Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 21/00

(BPatG: Beschluss v. 10.05.2000, Az.: 32 W (pat) 21/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"COUNTRY"

für

"Saunaanlagen, nämlich Saunakabinen, Dampfkabinen, feuchtwarme Bäder, keramische Bäder, Aromabäder, Wärmekabinen, Saunaöfen; Zubehör der vorgenannten Waren, nämlich Duschen, Fußbäder, Tauchbecken, Massagebänke, Ruhebänke, Sonnenbänke, Kleiderspinde; elektrische und elektronische Steuerungen für Saunaöfen"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat die angemeldete Marke mit der Begründung beanstandet, das englische Wort "COUNTRY" weise lediglich darauf hin, daß die Saunaanlagen, das genannte Zubehör dazu, die elektrischen und elektronischen Steuerungen für die Saunaöfen im Landstil gehalten seien oder daß die Waren dem Landhausstil entsprechen. "COUNTRY" werde von beachtlichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in seinem beschreibenden Sinn verstanden, so daß die Marke nicht geeignet sei, betriebskennzeichnend zu wirken. An dieser unmittelbar beschreibenden Angabe bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber.

Die Markenstelle hat sodann die Anmeldung mit Beschluß vom 27. Juli 1999 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes und die hiergegen gerichtete Erinnerung mit Beschluß vom 16. November 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Beanstandungsbescheid Bezug genommen, nachdem die Anmelderin keine Stellungnahme hierzu und keine Erinnerungsbegründung eingereicht hatte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag, die Beschlüsse vom 27. Juli 1999 und 16. November 1999 aufzuheben.

Von einer Beschwerdebegründung hat sie abgesehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 399 04 692.5 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da zumindest § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegensteht.

Auch der Senat ist der Überzeugung, daß es sich bei der Bezeichnung "COUNTRY" um eine beschreibende Angabe handelt, die nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist.

Zu Recht ist die Markenstelle in dem Beanstandungsbescheid davon ausgegangen, daß sich den inländischen Verkehrskreisen der Bedeutungsgehalt der Bezeichnung "COUNTRY" ohne weiteres im Sinne von "Land, Gegend, Heimat" erschließt. Denn diese Bezeichnung gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache (vgl Weis, Grund- und Aufbauwortschatz, S 32). In dieser Bedeutung ist das Wort der Allgemeinheit auch durch Begriffe wie "Country-Musik" oder "Country-Look" bekannt.

Da der Verkehr die angemeldete Bezeichnung mithin ohne weiteres in ihrer Bedeutung verstehen wird, liegt in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Gedanke an einen Sachhinweis nahe. Der Verkehr wird hierin nichts anderes sehen als die beschreibende Angabe, daß die Saunaanlagen nebst Zubehör dem Land-Stil bzw Landhaus-Stil entsprechen. Hierbei ist ohne Belang, daß "COUNTRY" in Alleinstellung verwendet wird. Denn die angemeldete Bezeichnung bedarf nicht zwingend eines Zusatzes, um darauf hinweisen zu können, daß die beanspruchten Waren im Country-Stil gehalten sind. Die Kombinationsmöglichkeit des Begriffs "COUNTRY" mit den verschiedensten Begriffen der Umgangssprache wie "Musik" oder "Look" bzw "Stil" belegt, daß dieser Bezeichnung eine eigenständige Bedeutung im Sinne von "Land" zukommt. Wird der Begriff "COUNTRY" somit in unterschiedlichen Bereichen in der gleichen Bedeutung gebraucht, wird der Verkehr in Verbindung mit den jeweiligen Waren auch ohne Zusatz erkennen, daß es sich um einen Sachhinweis auf einen ländlichen Stil handelt.

Demgemäß wird der inländische Verkehr in "COUNTRY" nicht ein Betriebskennzeichen sehen, so daß die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist. Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen. Da sie die Beschwerde im übrigen nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Fa






BPatG:
Beschluss v. 10.05.2000
Az: 32 W (pat) 21/00


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