Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 4. Juni 2009
Aktenzeichen: M 17 K 05.5329

(VG München: Urteil v. 04.06.2009, Az.: M 17 K 05.5329)

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2005 wird in Nr. 1 Satz 2 insoweit aufgehoben, als ein Verstoß gegen Satz 1 von § 5 Abs. 4 JMStV festgestellt wird. Nr. 2 des Bescheids wird dahin abgeändert, als eine Sendezeitbeschränkung auf den Zeitraum von 22.00 - 6.00 Uhr ausgesprochen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2005 angeordnete Sendezeitbeschränkung für die Ausstrahlung der Folge 4 des Formats €MTV I want a famous face" auf den Zeitraum von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Die Klägerin veranstaltet das Musikspartenprogramm MTV. Die Verbreitung des Angebots hat die Beklagte mit Bescheiden vom 20. April 2000 und 11. Juli 2001 medienrechtlich genehmigt. Im Rahmen dieses Programms strahlte die Klägerin am 25. Juli 2004 in der Zeit von 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr die Folge 4 des Formats €MTV I want a famous face" erstmalig aus und wiederholte diese am 29. Juli 2004 und am 20. August 2004 in der Zeit von 21:00 Uhr bis 21.30 Uhr. In dieser Sendung wird zum Einen die 19-jährige Sha gezeigt, die sich, um ihrem Idol Pamela Anderson ähnlich zu sehen, einer Schönheitsoperation unterzieht. Zum Anderen wird die 25-jährige Cassandra gezeigt, die zum Schluss kommt, die Brustvergrößerung habe ihr mehr geschadet als geholfen.

Bereits am 15. Juni 2004 hatte ein Prüfausschuss der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) die Prüfentscheidung gefällt, dass die Folgen 1 bis 3 von €I want a famous face€ im Tagesprogramm gesendet werden dürfen. Zur Begründung der Entscheidung wurde auf das Sammelgutachten unter der Prüfnummer 8165 verwiesen (Bl. 1 - 9 KJM-Akten Folge 4). Zusammengefasst kommt das Sammelgutachten zum Ergebnis, dass keine der in § 31 Abs. 3 der Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V., in Kraft getreten am 1. April 2003 (PrO-FSF) benannten drei Risikodimensionen - das sind die Gewaltbefürwortung bzw. -förderung, übermäßige Angsterzeugung und sozialethische Desorientierung - greife.

Am 19. Juli 2004 gab die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) die Pressemitteilung 07/2004 (Bl. 70 KJM-Akten Folge 1 - 3 Bd. I) heraus, derzufolge der KJM-Vorsitzende € den neuen Programmtrend, Schönheitsoperationen zum Thema von TV-Unterhaltungsshows zu machen, aus Jugendschutzsicht für äußerst bedenklich halte. Beispiele für entsprechende Formate seien €MTV I want a famous face€ (MTV), die geplanten Schönheitsoperationen im €Big Brother€-Haus (RTL 2), die Doku-Soap €Alles ist möglich€ (ab Herbst bei RTL) und die Produktion €The Swan€, die ProSieben in einer deutschen Adaption ab Herbst ausstrahlen wolle. Eine intensive Beobachtung dieser Formate sei notwendig, so Ring, um mögliche Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages feststellen zu können.

In der 14. Sitzung der KJM am 20. Juli 2004 (Sitzungsniederschrift TOP 5 - Gerichtsakte Folge 1 Bl. 360 - 366) wurde erörtert, ob und inwieweit das streitgegenständliche Format entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder und Jugendliche haben kann. Der Vorsitzende fasste die Diskussion abschließend dahingehend zusammen, dass sich die KJM der Presse gegenüber dahingehend äußert, dass alle Sendungen, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken präsentieren, grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bedeuteten und daher erst nach 23.00 Uhr ausgestrahlt werden dürften. Hierzu sollten in der Pressemitteilung weitere Eckpunkte formuliert werden. Die jeweiligen Einzelfälle sollten wegen der Dringlichkeit im Umlaufverfahren behandelt werden. Dies wurde einstimmig so beschlossen.

Am 21. Juli 2004 gab die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) mit der Pressemitteilung 08/2004 (Bl. 414 KJM-Verfahrensakt Folge 4) bekannt, sie habe in ihrer gestrigen Sitzung einstimmig entschieden, dass TV-Formate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23.00 Uhr gezeigt werden dürften. Diesem Beschluss liege die Bewertung zu Grunde, dass solche Sendungen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen könnten. Über die bereits ausgestrahlten Folgen von €I want a famous face" im Programm von MTV werde die KJM im Eilverfahren innerhalb einer Woche entscheiden. Dieser Grundsatzbeschluss der KJM setze Maßstäbe für die Bewältigung künftiger Formate, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken thematisieren.

Unter Hinweis auf diesen Grundsatzbeschluss wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2004 (Bl. 169 Bekl.-Akten Folge 1 - 3) darauf hin, dass die KJM ein offizielles Prüfverfahren eingeleitet habe und Gelegenheit zur Äußerung gegeben werde. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 23. Juli 2004 (Bl. 179 - 170 Bekl.-Akten Folge 1 - 3) die Prüfentscheidung samt Begründung der FSF und nahm mit Schreiben vom 27. Juli 2004 (Bl. 40 - 42 Bekl.-Akten Folge 4) Stellung. Das Format €I want a famous face" setze sich sehr kritisch im Dokumentationsstil mit dem Thema Schönheitsoperationen auseinander und beleuchte die sehr persönlichen Hintergründe der porträtierten Personen. Es zeige ungeschminkt die Schmerzen, die Kosten, die kritischen Reaktionen der Angehörigen und Freunde und die eigene Befindlichkeit der Operationswilligen. Sehr deutlich werde bei den Sendungen, dass sich die Porträtierten durch die äußere Veränderung eine Aufwertung des Selbstwertgefühls und eine gesteigerte Akzeptanz der Gesellschaft erhofften. Negativbeispiele von Operierten, die von enttäuschten Hoffnungen oder medizinischen Problemen berichteten und die die Operation bereuten, würden diesen Aspekt ebenso wie die gesundheitlichen Risiken deutlich hervorheben. Die Klägerin wolle die in der Gesellschaft stattfindende Debatte über Schönheitsbilder und ihre übersteigerten Formen anstoßen und begleiten und zeige daher gerade Motive, Durchführung und negative Folgen von extremen Schönheitsoperationen, die ein übersteigerter Schönheitswahn hervorbringe. Die reportageartige Darstellung mit Selbstzeugnissen der Porträtierten sei gerade geeignet, glaubhaft deutlich zu machen, dass sich durch eine Operation eben gerade nicht Probleme der Selbstakzeptanz oder berufliche Schwierigkeiten lösen ließen. Zu den einzelnen Sendungen werde auf die vorliegenden Gutachten der FSF und die Prüfentscheidungen für die ersten drei Folgen verwiesen. Die verbleibenden drei Folgen hätten die gleiche Formatgestaltung und den gleichen Vorspann, so dass die Klägerin von einer einheitlichen Beurteilung des Formates ausgehe.

Die FSF teilte bei einem Telefonat am 24. August 2004 mit, dass die Klägerin ihr die Folge 4 vor der Ausstrahlung am 1. August 2004 nicht vorgelegt habe.

Unter dem 25. August 2004 ließ der Vorsitzende der KJM Beschlussvorlagen (Beschlussvorlage Folge 4 Bl. 51 - 73 KJM-Verfahrensakt Folge 4) erstellen. Die Beschlussvorlage für die Folge 4 enthält im Wesentlichen eine ausführliche Inhaltsangabe und eine Bewertung der Folge hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Ferner wird zur Äußerung der Klägerin vom 27. Juli 2004, die neben Aussagen zu den Folgen 1 - 3 auch Grundaussagen zum streitgegenständlichen Format enthält, Stellung genommen. Die abschließende Beschlussempfehlung enthält einen Formulierungsvorschlag für den Tenor eines Bescheides. Beschlussempfehlungen und Videokassetten mit Aufzeichnungen u.a. der streitgegenständlichen Folge 4 wurden den Mitgliedern der KJM mit Schreiben vom 26. August 2004 (Bl. 75 KJM-Verfahrensakt Folge 4) übermittelt.

