Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 23. Mai 2013
Aktenzeichen: 6 U 184/10

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 23.05.2013, Az.: 6 U 184/10)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.08.2010 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20 Mio. € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Inhaberschaft an verschiedenen Marken.

Die Beklagte ist die Cousine der Ehefrau des Drittwiderbeklagten. Spätestens Anfang 2002 begannen die Beklagte und der Drittwiderbeklagte gemeinsam mit dem Vertrieb von Magnetschmuck und Accessoires in Deutschland über das einzelkaufmännische Unternehmen des Drittwiderbeklagten, an dem die Beklagte aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zu 2/3 beteiligt wurde und das in der Folgezeit in A € e.K. umbenannt wurde.

Die Beklagte hatte bereits zuvor in England Schmuckgegenstände vertrieben, zunächst über ihre Firma B Ltd., die 1998 Insolvenz anmeldete, und anschließend über die Firma ihres Bruders A € Ltd.. Wegen Insolvenzverschleppung war ihr die Geschäftsführung in einer deutschen Gesellschaft untersagt.

Ende 2003/Anfang 2004 schlossen die Beklagte und die A € e.K. einen Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft, der auf den 08.01.2002 rückdatiert wurde und nach dem sich die Beklagte als stille Gesellschafterin zu 66,67 % an der Firma beteiligte (Anlage WB 4).

Im Sommer 2004 gründeten die Beklagte und der Drittwiderbeklagte zunächst die Klägerin zu 2) in der Rechtsform einer GmbH und anschließend die Beklagte, der Drittwiderbeklagte und die Klägerin zu 1) als Komplementärgesellschafterin die Klägerin zu 1) in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der Drittwiderbeklagte übertrug mittels Ausgliederungsvertrag sein einzelkaufmännisches Unternehmen auf die Klägerin zu 1), wobei sich die atypische stille Beteiligung der Beklagten als Kommanditeinlage fortsetzte.

Bereits zu Beginn ihrer Zusammenarbeit mit dem Drittwiderbeklagten war die Beklagte Inhaberin verschiedener Marken €Energetix€ und €Cabouchon€. In der Folgezeit wurden auf den Namen der Beklagten weitere Marken mit den Zeichen €Energetix€, €Cabouchon€, €EX€ und €€ (Frosch) angemeldet.

Der Vertrieb von Schmuckstücken durch die A € e.K. bzw. die Klägerin zu 1) erfolgte von Anfang an unter der Marke €Energetix€; der Schmuck war dabei jeweils mit dem €EX€-Zeichen und dem Froschsymbol versehen.

Im Frühjahr 2007 kam es zwischen der Beklagten und dem Drittwiderbeklagten zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten. Die Beklagte kündigte vorsorglich einen etwaig bestehenden Lizenzvertrag bezüglich der Verwendung der streitgegenständlichen Markenrechte bzw. einen etwaig bestehenden Gestattungsvertrag zur Verwendung der €Energetix€-Marken (Anlage K 12, K 15). Die Klägerin zu 1) widersprach dem und kündigte ihrerseits gegenüber der Beklagten einen ihrer Ansicht nach bestehenden Treuhandvertrag bezüglich der Verwaltung der streitgegenständlichen Marken (Anlage K 13). Die Mitgliedschaftsrechte der Beklagten an den Klägerinnen zu 1) und 2) endeten zum 31.12.2007.

