Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juli 2005
Aktenzeichen: 21 W (pat) 328/03

(BPatG: Beschluss v. 05.07.2005, Az.: 21 W (pat) 328/03)

Tenor

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 18. Juli 1997 beim deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Rückhaltesystem für einen in einem Kraftfahrzeug mitgeführten Rollstuhl" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 17. April 2003 erfolgt.

Gegen das Patent ist am 15. Juli 2003 Einspruch erhoben und der voll umfängliche Widerruf des Patents wegen des behaupteten Widerrufsgrunds fehlender Patentfähigkeit beantragt worden.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Rahmen von in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Patentansprüchen 1 und 16 und entsprechend angepassten Unteransprüchen. Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:

M1 1. Rückhaltesystem für einen in einem Kraftfahrzeug mitgeführten Rollstuhl und einen im Rollstuhl sitzenden Fahrzeuginsassen mit M2 mindestens einem am Kraftfahrzeug verankerten oder verankerbaren Rückhalteelement, M3 welches lösbar mit einem Rollstuhlversteifungselement (14; 48, 46; 74) verbindbar ist, wobei das Versteifungselement (14; 48, 46; 74)

M4 lösbar am Rollstuhl befestigbar ist, M5 mindestens ein an jeder Seite angeordnetes Knotenblech (14; 48) umfasst, das eine Eckverbindung zwischen zwei im Winkel aufeinander treffende Rohrrahmenteile des Rollstuhls versteift, so dass die Stabilität des Rollstuhls (1) gegenüber Kräften vergrößert wird, die bei einem Unfall über das Rückhalteelement (16; 70) in den Rollstuhl (1) eingeleitet werden, und M6 über schalenförmige Aufnahmen mit dem Rollstuhlrahmen befestigbar ist, welche die Rohrrahmenteile mindestens teilweise umgreifen und flächig gegen diese anliegen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 16 betrifft einen Rollstuhl mit einem entsprechenden Rückhaltesystem gemäß Patentanspruch 1.

Bezüglich der rückbezogenen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Deformation von Rollstühlen infolge von Reaktionskräften zu verhindern, welche im Falle eines Unfalls an einem Kraftangriffspunkt des Rückhalteelements auftreten können, wobei die verwendeten Versteifungselemente von Bauelementen gebildet werden, die einen geringeren Raumbedarf aufweisen und vorzugsweise mit in handelsüblichen Kraftfahrzeugen vorhandenen Rückhaltesystemen kompatibel sind (siehe Patentschrift Absatz [0006]).

Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende u.a. auf folgende Druckschrift verwiesen:

(A2) Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr Heft 88, 1993, "Die Sicherung von Rollstuhlfahrern in Linienbussen und Behindertentransportwagen", herausgegeben im Auftrag des Bundesministers für Verkehr von der Bundesanstalt für Straßenwesen im November 1993.

Hierzu führt die Einsprechende im Wesentlichen aus, dass bei dem aus der A2 bekannten Rückhaltesystem bereits eine Nachrüstlösung angesprochen ist. Zur Befestigung eines Knotenblechs käme neben Verschweißen oder Vernieten, insbesondere als lösbare Nachrüstlösung, aber nur eine Befestigung des Knotenblechs mittels Schellen und damit mit schalenförmigen Aufnahmen in Betracht.

Vom Senat wurde in der mündlichen Verhandlung folgende Druckschrift aus dem Prüfungsverfahren in Betracht gezogen:

US 4 730 964 Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, Unteransprüche 3 bis 16 vom 28. Februar 2005 mit entsprechender Anpassung an den neuen Hauptanspruch; Anspruch 17, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung als Anspruch 16; im übrigen die erteilten Unterlagen gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt im Wesentlichen aus, dass aus der US-Schrift aufgrund der Ausbildung und Anordnung der Klammer des Rückhaltesystems keine sichere Fixierung des Rollstuhls, insbesondere mit einer darin sitzenden Person, gewährleistet ist. Für den Fachmann ergebe sich demnach aus der US-Schrift eher eine Wegroll-Sicherung für einen Rollstuhl und keine Sicherheitseinrichtung gemäß dem Rückhaltesystems des Patents, welches bei einem Crash wirksam sein könnte. Ein Fachmann werde diese Schrift daher nicht in Betracht ziehen.