Bis zum 31. August 2004 stimmten 10 Mitglieder der KJM der Beschlussvorlage schriftlich zu, zwei Mitglieder stimmten dagegen (Bl. 93 - 104 KJM-Verfahrensakt Folge 4).

Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. September 2004 (Bl. 177 - 175 Bekl.-Akten Folge 4) und vom 30. September 2004 (Bl. 185 - 182 Bekl.-Akten Folge 4). Im Wesentlichen wurde ausgeführt, bei Serienformaten mache es keinen Sinn, jede einzelne Folge dieser Serie der Freiwilligen Selbstkontrolle vor der Ausstrahlung vorzulegen. § 20 Abs. 3 JMStV sei bei Serienformaten deshalb so auszulegen, dass die Begutachtung einer Folge eine Fortwirkung für die restlichen Folgen der Serie bewirke. Ferner führten die Folgen 4 - 6 des streitgegenständlichen Formats nicht zu einer Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen. Des Weiteren beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 (Bl. 188 Bekl.-Akten Folge 4), die FSF gem. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG zum Verfahren zuzuziehen.

Den Mitgliedern der KJM wurden mit Schreiben vom 12. Januar 2005 Beschlussempfehlungen des Vorsitzenden zugeleitet, in denen die Vorlagen vom August 2004 um eine Würdigung der Anhörung der Klägerin und eine Stellungnahme des KJM-Vorsitzenden ergänzt worden waren (Bl. 204 - 233 KJM-Akten Folge 4). Nachdem die Folge 4 der FSF nicht vorab vorgelegen habe, komme eine Privilegierung des Anbieters nach § 20 Abs. 3 JMStV nicht in Betracht. Gerade bei Serienformaten wie dem streitgegenständlichen, bei welchem in jeder Folge andere Darsteller (z.B. unterschiedliches Alter) und andere Sachverhalte gezeigt würden, könne eine Pauschalbegutachtung nicht ausschlaggebend sein. Für eine erweiternde Auslegung des § 20 Abs. 3 JMStV sei kein Raum. Durch die Folge 4 des Formats €I want a famous face€ würden Schönheitsoperationen verharmlost. In der ganzen Sendung gehe es einzig und allein um Schönheit und das Erreichen eines körperlichen Idealzustandes. Es reiche bereits, dass eine sozial-ethische Desorientierung insofern anzunehmen sei, als Kinder und Jugendliche in ihrer Einstellung zu Schönheitsoperationen dahingehend beeinflusst werden, diese für alltäglich und normal zu erachten. Das Format suggeriere, dass mit Schönheitsoperationen ein Lebensgefühl und eine Verbesserung der der beruflichen sowie der privaten Situation erreicht werden. Bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung habe eine Risikoeinschätzung zu erfolgen, die vorliegend zum Ergebnis führe, dass die Folge 4 geeignet sei, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Zehn Mitglieder der KJM stimmten der Beschlussvorlage schriftlich zu, ein Mitglied stimmte dagegen (Bl. 280 - 291 KJM-Akten Folge 4).

Unter dem28. Januar 2005erließ die Beklagte einenBescheid(Bl. 97 - 70 Bekl.-Akten Folge 4) mit folgendem Tenor:

"1. Die Landeszentrale stellt fest und missbilligt, dass im Programm MTV der (Klägerin) am 25. Juli 2004 in der Zeit von 21.30 Uhr - 22.00 Uhr die Folge 4 der Sendung "MTV I want a famous face" ausgestrahlt und am 29. Juli 2004 und am 20. August 2004 in der Zeit von 22.00 Uhr - 22.30 Uhr wiederholt wurde. Dies stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 JMStV dar.

2. Für die Ausstrahlung der Folge 4 der Sendung "MTV I want a famous face" wird eine Sendezeitbeschränkung auf den Zeitraum von 23.00 Uhr - 6.00 Uhr ausgesprochen.

3. Die sofortige Vollziehung der Sendezeitbeschränkung in Nr. 2 des Tenors wird angeordnet."

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Folge 4 geeignet sei, Kinder und Jugendliche, insbesondere die relevante Zuschauergruppe der 12- bis unter 18-Jährigen, in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Das Format bestehe von seinem Konzept her aus der als Unterhaltung inszenierten Begleitung eines (oder mehrerer) jungen Menschen, die sich einer Schönheitsoperation unterziehen, um seinem prominenten Idol ähnlich zu sehen. In der Sendung werde der Eindruck vermittelt, die Durchführung von Schönheitsoperationen sei alltäglich, und es sei völlig normal, sich mit dem Gedanken zu tragen, sich Schönheitsoperationen zu unterziehen, um empfundene körperliche Mängel zu beseitigen. Das Motiv der Protagonisten sei ausschließlich, ihren jeweiligen prominenten Idolen ähnlich zu sehen, um wie diese beruflichen und gesellschaftlichen Erfolg, Anerkennung und Zuneigung zu erringen und sich attraktiver zu fühlen. Auf gesundheitliche Folgerisiken, aber auch auf psychische Folgen werde nur unzureichend eingegangen. Die Aufklärung durch einen sachkundigen Arzt nähmen einen sehr geringen Raum ein. Von der Patientin würden die genannten Risiken in keiner Weise hinterfragt oder reflektiert. Es werde nicht einmal ein relativierendes Negativ-Beispiel - wie in einigen anderen Folgen - präsentiert, denn die zweite junge Frau zweifle zwar an der Richtigkeit ihrer Entscheidung, jedoch nicht wegen der gesundheitlichen Risiken, sondern weil der geplante berufliche Erfolg ausgeblieben sei.

Dem Zuschauer werde ein rigides Schönheitsideal vor Augen geführt, das durch solche anscheinend lapidaren Eingriffe mühelos erreicht werden könne. Die Protagonistin möchte mit der Zurschaustellung ihres Körpers in einem Männermagazin Geld verdienen und mache ihn selbst zum Konsumgut. Die Sexualisierung des weiblichen Körpers und die alleinige Gültigkeit von bestimmten rigiden männlichen Attraktivitätsvorstellungen seien von ihr nicht reflektiert oder problematisiert worden. Die Gefahr einer sozial-ethischen Desorientierung gerade bei weiblichen Jugendlichen, die ihre Geschlechtsidentität gerade ausbilden, sei somit gegeben.

Medieninhalte, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken anregen, durchführen oder begleiten, trügen dazu bei, das subjektive Körperbild von Heranwachsenden durch die unkritische Präsentation von utopischen Schönheitsidealen negativ zu beeinflussen und gefährdeten dadurch die Bewältigung zentraler Entwicklungsaufgaben. Es würden zu kurz greifende, rein funktionalistische Problemlösungsstrategien aufgezeigt. Bei Medieninhalten, die sich mit Schönheitsoperationen auseinandersetzen, sei auf der individuellen Dimension der Persönlichkeit darauf zu achten, ob sie ein Gefahrenpotenzial bezüglich einer psychischen Destabilisierung oder der Übernahme von Verhaltensmustern bergen, die seelische oder körperliche Verletzungen nach sich ziehen könnten.

Die Anordnung der Sendezeitbeschränkung für die Folge 4 auf die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr beruhe darauf, dass aufgrund der verharmlosenden Darstellung von Schönheitsoperationen insgesamt eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder und Jugendliche insbesondere der Altersgruppen der 12- bis unter 18-Jährigen anzunehmen sei.

