sperrfrist für die Auswertung über Online-Abrufdienste.

Die Antragsteller sind jeweils Inhaber ausschließlicher Verwertungsrechte - einschließlich des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet - der im Verfügungsantrag genannten Filme, und zwar die Antragstellerin zu 1. hinsichtlich des Films "A E", die Antragstellerin zu 2. hinsichtlich des Films "Der B M K", die Antragstellerin zu 3. hinsichtlich des Films "E E - Außer Kontrolle", die Antragstellerin zu 4. hinsichtlich des Films "B A. D." und die Antragstellerin zu 5. hinsichtlich des Films "H.- Die Goldene Armee".

Zum Zeitpunkt des Verfügungsantrags von 27.10.2008 befanden sich sämtliche Filme noch in der Kinoauswertung und waren von den Berechtigten weder auf anderen Medien noch im Internet/Fernsehen zur Verfügung gestellt worden (Anlage ASt 2 bis ASt 6).

Über eine in deutscher Sprache verfasste Website des in Indien registrierten Filmportals G in wird eine ganze Videothek aktueller Kinospielfilme über eine Verlinkung auf Drittseiten zum Abruf angeboten (Anlage ASt 8). Hierbei kann der Nutzer unter nach Rubriken geordneten Filmangeboten wählen (eidesstattliche Versicherung Jan Scharringhausen in Anlage ASt 9). Eine durch die GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V.) vorgenommene Auswertung des Filmangebots ergab, dass eine überwiegende Zahl der angebotenen Filme mit Rechten Dritter belegt ist, die eine Verbreitung über derartige Plattformen im Internet nicht gestattet haben (Anlage ASt 12 und ASt 9).

Über den Dienst G in werden ebenfalls die im Verfügungsantrag genannten Filme angeboten, an denen die Antragsteller ausschließliche Verwertungsrechte halten (Anlage ASt 13 bis ASt 17). Die Antragsteller stellten fest, dass diese Filme sich auch tatsächlich im Wege des Streaming abrufen lassen (Anlage ASt 18). Im Wege des Streaming zur Verfügung gestellte Inhalte werden nur zur temporären Nutzung übertragen und sind nicht dazu vorgesehen, dauerhaft auf der Festplatte des Nutzers gespeichert zu werden. Indes existieren eine Reihe von Software-Programmen, die auch bei Streaming-Angeboten eine Speicherung - und damit eine dauerhafte Vervielfältigung - ermöglichen.

Der Zugang eines Nutzers zu einer bestimmten Internetseite wird unter anderem unter Nutzung eines sogenannten DNS-Servers hergestellt. Dieser speichert in einer täglich aktualisierten Datenbank alle weltweit verfügbaren Internetadressen (Domains) ab und löst die von dem Internetnutzer im "Klartext" angefragte URL/Internetadresse in die für den Kommunikationsvorgang technisch erforderliche IP-Adresse auf. Findet der DNS-Server für eine angefragte Domain keinen Eintrag, so kann auf diesem Weg auch der Zugang zu der Website nicht hergestellt werden. In diesem Fall wird eine Fehlermeldung des Inhaltszurückgegeben, dass dem Internetangebot unter diesem Namen keine IP-Adresse zugeordnet werden kann. Die Antragsgegnerin betreibt mehrere DNS-Server.

Die Antragsteller mahnten die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.10.2008 ab (Anlage ASt 24) und forderten sie erfolglos zu der auch mit dem vorliegenden Verfügungsantrag geltend gemachten Sperrung des Internetzugangs auf.

Die Antragsteller haben vorgetragen,

es sei mehr als offenkundig, dass durch den Dienst ... rechtswidriger Weise massiv Urheberrechte verletzt würden. Der einzige Grund, warum Internetnutzer diese Website besuchten, bestehe darin, rechtswidrige Filmwerke abzurufen oder entsprechende Links zu posten.

... sei auch über die Internetzugänge der Antragsgegnerin erreichbar und uneingeschränkt nutzbar. Ihre umfangreichen und nachhaltigen Versuche, direkt gegen den anonym und versteckt agierenden Betreiber der Website oder wenigstens gegen den im Ausland ansässigen Provider der Website vorzugehen und deren Abschaltung zu erreichen, seien ohne Erfolg geblieben (Anlage ASt 20 bis ASt 23). Dementsprechend sei ein effektiver Rechtsschutz nur über das Unterbinden des Zugangs durch die Antragsgegnerin möglich.

Die Antragsgegnerin sei urheberrechtlich verantwortlich, denn ihre Kunden verletzten ihre, der Antragsteller, absolute Rechte an den angebotenen Filmwerken. Die Antragsgegnerin sei deshalb als Störer zur Unterlassung verpflichtet. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin ergebe sich unter anderem unmittelbar aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, die von dem deutschen Gesetzgeber indes pflichtwidrig nicht in nationales Recht umgesetzt worden sei (Anlage ASt 25). Gerichte anderer Mitgliedstaaten hätten bereits unter Berufung auf diese Norm Sperrverfügungen der auch hier beantragten Art erlassen (Anlage ASt 26 und ASt 27). Die Antragsgegnerin habe auch vor Einleitung des Verfügungsverfahrens durch die Abmahnung Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten.

Ihre, der Antragsteller, Rechte würden nicht nur durch das unerlaubte Angebot der Filmwerke, sondern ebenfalls durch die Kunden der Antragsgegnerin unmittelbar verletzt. Denn durch den unerlaubten Abruf griffen diese rechtswidrig in das Vervielfältigungsrecht der Antragsteller ein. Die Antragsgegnerin ermögliche ihren Kunden diese Rechtsverletzungen. Sie haben hiervon Kenntnis und sei deshalb nach allgemeinen Grundsätzen Störerin verantwortlich. Zum einen sei ihr Recht des öffentlichen Zugänglichmachens berührt. Zudem werde auch ohne Zwischenspeicherung des Streams im Cache des PC eine temporäre Kopie angelegt.

Urheberrechtliche Schrankenbestimmungen griffen zugunsten der Kunden der Antragsgegnerin nicht ein. Die Voraussetzungen von § 44 a UrhG seien ebenso wenig erfüllt wie diejenigen von § 53 Abs. 1 UrhG. Denn es handele sich ersichtlich um rechtswidrig in den Verkehr gelangte Vorlagen. Dies sei für jeden schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Seite "..." offenbar. Niemand könne ernsthaft denken, er erhaltene hochaktuelle Kinofilme in großer Zahl ohne weiteres völlig kostenlos.

Eine Verhinderung des Zugriffs auf die streitgegenständliche Website scheitere auch nicht an Zumutbarkeitserwägungen. Durch die notwendigen Prüfungspflichten werde ein vom Gesetz gebilligtes Geschäftsmodell der Antragsgegnerin nicht gänzlich infrage gestellt. Möglich sei zum Beispiel eine DNS-Sperre. Von deutschen Gerichten seien in der Vergangenheit derartige DNS-Sperren auch bereits als verhältnismäßig angesehen worden (Anlage ASt 29). Es sei zu Recht als ausreichend beachtet worden, dass der Zugang zumindest erheblich erschwert werde, selbst wenn eine vollständige Blockierung hierüber nicht erreicht werden könne.

Durch eine derartige Sperre würden weder legale Inhalte noch andere Internetseiten beeinträchtigt. Zwar wende sich der streitgegenständliche Unterlassungsantrag nur gegen die dort ausdrücklich genannten Filme. Es bestehe indes kein schützenswertes Interesse daran, dass andere Titel weiterhin über die streitgegenständliche Website abgerufen werden könnten. Denn es handele sich hierbei fast ausnahmslos um rechtswidrige Angebote. Der Dienst ... sei wegen seiner krass rechtswidrigen Inhalte nicht schutzwürdig, so dass auch etwaige weitergehende negative Auswirkungen gerade in Bezug auf diesen Dienst der begehrten Maßnahmen nicht entgegenstehen können.

Schützenswerte Grundrechtspositionen der Antragsgegnerin bzw. ihre Kunden seien nicht betroffen. Zumindest hätten diese ihre Grenze in den geschützten Grundrechten der Antragsteller aus Art. 14 GG.

Eine DNS-Blockade sei auch wirkungsvoll. Der durchschnittliche Internetnutzer kenne weder die Möglichkeiten einer Umgehung noch sei er dazu bereit, sich mit derart technisch anspruchsvollen Fragen zu beschäftigen. Dies gelte für alle bestehende Umgehungsmöglichkeiten (z. B. Hinterlegung IP-Adresse in Hosts, Alternative DNS-Server, IP-Adresse in Zahlen, Verfügbarkeit weiterer Domains). Zudem sei davon auszugehen, dass der normale Nutzer rechtstreu sei und deshalb auch nicht versuchen werde, eine eingerichtete Sperre zu umgehen. Schließlich sei ein erheblicher Rechercheaufwand notwendig, um selbst im Internet auf Anleitungen zu stoßen, die diese Techniken beschrieben bzw. entsprechende Lösungen bereitstellten.

