Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Juni 2007
Aktenzeichen: 27 W (pat) 148/05

(BPatG: Beschluss v. 11.06.2007, Az.: 27 W (pat) 148/05)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Juli 2005 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke R 422 169 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 11. Juli 2005 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Nachdem in einem Erstbeschluss vom 1. Oktober 2003 zunächst der Widerspruch aus der Marke 422 169 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Erinnerungsbeschluss vom 11. Juli 2005 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.






BPatG:
Beschluss v. 11.06.2007
Az: 27 W (pat) 148/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f447b242bd10/BPatG_Beschluss_vom_11-Juni-2007_Az_27-W-pat-148-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share