Gegen den am 28. Januar 2005 zugestellten Bescheid legten die Klagebevollmächtigten am 15. Februar 2005 Widerspruch ein und beantragten die Hinzuziehung der FSF zum Widerspruchsverfahren gem. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (Bl. 57/58 Bekl.-Akten Folge 4).

Zur Begründung ihres Widerspruchs trugen die Klagebevollmächtigten vor (Bl. 68 - 64 Bekl.-Akten Folge 4), an den Beschlüssen der KJM hätten Mitglieder mitgewirkt, die als befangen anzusehen seien. Die Mitglieder, die an dem Grundsatzbeschluss vom 20. Juli 2004 mitgewirkt hätten, setzten sich der Besorgnis der Befangenheit aus. Entgegen der Auffassung der KJM sei nicht erforderlich, dass die jeweilige Folge auch der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt worden sei. Nach der Prüfordnung der FSF gelte die Entscheidung über die Zulassung einer Serie für diese insgesamt. Die Folgen 4, 5 und 6 seien auch nicht geeignet, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV zu beeinträchtigen. In der Folge 4 werde dem Zuschauer auf ironische Weise ein Medienstereotyp (die naive Blonde) präsentiert. Eine Nachahmung durch Jugendliche könne ausgeschlossen werden, da sich die Zuschauer nicht demselben Spott aussetzen wollten wie die beiden €Möchtegern-Pamelas€. Auch stelle Pamela Anderson in Deutschland kein Vorbild dar, sondern gelte als skurrile Kultfigur. Somit werde sich in der Folge 4 über den gezeigten Stereotyp eher lustig gemacht.

MitWiderspruchsbescheid vom 21. September 2005, zugestellt am 22. September 2005 (Bl. 112 - 100 Bekl.-Akten Folge 4) wies die Beklagte den Widerspruch zurück; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Am 21. Oktober 2005 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag:

Der Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien vom 28.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2005 wird aufgehoben.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 wurde die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. beigeladen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2005

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung der Klage führten die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7. März 2006 im wesentlichen aus, an dem Beschluss der KJM hätten Mitglieder mitgewirkt, die im Sinne des Art. 21 BayVwVfG als befangen anzusehen seien. In dem sog. €Grundsatzbeschluss€ der KJM vom 20. Juli 2004 habe diese festgestellt, €dass TV-Formate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23.00 Uhr gezeigt werden dürfen.€ Wie der Pressemitteilung €7/2004€ zu entnehmen sei, die einen Tag vor dem Grundsatzbeschluss veröffentlich worden sei, richte sich der Grundsatzbeschluss nicht nur generell gegen Schönheitsoperationen im Fernsehen, sondern konkret gegen aktuell laufende Formate. Beispielhaft sei €MTV I want a famous face€ genannt worden. Die Besorgnis der Befangenheit begründe sich gerade nicht darin, dass sich die KJM in einer Presseerklärung generell kritisch zu dem Format von Schönheitsoperationen geäußert habe. Die Befangenheit ergebe sich hier aus den Äußerungen zu dem inzwischen anhängigen Fall €I want a famous face€, der bereits vor der Gremienentscheidung der KJM zur Frage der Sendezeitbeschränkung durch einen Grundsatzbeschluss präjudiziert worden sei. Denn letztlich habe sich die KJM, ohne die Folgen des Formats gesehen oder sogar geprüft zu haben, auf eine Sendezeitbeschränkung festgelegt und dabei sogar den Namen der Sendung in der Pressemitteilung genannt. Somit hätten sich diejenigen Mitglieder der KJM, die an dem Grundsatzbeschluss beteiligt gewesen seien, bereits eine abschließende Meinung zu dem zu erwartenden Fall gebildet. Auch aus der Formulierung des Vorsitzenden in dem Schreiben an die Ausschussmitglieder sei erkennbar, dass es bei der Entscheidung über die Sendezeitbeschränkung im Umlaufverfahren nicht mehr um eine Prüfung im Einzelfall gegangen sei, sondern dass es sich bei dem Beschluss im Umlaufverfahren um eine Umsetzung des Grundsatzbeschlusses gehandelt habe.

Dass der von der Beklagten umgesetzte Beschluss der KJM im Umlaufverfahren gefasst worden sei, verstoße gegen Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Das Umlaufverfahren als schriftliches Verfahren sei nur zulässig, wenn kein Mitglied widerspreche. Der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg habe in seinem Schreiben vom 4. August 2004 der Entscheidung im Umlaufverfahren widersprochen. Wende sich ein Ausschussmitglied mit gewichtigen Argumenten gegen eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren, so habe der Vorsitzende dies als Widerspruch zu interpretieren. Es existierten auch keine Vorschriften, die Abweichendes bestimmen. Bei der Geschäfts- und Verfahrensordnung der KJM handele es sich nicht um eine Rechtsvorschrift i.S. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Dass dem Antrag der Klägerin, die FSF zum Widerspruchsverfahren bezüglich der streitgegenständlichen Folge gemäß Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG heranzuziehen, nicht entsprochen worden sei, führe zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids.

Die Klägerin habe zwar die streitgegenständliche Sendung gem. § 20 Abs. 3 JMStV einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle nicht vorgelegt, sondern nur die ersten drei Folgen des Formats. Dennoch könne sie sich auf die Privilegierung des § 20 Abs. 3 JMStV berufen. Aus den Bestimmungen des § 4 der Vorlagesatzung und des § 32 Abs. 2 der Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (Pro-FSF) sei erkennbar, dass die FSF als einzige Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle für das Fernsehen die Vorlage eines Serienformats i.S. von § 20 Abs. 3 JMStV dahingehend auslege, dass bei der Vorlage von drei typischen Folgen i.S. von § 4 Abs. 1 Vorlagesatzung die diesbezügliche Entscheidung für die gesamte Serie gelte. Sinn und Zweck der Norm entspreche es, § 20 Abs. 3 JMStV dahingehend auszulegen, dass €die Sendung€ bei Serienformaten lediglich drei ausgewählte typische Folgen der Serie sein können. Würde man dieser Auslegung nicht folgen, würde das gesamte Konzept der €regulierten Selbstregulierung€ bezüglich Serienformaten ins Leere laufen. Hinsichtlich des Aufwands für die Rundfunksender sei es schlicht nicht darstellbar, bei einer Serie jede einzelne Folge von der FSF überprüfen zu lassen. Damit würde aber eine Entscheidung der FSF über die ersten drei Folgen einer Serie dadurch entwertet, dass die KJM ab der vierten Folge ihre eigene, von der Selbstkontrolleinrichtung abweichende Auffassung durchsetzen könnte.

Sollte das Gericht dieser Auslegung nicht folgen, handele es sich um eine planwidrige Regelungslücke, denn es bestehe ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem Ziel des Gesetzgebers nach einer umfassenden Delegierung der Kontrolle an die Selbstkontrolleinrichtung und den damit verbunden Problemen bei Serienformaten. Im vorliegenden Fall könne die Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV geschlossen werden, indem die Vorlage von drei typischen Folgen einer Serie ebenfalls zur Privilegierung des Serienformats führe.

Zur Klärung der fachlichen Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Sendung um ein entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV handele, habe die Klägerin ein Gutachten eingeholt, das aus erziehungswissenschaftlicher bzw. medienpädagogischer Sicht zu dieser Frage Stellung nehme. Das Gutachten bestehe zum einen aus einer umfassenden Untersuchung aller sechs Folgen und aus Einzelanalysen jeder einzelnen Folge. Nach den Ergebnissen dieses Gutachtens sei die Sendung weder in der Betrachtung einzelner Sequenzen des Beitrages noch als Ergebnis der notwendigen Gesamtschau als entwicklungsbeeinträchtigend zu bewerten und verstoße daher nicht gegen § 5 Abs. 1 JMStV.