Zu der Druckschrift A2 führt die Patentinhaberin im Wesentlichen aus, das aus den dargestellten Figuren die Anbringung der Gurtschlösser an dem Rollstuhl nicht erkennbar sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den geltendgemachten Einspruchsgrund mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG) rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können.

Der Einspruch hat Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass das Patent zu widerrufen war (§§ 21 Abs 1 Nr 1, 61 Abs 1 PatG).

Aus der A2 (siehe insbesondere die Seiten 17 bis 20) ist bekannt:

(M1=) ein Rückhaltesystem für einen in einem Kraftfahrzeug mitgeführten Rollstuhl und einen im Rollstuhl sitzenden Fahrzeuginsassen (siehe Seite 17, Kapitelüberschrift) mit

(M2=) zwei am Kraftfahrzeug verankerten Rückhalteelementen (siehe Automatikgurte in Bild 11: Gesamtsystem),

(M3=) welche lösbar mit einem Rollstuhlversteifungselement (siehe Knotenblech und Gurtschloss in Fig. 11: Personengurtschloss am Rollstuhl und Rollstuhlhaltegurtschloss am Rollstuhl) verbindbar sind, wobei das Versteifungselement

(M5=) ein an jeder Seite angeordnetes Knotenblech umfasst, das eine Eckverbindung zwischen zwei im Winkel aufeinander treffende Rohrrahmenteile des Rollstuhls versteift (siehe Fig. 11: Personengurtschloss am Rollstuhl) so dass die Stabilität des Rollstuhls gegenüber Kräften vergrößert wird, die bei einem Unfall über das Rückhalteelement in den Rollstuhl eingeleitet werden (siehe auch Bild 10 und Seite 17, Spalte 2, "zwei Festpunkte").

Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 sind die Knotenbleche nach der A2 offensichtlich eingeschweißt und somit nicht lösbar (M4) und nicht über schalenförmige Aufnahmen (M6) am Rollstuhlrahmen befestigbar.

Aus der US-Schrift (siehe insbesondere die Fig. 1A bis 2C) ist bekannt:

(M1=) ein Rückhaltesystem für einen in einem Kraftfahrzeug mitgeführten Rollstuhl 10 mit

(M2=) einem am Kraftfahrzeug verankerbaren Rückhalteelement 40, 42,

(M3=) welches lösbar mit einem Rollstuhlversteifungselement 15 verbindbar ist, wobei das Versteifungselement

(M4=) lösbar am Rollstuhl befestigbar ist (siehe Laschen 17 und Bolzen 19),

(M5­) eine Klammer 15 umfasst, die eine Eckverbindung zwischen zwei im Winkel aufeinander treffenden Rohrrahmenteilen 13 des Rollstuhls versteift, so dass die Stabilität des Rollstuhls gegenüber Kräften vergrößert wird, die bei einem Unfall über das Rückhalteelement in den Rollstuhl eingeleitet werden, und

(M6=) über schalenförmige Aufnahmen 17 mit dem Rollstuhlrahmen befestigbar ist, welche die Rohrrahmenteile mindestens teilweise umgreifen und flächig gegen diese anliegen (siehe Fig. 2B und 2C).

In der US-Schrift werden zwar keine Angaben über ein Rückhaltesystem für einen im Rollstuhl sitzenden Fahrzeuginsassen gemacht. Dies ist jedoch unbeachtlich, da dieses System lediglich in M1 erwähnt und im Patentanspruch 1 nicht weiter ausgebildet wird.

Die Klammer 15 stellt ebenfalls ein Knotenblech im Sinne des Patentanspruchs 1 dar, da es über die an den Rohrrahmenteilen 13 anliegenden Laschen 17 und den Bolzen 19 den Rollstuhl versteift und die über den Haken 40 eingeleiteten Kräfte so auch verteilt in den Rollstuhl einleitet.

