Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 29. Juni 2004
Aktenzeichen: I-10 W 61/04

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 29.06.2004, Az.: I-10 W 61/04)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 12.02.2004 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 12.02.2004 (Bl. 189 GA) hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert für die Klage und den Vergleich zutreffend auf EUR 120.116,64 festgesetzt.

1.

Der Streitwert für die zunächst allein gegen den Beklagten gerichtete Herausgabeklage ist bereits durch Beschluss vom 12.02.2003 (Bl. 29 GA) gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres nach dem Hauptmietverhältnis zu entrichtende Entgeld bemessen worden. Die danach erfolgte Erweiterung der Klage auf die Beklagten zu 2) bis 13) hat nicht zu einer Änderung des Streitwertes geführt.

Entgegen der Auffassung des Klägers bestimmt sich der Streitwert in Bezug auf die Herausgabeansprüche gegen die Beklagten zu 2) bis 13) nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG. Auch von den Beklagten zu 2) bis 13) wurde wegen der Beendigung eines Mietverhältnisses, namentlich des Hauptmietverhältnisses - und nicht aus einem anderen Rechtsgrund - die Räumung verlangt; § 546 Abs. 2 BGB gibt dem Hauptvermieter einen direkten Herausgabeanspruch gegen den Untermieter. Maßgeblich für die Bemessung des Wertes der Räumungsklage des Hauptvermieters gegen den Untermieter ist das Durchsetzungsinteresse des Hauptvermieters. Dieses wird repräsentiert durch das im Hauptmietvertrag vereinbarte Entgelt, namentlich den Hauptmietzins (vgl. Senatsbeschluss vom 15.06.2004 - 10 W 59/04; OLG Düsseldorf, MDR 1998, 126; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 "Mietstreitigkeiten").

Für den nach § 25 GKG festzusetzenden Streitwert, der für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgeblich ist, ist es ohne Belang, dass von den Beklagten zu 2) bis 13) jeweils nur die Räumung und Herausgabe von Teilen des Mietobjektes verlangt wurde. Die Beklagten zu 2) bis 13) wurden als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) in Anspruch genommen. Das Räumungsbegehren bezog sich letztlich auf dieselben Räumlichkeiten, so dass eine wirtschaftliche (Teil-)

Identität der Streitgegenstände vorliegt. - Etwas anderes mag in Bezug auf die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gelten, soweit die anwaltliche und die gerichtliche Tätigkeit sich nicht auf den denselben Gegenstand bezogen, weil der Rechtsanwalt nur wegen eines Teiles des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Gegenstandes tätig geworden ist (vgl. Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 10 Rn. 5, § 9 Rn. 10).

2.

Bei der Bemessung des Streitwertes hat das Landgericht zu Recht die vertraglichen Nebenkostenvorauszahlungen sowie die Mehrwertsteuer in voller Höhe berücksichtigt. Das im Rahmen des § 16 GKG zu berücksichtigende Entgelt ist das aufgrund des Mietvertrages zu leistende Entgelt für die Gebrauchsüberlassung. Ausgenommen sind insoweit Nebenkosten, die dem Vermieter nicht selbst zufließen, sondern die dieser nur als durchlaufende Posten vereinnahmt oder die im Verkehr nicht als Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung angesehen werden (vgl. Markl/Meyer, GKG, 5. Aufl., § 16 Rn. 14). Dies kann weder für die Mehrwertsteuer festgestellt werden, noch im vorliegenden Fall für die Heizkosten. Im Hauptmietvertrag wurde für die Nebenkosten eine Pauschale ausgeworfen. Eine Differenzierung nach verbrauchsabhängigen und nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten ist daher der Höhe nach nicht möglich. Unter derartigen Umständen gehört die gesamte Nebenkostenpauschale zu dem für die Gebrauchsüberlassung geschuldeten Entgelt im Sinne des § 16 GKG (vgl. auch OLG Düsseldorf JurBüro 1998, 647).

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 29.06.2004
Az: I-10 W 61/04


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