Ausgehend von den aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnissen lasse sich die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid gegebene Begründung für das entwicklungsbeeinträchtigende Potenzial in allen wesentlichen Punkten widerlegen; wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung (S. 20 bis 43) Bezug genommen.

Weder der Beklagten noch der KJM stehe ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum zu. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe bereits für die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften/Medien einen Beurteilungsspielraum abgelehnt, obwohl es sich um ein weisungsfreies, fachkundiges und pluralistisch besetztes Gremium handele. Da die Verbannung einer Sendung in das Nachtprogramm zu erheblichen Einbußen bei der Quote führe, müsse von einem sehr intensiven Grundrechtseingriff gesprochen werden. Dieser Eingriff in die Rundfunkfreiheit müsse im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von den Fachgerichten uneingeschränkt überprüfbar sein.

Die Beklagte nahm mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. April 2006 Stellung und führte aus, der Befangenheitsvorwurf gegen Mitglieder der KJM sei konstruiert und greife in der Sache nicht durch. Der Grundsatzbeschluss vom 20. Juli 2004, wiedergegeben in der Pressemitteilung vom 21. Juli 2004, treffe nur eine generelle Aussage zu Fernsehformaten über Schönheitsoperationen. Der Grundsatzbeschluss sei zwar hinsichtlich seines Anlasses aufgrund des streitbefangenen Formats der Klägerin erfolgt, aber vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass auch andere Programmanbieter angekündigt hätten, ähnliche Formate ausstrahlen zu wollen. Die grundsätzliche Einschätzung der KJM im Beschluss vom 20. Juli 2004 habe aber weder eine konkrete Einzelsendung zum Gegenstand gehabt noch sei eine nachfolgende Einzelfallbeurteilung bezüglich einer speziellen Sendung dieses Sendeformats damit ausgeschlossen oder sogar vorweggenommen worden. Zielrichtung des Grundsatzbeschlusses sei gewesen, Programmanbieter mittels dieses Grundsatzbeschlusses auf das Problem von solchen Fernsehformaten, die sich mit Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken befassen, hinzuweisen, dass nämlich hier dem Schutz von Kindern und Jugendlichen aufgrund der enthaltenen Gefährdungspotentiale besondere Beachtung bei der Wahl der Sendezeiten zu schenken sei. Da ein solch allgemein gehaltener Hinweis im Rahmen eines Grundsatzbeschlusses zunächst einmal keine Einzelfallentscheidung darstelle und auch bezogen auf eine bestimmte Sendung keine Sanktion nach sich ziehe, sei mit dem Grundsatzbeschluss keine Festlegung bei einzelnen KJM-Mitgliedern im Hinblick auf die nachfolgende Einzelbewertung der Folgen des streitbefangenen Sendeformats der Klägerin erfolgt. Die Klägerin könne insoweit auch keine objektiv feststellbaren Tatsachen darlegen, aus denen sich ein Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Entscheidungsbefugnis der einzelnen KJM-Mitglieder individuell nachweisbar herleiten ließe. Aus dem bloßen Umstand, im Umlaufverfahren zu entscheiden, könne eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden. Die Entscheidung im Umlaufverfahren selbst sei entsprechend den notwendigen Anforderungen erfolgt. Der Entscheidung betreffend die Folge 4 habe eine ausführliche Beschreibung und Bewertung dieser konkreten Folge des streitbefangenen Sendeformats zugrunde gelegen. Die generelle Befassung mit dem Thema Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken als Sendeformat stelle inhaltlich und gemessen an der Tiefe der Auseinandersetzung mit dieser Problematik an sich gegenüber der konkreten Einzelfallprüfung ein Aliud dar.

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 90 BayVwVfG rüge, sei dem entgegenzuhalten, dass die Frage der Binnenorganisation und insbesondere der geschäfts- und verfahrensordnungsmäßigen Regelung der eigenen Arbeitsabläufe zur Selbstverwaltung der Beklagten gehörten (Art. 10 Abs. Satz 2 BayMG). Der Gesetzgeber habe die KJM in § 14 Abs. 5 JMStV ermächtigt, in näherer Konkretisierung des Gesetzes weitere Einzelheiten der im Gesetz vorgesehenen Prüfausschüsse und ihrer Zusammensetzung €in der Geschäftsordnung€ zu regeln. Der Gesetzgeber gehe wie selbstverständlich davon aus, dass die KJM ihre interne Organisation und Verfahrensabläufe selbst regele. Unter den Vorbehalt anderweitiger Regeln fielen alle Regeln des Binnenrechts und der Selbstorganisation, welche staatsferne Anstalten des öffentlichen Rechts wie die Beklagte im Rahmen ihrer Organisationsbefugnis und ihres Selbstverwaltungsrechts legitimerweise aufstellen.

In ihrer Sitzung am 20. Juli 2004 habe die KJM einstimmig beschlossen, dass über die Folge 4 wegen der Dringlichkeit des Falls im Umlaufverfahren entschieden werde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung, in welchem Verfahren über die Folge 4 zu beschließen sei, hätten somit alle Mitglieder der KJM einem Umlaufverfahren zugestimmt. Der Stellungnahme des als Ersatzmitglied im Umlaufverfahren beteiligten Dr. Hege komme verfahrensrechtlich somit keine Bedeutung zu. Als Vertreter des KJM-Mitglieds € sei € an das bereits zuvor getroffene Votum von € gebunden. € habe in ihrer Stellungnahme im Umlaufverfahren einerseits ihre Zustimmung zu dem Beschlussvorschlag betreffend Folge 4 formuliert und gleichzeitig in der nächsten Sitzung der KJM eine nochmalige Diskussion zu dem Thema angeregt. An die zuvor von ihrer Vertreterin in der KJM-Sitzung am 20. Juli 2004 getroffene Entscheidung über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren sei sie gebunden. Wenn sich die beiden Betroffenen in den vorliegenden Schreiben kritisch zur Durchführung eines Umlaufverfahrens geäußert hätten, so sei dies als reine Anregung für zukünftige Fälle zu verstehen und nicht als Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der KJM, da bereits ein verbindlicher Beschluss dahingehend vorgelegen habe, im Umlaufverfahren betreffend die Folge 4 zu entscheiden.

Die Beiladung der FSF im Verwaltungsverfahren nach Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVwVfG sei unter keinem Gesichtspunkt angezeigt gewesen. Die streitbefangene Entscheidung verpflichte ausschließlich die Klägerin zu einem bestimmten Verhalten und berühre die Rechtsstellung der FSF in keiner Weise. Selbst unter dem Aspekt der einfachen Beiladung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG wäre das Unterbleiben einer einfachen Beiladung ohne rechtliche Folgen.

Die Klägerin könne sich bei der streitgegenständlichen Folge 4 nicht auf die in § 20 Abs. 3 JMStV geregelte Privilegierung eines Veranstalters berufen. Die rechtliche Konstruktion der Klägerin, dass es bei Serien wie dem vorliegenden Format ausreiche, wenn drei Folgen dieser Serie vorgelegt und überprüft worden seien, finde im Gesetz keine Stütze. Es liege ein klarer gesetzlicher Text vor. Der Aufwand für den Rundfunksender sei kein zulässiges Auslegungskriterium. Bei den vorgefertigten Folgen der hundertteiligen Serie €I want a famous face€ handele es sich um durchweg vorlagefähige Einzelfolgen und damit Sendungen i.S. des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV. Wenn die Klägerin als Veranstalterin in den Genuss der Privilegierung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV gelangen wolle, sei sie nach dem unzweifelhaften Wortlaut der Vorschrift verpflichtet, die jeweilige Folge, für die sie die Privilegierung in Anspruch nehmen wolle, der freiwilligen Selbstkontrolle zur Bewertung vorzulegen. Die von der Klägerin zitierten Regelungen aus der Vorlagesatzung der FSF sowie deren Prüfordnung seien keine geeignete rechtliche Grundlage für das Verhalten der Klägerin.