Die Antragsteller haben in erster Instanz beantragt,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, Kunden bei Eingabe der Domain ... den Zugang zu darunter abrufbaren Inhalten zu gewähren, soweit dort links abrufbar sind, die den Kunden eine mindestens temporäre Vervielfältigung folgender Filmwerke oder von Teilen davon ermöglichen:

im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1.: A E

im Verhältnis zur Antragstellerin zu 2.: Der B M K

im Verhältnis zur Antragstellerin zu 3.: E E - Außer Kontrolle

im Verhältnis zur Antragstellerin zu 4.: B A. D.

und/oder

im Verhältnis zur Antragstellerin zu 5.: H.- Die Goldene Armee

Die Antragsgegnerin hat beantragt

den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat zu dem Aktenzeichen 308 AR 177/08 vor Eingang des Verfügungsantrags beim Landgericht Hamburg eine Schutzschrift hinterlegt.

Sie macht geltend,

den Antragstellern stehe der von ihnen geltend gemachte Anspruch nicht zu. Bereits der gestellte Antrag sei zu unbestimmt und zu weit gefasst. Er umfasse auch rechtlich zulässige Handlungen, indem die komplette Sperrung einer Domain, die aus zahlreichen Webseiten bestehe, angeordnet werden soll. Der Sache nach geht es auch nicht um eine Unterlassung, sondern um eine unzulässige Leistungsverfügung. Die insoweit geltenden strengen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Die Antragssteller seien gehalten, ihre Ansprüche gegenüber dem namentlich - und sogar mit ladungsfähiger Anschrift - bekannten Host-Provider ("..." in Luxemburg) durchzusetzen, der in Bezug auf das als rechtsverletzend beanstandete Angebot erheblich sachnäher verpflichtet sei. Dieser Host-Provider habe die Möglichkeit, einzelne Inhalte oder die gesamte Website aus dem Netz zu entfernen. Er residiere zudem in einem EU Mitgliedstaat, in dem auch angemessener gerichtlicher Rechtsschutz bei einer Verweigerung gegeben sei. Vor diesem Hintergrund fehle es den Antragstellern auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anspruchsdurchsetzung ihr gegenüber.

Auch die Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruches lägen nicht vor. Sie sei weder Täterin noch Teilnehmerin von Urheberrechtsverstößen. Auch eine Verantwortlichkeit als Störerin komme nicht in Betracht. Als Zugangsanbieter unterliege sie nicht einer derartigen Störerhaftung in Bezug auf die Inhalte derjenigen Internetseiten, zu denen sie den Zugang vermittele. Ihr Dienst sei vielmehr neutral. Er sei mit der Funktion eines Plattformbetreibers nicht vergleichbar, in Bezug auf welchen der Bundesgerichtshof dievon den Antragstellern herangezogenen Grundsätze entwickelt habe. Für ihr Geschäftsmodell - das Herstellen einer Verbindung zu einem Kommunikationsnetz - seien die Inhalte von Webseiten ohne jede Bedeutung. Die von ihr vorgenommene reine Durchleitung sei auch nach Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr privilegiert (Erwägungsgrund 43 der Richtlinie).

Der von den Antragstellern erhobene Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG. Diese Norm statuiere nur eine grundsätzliche Verpflichtung, besage jedoch nichts zu den von ihr, der Anspruchsgegnerin, konkret zu ergreifenden Maßnahmen. Diese seien nach Erwägungsgrund 59 der Richtlinie ausdrücklich einer Regelung des jeweiligen nationalen Rechts unterstellt. Eine Art Gefährdungshaftung ergebe sich für Access-Provider aus dieser Richtlinie jedoch nicht. Aus Erwägungsgrund 16 dieser Richtlinie folge zudem, dass die Privilegierungen der Richtlinie 2000/31/EG durch die Richtlinie 2001/29/EG nicht etwa außer Kraft gesetzt würden. Die von den Antragstellern gewünschten weitgehenden Maßnahmen bedürften einer gesetzlichen Regelung.

Das von den Antragstellern gewünschte Prinzip einer DNS-Sperre sei untauglich und unverhältnismäßig. Eine solche Maßnahme sei fehleranfällig. Bei falscher Eingabe eines Domainnamens könnten auch unbedenkliche Domains gesperrt werden oder zugeordnete Dienste (VoIP oder E-Mail) gestört werden. Die Maßnahme verstoße auch gegen das Fernmeldegeheimnis.

Für den von den Antragstellern geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehle es bereits an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Die Antragsteller hätten nichts dafür vorgetragen oder glaubhaft gemacht, dass irgendeiner ihrer, der Antragsgegnerin, Kunden tatsächlich einen solchen Abruf und damit eine rechtswidrige Vervielfältigung vorgenommen habe. Nur in diesem Fall käme überhaupt eine Störerhaftung in Betracht. Auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wegen einer Erstbegehungsgefahr scheide aus, denn es sei nichts dafür vorgetragen, dass eine Rechtsverletzung konkret drohe. Die Antragsteller hätten einzig eine abstrakte Gefahr der Zugänglichkeit bestimmter Angebote im Internet glaubhaft gemacht. Dies reiche nicht aus. Schon gar nicht sei etwas dafür ersichtlich, dass ihre Kunden von den ca. 1.700 angebotenen Filmen gerade einen von denjenigen 5 abriefen, die Gegenstand des Verfügungsantrag seien.

Das Landgericht Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil vom 21.11.2008 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsteller. Die Antragsteller verfolgen in zweiter Instanz ihr Unterlassungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

Die Antragsteller sind der Auffassung, die Entscheidung des Landgerichts stehe in offensichtlichem Widerspruch zu der gebotenen europarechtskonformen Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG.

Sie haben in zweiter Instanz ein Meinungsforschungsgutachten der TNS Infratest GmbH von Mai 2010 zum Thema "DNS-Sperre" vorgelegt (Anlage ASt 45) und tragen hierzu vor, aus dem Gutachten ergebe sich, dass selbst bei den speziellen, an der Nutzung der streitgegenständlichen Film interessierten Verkehrskreise zu einem hohen Prozentsatz keine Bereitschaft bestehe, Umgehungsmöglichkeiten von DNS-Blockaden zu nutzen (ca. 80%), selbst wenn diese bekannt seien (ca. 70%). Sogar diejenigen Befragten, die eine solche Sperre bereits einmal umgangen hätten, würden dies nur dann noch einmal tun, wenn es sich um ein legales Filmangebot handele (circa 50%).

Der Aufwand der Antragsgegnerin für die Implementierung einer DNS-Blockade sei entgegen ihrer Darstellung gering (eidesstattliche Versicherung von Dr. Joachim Schmitz, Anlage ASt 54, und gutachterliche Stellungnahme von Markus Schmidt, Anlage ASt 55) und ihr deshalb ohne weiteres zumutbar.

Bei ... handele es sich um eine Website, die fast ausschließlich aus legalen Inhalten bestehe. Die GVU sei bei ca. 80% der seinerzeit abrufbaren 1.700 Filme Rechteinhaberin gewesen, bei 58% sei ihr sogar eine Vollmacht zur Verfolgung rechtswidrigen Nutzungen erteilt worden (eidesstattliche Versicherung in Anlage ASt 53 und Schreiben TNS-Infratest in Anlage ASt 56).

Entgegen der Auffassung, die das Landgericht in der späteren Entscheidung vom 12.03.2010 (308 O 640/08, Anlage ASt 46) vertreten habe, greife eine DNS-Blockade nicht in das Fernmeldegeheimnis des Kunden der Antragsgegnerin ein. Eine gesetzliche Regelung sei deshalb nicht erforderlich.

Die Antragsteller beantragen nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2008 abzuändern und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge. Sie trägt ergänzend vor,

ihre gesetzlich festgelegte Rolle als neutraler Dienstleister im Rahmen der Zugangsvermittlung dürfe nicht durch die ein Zweckmäßigkeitserwägungen ausgerichtete Argumentation der Antragsteller konterkariert werden.

Die von den Antragstellern beantragte Sperrverfügung sei schon deshalb wirkungslos, weil das Internet Angebot der Seite http://www...in auch über verschiedene andere Internetadressen erreichbar sei (www....c4.to, www...tk usw., Anlage AG 3). Diese könnten von den interessierten Nutzern problemlos aufgefunden und zur Umgehung genutzt werden, da diese nicht nur auf der streitgegenständlichen Seite, sondern auch auf anderen Seiten veröffentlicht seien. Auch im Übrigen seien DNS-Sperren leicht zu umgehen. Aus dem von den Antragstellern in zweiter Instanz vorgelegten Meinungsforschungsgutachten ergebe sich nichts anderes. Dieses Gutachten sei nicht verwertbar, denn es entspreche nicht statistischen Gütekriterien. Es sei auch unergiebig. Zudem sei das Gutachten in prozessualer Weise nachlässig verspätet erstellt und auch erst mit weiterer Verspätung eingereicht worden.