Mit der vorliegenden Klage haben die Klägerinnen in Form von mehreren Haupt- und Hilfsanträgen die Feststellung begehrt, dass die Klägerin zu 1) Inhaberin von im Einzelnen aufgeführten Marken ist, die Klägerinnen zu 1) und 2) berechtigt sind, die Bezeichnung €Energetix€ in jeglicher Form, insbesondere auch als Firmenbezeichnung, zu nutzen, sowie die Einwilligung in die Umschreibung der Marken verlangt. Die Beklagte hat die Klägerinnen und den Drittwiderbeklagten im Wege der Widerklage auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens €Energetix€ und des Froschsymbols sowie auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung in Anspruch genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage überwiegend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung beanstandet die Beklagte insbesondere die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Im Übrigen wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen im Berufungsverfahren; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Die Parteien haben den auf Feststellung gerichteten Klageantrag zu 1 b), dass die Klägerinnen zu 1) und 2) berechtigt sind, die Bezeichnung €Energetix€ in jeglicher Form, insbesondere auch als Firmenbezeichnung, zu nutzen, im Hinblick auf den Widerklageantrag zu I. 1. übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Schriftsätzen vom 12.10.2011 (Bl. 1596, 1601 d.A.) und vom 9.12.2011 (Bl. 1625, 1626 d.A.) hat der Beklagtenvertreter erklärt, auf welche Kennzeichenrechte die einzelnen Widerklageanträge in welcher Reihenfolge gestützt werden.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das am 13.08.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie auf die Widerklage I. die Klägerinnen und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die im Fall der Klägerinnen jeweils an ihrem€ Geschäftsführer zu vollziehen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Handel mit Schmuck und insbesondere Magnetschmuck einschließlich dessen Im- und Export sowie allen damit zusammenhängenden Geschäften 1. das (Wort-) Zeichen €Energetix€ auf Schmuck/Magnetschmuck anzubringen, unter diesem (Wort-) Zeichen Schmuck/Magnetschmuck anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem (Wort-) Zeichen Schmuck/Magnetschmuck einzuführen oder auszuführen oder das (Wort-) Zeichen im Geschäftsverkehr einschließlich dem elektronischen Geschäftsverkehr oder in der Werbung über Internet für Schmuck/ Magnetschmuck zu benutzen; hilfsweise: das (Wort-) Zeichen €Energetix€ auf Schmuck/Magnetschmuck anzubringen, unter diesem (Wort-) Zeichen Schmuck/Magnetschmuck anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem (Wort-) Zeichen Schmuck/Magnetschmuck einzuführen oder auszuführen oder das (Wort-) Zeichen im Geschäftsverkehr einschließlich dem elektronischen Geschäftsverkehr oder in der Werbung über Internet für Schmuck/ Magnetschmuck zu benutzen, sofern das (Wort-) Zeichen €Energetix€ nicht in Form von zusammengesetzten Begriffen und/oder Begriffskombinationen unter Verwendung von €Energetix€ ausschließlich zur Kennzeichnung des Unternehmens der Klägerinnen geschieht,

1. das (Bild-) Zeichen des Froschs in farblicher, insbesondere roter oder schwarz-weißer Wiedergabe gemäß der nachfolgenden Abbildung zu nutzen, 2. insbesondere dieses (Bild-) Zeichen auf Schmuck/Magnetschmuck oder dessen Verpackungen anzubringen, unter diesem (Bild-) Zeichen Schmuck/Magnetschmuck anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem (Bild-) Zeichen Schmuck einzuführen oder auszuführen oder das (Bild-) Zeichen im Geschäftsverkehr einschließlich dem elektronischen Geschäftsverkehr oder in der Werbung einschließlich der Werbung über Internet für Schmuck/Magnetschmuck zu benutzen, 3. das Zeichen €EX€ und/oder auf Schmuck, Magnetschmuck oder dessen Verpackungen anzubringen, unter diesem Zeichen Schmuck/Magnetschmuck anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen Schmuck einzuführen oder auszuführen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr einschließlich dem elektronischen Geschäftsverkehr oder in der Werbung einschließlich der Werbung über Internet für Schmuck/Magnetschmuck zu benutzen, 4. das (Wort-) Zeichen €Energetix€ in Alleinstellung ohne die Verwechslungsgefahr durch Kombination mit einem oder mehreren Zeichen/Begriffen ausschließenden Zusatz als Internetdomain zu benutzen, als Internetdomain registrieren zu lassen und/oder eine bereits erfolgte Registrierung aufrecht zu erhalten und/oder das (Wort-) Zeichen €Energetix€ in Alleinstellung sonstwie als Internetdomain zu benutzen, soweit kein auf den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen hinweisender zusätzlicher Begriff und/oder zusätzliches (Wort-) Zeichen in Verbindung mit dem Wortzeichen €Energetix€ verwendet wird,

II. die Klägerinnen und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, der Beklagten Auskunft über

1. die Menge der importierten und/oder exportierten (Magnet-) Schmuckstücke und/oder in sonstiger Weise gehandelten (Magnet-) Schmuckstücke zu geben, die unter dem in Ziffer I. 1. spezifizierten (Wort-) Zeichen €Energetix€ und/oder dem in Ziffer I. 2. spezifizierten (Bild-) Zeichen eines Froschs und/oder den in Ziffer I. 3. spezifizierten Zeichen €EX€ und/oder gehandelt wurden,

2. die erzielten Umsätze zu erteilen, die mit den in Antrag I. 1. bis 3. spezifizierten (Magnet-) Schmuckstücken erzielt wurden einschließlich über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren,

III. festzustellen, dass die Klägerinnen und der Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag zu Ziffer I. 1. bis 3. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig entstehend wird,