Da die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelten Verfahren den Zweck eines effektiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen verfolgten und nicht den Schutz der Anbieter vor dem Jugendschutz, habe der Gesetzgeber trotz des in § 20 Abs. 3 JMStV geregelten Verfahrenshindernisses die Eingriffskompetenz der Landesmedienanstalten nur insoweit eingeschränkt, als durch die Überprüfung durch die Freiwillige Selbstkontrolle ein effektiver Jugendmedienschutz gewährleistet sei. Soweit die KJM eingreifen müsse, sei sie selbstverständlich vollumfänglich und ohne Bindung an Selbstkontrolleinrichtungen berechtigt, eine eigene Entscheidung nach eigener Beurteilung und Rechtsauslegung zu treffen. Bei dieser eigenen Entscheidung könne der Beklagten/KJM jedenfalls kein geringerer Beurteilungsspielraum als der Freiwilligen Selbstkontrolle zustehen.

Zur Erwiderung zu den Ausführungen im von der Klägerin vorgelegten Gutachten legte die Beklagte einen Vermerk vom 27. September 2005 vor und machte die dortigen Ausführungen zum Vortrag der Beklagten. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass auch dieses weitere von der Klägerin vorgelegte Gutachten nicht geeignet sei, die jugendschutzrelevanten Aspekte, die zu den verfügten und streitbefangenen Sendezeitbeschränkungen geführt hätten, auszuräumen.

Mit Schreiben vom 23. August 2006 wiesen die Klagebevollmächtigten auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2006 hin, das auf Klage der FSF festgestellt hat, dass die Medienanstalt Berlin-Brandenburg über die KJM durch ihren Grundsatzbeschluss vom 20. Juli 2004 über Sendezeitbeschränkungen und dessen Veröffentlichung die Rechte der FSF verletzt habe. Des Weiteren wurde in dem Urteil festgestellt, dass die Behauptung der KJM in der Pressemitteilung vom 9. August 2004, die FSF habe versäumt, eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen nach Jugendmedienschutzstaatsvertrag zu prüfen, rechtswidrig gewesen sei.

Die Beklagtenvertreter entgegneten mit Schreiben vom 6. September 2006, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin habe für das streitgegenständliche Verfahren keine Relevanz, denn den angefochtenen Bescheiden lägen jeweils eigenständige Prüfentscheidungen der KJM zu den einzelnen Folgen zugrunde, die unabhängig von dem Grundsatzbeschluss der KJM vom 20. Juli 2004 zu individuellen Prüfergebnissen geführt hätten. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 nahm die Klägerin zur Klageerwiderung der Beklagten Stellung.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2006 fasste das Gericht folgenden Aufklärungs- und Beweisbeschluss:

I. Zur Frage, ob das Schreiben von € vom 4. August 2004 einen Antrag im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 GVO-KJM beinhaltet, ist eine Stellungnahme von € einzuholen.

II. Es ist Beweis zu erheben über die Frage, ob die streitgegenständlichen Folgen geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Gutachter soll vom Gericht benannt werden.

Die Beklagte wies mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 auf ihre Rechtsauffassung hin, dass ihr und ihrem Handeln, soweit es sich auf Beschlussfassung der KJM stütze, ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen sei, in den von Seiten des Gerichts nicht eingegriffen werden könne. Der vom BVerwG (Urteil vom 16.5.2007 3 C 8.06) entschiedene Fall der Weinprüfung sei in vollem Umfang vergleichbar mit dem hier vorliegenden Fall. Die KJM sei aus mehreren Prüfern gebildet worden, die jedenfalls in Jugendmedienschutzfragen als (äußerst) sachverständig einzustufen seien. Die Mitglieder der KJM seien nach § 14 Abs. 6 Satz 1 JMStV weisungsunabhängig. Auf die vorgesehene Berufung eines gerichtlichen Sachverständigen komme es daher nicht an.

Entsprechend seinem Beschluss vom 26. Juli 2007 beauftragte das Gericht €, Universität € mit der Erstellung des Gutachtens gemäß dem Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2006. Diese legte das €Wissenschaftliche Gutachten zum FormatI want a famous face€ unter dem 1. März 2008 vor; auf das Gutachten (Umfang 94 Seiten) wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Juni 2008 nahm die Beklagte zum Beweisergebnis und zum Verfahrensstand Stellung und legte eine Gutachtliche Stellungnahme von € vom 4. März 2008 zum Thema €Beurteilungsspielräume der Medienaufsicht€ vor. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Beschlüsse der KJM in besonderer Weise mit einer Beurteilungsermächtigung ausgestattet seien, wie vom Gericht selbst der Tätigkeit der KEK zugeordnet. Das Gericht sei daher nicht befugt, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Verwaltung zu setzen, sondern dürfe lediglich überprüfen, ob sich die administrative Beurteilung an den gezogenen rechtlichen Rahmen halte. In sämtlichen hier streitigen Verfahren sei von der Beachtung gültiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen auszugehen.

Aus der Sicht der Beklagten könne dem Gutachten eine die gerichtliche Entscheidung unterstützende Funktion insofern zugemessen werden, als auch aus dem Gutachten deutlich werde, dass eine Verletzung des Beurteilungsspielraums durch die KJM angesichts der marginalen Wertungsunterschiede nicht vorliegen könne. Die Beschlüsse der KJM beruhten in hohem Maße auf Wertungen, die eine umfangreiche Sachkunde erforderten. Die trotz der Bedenken der Beklagten durchgeführte Beweisaufnahme werde letztlich nur zu einer indiziellen Bestätigung der Richtigkeit der von der Beklagten vor dem Hintergrund der KJM-Entscheidung getroffenen Regelung führen können. Das Gericht sei auch weiterhin nicht befugt, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Verwaltung zu setzen bzw. die Beurteilung eines Dritten an die Stelle der Beurteilung der Verwaltung zu setzen oder setzen zu lassen. Dabei sei davon auszugehen, dass die KJM jeden erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und bei ihrer Entscheidung die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten habe. Die KJM sei auch von der richtigen Auslegung der in den vorliegenden Fällen maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe des Jugendschutzes und des JMStV ausgegangen. Sie habe auch nicht ihre Funktion im Rahmen des jugendschutzsichernden Rechtssystems verkannt, sondern sei ausdrücklich ihrer gezielten Verantwortung für die Belange des Jugendschutzes im Sinne einer Vermeidung von Entwicklungsbeeinträchtigungen bei Jugendlichen und Heranwachsenden gerecht geworden. Zu den geringfügigen inhaltlichen Abweichungen zwischen der Bewertung durch die KJM und die gerichtlich bestellte Sachverständige bei den Einzelfallbewertungen sei darauf hinzuweisen, dass die komplexe Frage, ob und wenn ja inwieweit eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung von einem Angebot ausgehen könne, auf der Grundlage einer Prognose über ein mögliches Wirkungsrisiko zu beantworten sei, welches bei unterschiedlichen Gutachtern unschwer zu unterschiedlichen, sich in einem gewissen Rahmen haltenden Wertungen führen könne. Auf diese Problematik habe der Gesetzgeber dadurch reagiert, dass er zur Vermeidung solcher Bewertungsunterschiede die KJM aus 12 Sachverständigen und die Prüfungsausschüsse bzw. Prüfgruppen mindestens aus drei bzw. fünf Prüfern zusammengesetzt habe, um solche Bewertungsabweichungen bereits intern zu nivellieren.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung der KJM habe noch nicht auf nach außen vollkommen transparente Beurteilungskriterien zurückgegriffen werden können, wie sie im Bereich von Gewalt und Sexualität in transparenter Weise bereits lange Zeit existierten. Die KJM habe bei ihrer Entscheidung Beurteilungskriterien geschaffen, die eine Beurteilung dieser Formate ermöglichten und habe diese Kriterien im Anschluss an ihre Entscheidung zur Transparenz in die Kriterien für die Aufsicht in Rundfunk und in den Telemedien mit aufgenommen.