Sperrverfügungen der im vorliegenden Rechtsstreit beantragten Art würden ihren Geschäftsbetrieb zudem massiv beeinträchtigen und gefährden. Zu ihrer Durchsetzung müsse zunächst die zum Teil komplizierte urheberrechtliche Berechtigungslage geprüft werden, was ihr häufig gar nicht möglich sei. Sie hätten - über die für die Abwicklung im vorliegenden Fall erforderlichen Maßnahmen hinaus - ersichtlich zur Folge, dass zukünftig jeder erdenkliche Rechtsinhaber versuchen würde, wegen jeder erdenklichen behaupteten Rechtsverletzung, die irgendwie über sie als Access-Provider erreichbar sei, eine DNS-Sperre zu erlangen. Angesichts der unendlichen Vielzahl der im Internet verfügbaren - zum Teil ständig wechselnden - Seiten (Anlage AG 1) stelle eine Verpflichtung zur Sperrung sie vor unüberwindbare Aufgaben. Derartige, über den Einzelfall hinausgehende Folgen seien bei der Frage der Zumutbarkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Die Einrichtung einer DNS-Sperre sei darüber hinaus kompliziert und fehleranfällig. Da es sich bei den DNS-Servern für sie um ein äußerst unternehmenskritisches System handele, sei ihr eine derartige Maßnahme auch unter diesem Aspekt - ebenso wie aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten - nicht zuzumuten (eidesstattliche Versicherung von M. L., Anlage AG 2). Das Ausmaß dieser Prüfungspflichten würde für sie ersichtlich die Grenze des Zumutbaren überschreiten, auf welche die Inanspruchnahme eines Störers aber beschränkt sei.

Schließlich würde eine derartige Sperrungsanordnung sowohl sie als auch ihre Kunden in ihren Grundrechtspositionen aus Art. 3 (gegenüber anderen Access Providern), Art. 5 GG (in seiner Ausprägung als Kommunikationsgrundrecht), Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis), Art. 12 GG. Art. 14 GG und Art 10 EMRK beeinträchtigen. Neben anderen Beeinträchtigungen drohe insbesondere im Bereich der Kommunikationsgrundrechte die nachhaltige Gefahr einer Zensur. Der Access-Provider würde damit zur "Internet-Polizei".

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsteller ist unbegründet. Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V.m. §§ 97 Abs. 1, 16, 19 a UrhG zu Recht zurückgewiesen. Der Senat kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug nehmen. Das Berufungsvorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

1. Das aus dem Ausland herrührende Angebot von ... ist nicht nur über das Internet in Deutschland wahrnehmbar, sondern darüber hinaus gezielt auf Deutschland ausgerichtet. Die Seite des indischen Anbieters ist vollständig in deutscher Sprache gehalten. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, dass hierdurch deutsches Urheberrecht tangiert und die Zuständigkeit deutscher Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben ist. Dieser Beurteilung steht auch in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7.12.2010) in den verbundenen Rechtssachen C-585/08 (Peter Pammer ./. Reederei Karl Schlüter GmbH & Co KG) und C-144/09 (Hotel Alpenhof GesmbH ./. Oliver Heller).

2. Zwar werden die streitgegenständlichen Filme im Ergebnis (auch) durch die Infrastruktur der Antragsgegnerin öffentlich zugänglich gemacht (§ 19 a UrhG) bzw. können von den Kunden der Antragsgegnerin auf diesem Wege rechtswidrig vervielfältigt werden (§ 16 UrhG). Hierfür hat die Antragsgegnerin selbst jedoch nicht einzustehen.

a. Soweit das Landgericht Ausführungen zu der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin als Access Provider nach den Grundsätzen der Störer-Hafung und den technischen Möglichkeiten der DNS-Sperre gemacht hat, greifen die Antragsteller diese ihnen günstigen Feststellungen nicht an. Entscheidende Frage dieses Rechtsstreits ist aus ihrer Sicht der Aspekt der Zumutbarkeit der verlangten Maßnahme. Die Antragsteller haben mit der Berufungsbegründung sowie im Senatstermin nochmals klargestellt, dass sie von der Antragsgegnerin allein die Vornahme einer DNS-Blockade beanspruchen. Vor diesem Hintergrund sind die Realisierbarkeit und Zumutbarkeit anderer technischen Möglichkeiten, den Internetzugang zu einer rechtsverletzenden Seite zu sperren, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Diese Beschränkung hat u. a. Bedeutung für rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG. Denn in diesem Zusammenhang wird im Schrifttum nach den unterschiedlichen Maßnahmen (IP-Adress- Blockade, URL-Blockade, DNS-Sperre) unterschieden.

b. Für die Frage einer Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin als Zugangsprovider ist zwischen zwei Fragestellungen zu unterscheiden: Zunächst ist zu klären, ob die Antragsgegnerin als Störer überhaupt verantwortlich und grundsätzlich zur Vornahme der begehrten Einschränkung (als solcher) verpflichtet ist. Sodann ist zu fragen, ob ihr die konkreten Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen auch zumutbar sind.

Eine ungeprüfte Übertragung aller Grundsätze, die in den letzten Jahren in unterschiedlichen Zusammenhängen zur Frage einer Störer-Verantwortlichkeit ergangen sind, scheidet insoweit - entgegen der Auffassung der Antragsteller - ersichtlich aus. Hierbei geht es auch nicht allein um das Korrektiv der Zumutbarkeit.

c. Als Störer kann derjenige auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 2010, 633, 634 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1291 € Internet-Versteigerung I). Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommenen die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2010, 633, 634 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I), und zwar mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 03, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsdienstleistungen).

d. Die Dienstleistung der Antragsgegnerin ist für die von den Antragstellern verfolgten Rechtsverletzungen ohne weiteres adäquat-kausal. Die Tatsache allein, dass es ein Zugangsprovider seinen Kunden überhaupt erst ermöglicht, die Rechtsverletzungen zu begehen, kann aber - wie noch auszuführen sein wird - jedenfalls in Bezug auf die konkret verlangte Maßnahme eine Störerverantwortlichkeit weder rechtfertigen noch die insoweit anzuwendenden Maßstäbe absenken. Der Umstand, dass eine Person bzw. ein Unternehmen grundsätzlich als Störer für das Handeln eines Dritten verantwortlich ist, bedeutet nicht zugleich, dass auch jede beliebige rechtliche Maßnahme, die eine - möglicherweise allein - wirkungsvolle Beendigung der Störung zu bewirken geeignet ist, nach den Grundsätzen der Störerhaftung auferlegt werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Störer, der - wie hier die Antragsgegnerin - lediglich die "Infrastruktur" zur Begehung rechtsverletzender Handlungen durch den eigentlichen Rechtsverletzer zur Verfügung stellt, nicht nur in rechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem verletzten Rechtsinhaber - hier den Antragstellern- steht. In gleicher Weise obliegen insbesondere einem Access-Provider Rechtspflichten gegenüber anderen - rechtstreuen - Nutzern seiner Dienste und solchen Personen/Unternehmen, die mithilfe dieses Diensteserreicht werden können, ohne dass der Provider zu ihnen in individuellen Rechtsverhältnissen steht. In allen diesen Rechtsverhältnissen kann sich ein Access Provider berechtigten Unterlassungs- bzw. Schadenersatzansprüchen der einen Seite (z. B. nicht mehr erreichbare Internet-Dienstleistungen) ausgesetzt sehen, wenn er dem Verlangen einer anderen Seite (z. B. nach Sperrung eines bestimmten Zugangsweges) nachkommt. Dieser besonderen Interessen- und Gefährdungslage ist im Bereich der Störerhaftung des Access-Providers als besondere Ausprägung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme bereits bei der Frage der Zulässigkeit der konkret verlangten Maßnahme Rechnung zu tragen. Denn anders als viele andere Störer im Bereich von Telemedien (Informationsmedien, ForenBetreiber, Online-Dienste-Betreiber, Host-Provider, Content-Provider usw.) steht der Access-Betreiber in keiner weiteren (inhaltlichen) Rechtsbeziehung zu dem betroffenen Rechtsverletzer, sondern vermittelt häufig eher "zufällig" den Zugang auch zu dessen Leistungen als Teil des umspannenden "World Wide Web". Dementsprechend spricht Art. 12 der RL 2000/31/EG in der Überschrift insoweit auch zu Recht von "Reinem Durchleiten" und unterwirft eine derartige Tätigkeit anderen Regeln als z. B. das "Hosting" (Art. 14).

e. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht den Antragstellern bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung kein Anspruch auf die begehrte DNS-Sperre ("verbieten, ...Kunden bei Eingabe der Domain ... den Zugang zu darunter abrufbaren Inhalten zu gewähren ...") zu.

aa. Der Sache nach begehren die Antragsteller - anders als dies die Wortwahl des Verfügungsantrags nahe zu legen scheint - nicht ein Unterlassen, sondern vielmehr eine konkrete aktive Leistung, welche die Erfüllung des Anspruchs in der Hauptsache jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum vorweg nimmt.

aaa. Derartige einstweilige Verfügungen sind - gerade im Anwendungsbereich der im Urheberrecht einschlägigen Regelungen von §§ 935 940 ZPO - nur in besonders gelagerten Fällen zulässig. Schon ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, eine einstweilige Regelung sei trotz der Vorwegnahme der beanspruchten Leistung deshalb geboten, weil ihnen das Abwarten einer endgültigen Entscheidung nicht zuzumuten ist. Denn ein Hauptsacheverfahren ist von den Antragstellern - wie deren Prozessbevollmächtigter in der Senatssitzung bestätigt hat - nach nunmehr über 2 Jahren seit der Verfahrenseinleitung bislang nicht einmal anhängig gemacht worden. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht dafür vorgesehen, im Bereich von Leistungsverfügungen dauerhafte Regelungen zu schaffen. Auch die Erwartung, die Antragsgegnerin könne im Fall einer einstweiligen Verfügung diese unstreitig stellen und als endgültige Regelung anerkennen, konnte ersichtlich zu keinem Zeitpunkt bestehen.

bbb. Das Bestreben der Antragsteller, den vorliegenden Rechtsstreit als "Grundsatzverfahren" für die künftige Verfolgung gleichartige Rechtsverletzungen zubetreiben, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Schon gar nicht, wenn dies in der dafür nicht vorgesehenen Verfahrensart der einstweiligen Verfügung geschieht.

bb. Der Senat muss aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht grundsätzlich darüber entscheiden, ob dem Berechtigten nach den von der Rechtsprechung entwickelten, gesetzlich nicht ausdrücklich normierten Grundsätzen der Störerhaftung bei Rechtsverletzungen der vorliegenden Art der geltend gemachte Anspruch mit dem konkret verfolgten Inhalt zustehen kann. Jedenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Rechtsstreits einerseits sowie vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Zugangserschwerungsgesetz andererseits besteht der geltend gemachte Anspruch auf Einrichtung einer DNS-Sperre durch die Antragsgegnerin zur Verhinderung des weiteren Aufrufs der Internet-Seite www... in jedenfalls gegenwärtig nicht.

aaa. Bei einer derartigen DNS-Sperre handelt es sich - unabhängig von dem konkret verfolgten Angriff - in der Regel um einen besonders einschneidenden Eingriff in die Rechte und Interessen nicht nur des Betreibers der betroffenen Internetseite, sondern auch seiner "Zulieferer" (z. B. bei Meinungsforen), Diskussionsteilnehmer, Abrufinterressenten, Auftraggeber, Kunden, Werbepartner und sonstigen Kooperationspartner. Da auf der Seite der hiervon Betroffenen in einer Vielzahl der Fälle grundrechtlich geschützte Positionen (z. B. aus Art. 5 Abs. 1 (Meinungsfreiheit), Art. 12 Abs. 1 (Berufsausübungsfreiheit) Art. 14 Abs. 1 (Eigentumsrecht) usw.) zu beachten sind, bedarf ein derart schwerwiegender Eingriff nach Auffassung des Senats jedenfalls grundsätzlich einer hinreichend konkreten gesetzlichen Grundlage, die insbesondere die Voraussetzungen einer derartigen Maßnahme im Einzelnen bestimmt. Eine ausdrücklich gesetzliche Grundlage für die Vornahme einer DNS-Sperre besteht nicht.

bbb. Die von den Antragstellern begehrte Anordnungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus der richtlinienkonformen Auslegung gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen.

(1) Die Ausführungen der Antragsteller zu einer Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin gemäß Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG (Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft) können ihrem konkret geltend gemachten Anspruch nicht zum Erfolg verhelfen. Die Antragsteller werfen dem Landgericht zu Unrecht vor, es habe die Grundsätze der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung missachtet. Der Wortlaut dieser Vorschrift besagt nichts zu den konkret anzuordnenden Maßnahmen, sondern konstatiert lediglich, dass Rechteinhaber überhaupt Anordnungen gegen "Vermittler", wie dies die Antragsgegnerin einer ist, beantragen können. Es ist unstreitig und von dem Landgericht im Einzelnen ausgeführt worden, dass auch nach deutschem Recht eine solche Möglichkeit besteht und von den Gerichten anerkannt wird. Vor diesem Hintergrund ist Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie ohne weiteres Genüge getan. Entgegen der Auffassung der Antragsteller siehtdiese Vorschrift jedoch nicht vor, welche konkrete Art von Anordnungen zu treffen ist. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass globale Sperrverfügungen die einzige nach dieser Vorschrift in Betracht kommende Maßnahme sein könnten.

(2) Auch der Senat geht davon aus, dass der Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf Auskunftsansprüche beschränkt ist. Diese waren zwar Gegenstand der EuGH-Entscheidung LSG/Tele2 (EuGH GRUR 2009, 579 - LSG/Tele2), die sich nur mit dieser Art von Ansprüchen zu befassen hatte und deshalb auch nur hierzu Stellung genommen hat. Denkbar - und von dem Wortlaut umfasst - sind aber ohne weiteres auch konkrete Unterlassungsanordnungen in Bezug auf einzelne rechtsverletzende Werke. Die Möglichkeit derartiger Maßnahmen entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Senats, zum Beispiel zu Zugangsdiensten im sog. "Usenet". Ohnehin regelt Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie abstrakt eine Vielzahl möglicher Verletzungssituationen unter Beteiligung eines "Vermittlers".

(3) Vor diesem Hintergrund ist die sprachliche Interpretation der Antragsteller im Bezug auf die Formulierung "ein Ende zu setzen" in Erwägungsgrund 59 der Richtlinie ungeeignet, im vorliegenden Fall die von ihnen angestrebte Rechtsfolge als die einzig in Betracht kommende darzustellen, selbst wenn man davon ausgeht, dass hiermit Unterlassungsansprüche gemeint sind. Gegenstand von Unterlassungsansprüchen ist in der Regel die Unterbindung eines konkreten störenden Einzelverhaltens, nicht jedoch die physikalische (bzw. letztlich physikalisch wirkende) Sperre gesamter Bereiche, die auch von einer Vielzahl unbeteiligter Dritter genutzt werden.

Dies mag ein Beispiel aus einer Materie außerhalb des Telekommunikationsbereichs verdeutlichen: So kann z. B. einem hartnäckigen und uneinsichtigen Stalker, der eine Frau bis an ihren Arbeitsplatz verfolgt, geboten werden, es unterlassen, sich der Person auf mehr als eine Entfernung von 100 m zu nähern. Damit ist indes nichts dazu gesagt, dass auch ein pauschales Gebot an den Hausrechtsinhaber des Bürogebäudes, es zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu unterlassen, die Zugangstüren des Gebäudes zu öffnen, gleichermaßen rechtmäßig wäre, obwohl dieses voraussichtlich die einzig wirksame Maßnahme wäre, wenn der Stalker nicht gewillt ist, weitere Belästigungen am Arbeitsplatz zu unterlassen. In beiden Fällen handelt es sich der Formulierung nach um Unterlassungsgebote, die gleichwohl grundlegend unterschiedlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen unterliegen.

(4) Auch der von den Antragstellern in Erinnerung gerufene Grundsatz der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2008, 241 - Promusicae/Telefonica), dass das Gemeinschaftsrecht in einer Weise von den nationalen Gerichten anzuwenden ist, die einen effektiven gerichtlichen Schutz gewährleistet, bedeutet nicht, dass sich der Anspruch selbst dann stets auf die effektivste bzw. einzige wirklich effektive Maßnahme beschränkt, wenneinem derartigen Vorgehen nachhaltige, durch Grundrechtspositionen geschützte Interessen Dritter entgegenstehen und sich das Vorgehen im Ergebnis als unzumutbar darstellt.

