Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Juni 2009
Aktenzeichen: 38 O 28/09

(LG Düsseldorf: Urteil v. 19.06.2009, Az.: 38 O 28/09)

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Reisegewerbe Edelmetalle und/oder Edelsteine und/oder Schmucksteine anzukaufen.

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Überwachung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zählt.

Die Beklagte kauft Edelmetalle und Uhren an. Sie hat in einer Zeitung für einen Ankauf solcher Gegenstände in der Zeit vom 28. Januar bis zum 30. Januar 2009 in einem Hotel in T geworben. Interessenten wurden sodann an die Anschrift L verwiesen. Dort hatte die Beklagte zwar ein entsprechendes Gewerbe angemeldet. Eine Genehmigung war jedoch - noch - nicht erteilt worden. Die Beklagte hat den Genehmigungsantrag zwischenzeitlich zurückgezogen.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sich wegen eines Verstoßes gegen § 56 der Gewerbeordnung wettbewerbswidrig verhalten, da Edelmetall im Reisegewerbe angekauft werden sollte.

Neben der Unterlassung verlangt sie Erstattung anteiliger Abmahnkosten im Hinblick auf ein Abmahnschreiben vom 29. Januar 2009.

Die Klägerin beantragt,

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Reisegewerbe Edelmetalle und/oder Edelsteine und/oder Schmucksteine anzukaufen.

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Klägerin habe ihre Kenntnisse von einer Firma H GmbH, mit der eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden habe. Mit dieser Firma habe sich die Beklagte in einem gerichtlichen Vergleich am 11. Februar 2009 geeinigt und sich zur Unterlassung verpflichtet. Es bestehe daher kein Rechtschutzinteresse für die Klägerin. Wegen der Schließung der Niederlassung in T sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Ein Abmahnschreiben habe die Beklagte nicht erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis. Die Klägerin verfügt weder über einen den Klageanträgen entsprechenden gerichtlichen Titel noch kann sie auf einfacherem Weg einen solchen vollstreckbaren Titel erlangen.

Die Klage ist auch im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Urteilstenor unter 1. beschriebenen Verhaltensweise gemäß den §§ 4 Nr. 11, 56 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung.

Die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist zwischen den Parteien nicht in Streit. Kein Zweifel besteht auch daran, dass § 56 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung, der das Verbot des Feilhaltens und des Ankaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe untersagt, eine verbraucherschützende Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt.

Die Beklagte hat entgegen § 56 Gewerbeordnung den Ankauf - auch - von Edelmetallen in einem Hotel und einem Büro angekündigt. Da eine gewerberechtliche Genehmigung, die eine Zuverlässigkeitsprüfung durch die Behörde voraussetzt, noch nicht erteilt war, hat die Beklagte den Ankauf solcher Gegenstände im Reisegewerbe angeboten.

Der Verstoß gegen die Vorschriften indiziert die Wiederholungsgefahr. Der Umstand, dass der Geschäftsbetrieb für die zunächst beantragte Betriebsstätte in der L in T nicht fortgesetzt werden soll, ist unbeachtlich. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Selbst die vollständige Aufgabe jeder Geschäftstätigkeit lässt grundsätzlich die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (vgl. Hefermehl Bornkamm, Randnr. 1.40 zu § 8 UWG mit Rechtsprechungsnachweisen).

Auch der gerichtliche Vergleich in dem Rechtsstreit 38 O 9/09 vom 11. Februar 2009 ist weder für sich noch im Zusammenhang mit den übrigen Umständen geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Unabhängig von der Frage einer Strafbewehrung betrifft die Unterlassungsverpflichtung ein bestimmtes Werbeverhalten in Zeitungsanzeigen für den Raum T, nicht jedoch das generelle Unterlassen des Ankaufs im Reisegewerbe. Insoweit fehlt bis heute eine eindeutige Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin oder einem Dritten.

Ein Anspruch auf Erstattung anteiliger Abmahnkosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht dagegen nicht. Es steht nicht fest, dass die Beklagte die Abmahnung vom 29. Januar 2009 erhalten hat. Die Abmahnung kann nur dann einen Prozess vermeiden, wenn sie dem Abgemahnten zugeht. Die Beklagte bestreitet den Zugang des lediglich mit einfachem Brief abgeschickten Schreibens. Der Zugang ist von der Klägerin als Voraussetzung ihres Zahlungsanspruches im Bestreitensfall zu beweisen. Geeignete Beweismittel stehen ihr ebenso wenig wie Beweiserleichterungen zur Verfügung. Der Umstand, dass einfache Briefe nicht in Rücklauf geraten sind, belegt nicht den Zugang und die Möglichkeit der Kenntnisnahme beim Empfänger.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin ist als geringfügig anzusehen. Der abgewiesene Zahlungsanspruch wirkt sich auf den Streitwert nicht aus.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 19.06.2009
Az: 38 O 28/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f49cdb9c86f9/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_19-Juni-2009_Az_38-O-28-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share