Auf Antrag der Klägerin auf Anberaumung eines weiteren Termins und Anordnung des Erscheinens der Sachverständigen bat das Gericht die Klägerin, die wesentlichen Fragen vorab schriftlich vorzulegen. Die Beklagte bezweifelte mit Schreiben vom 14. August 2008 die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung der Sachverständigen und verwies auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Juli 2008 Au 7 S 08.659, in dem der KJM ein Beurteilungsspielraum zuerkannt worden ist. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 20. Februar 2009 einen Fragenkatalog vor.

Mit Schreiben vom 25. März 2009 beantragte die Beklagte erneut, die Beiladung der FSF aufzuheben. Auf die Bitte des Gerichts um Äußerung hat die FSF nicht reagiert; die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 29. April 2009, den Antrag der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 hob das Gericht die Beiladung der FSF auf. Dagegen legten die Klägerin am 26. Mai 2009 und die FSF am 8. Juni 2009 Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 nahm die Klägerin nochmals zur Frage eines Beurteilungsspielraums der KJM und zum Gutachten von € unter ausführlicher Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Stellung und vertrat im Ergebnis die Auffassung, die einschlägigen von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen griffen nicht und ein Beurteilungsspielraum der KJM liege nicht vor. Insbesondere mangele es der KJM an dem von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang überaus bedeutsam eingeschätzten Kriterium der €Staatsferne€, da die Hälfte der Gremienmitglieder Behördenvertreter seien und die andere Hälfte den Landesmedienanstalten entstammten. Somit müsste man für die KJM eine neue Fallgruppe erfinden, die einen Beurteilungsspielraum rechtfertige. Weder der Gesetzeswortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags noch dessen Gesetzeshistorie böten Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Beurteilungsspielraum der KJM habe zugesprochen werden sollen Zudem sei die Tendenz in der Rechtsprechung eindeutig: Einen behördlichen Beurteilungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von behördlichen Entscheidungen solle es nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen geben. Bei einem so schweren Eingriff in das Grundrecht der Rundfunkfreiheit wie im vorliegenden Fall dürfe es eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsdichte auf keinen Fall geben. Auch die Analyse der neueren Rechtsprechung führe diesbezüglich nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Weinrecht gebe für den vorliegenden Fall nichts her, da es sich dort um eine typische Fallgruppe im Sinne der bisherigen Rechtsprechung handele, nach der ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen sei. Eine solche Fallgruppe liege im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zur KEK zeichne sich dadurch aus, dass der KEK Staatsferne attestiert werde, die der KJM eindeutig nicht zuzubilligen sei. Das VG Augsburg (B.v.31.07.2008 Au 7 S 08.659) habe den strukturellen Unterschied zwischen der KEK und der KJM hinsichtlich des Kriteriums der Staatsferne verkannt.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 hatten die Beteiligten Gelegenheit, der Sachverständigen mündlich ergänzende Fragen zu stellen. Die Klägerin beantragte hilfsweise für den Fall, dass die Klage sonst abgewiesen wird, Beweis zu erheben zur Tatsache, ob sich Jugendliche mit den Protagonisten des Formats €I want a famous face€ identifizieren, ob Jugendliche durch die Operationsbilder abgeschreckt werden, ob Jugendliche den Weg der Protagonisten als erfolgreich ansehen, und ob sich bei Jugendlichen nach dem Ansehen des Formats €I want a famous face€ die Bereitschaft erhöht, Schönheitsoperationen durchzuführen, durch Erholung einer Wirkungsstudie.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten der Beklagten und der KJM verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom Bescheid vom 28. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit ein Verstoß gegen Satz 1 von § 5 Abs. 4 JMStV festgestellt und eine Sendezeitbeschränkung nicht für die Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr, sondern erst ab 23.00 Uhr ausgesprochen worden ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Feststellung in Nr. 1 des Bescheides und die Anordnung der Sendezeitbeschränkung in Nr. 2 des Bescheides ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799) i.V.m. § 20 Abs. 1, § 5 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) v. 10./27.9.2002 (GVBl 2003 S. 147). Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG kann die Beklagte gegenüber Anbietern und sonstigen Dienstleistern zur Einhaltung der Vorschriften u.a. des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Bayerischen Mediengesetzes die erforderlichen Anordnungen treffen.

1. Der angefochtene Bescheid ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

1.1 Die Beklagte ist gem. § 14 Abs. 1 i.V. mit § 20 Abs. 1, 2 und 6 JMStV zuständig für die Aufsicht und den Erlass von Maßnahmen gegenüber Rundfunkveranstaltern, die im Besitz einer von ihr erteilten Zulassung sind. Für die jeweils örtlich zuständige Landesmedienanstalt handelt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als funktionell zuständiges Organ (§ 14 Abs. 2 JMStV). Nach § 20 Abs. 2 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM für Veranstalter von Rundfunk entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung. An der durch die medienrechtliche Zulassung in den Bescheiden vom 20. April 2000 und 11. Juli 2001 begründeten örtlichen Zuständigkeit der Beklagten gem. § 20 Abs. 6 Satz 1 JMStV ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin nach Zustellung des angefochtenen Bescheides am 28. Januar 2005 zum 1. Februar 2005 eine medienrechtliche Zulassung durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg erhalten und zu diesem Zeitpunkt auf die Rechte aus den Genehmigungen, die ihr die Beklagte erteilt hatte, verzichtet hat.

1.2 Die Mitwirkung von Mitgliedern der KJM an dem sogenannten €Grundsatzbeschluss€ vom 20. Juli 2004 führt nicht dazu, dass sich diese nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 4 BayVwVfG wegen Befangenheit von der weiteren Mitwirkung im Verfahren hätten enthalten müssen. Befangenheit im Sinne Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung eines Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., RdNr. 13 zu § 21). Es muss sich stets um gegen einzelne und individualisierbare Bedienstete gerichtete und hinreichend konkretisierte oder konkretisierbare Vorbehalte der Besorgnis der Befangenheit handeln; die pauschale Ablehnung einer ganzen Behörde oder einer sonstigen Organisationseinheit reicht in aller Regel nicht aus (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., RdNr. 9 zu § 21). Für Mitglieder eines Ausschusses im Sinne von Art. 88 BayVwVfG, wie ihn die KJM darstellt, gilt Art. 20 Abs. 4 BayVwVfG entsprechend. Art. 20 Abs. 4 BayVwVfG regelt den Fall, dass ein Mitglied des Ausschusses von der Mitwirkung ausgeschlossen bzw. nach Art. 21 Abs. 2 BayVwVfG befangen ist.

Daraus ergibt sich, dass der Vorwurf der Befangenheit nicht pauschal gegen sämtliche Mitglieder der KJM gerichtet werden kann, die an dem Beschluss vom 20. Juli 2004 mitgewirkt haben. Ein Ablehnungsgesuch kann jedoch nach den Umständen des einzelnen Sachverhalts auch dann hinreichend individualisiert sein, wenn es sich unterschiedslos gegen alle Angehörigen ein und desselben Spruchkörpers - oder hier Ausschusses - richtet. So verhält es sich, wenn die Befangenheit aus konkreten, in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (BVerwG, U. v. 5.12.1975, BVerwGE 50, 36; BFH v. 17.4.1996, NVWZ 1998, 663).