(5) Insoweit kommt es in der Tat zu Einschränkungen des Access-Provider in seiner Funktion als "neutraler Dienstleister", der beliebige Inhalte für Dritte nur transportiert, ohne von ihnen Kenntnis oder sonst wie hierauf Einfluss zu nehmen. Allein der Umstand, dass jeder Access-Provider stets eine ganz erhebliche Gefahrenquelle In Bezug auf die Verbreitung rechtswidriger Inhalte darstellt, kann nicht ausreichen, seine Verantwortung zu begründen. Denn Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG privilegiert die "Reine Durchleitung" insoweit ausdrücklich. Die von den Antragstellern erwünschte Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus Erwägungsgrund 59 dieser Richtlinien. Auch dort geht es allein um das "ob" der Verhinderung, nicht jedoch um das "wie". Diese Frage lässt die Richtlinie ausdrücklich offen und weist sie dem nationalen Gesetzgeber zu:

"Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden".

(6) Soweit die Bundesregierung in ihrer parlamentarischen "Gegenäußerung" ursprünglich die Auffassung vertreten hatte, es bedürfe keiner Umsetzung in nationales Recht, ist nach Auffassung des Senats zu differenzieren. Ohne weiteres und weiterhin zutreffend ist diese Auffassung im Hinblick auf die nach nationalem Recht bestehende Störerhaftung auf der Grundlage von § 1004 Abs. 1 BGB. Diese besteht grundsätzlich auch in Fällen der vorliegenden Art und auch gegenüber Access-Providern, allerdings nur nach Maßgabe der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten eingeschränkten Voraussetzungen. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGH WRP 01, 1305, 1307 € ambiente.de).

cc. Dies bedeutet indes nicht, dass damit auch jede Art von Maßnahme bereits von der bestehenden Gesetzeslage mit umfasst ist. Soweit die Antragstellerin Derartiges der Gegenäußerung der Bundesregierung zu entnehmen versucht, ist dieser Standpunkt -unabhängig von der Frage seiner ursprünglichen Richtigkeit - zwischenzeitlich ersichtlich überholt.

aaa. Denn mit dem Zugangserschwerungsgesetz (ZugErschwG, BGBl. 78) hat die (neue) Bundesregierung ohne weiteres zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls in bestimmten Bereichen - insbesondere dann wenn es um eine komplette Sperrung geht - durchausgesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Dieses am 17.02.2010 verabschiedete Gesetz ist im Anschluss an eine ausgesprochen streitige öffentliche und politische Diskussion am 23.02.2010 in Kraft getreten und bis zum 31.12.2012 zeitlich begrenzt. Das Gesetz regelt ausschließlich die Sperrung von (tatsächlich: Zugangserschwerung zu) kinderpornographischen Angeboten. Schon diesem Umstand ist im Zweifel im Gegenschluss zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für sonstige Angebote, insbesondere solche des geistigen Eigentums, sogar noch in den Jahren 2009/2010 entweder keinen Handlungsbedarf gesehen oder die Rechtmäßigkeit einer derartigen Maßnahme selbst in der Form eines parlamentarisch verabschiedeten Gesetzes verneint hat. Diese gesetzgeberischen Wertung hat der Senat zu respektieren. Die Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung besteht nur in dem Rahmen, in dem der Gesetzgeber nicht gerade einen Regelungsbedarf bzw. eine Regelungsbefugnis (ausdrücklich oder konkludent) verneint hat. Die Ausgangslage im vorliegenden Fall ist gegenüber der gesetzlichen Regelung keine grundlegend andere. Denn § 2 Abs. 1 ZugErschwG richtet sich ausdrücklich an (bzw. gegen) Diensteanbieter und legt ihnen eine bestimmte Pflicht auf, die ihnen zwar im öffentlichen Interesse, nicht aber gegenüber dem Staat besteht, obwohl ihnen hierfür eine Sperrliste durch das Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellt wird. Es ist vor diesem Hintergrund nichts dafür ersichtlich, warum eine gleichartige gesetzliche Regelung nicht ebenfalls zum Schutz des privaten geistigen Eigentums erlassen werden könnte. Denn auch insoweit handelt es sich bei Rechtsverletzungen häufig um Straftaten (z. B. in § 106 UrhG).

bbb. Es mag deshalb sein, dass das Angebot von Seiten wie ... einen erheblichen Teil des Piraterie-Problems in Deutschland ausmacht (Anlagen ASt 57 a) und deshalb ebenfalls dringender Handlungsbedarf besteht. Es mag auch sein, dass DNS-Blockaden der hier beantragten Art überaus wirksame und vergleichsweise unkomplizierte Gegenmaßnahmen sind. Dies bedeutet indes nicht, dass im Hinblick auf die vorstehend beschriebene politische Diskussion und ausgesprochen eingeschränkte gesetzgeberische Initiative derartige Maßnahmen nunmehr im Wege der Rechtsfortbildung durch die Gerichte vorgenommen werden dürfen. Insoweit besteht nach Auffassung des Senats vielmehr eine eindeutige gesetzgeberische Prärogative.

ccc. Darauf, dass mit der Sperre bzw. Zugangserschwerung zu Internetseiten die nachhaltige Gefahr einer inhaltlichen Zensur der vielfältigen Angebote des Internets besteht, ist in der öffentlichen Diskussion vielfach hingewiesen worden. Dieser Umstand ist letztlich unbestreitbar. Dementsprechend ist es auch inhaltlich nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber nur einen sehr eingegrenzten, ungewöhnlich gefahrenträchtigen und in der gesellschaftlichen Wahrnehmung besonders verwerflichen Teilbereich rechtsverletzender Internetangebote derart rigiden Maßnahmen wie des ZugErschwG unterwirft. Soweit die Antragsteller der Meinung sind, der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Gefahr einer Zensur und der hiermit verbundenen Folgen sei geradezu "abwegig", kann nicht ausgeschlossenwerden, dass die Antragsteller die ungewöhnlich heftig und ernsthaft geführte öffentliche Diskussion zu diesem Thema im Zusammenhang mit der Sperrung von Kinderpornographie-Seiten nicht hinreichend zur Kenntnis genommen haben.

ddd. Dementsprechend können die Antragsteller die frühere Gegenäußerung der Bundesregierung aus dem Jahr 2002 nicht erfolgreich für ihren Rechtsstandpunkt geltend machen. Im Übrigen ergibt sich aber auch aus dieser Äußerung, dass die damalige Bundesregierung lediglich das "ob" einer Störerhaftung nicht für regelungsbedürftig hielt. Darum geht es vorliegend jedoch nicht, sondern ausschließlich um die Reichweite der konkret zu ergreifenden Maßnahmen. Für die Annahme der Antragsteller, auch der deutsche Gesetzgeber sei ohne weiteres von der Möglichkeit einer Störerhaftung mit dem Ziel der vollständigen Sperrung des Zugangs zu (bzw. einer dieser gleichkommenden Zugangserschwerung von) Internetseiten ausgegangen, vermag der Senat keine tragfähigen Anhaltspunkte zu finden. Diese zeigen auch die Antragsteller nicht auf.

eee. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH "LSG/Tele2" (EuGH a. a. O. - LSG/Tele2). Auch diese verhält sich - schon bedingt durch die 1. Vorlagefrage, bei der es nur darum ging, ob ein Access Provider unter dem Begriff des "Vermittlers" zu fassen ist - nicht zu konkreten Maßnahmen. Inhaltlich geht es in dieser Entscheidung allein um das "ob" einer Verantwortlichkeit, und insoweit auch nur in Bezug auf eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Soweit der Antragsteller-Vertreter Rechtsanwalt Prof. Dr. N ... in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung am oben genannten Ort (GRUR 2009, 583, 584) unter Hinweis auf Rn. 45 der EuGH-Entscheidung ausführt, der EuGH stelle darüber hinaus fest, dass ein "effektiver Schutz" gewährleistet sein müsse, ist dies ebenso zutreffend wie in Bezug auf konkrete Maßnahmen unergiebig. "Effektiver Rechtsschutz" bedeutet nicht notwendigerweise eine vollständige Sperre des Zugangs. Hierbei lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH eine Abwägung der widerstreitenden Interessen stattzufinden hat, so dass ein effektiver Rechtsschutz nicht zwangsläufig derjenige ist, der sich einseitig an den Bedürfnissen der Urheber orientiert und die Interessenlage auf Seiten des - gesellschaftlich durchaus gebilligten und erwünschten -Access Providers außen vor lässt. Der EuGH hat lediglich festgestellt, dass ein effektiver Rechtsschutz nur dadurch gewährleistet werden kann, dass auch der Access Provider als Vermittler im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie aufzufassen ist (Rdn 45, 2. Satz). Auch diese Feststellung bezog sich zunächst nur auf den konkret geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung. Die Auffassung der Antragsteller, der Standpunkt des Landgerichts, die deutsche Störerhaftung lasse sich nicht dahingehend auslegen, dass in der Praxis Sperrungsansprüche gegen Access Provider durchgesetzt werden könnten, sei "krass europarechtswidrig", vermag der Senat vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht im Ansatz nachzuvollziehen. Aus dem Urteil des EuGH ergibt sich ebenso wenig wie aus Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG eine Verengung auf eine bestimmten Maßnahme (so auch Spindler, GRUR 2008, 574, 576).