Das Rückhaltesystem gemäß der US-Schrift unterscheidet sich daher vom Rückhaltesystem des Patents dadurch, dass nur ein Knotenblech in der Mitte der Rückseite des Rollstuhls angebracht ist und nicht eines an jeder Seite des Rollstuhls. Wenn danach auch die Neuheit der Erfindung zu bejahen ist, so beruht sie jedoch im Hinblick auf den sich aus den vorgenannten Schriften ergebenden Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn sie ergibt sich für den hier maßgeblichen Fachmann in naheliegender Weise.

Der hier zuständige Fachmann ist ein mit der Entwicklung und Konstruktion von Rollstühlen berufserfahrener Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau. Dieser Fachmann wird - ausgehend von der US-Schrift - zur Verhinderung der Deformation bei einem Rollstuhl bei Unfällen die A2 aufgreifen, aus der zu genau diesem Zweck entsprechende Knotenbleche bekannt sind. Aus der A2 ist, wie vorstehend dargelegt, ein Rückhaltesystem bekannt, bei dem zur Sicherung des Rollstuhls und eines im Rollstuhl sitzenden Fahrzeuginsassen an zwei Fixpunkten an den Seiten des Rollstuhls, die als dreieckförmige Knotenbleche ausgebildet sind (siehe Fig. 10 und 11), jeweils zwei Gurtschlösser zur Verbindung mit entsprechenden Gurten angebracht werden (siehe Seite 17, Spalte 2). Aus der A2 ist ebenfalls bekannt, alte Rollstühle entsprechend nachzurüsten.

Dem Fachmann ist allgemein bekannt, dass die Stahlrohre der Rollstühle aufwendig verarbeitet werden. Zum Schutz vor Korrosion werden die Rohre galvanisch behandelt (vernickelt) und für eine ansprechende Oberfläche verchromt oder als farbliche Deckschicht z. B. pulverbeschichtet. Um diese Schichten nicht zu beschädigen wird der Fachmann daher bei der Nachrüstung mit Knotenblechen das Anschweißen dieser Bleche vermeiden. Neben dem Schweißen ergibt sich als "schonende" Anbringungsmethode lediglich ein lösbares Fixieren der Bleche. Dazu sind bei einem Blech, d.h. bei einem flächigen Körper, das auf runden Stahlrohren fixiert werden soll, schalenförmige Aufnahmen wie z.B. Schellen für den Fachmann unumgänglich. Als andere Befestigungsmöglichkeit gäbe es nur eine seitliche Befestigung der Bleche auf den Rohren mit Schrauben oder Nieten, wozu allerdings wieder eine Beschädigung der Rohre durch die Herstellung der Löcher nötig wäre.

Dem Fachmann ist zudem die Befestigung von Bremsen oder Zubehörteilen wie Klingel oder Rückspiegel an Rollstühlen über Schellen allgemein geläufig.

Die lösbare Befestigung eines Knotenblechs ohne Schweißen bei einem Rückhaltesystem für einen Rollstuhl ist aber explizit aus der US-Schrift bekannt, aus der auch schalenförmige Aufnahmen 17 zur Übertragung der Zugkräfte eines Rückhaltesystems 40, 42 auf den Rollstuhlrahmen 13 bekannt sind. Aus der US-Schrift ist die vorteilhafte Verwendung des Rückhaltesystems auch bei einer Kollision des Fahrzeugs bereits bekannt (siehe Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte 2, Zeile 1).

Es ist somit für den Fachmann naheliegend, die Nachrüstung von alten Rollstühlen mit lösbaren Knotenblechen, die mit entsprechenden schalenförmigen Aufnahmen für den Rollstuhlrahmen versehen sind, auszuführen.

Die Unteransprüche 2 bis 15 sowie der nebengeordnete Anspruch 16 fallen mit dem Hauptanspruch.

Dr. Winterfeldt Engels Dr. Häußler Dr. Morawek Pr






BPatG:
Beschluss v. 05.07.2005
Az: 21 W (pat) 328/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f487724aea6a/BPatG_Beschluss_vom_5-Juli-2005_Az_21-W-pat-328-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share