€Besorgnis der Befangenheit€ verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch und sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Erforderlich ist ein benennbarer, rationaler Grund, der an Tatsachen anknüpft, die nach objektiven und vernünftigen Erwägungen geeignet sind, Zweifel an der unparteiischen Tätigkeit des Bediensteten zu wecken (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 10 zu § 21). Nicht ausreichend ist, dass ein Amtsträger allgemein (z.B. in Veröffentlichungen) bestimmte Rechtsauffassungen vertritt oder im Verfahren äußert (Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 14 zu § 21). Allgemeine Auffassungen, Werteinschätzungen und Grundhaltungen geben für sich allein nach herrschender Lehre und Praxis keinen ausreichenden Grund für die Besorgnis einer Befangenheit (BVerfGE 46, 34/36). Im Prozessrecht dient die Richterablehnung für die Besorgnis der Befangenheit nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die Rechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richter oder auf Willkür (BGH v. 14.5.2002, NJW 2002, 2396). Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine im Verfahren vorläufig geäußerte Rechtsmeinung nicht zur Befangenheit der zuständigen Kammermitglieder führt, sondern grundsätzlich den Prozessbeteiligten Gelegenheit geben soll, ihre eigene von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche Gesichtspunkte vorzutragen oder bereits angeführte Gesichtspunkte stärker hervorzuheben, um den oder die Richter von der Richtigkeit ihrer Meinung zu überzeugen (BFH v. 4.7.1985, Az: V B 3/85 - Juris). Diese Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Befangenheit von Richtern im Rahmen von Gerichtsverfahren entwickelt hat, sind auf Amtsträger, die im Verwaltungsverfahren tätig werden, nicht ohne weiteres übertragbar. Für den Amtsträger im Verwaltungsverfahren gilt nicht wie für den Richter im gerichtlichen Verfahren, dass er sich sein Urteil erst aufgrund der Hauptverhandlung bilden darf (gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Knack, VwVfG, 9. Aufl., RdNr. 3.2 zu § 21; Kirchhof, VerwArch. 1975 (66), 371/381).

Nach diesen Grundsätzen sind die Mitglieder der KJM, die an der 14. Sitzung am 20. Juli 2004 teilgenommen haben, hinsichtlich der Klägerin und der streitgegenständlichen Folge nicht als befangen anzusehen. Unter TOP 5: €Sendungen zu Schönheitsoperationen€ haben die Teilnehmer laut Niederschrift die Darstellung von Schönheitsoperationen im Unterhaltungsfernsehen im Hinblick auf den Jugendschutz eingehend erörtert. Dem Protokoll sind keine unsachlichen Äußerungen zu entnehmen, die Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin zulassen, ebenso wenig sachfremde Gesichtspunkte. In der Sitzung hat der Vorsitzende zum streitgegenständlichen Format einleitend berichtet, dass eine Prüfgruppe der KJM bei der Abfrage eines ersten Meinungsbildes zu einer ersten Einschätzung gelangt sei, der zufolge der Aspekt der entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung auf Kinder und Jugendliche durchaus problematisiert werden könne. Neben der Klägerin hätten auch zwei weitere Fernsehveranstalter ähnliche Formate angekündigt. Dass sich die Mitglieder der KJM bezüglich der Beurteilung der Einzelfolgen des streitgegenständlichen Formats bereits vorzeitig festgelegt hätten, ist der Niederschrift dagegen nicht zu entnehmen. Der Vorsitzende der KJM hat zum Abschluss des Tagesordnungspunktes die Diskussion zusammengefasst. Dessen Ausführungen enthalten lediglich die generelle Aussage, dass €alle Sendungen, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken präsentieren, grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bedeuten und daher erst nach 23.00 Uhr ausgestrahlt werden dürfen€. Das Wort €grundsätzlich€ bedeutet nach allgemeinem juristischem Sprachgebrauch, dass eine Regel aufgestellt wird, die Ausnahmen zulässt, so dass bei der Beurteilung einer einzelnen Sendung im Einzelfall zu beurteilen ist, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt. Der Beschluss, die jeweiligen Einzelfälle wegen der Dringlichkeit im Umlaufverfahren zu behandeln, zeigt auch, dass die Mitglieder der KJM eine weitere Prüfung der Einzelfolgen der verschiedenen Formate für notwendig erachtet haben. Eine Vorfestlegung für die Einzelfallentscheidungen hinsichtlich bestimmter Sendungen oder Einzelfolgen ist damit gerade nicht getroffen. Insoweit ist der Beschluss der KJM vom 20. August 2004 daher bei objektiver Betrachtung als Zwischenergebnis zu werten und dahin zu verstehen, dass die im Beschluss nur allgemein umschriebenen Sendungen einer Einzelfallprüfung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Jugendschutz zu unterziehen sind.

Soweit die Pressemittelungen der KJM vom 19. Juli 2004 und 21. Juli 2004 darüber hinausgehende Aussagen enthalten, sind diese allein vom Vorsitzenden der KJM oder sonstigen Mitarbeitern der Geschäftsstelle zu verantworten und können schon deshalb nicht zu einer Befangenheit der übrigen KJM-Mitglieder führen. Im Übrigen enthalten auch sie keine unsachlichen Äußerungen. Die Besorgnis der Befangenheit folgt auch nicht daraus, dass die KJM mit der Veröffentlichung ihres Beschlusses vom 20. Juli 2004, in Form der Pressemitteilung vom 21. Juli 2004, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom 6. Juli 2006 (Az. 27 A 236.04 - Juris - soweit ersichtlich nicht rechtskräftig -) rechtswidrig gehandelt hat. Nach Auffassung des VG Berlin handelt es sich dabei um eine autoritative Feststellung der Befugnisse von Fernsehveranstaltern, für die der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der KJM keine Befugnis einräumt. Dagegen hat die KJM als Organ der Medienanstalt Berlin-Brandenburg im dortigen Gerichtsverfahren die Auffassung vertreten, in der Sitzung vom 20. Juli 2004 habe nur eine grundsätzliche rechtliche Positionierung der KJM mit der Intention stattgefunden, die öffentliche Diskussion über das neue Sendeformat zu führen. Selbst wenn es sich um eine Richtlinie im Sinne von § 8 Abs. 2 JMStV gehandelt hätte, hätte sie als verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Außenwirkung und wäre nur inzident im Rahmen eines konkreten Vollzugsaktes justiziabel.

Im streitgegenständlichen Verfahren ist nicht zu entscheiden, welcher Rechtsauffassung der Vorzug zu geben ist, die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist, wie oben ausgeführt, nach ihrem Sinn und Zweck kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtig oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters oder eines Amtsträgers zu wehren. Die Beteiligten sollen nicht vor etwaigen Irrtümern geschützt werden, sondern allein davor, dass ihnen Richter bzw. Amtsträger mit Voreingenommenheit begegnen (vgl. VGH Mannheim v. 26.4.2000, NVwZ-RR 2000, 549; BFH v. 4.7.1985 Az. V B 3/85 - Juris). Gegen Irrtümer der Entscheidenden stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe gegen die Endentscheidung zur Verfügung.

Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme des Gerichts (s. dazu unten) ergeben, dass die fachliche Meinung der KJM - abgesehen von Detailfragen, bei der Folge 4 insbesondere, ob Entwicklungsbeeinträchtigungen auch noch bei der Altersgruppe der 16- bis 17-Jährigen zu befürchten sind - nicht zu beanstanden ist. Anhaltspunkte für unsachliche oder willkürliche Erwägungen der beteiligten Amtsträger sind weder substantiiert vorgetragen noch aus den vorgelegten Akten ersichtlich. Insbesondere ist weder dem Beschluss noch den Pressemitteilungen eine konkrete Vorfestlegung bezüglich der streitgegenständlichen Folge 4 zu entnehmen.