fff. Soweit der EuGH in der Entscheidung LSG/Tele2 eine Verpflichtung des Access Providers auf Auskunftserteilung zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes für unabdingbar ansieht, besteht im nationalen Recht ein derartiger Anspruch auf spezialgesetzlich ausdrücklich geregelter Grundlage bereits in § 101 Abs. 9 UrhG. Auch die Existenz dieser Norm zeigt, dass der Gesetzgeber für derart weiterreichende Eingriffe in die Rechtspositionen Dritter eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für unabdingbar angesehen hat und sie nicht einer richtlinienkonformen Ausgestaltung durch Richterrecht überlassen wollte. Nichts anders kann für die vorliegend verlangte Maßnahme gelten.

ggg. Es kommt hinzu, dass das bereits in Kraft getretene Zugangserschwerungsgesetz in Bezug auf Internet-Kinderpornographie gegenwärtig sogar noch nicht einmal angewendet wird. Die Bundesregierung hat erklärt, dass zunächst keine Sperrlisten herausgegeben würden. Am 10.11.2010 hat eine Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages stattgefunden. Es lagen hierbei drei Gesetzgebungs(gegen)entwürfe von Oppositionsparteien vor. Neun Sachverständige sollten in diesem Termin angehört werden. In ihrem Gesetzgebungsentwurf (Drucksache 17/776) führt die SPD- Fraktion unter anderem aus:

"Zwischenzeitlich hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Internetsperren wenig effektiv, ungenau und technisch ohne größeren Aufwand zu umgehen sind. Sie leisten somit keinen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der Kinderpornographie und schaffen zudem eine Infrastruktur, die grundsätzliche Bedenken hervorruft und aus unterschiedlichen Gründen problematisch ist."

Unabhängig davon, ob diese Einschätzungen richtig ist oder nicht: Es zeigt sich jedenfalls, dass in der politischen Diskussion - trotz jahrelanger Erörterungen - bis heute noch nicht einmal ein Konsens darüber erzielt werden kann, dass das Verfahren einer Internetsperre (bzw. Zugangserschwerung) selbst bei so gravierenden Verstößen überhaupt tauglich und unproblematisch umsetzbar ist. Deshalb verbietet sich nach Auffassung des Senats eine Ausweitung durch Richterrecht zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

hhh. Zwar trifft es zu, dass die gegenwärtige Bundesregierung von den Möglichkeiten des ZugErschwG u. U. deshalb zur Zeit keinen Gebrauch macht, weil sie sogar noch weitergehende Schritte für vorzugswürdig und notwendig hält (Stichwort: "Löschen statt Sperren"). Das ändert indes nichts daran, dass mit diesem Gesetz eine klare gesetzgeberische Entscheidung getroffen worden ist, die unverändert in Kraft steht. Der Senat hält es nicht für angebracht, im Rahmen dieses Rechtsstreits noch weitergehend auf die unterschiedlichen politischen Einschätzungen u.a. gegenwärtiger oder früherer Bundesregierungen zu dieser Frage einzugehen. Auch der Sachvortrag der Antragsteller belegt nichts anderes als den Umstand, dass dieser Sachverhaltskomplex in rechtlicher undtatsächlicher Hinsicht unverändert hoch streitig ist und deshalb einer gesetzgeberischen Klärung bedarf.

iii. Im Übrigen betrifft ein aus Sicht der Bundesregierung für Kinderpornographie wünschenswerter Vorrang des "Löschen statt Sperren" in gleicher Weise eine Vielzahl von Rechtsverletzungen im Internet, unter anderem auch Sachverhalte der vorliegenden Art. So ist z.B. in Bezug auf strafrechtlich relevante Diffamierungen oder Gewaltaufrufe mit nationalsozialistischem, antisemitischem, terroristischem und islamistischem Inhalt in gleicher Weise erstrebenswert, den Zugang nicht nur zu erschweren, sondern die Rechtsverletzung an der Quelle zu beseitigen. Dies umso mehr, weil mit der gerichtlichen Inanspruchnahme eines einzelnen Providers wie der Antragsgegnerin allein der Zugang über die von ihm selbst betriebenen DNS-Server verhindert werden könnte. Demgegenüber blieben weitere Zugangsmöglichkeiten über zahlreiche andere (nationale und internationale) Access-Provider bzw. DNS-Server-Betreiber unverändert bestehen. Hierdurch erweist sich eine derartige Maßnahme trotz ihrer einschneidenden Eingriffe in Rechte Dritter in Bezug auf das Gesamtsystem "Internet" als wenig nachhaltig zur wirksamen Bekämpfung von Rechtsverletzungen. Nichts anderes gilt für die hier im Streit stehende Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Damit zeigt sich, dass die gegenwärtig auf Gesetzgebungsebene geführte Diskussion des "Löschen statt Sperren" letztlich in gleicher Weise Fälle der vorliegenden Art betrifft. Denn auch Kinderpornographie dürfte - ebenso wie viele andere in einem Rechtsstaat missbilligte Angebote - zunehmend nicht aus dem Inland, sondern von im Ausland betriebenen Servern aus Ländern in das Internet gelangen, in denen ein effektiver Rechtsschutz nicht oder nur schwer durchsetzbar ist. Auch vor diesem Hintergrund hält der Senat es nicht für vertretbar, die Antragsgegnerin ohne spezialgesetzliche Grundlage auf die von den Antragstellern begehrte Rechtsfolge in Anspruch zu nehmen.

dd. Diese Rechtsauffassung steht auch mit dem Wortlaut, zumindest aber mit Sinn und Zweck des Zugangserschwerungsgesetzes im Einklang.

aaa. Dieses enthält in § 7 Abs. 2 ZugErschwG eine Regelung, wonach "zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter nach § 2, mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes geschaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen vorzunehmen", ausgeschlossen sind. Dazu heißt es in der Bundestagsdrucksache 16/13411 (Empfehlung und Bericht eines Bundestagsausschusses zu dem Gesetzgebungsvorhaben) in Bezug auf diese Vorschrift anschaulich:

"Mit dieser Klarstellung wird der Befürchtung begegnet, dass Gerichte zukünftig aufgrund der durch das Sperrlistenverfahren nach diesem Gesetz vorhandenen technischen Infrastrukturen zu der Schlussfolgerung gelangen könnten, Zugangsvermittler seinen nunmehr auch im Hinblick auf andere Rechtsverletzungen (z. B. Rechte am geistigen Eigentum) zivilrechtlich zumutbar zur Sperrung heranzuziehen."

Mit ihrer Erklärung, sie stützen sich eben auch nicht auf das ZugErschG, sondern auf die Störerhaftung, verkürzen die Antragsteller die hierin liegende Problematik in sachlich nicht angebrachter Weise. Denn die Zielrichtung des ZugErschwG ist sowohl in der amtlichen Gesetzesbezeichnung ("Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen") als auch in § 1 Abs. 1 so eindeutig auf Kinderpornographie beschränkt, dass sich diese Äußerung sinnvollerweise nur auf außerhalb dieses Gesetzes liegende Sachverhalte beziehen kann.

bbb. Der Auffassung der Antragsteller, das ZugErschwG gebiete vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 3 bei europarechtskonformer Auslegung der genannten Richtlinie eine Einbeziehung auch der hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverstöße in eine Sperrpflicht auf der Grundlage der Störerhaftung, kann der Senat nicht beitreten. Das ZugErschwG ist über seinen konkreten, klar definierten Anwendungsbereich - Kinderpornographie im Internet - weder auslegbar noch erweiterbar. Sofern die Antragsteller meinen, der deutsche Gesetzgeber habe mit seiner Beschränkung auf diese Art von Verstößen gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen, steht es ihnen frei, entsprechende Verfahren der Normenkontrolle einzuleiten. Hierfür gibt es indes im Rahmen des hier angestrengten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes keine Grundlage.

ee. Es liegen auch keine sonstigen - besonderen - Umstände vor, bei denen die Rechtsprechung in der Vergangenheit im Einzelfall weiter ausdifferenzierte Grundsätze der Störer-Verantwortlichkeit zur Anwendung gebracht hat.

