Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 69 911 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 41 050 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 69 911 mit der Widerspruchsmarke 395 41 050 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Markeninhaber beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 395 41 050 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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