IV. die Klägerinnen und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen (Magnet-) Schmuckstücke, deren Verpackungen und/oder Preislisten, Kataloge und andere Verzeichnisse, in denen die Schmuckstücke verpackt, gehandelt und/oder beworben sind, sowie die Etiketten, die auf den fraglichen (Magnet-) Schmuckstücken angebracht sind, zu vernichten, sofern sie mit dem in Ziffer I. 1. sowie 3. wiedergegebenen Zeichen €Energetix€ und/oder €EX€ und/oder und(oder dem in Ziffer I. 2. wiedergegebenen (Bild-) Zeichen eines Froschs gekennzeichnet sind,

wobei die Anträge der mit der Berufung weiter verfolgten Widerklage mit der Maßgabe gestellt werden, dass

V. die in Antrag I. 1. und 2. beschriebenen Handlungen im Gebiet der Europäischen Union und die in Antrag I. Ziffer 3. Beschriebenen Handlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen sind,

VI. der Auskunftsanspruch unter Ziffer II. sowie der Feststellungsantrag unter Ziffer III. sich auf alle seit dem 01.01.2008 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen bezieht,

VII. die Klägerinnen und der Drittwiderbeklagte verurteilt werden, der Beklagten unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Antrag I. 1. bis 3. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2008 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge und des Preises der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und €preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen an Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und €preise unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

- den Klägerinnen und dem Drittwiderbeklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Unterlassungsgläubigerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Klägerinnen und der Drittwiderbeklagte dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Beklagten auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

- und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend Buchstaben a) und b) durch Vorlage von bank-, Finanz- oder handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang dazu, hilfsweise durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen und Lieferscheine, jeweils in Kopie) nachzuweisen ist,

VIII. die Klägerinnen und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, die unter Ziffer IV. bezeichneten Gegenstände aus den Vertriebswegen und insbesondere von allen gewerblichen Wiederverkäufern zurückzurufen und sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen.

Die Klägerinnen und der Drittwiderbeklagte beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist € nachdem die Parteien den Klageantrag zu 1. b) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben - in dem vom Landgericht tenorierten Umfang begründet, wobei klarzustellen ist, dass im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Urteils die verbliebenen Klageansprüche allein der Klägerin zu 1) zugesprochen worden sind (vgl. Hinweis des Senats in der Sitzung vom 13.10.2011 - Bl. 1603 d.A. € sowie Erklärung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 12.1.2012 € Bl. 1676 d.A.).

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Eintragungsvermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG widerlegt ist und die streitgegenständlichen Markenrechte der Klägerin zu 1) zustehen. Die in den Markenregistern eingetragene Beklagte hat die zu Beginn der Zusammenarbeit mit dem Drittwiderbeklagten bereits bestehenden Markenrechte als atypische stille Beteiligung in die gemeinsame Unternehmung eingebracht und diese wie auch die in der Folgezeit auf ihren Namen neu angemeldeten und eingetragenen Markenrechte, die ebenfalls der Klägerin zu 1) materiell zustehen sollten, lediglich treuhänderisch gehalten.

Dies steht aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die entsprechende Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie ist in sich widerspruchsfrei, läuft weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider und lässt auch nicht Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt. Sie hält insbesondere den Angriffen der Berufungsbegründung stand.

Wie vom Landgericht ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, haben die erstinstanzlich vernommenen Zeugen Z1 und Z2 übereinstimmend den Vortrag der Klägerinnen hinsichtlich der Einbringung der bestehenden Markenrechte in die gemeinsame Unternehmung bestätigt. Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass man, soweit die Zeugen Z1 und Z2 von einem Einbringen der Markenrechte gesprochen hätten, davon ausgehen müsse, dass die Beklagte ihre Rechte lediglich zur Nutzung überlassen hätte. Dies lässt sich insbesondere nicht mit der Aussage der Zeugen in Einklang bringen, wonach die Einbringung der Markenrechte Grundlage für die (ungleiche) Verteilung der Anteile an der atypischen stillen Gesellschaft war. Die Aussage des Zeugen Z3, die Beklagte habe ihm gegenüber mehrfach erklärt, sie werde sich von ihren Marken nie trennen, betrifft das Jahr 2000 und ist, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, nicht geeignet, einer Übertragung der Marken im Jahr 2002 entgegenzustehen. Ebenso ist die Aussage des Zeugen Z4, er habe die Beklagte immer als Markeninhaberin angesehen, nicht ergiebig, nachdem er nach eigenen Angaben über keine Kenntnisse hinsichtlich der Absprachen zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Beklagten sowie der gesellschaftlichen Hintergründe verfügt habe.