aaa. Anders als in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Senats zu dem Sharhoster-Dienst "Rapidshare" (Senat MMR 2008, 823) betreibt die in diesem Rechtsstreit in Anspruch genommene Antragsgegnerin ohne jeden Zweifel ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell, das in seinem weit überwiegenden Umfang zu rechtmäßigen Zwecken genutzt wird. Dementsprechend sind bei der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des hier verfolgten Verbots deutlich höhere Anforderungen zu stellen als bei einem Dienst, der als solcher letztlich weit überwiegend der Ermöglichung von Rechtsverletzungen dient. Die Auffassung der Antragsteller, auch die Antragsgegnerin sei nicht ein neutraler Vermittler bzw. eine beliebige neutrale Infrastrukturanbieterin, sondern ermögliche ihren eigenen Vertragspartnern Urheberrechtsverletzungen, steht nicht im Einklang mit der gesellschaftlichen Realität. Denn diese Möglichkeit besteht grundsätzlich aus der Natur der Sache bei jedem Access-Provider. Sie ist der Zugangsvermittlung immanent und kann deshalb eine Verantwortlichkeit gerade der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht begründen.

bbb. Soweit die Antragsteller darauf abstellen, das Geschäftsmodell von ... sei wegen überwiegend rechtswidriger Inhalte von der Rechtsordnung nicht gebilligt, kommt es hierauf im Rahmen der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin nicht an. Dieser Anbieter isthier lediglich das "Objekt" der beantragten Maßnahme, das Kriterium der Billigung durch die Rechtsordnung betrifft indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den in Anspruch genommene Störer und dient der Begrenzung bzw. der Ermittlung der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten. Darum geht es vorliegend in Bezug auf ...in nicht.

Allenfalls dann, wenn die Antragsteller den Dienst ... unmittelbar als Störer in Anspruch genommen hätten, wäre dieses Kriterium von Bedeutung gewesen. Die Rechtsprechung ist zudem ergangen in Bezug auf einen Host-Provider. Eine Übertragung dieser Grundsätze der Senats-Rechtsprechung auf die Antragsgegnerin als Access-Provider scheidet aus.

ccc. Allerdings kann sich die Antragsgegnerin ihrerseits auch nicht auf die von dem BGH in der Entscheidung "ambiente.de" (BGH GRUR 2001, 1038, 1040) aufgestellten einschränkenden Grundsätze zur Störerverantwortlichkeit der Domain-Registrierungsstelle ... berufen. Als einer von vielen Zugangsprovidern erfüllt die Antragsgegnerin zwar eine gesellschaftlich erwünschte Funktion, nimmt aber nicht im Ansatz "quasi-staatliche" Aufgaben wahr wie die ..., die insoweit eine Monopolstellung unterhält.

ff. Auch die Bezugnahme der Antragsteller auf frühere behördliche oder gerichtliche Sperrverfügungen etwa aus den Jahren 2004/2005 greift erkennbar zu kurz. Denn es waren gerade diese Maßnahmen (wie die Düsseldorfer Sperrungsverfügungen), die im Zusammenhang mit dem politischen Bestreben, den Zugang zu Kinderpornographie im Internet wirksam zu sperren, zu einer nachhaltigen öffentlichen Diskussion über das Für und Wider sowie die rechtliche Zulässigkeit einer derartigen Zensur (Stichwort: "Zensursula") geführt haben. Gerade der anschließende Versuch des Gesetzgebers, diese Sachverhalte juristisch zu regeln, hat sich als ausgesprochen schwierig und offenbar auch fehleranfällig erwiesen. Dementsprechend kann auf derartige Maßnahmen z. B. aus dem Jahr 2005 und ihre rechtliche Begründung heute nicht mehr verlässlich zurückgegriffen werden, weil sich nicht nur die Erkenntnisse und Standpunkte, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür - z. B. durch gescheiterte bzw. wieder zurückgenommen Gesetzgebungsinitiativen - verändert haben. Soweit es um Maßnahmen etwa von Behörden oder Straf- oder Verwaltungsgerichten geht, ist weiter zu beachten, dass hierbei häufig Fragen der Eingriffsverwaltung oder Maßnahmen im besonderen öffentlichen Interesse Gegenstand der Entscheidung waren. Diese sind mit den hier verfolgten zivilrechtlichen Ansprüchen nicht vergleichbar auf eine Stufe zu stellen.

hh. Vor dem Hintergrund der von dem deutschen Gesetzgeber in Bezug auf das Zugangserschwerungsgesetz getroffenen Restriktionen bei der Zulässigkeit von DNS-Blockaden kann es für die Entscheidung des Senats auch nicht von wesentlicher Bedeutung sein, ob bzw. in welchem Umfang die Gerichte anderer Staaten (wie z. B. der Dänische Oberste Gerichtshof, Anlage ASt 50) in dieser Rechtsfrage abweichend entschieden haben. Dies umso weniger, als diesen Entscheidungen eine eingehende Auseinandersetzung mitden hier streitigen Rechtsfragen nicht entnommen werden kann. Soweit sich Gerichte - wie etwa der "High Court" der Republik Irland - zur Begründung derartiger Maßnahmen auf Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie bezogen haben (Anlage ASt 51), ist dies lediglich insoweit geschehen, als diese Norm als Rechtsgrundlage für die für angemessen angesehene Verhängung einer derartiger Maßnahmen herangezogen werden kann. Sie ergibt sich indes nicht zwingend aus dieser Vorschrift. Hierzu hatte der Senat an anderer Stelle bereits die erforderlichen Ausführungen gemacht. Nichts anderes folgt im Übrigen aus der Vorlagefrage des Cour d€appel de Bruxelles an den EuGH (Anlage ASt 52). Der irische High Court ist nach Darstellung der Antragsgegnerin in der Hauptsacheentscheidung von dieser Rechtsauffassung sogar wieder abgewichen. Er hat seine frühere Entscheidung bedauert und diese ausdrücklich als "falsch" bezeichnet (Anlage AG 9).

f. Angesichts der vorstehenden Ausführungen scheitert der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch bereits aus grundsätzlichen Erwägungen der Störerverantwortlichkeit. Auf die von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung in den Mittelpunkt der Erörterungen gestellte Frage der Zumutbarkeit der mit der begehrten Sperrverfügung verbundenen Pflichten kommt es deshalb nach Auffassung des Senats nicht mehr entscheidend an. Selbst wenn man allerdings die Auffassung des Senats nicht teilen wollte, wäre die von der Antragsgegnerin beanspruchte Maßnahme aus grundsätzlichen Erwägungen gleichwohl in jedem Fall auch unzumutbar.

aa. Zwischen den Parteien ist in erheblichem Umfang streitig, ob es sich bei einer DNS-Sperre um eine wirksame oder um eine relativ leicht zu umgehende Maßnahme handelt, die keinen effektiven Schutz gegen den Aufruf der rechtsverletzenden Inhalte bietet. Zu dieser kontroversen Frage haben unter anderem die Antragsteller ein umfangreiches Meinungsforschungsgutachten vorgelegt. Beide Parteien haben sich u. a. unter Vorlage gutachterlicher Stellungnahmen eingehend streitig damit beschäftigt, in welcher Weise die Umgehung einer DNS-Sperre auch für den Nichtfachmann technisch möglich ist und wie derartige Umgehungsmöglichkeiten im Internet angeboten bzw. propagiert werden.

bb. Sollte es sich so verhalten, dass die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, nach der eine DNS-Sperre letztlich ein unwirksames, weil leicht zu umgehendes Mittel ist, wäre ihr die von den Antragstellern begehrte Unterlassung nicht zumutbar. Denn es handelt sich dann letztlich um ein untaugliches Mittel. Das sehen auch die Antragsteller - auf der Grundlage dieser Hypothese - im Ergebnis nicht anders. Eben deshalb versuchen sie nachhaltig, die Wirksamkeit der DNS-Sperre zu belegen.

cc. Sollte es sich aber so verhalten, dass die Auffassung der Antragsteller zutrifft, nach der eine DNS-Sperre durchaus ein hochwirksames Mittel ist, weil der durchschnittliche Internet-Nutzer gerade nicht nach Umgehungsmöglichkeiten suchen, sondern denerfolglosen Versuch aufgeben wird, führt dies im Ergebnis ebenfalls dazu, dass diese Maßnahme der Antragsgegnerin nicht zugemutet werden kann.