Soweit die Berufung weitere Beweiserhebungen vermisst, ohne im Einzelnen ausführen, welche Beweismittel nicht ausgeschöpft wurden, konnte aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen von einer Vernehmung namentlich der Zeugen Z5, Z6 und Z7 abgesehen werden.

Für die materielle Berechtigung der Klägerin zu 1) sprechen darüber hinaus auch die vom Landgericht ausführlich erörterten weiteren Gesichtspunkte, nämlich die Umbenennung der Einzelfirma des Drittwiderbeklagten in A € e.K., der Umstand, dass die Klägerin zu 1) sämtliche Kosten der Markenanmeldung, -eintragung und -pflege übernommen hat, der Aufbau eines weltweiten Vertriebsnetzes und Lizenzsystems bezüglich der streitgegenständlichen Marken durch die Klägerin zu 1) wie auch der Gesichtspunkt, dass es ansonsten keine plausible Erklärung für die zu Beginn der Zusammenarbeit festgelegten Mehrheitsbeteiligung der Beklagten gibt. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts, die sich der Senat zu eigen macht, ist zu verweisen.

Hinzukommt, worauf auch das Landgericht abgestellt hat, dass nach § 4 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 2) (Anlage K 1 = Bl. 24 ff. d.A.) ein Firmenfortführungsrecht vereinbart wurde. Dies zeigt, dass es den Beteiligten offensichtlich darum ging, von vornherein für die Bedingungen zu sorgen, die eine in jeder Hinsicht gesicherte und erfolgreiche Verwertung der Markenrechte durch die Klägerinnen erlaubten. Nachdem der Vertrieb von Schmuckstücken durch die A € e.K. und die Klägerin zu 1) von Anfang an unter der Marke €Energetix€ und unter entsprechender Kennzeichnung der Ware erfolgte, waren die Markenrechte wesentliche Grundlage der geschäftlichen Betätigung. Ein bloßer (unentgeltlicher) Nutzungsvertrag ohne Regelung von insbesondere Kündigungsfristen und -gründen hätte dementsprechend zu erheblichen Unsicherheiten und Risiken geführt. Dementsprechend haben obligatorische Nutzungsrechte nur dann einen im Sinne der Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht (vgl. NJW-RR 2004, 1341, juris-Rn. 13).

Auch dies spricht vor dem Hintergrund der vereinbarten Mehrheitsbeteiligung der Beklagten dafür, von einer Vollrechtsübertragung, wie grundsätzlich von § 706 Abs. 2 S. 1 BGB vorgesehen, auszugehen.

Aus den vom Landgericht dargestellten Gründen sprechen demgegenüber die unterbliebene bilanzielle Erfassung im Anlageverzeichnis der Gesellschaft und die Regelung in § 18 des Gesellschaftsvertrags vom 08.01.2002, wonach keine mündlichen Nebenabreden bestehen, nicht gegen eine Übertragung der Markenrechte. Jedenfalls fallen diese Gesichtspunkte gegenüber den geschilderten gegenläufigen Indizien nicht entscheidend ins Gewicht. Die Einbringung oder Übertragung von Kennzeichenrechten ist im Übrigen nicht notwendigerweise als Nebenabrede zu einem Gesellschaftsvertrag anzusehen, insbesondere dann nicht, wenn die Übertragung wie von den Klägerinnen behauptet nicht öffentlich werden soll, um die Markenrechte vor einer möglichen Insolvenz des Unternehmens zu schützen. In diesem Zusammenhang erscheint der von den Klägerinnen behauptete Plan, selbst wenn er nicht zum Erfolg geführt hätte, vor dem Hintergrund der insolvenzrechtlichen Erfahrungen der Beklagten, dem Umstand, dass die Beklagte während der englischen Insolvenzverfahren ihre Marken u.a. von einer Offshore-Firma treuhänderisch halten ließ und in dem Steuerstrafverfahren gegen die Beklagte und den Drittwiderbeklagten der Vorwurf erhoben wurde, man habe Gewinne durch Einschaltung von weiteren (wirtschaftlich nicht aktiver) Gesellschaften verschleiert (Anlagen BWB 1, 2 = Bl. 1545 ff. d.A.), nicht völlig fernliegend und unplausibel.

Auch der Umstand, dass die Klägerinnen zu keinem Zeitpunkt für die Nutzung der Marken ein Entgelt gezahlt haben, spricht eher dafür, dass die entsprechenden Markenrechte nicht lediglich lizenziert werden sollten.

Der Berufung kann nicht darin gefolgt werden, dass aus dem Umstand, dass der Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft erst Ende 2003/Anfang 2004 geschlossen und auf den 08.01.2002 rückdatiert worden sei und der Drittwiderbeklagte sein Einzelunternehmen erst ab dem 01.01.2004 bei der Industrie- und Handelskammer angemeldet habe, Ungereimtheiten folgten, weil dann die Vereinbarung über die Einbringung der Markenrechte ca. ½ bis 2 Jahre vor Gründung und Anmeldung der Gesellschaft erfolgt sei.

Die Zusammenarbeit zwischen dem Widerbeklagten und der Beklagten begann unstreitig spätestens im Jahr 2002, seitdem war der Widerbeklagte unter seiner in A1 e.K. umbenannten Einzelfirma unter Nutzung der Markenrechte der Klägerin tätig.

Aus den vom Landgericht dargestellten Gründen liegt somit eine schuldrechtliche € insgesamt deutschem Recht unterliegende - Treuhandvereinbarung mit der Beklagten vor, die die Schriftform nicht voraussetzt. Diese bezieht sich zunächst auf die verschiedenen €Energetix€-Marken, aber auch auf die €Cabouchon-€, €Frosch-€ und €EX€-Marken.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Klägerin zu 1) habe unter dem Zeichen €Cabouchon€ zu keinem Zeitpunkt Magnetschmuck vertrieben, rechtfertigt dies keine abweichende Behandlung. Nachdem die Beklagte unter diesem Zeichen in der Vergangenheit bereits Magnetschmuck vertrieben hatte, spricht dies dafür, dass die Beteiligten zu Beginn der Unternehmung, als noch unklar war, wie erfolgreich die Vermarktung unter dem Zeichen €Energetix€ sein würde, auch diese bereits bestehenden Markenrechte auf das gemeinsame Unternehmen übertragen wollten.

Dabei erstreckt sich die Vereinbarung über die Einbringung der Markenrechte auch auf die nachträglich angemeldeten Marken. Dass entsprechende Markenrechte zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht bestanden, steht der Wirksamkeit einer solchen Abrede als solches nicht entgegen (vgl. zur Abtretung künftiger Markenrechte: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 27 Rn. 9). Der Umstand, dass die Klägerin, wie vom Landgericht festgestellt, bezüglich dieser Marken gleichermaßen sämtliche Kosten der Markenanmeldung, €eintragung und €pflege getragen hat, zeigt, dass die später begründeten Markenrechte, die überdies zu einer einheitlichen €Markenfamilie€ gehörten, wie die bei Beginn der Zusammenarbeit bereits bestehenden Rechte behandelt werden sollten. Dies entsprach auch der wirtschaftlichen Interessenlage, nachdem die Schmuckstücke von Anfang unter der Marke €Energetix€ und versehen mit den später als Marken angemeldeten Zeichen €EX€ und €Frosch€ vertrieben wurden, so dass von einer Weiterentwicklung der ursprünglichen Markenrechte ausgehen ist.

Weiter hat das Landgericht mit Recht festgestellt, dass die Klägerin zu 1) materiell berechtigte Inhaberin der im landgerichtlichen Tenor zu I. 1. a aufgeführten Marken ist, da diese aus den im Einzelnen dargestellten Erwägungen € auch zur Rechtslage den einzelnen Staaten - bereits wirksam auf die Klägerin zu 1) übergegangen sind, und die Beklagte insoweit zur Zustimmung zur Umschreibung verurteilt (Tenor zu I. 1. c) im Übrigen auf den entsprechenden Hilfsantrag zur Erteilung der Zustimmung zur Umschreibung bzw. Übertragung der Marken verurteilt (Tenor zu I. 2. und 7.). Insoweit ist lediglich klarzustellen, dass die im erstinstanzlichen Urteilstenor zu Ziffer I 2 Nr. 5 aufgeführte IR-Marke Nr. 915744 €Frosch€ auch in den USA Wirkung entfaltet.

Die Berufung war auch hinsichtlich der Widerklage, deren Modifizierung und Erweiterung nach § 533 ZPO zuzulassen war, in der zuletzt gestellten Antragsfassung zurückzuweisen. Die Beklagte kann keine Rechte aus den zur Begründung des Widerklagebegehrens angeführten Marken geltend machen, da diese aus den genannten Gründen der Klägerin zu 1) zustehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die entsprechenden Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Kostentragung der Beklagten, da diese ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses € Wegfall des Feststellungsinteresses aufgrund Erhebung der spiegelbildlichen Leistungsklage im Wege der Widerklage € in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre, weil der Beklagten wie oben ausgeführt kein Anspruch zustand, den Klägerinnen die firmenmäßige Verwendung des Zeichens €Energetix€ zu untersagen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 23.05.2013
Az: 6 U 184/10


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