aaa. Die Antragsteller begehren der Sache nach die vollständige "Sperrung" des Zugriffs auf die Internetseite www... infür die Kunden der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind allerdings lediglich Rechteinhaber nur hinsichtlich einiger weniger, im Einzelnen genannter Filmwerke. Über die Domain www... inwerden hingegen eine Vielzahl unterschiedlicher Filme angeboten, die nicht die Rechte der Antragsteller tangieren. Dies behaupten auch die Antragsteller nicht. Als Folge einer DNS-Sperre wäre diese Domain für alle Nutzer der Antragsgegnerin zumindest auf diesem Weg vollständig unzugänglich. Hierdurch bestünde die eklatante Gefahr, dass gleichzeitig der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken Dritter und unter Umständen sogar zu rechtmäßigen Angeboten unterbunden wird. Dies hätte ersichtlich eine nachhaltige Beeinträchtigung der Rechte Dritter zur Folge. Die Antragsteller sehen diese Gefahr ebenfalls. Ihre Angaben zu den konkreten Inhalten der Seite www... in sind überaus pauschal und verschwommen. Sie geben kein verlässliches Bild. Die Antragsteller haben aber selbst zu erkennen gegeben, dass es sich bei der Domain "..." um ein Angebot handelt, das gerade nicht ausschließlich rechtsverletzende Inhalte vorhält, ohne dass sie Art, Umfang und Schutzfähigkeit der rechtmäßigen Angebote näher erläutert haben. Unstreitig ist allerdings, dass die im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Rechtsverletzungen in Bezug auf konkrete Filme nur einen geradezu verschwindend geringen Anteil des Angebots dieser Seite ausmachen. Der Umstand, dass es sich "zu fast 100%" um aktuelle Filme handelt, dass die deutsche GVU bei 63% der Filme über die maßgeblichen Rechte (bzw. Vollmachten der Rechteinhaber) verfügt, und dass die "übrigen Inhalte" schon "quantitativ eine kleine Minderheit" darstellen, kann nicht nur hinwegtäuschen, dass den Antragstellern bewusst ist, dass die von ihnen beantragte Maßnahme weit über den Schutz hinausgeht, den sie selbst aus ihrer eigenen Rechtsposition für sich berechtigterweise verlangen könnten. Sofern - was selbst nach der Darstellung der Antragsteller der Fall ist - auf der Internetseite auch legale Inhalte zugänglich gemacht werden, gefährdet eine vollständige Sperre ersichtlich auch die Rechtspositionen unbeteiligter Dritter. Diese Frage muss als maßgebliches Kriterium bei der Abwägung berücksichtigt werden. Es hilft nicht, wenn die Antragsteller das Ausmaß von rechtsverletzenden Inhalten lediglich quantifizieren.

bbb. Hinzukommt, dass die Antragsteller für die Durchsetzung einer derartigen DNS-Sperre auch zugunsten bzw. zulasten anderer zwangsläufig betroffener Rechteinhaber nicht aktivlegitimiert sind. Auch nicht für diejenigen Filmhersteller, die ebenfalls der GVU Vollmachten zur Rechtsverfolgung erteilt haben. Dem lässt sich auch nicht erfolgreich pauschal entgegenhalten, bei http://www... in handele es sich um eine "krass rechtswidrige Internetseite". Der Standpunkt der Antragsteller "Mit der Durchführung des Sperrungsverlangens sind die Sperrungsverlangen anderer Rechteinhaber schon erledigt, weil die Sperrung der Website www... in auch für die anderen Rechteinhaber die erfreuliche Wirkung hat, dass ihre illegal öffentlich zugänglich gemachten Filme ebenfalls nicht mehr durch Kunden der Antragsgegnerin zu vervielfältigen sind", verkürzt die Betrachtung der zu beachtenden Rechte der Beteiligten und lässt zudem die konkrete Art der Antragstellung völlig außer Betracht. Ein derartiges Rechtsschutzinteresse steht den Antragstellern nicht zur Verfügung. Im Hinblick auf ihre Rechtsposition wäre eine derartige Maßnahme ersichtlich ein Übermaß.

ccc. Jedenfalls für die Antragsgegnerin besteht die nachhaltige Gefahr, bei einer DNS-Sperre z. B. von dem Betreiber der Internetseite oder von Dritten, die über diese Internetseite - und sei es auch nur in eher geringem Umfang - rechtmäßige Inhalte verbreiten, für eine Rechtsverletzung auf Unterlassung bzw. auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Denn das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller kann es ersichtlich nicht rechtfertigen, gleichzeitig auch den Zugang zu Angeboten Dritter vollständig zu unterbinden. In diesem Punkt unterscheiden sich die bislang gegen Telediensteanbieter ergangenen Unterlassungsverfügungen in relevanter Weise von dem vorliegend verfolgten Antrag. Soweit sich die gerichtliche Maßnahme gegen den Betreiber einer Internetseite mit (auch) rechtsverletzenden Inhalten selbst richtet oder aber lediglich die Handlungen einzelner Nutzer betrifft, steht es dem Betreiber frei, hierauf zu reagieren und rechtsverletzende Inhalte zu entfernen, um sich nicht weiteren Ansprüchen auszusetzen. Diese Möglichkeit steht indes der Antragsgegnerin als Access-Provider nicht zur Seite, wenn sie eine DNS-Sperre vornimmt und davon gleichzeitig eine unüberschaubare Vielzahl von unbeteiligten Rechteinhabern betroffen ist.

ddd. Nach Auffassung des Senats obliegt es deshalb in erster Linie dem Gesetzgeber zu bestimmen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen in einem derartigen Fall auch in die Rechte Dritter eingegriffen werden darf, z. B. um zu verhindern, dass sich erkennbar rechtswidrige Angebote durch einige pro forma vorgehaltene rechtmäßige Angebote dem Zugriff entziehen. Es liegt nahe, dass hierfür kein zu 100% rechtswidriges Seitenangebot erforderlich ist. Es mag Fälle geben, in denen bereits eine einzelne Rechtsverletzung (z. B. der Ernst zu nehmende Aufruf zu einem unmittelbar bevorstehenden Terrorangriff) so schwerwiegend sein kann, dass unbeschadet einer Vielzahl rechtmäßiger Angebote der Aufruf einer Seite über eine DNS-Sperre vollständig verhindert werden kann. Diese Rechtsfrage hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 ZugErschwG in der Weise geregelt, dass eine Aufnahme in die Sperrliste und damit eine Zugangserschwerung bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die entsprechende Seite Kinderpornographie (in einem nicht näher geregelten Umfang und offenbar unabhängig von sonstigen Angeboten) enthält. Die ungeschriebenen Grundsätze der Störerhaftung sind indes nach Auffassung des Senats weder geeignet noch dafür vorgesehen, derart weitreichende Grundsatzregelungen für den Eingriff festzulegen. Eine derart weit reichende, auch in die Rechte unbeteiligter Drittereingreifende Maßnahme wäre nur auf der Grundlage einer klaren gesetzgeberischen Entscheidung nach Art und Umfang der Zugangsverhinderung zu rechtfertigen. Gerade daran fehlt es zur Zeit .Auf die Frage, was zu gelten hätte, wenn über eine Internetseite ausschließlich rechtsverletzende Inhalte verbreitet werden, hat der Senat aus Anlass dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden. Eine solche Situation liegt erkennbar nicht vor. Im Übrigen haben sich schon die Antragsteller nicht der Mühe unterzogen, für jedes einzelne Angebot auf der Seite www... in zu belegen, dass dieses unzweifelhaft rechtsverletzend ist.

eee. Im Ergebnis kann es deshalb für die Frage der Zumutbarkeit der verlangten Maßnahme dahinstehen, ob eine DNS-Sperre hinreichend wirksam ist oder nicht. Auch bei der von den Antragstellern behaupteten Wirksamkeit wäre eine derartige Maßnahme jedenfalls vor dem Hintergrund der gegebenen Rahmenbedingungen der Antragsgegnerin schon aus grundsätzlichen nicht zumutbar, und zwar unabhängig davon, wie sich die technischen Möglichkeiten und Risiken gestalten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz und - in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 30.12.2008 - auch für die erste Instanz auf jeweils € 1 Million festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des zweitinstanzlichen sowie die Erhöhung des erstinstanzlichen Streitwertes erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amtswegen. Die von dem Landgericht auf Antrag der Antragsteller vorgenommene Wertfestsetzung in Höhe von € 100.000.- wird nach Auffassung des Senats der Bedeutung des Rechtsstreits nicht ausreichend gerecht.

Das Verfahren wird von 5 voneinander unabhängigen Antragstellern betrieben, die - jeder für sich - eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben und zumindest zum Teil zueinander in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Gegenstand des Verfügungsantrags sind5 ausgesprochen attraktive Filmwerke. Diese waren bei Einreichung des Verfügungsantrags hochaktuell und erst unmittelbar zuvor in der exklusiven Kinoerstauswertung angelaufen. Die in dem vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung gestellte Frage ist für alle Antragsteller von sehr hoher wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung. Die Antragsteller betreiben den vorliegenden Rechtsstreit zudem nach eigener Darstellung als Grundsatzverfahren.

Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat das bei Einreichung des Antrags bestehende Wertinteresse der Antragsteller mit € 1 Million angemessen bewertet zu sein.






OLG Hamburg:
Urteil v. 22.12.2010
Az: 5 U 36/09


Link zum Urteil:
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29.03.2024 - 10:39 Uhr

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