Darüber hinaus wäre ein etwaiger Verstoß gegen Art. 21 BayVwVfG nach Art. 46 BayVwVfG geheilt, wenn man, wie die Klägerin, der KJM und der Beklagten einen Beurteilungsspielraum abspricht und die Entscheidung über das Vorliegen von Verstößen gegen Bestimmungen des Jugendschutzes als strikt gebundene Entscheidung ansieht.

1.3 Dem Bescheid vom 28. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2005 liegt auch kein fehlerhaft zustande gekommener Beschluss zugrunde. Ausweislich der Verfahrensakten hat die KJM im Januar 2005 ordnungsgemäß im Umlaufverfahren Beschluss gefasst, den die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid umgesetzt hat.

Grundsätzlich sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 der Geschäfts- und Verfahrensordnung der KJM (GVO-KJM) vor, dass die KJM außerhalb von Sitzungen Entscheidungen im Umlaufverfahren treffen kann, wenn dies der Beschleunigung der Behandlung dient und von keinem Mitglied eine Behandlung in der Sitzung beantragt wird. Auch nach Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG dürfen Ausschüsse im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Entscheidungen im Umlaufverfahren sind demnach grundsätzlich zulässig. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.11.1992 BVerwGE 91, 217) entschieden, die Entscheidung eines Gremiums setze einen Austausch von Argumenten unter den Mitgliedern, sei es auch im schriftlichen Verfahren, voraus. Diesem Urteil lag jedoch die Fallgestaltung zu Grunde, dass sich ein Dreiergremium vor der Entscheidung nur über die Verfahrensart und die Indizierung (d.h. die Entscheidung als solche) selbst schriftlich verständigt hat, nicht aber über deren tragende Gründe. Die Entscheidung über die tragenden Gründe erfolgte erst nach Veröffentlichung der Entscheidung durch Übersendung eines vom Vorsitzenden gefertigten Entscheidungsentwurfs.

Anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat im vorliegenden Fall der Vorsitzende den Mitgliedern der KJM einen vollständigen Bescheidsentwurf einschließlich der vollständigen Begründung übermittelt; es lag somit in der Verantwortung der Mitglieder, ob sie den Entscheidungsentwurf unverändert mittragen oder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GVO-KJM eine Behandlung in der Sitzung beantragen. Der Vorlage des Vorsitzenden haben 10 der 12 Mitglieder der KJM schriftlich zugestimmt, ein Mitglied (Frau W.) hat nicht zugestimmt. Zur Begründung gab sie an, sie halte eine Platzierung ab 22.00 Uhr für vertretbar. Ihre Anregung und ihr Wunsch, sich im Rahmen einer KJM-Sitzung in einer Diskussion mit dem Format zu befassen, ist nicht als Widerspruch zum durchgeführten Umlaufverfahren oder als förmlicher Antrag zu verstehen. Das Schreiben von € als stellvertretendes Mitglied der KJM vom 4. August 2004 bezog sich auf das Umlaufverfahren zu den Folgen 1 bis 3 des Formats €I want a famous face€ und entfaltet in späteren Beschlussverfahren der KJM keine rechtliche Wirkung.

1.4 Die unterbliebene Hinzuziehung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) im Widerspruchsverfahren ist kein Verfahrensfehler und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten. Eine Beteiligung der FSF durch Hinzuziehung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG war nicht geboten. Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen der sogenannten €notwendigen Hinzuziehung€ nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG und der €einfachen Hinzuziehung€ nach Satz 1 der Vorschrift. Die €notwendige Hinzuziehung€ hat zu erfolgen, wenn der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten hat. Rechtsgestaltende Wirkung besteht dann, wenn die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar Rechte eines Dritten begründet, ändert oder aufhebt. Ein typischer Fall ist der Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der den einen begünstigt und den anderen belastet (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 40, 42 zu § 13; VG Berlin v. 10.4.1984, DVBl. 1984, 1186/1187). Derartige Wirkung für die FSF kommt der streitgegenständlichen medienrechtlichen Anordnung der Beklagten nicht zu. Diese greift allein in die Rechte der Klägerin ein und enthält keine Regelung in Bezug auf die FSF.

Auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine einfache Hinzuziehung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG liegen nicht vor. Diese, in das Ermessen der Behörde gestellte, Hinzuziehung Dritter setzt voraus, dass deren rechtliche (nicht: berechtigte) Interessen durch den Ausgang des Verfahrens möglicherweise berührt werden. Rechtliche Interessen sind solche, die durch eine Rechtsnorm des öffentlichen oder privaten Rechts auch im individuellen (eigenen) Interesse eingeräumt sind. Bloße wirtschaftliche, finanzielle, ideelle oder soziale Interessen, die nicht durch eine Rechtsnorm geschützt sind und bloß faktische Auswirkungen darstellen, reichen als €rechtliches€ Interesse nicht aus; sie können jedoch ein - hier nicht genügendes - berechtigtes Interesse begründen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 32 zu § 13; Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 35 zu § 13). Rechtliche Interessen der FSF lassen sich insbesondere nicht aus § 19 und § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV ableiten, denn eine öffentlich-rechtliche Stellung, insbesondere eine Beleihung mit öffentlichen Aufgaben, ist der FSF dort nicht eingeräumt. Vielmehr dürften die Beziehungen zwischen der FSF und Rundfunkveranstaltern bei der Prüfung von Sendungen privatrechtlicher Natur sein.

Zudem müssen diese Interessen durch den €Ausgang des Verfahrens€, d.h. durch die gegebenenfalls zu erwartende Entscheidung, berührt werden können. Bei Verwaltungsakten kommt es insoweit nur auf die bestandskraftfähige, für die Behörde und die Beteiligten verbindliche Regelung im engeren Sinne an, nicht auf bloße Feststellungen in der Begründung oder auf die von der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes nicht erfasste Beurteilung von Vorfragen (Kopp/Ramsauer, a.a.O). Unstreitig wurde die streitgegenständliche Folge 4 der FSF nicht vorgelegt, so dass insoweit auch keine Prüfentscheidung ergehen konnte. Mangels Befassung der FSF mit der streitgegenständlichen Folge ist nicht ersichtlich, weshalb diese hätte hinzugezogen werden müssen.

1.5 Dem Erlass von aufsichtlichen Maßnahmen durch die Beklagte steht nicht das Verfahrenshindernis einer ordnungsgemäßen Vorlage der Sendung an die FSF entgegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle - wie die FSF - die Sendung geprüft und hat der Rundfunkveranstalter eventuelle Vorgaben beachtet, so sind nach § 20 Abs. 3 JMStV i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayMG die Aufsichtsbefugnisse der Beklagten und der KJM begrenzt: Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen, und weist andererseits der Veranstalter nach, dass er die vorlagefähige Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, sind Aufsichtsmaßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV nur dann zulässig, wenn die Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspiel-raums der Selbstkontrolleinrichtung überschreitet. Die KJM überprüft in einem solchen Fall mithin nur, ob sich die Selbstkontrolleinrichtung im Rahmen des Beurteilungsspielraums gehalten hat, der vom Staatsvertrag und den dazu erlassenen Satzungen und Richtlinien eingeräumt wird (Ukrow, Jugendschutzrecht, RdNr. 640; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/ Stettner, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, RStV Kommentar Bd. III, RdNrn. 11 f. zu § 20 JMStV).

Unstreitig hat die Klägerin die streitgegenständliche Folge 4 der FSF nicht vorgelegt. Vielmehr hat die FSF zu den Folgen 1 bis 3 des Formats €I want a famous face€ ein €Sammelgutachten€ erstellt, das knappe Inhaltsangaben dieser Folgen enthält. Nach der Prüfentscheidung der FSF können €die vorliegenden Folgen€ im Tagesprogramm platziert werden. Unbestimmt bleibt bei dieser Formulierung, ob sich diese Aussage auch auf die übrigen Folgen des Formats bezieht und eine Prüfentscheidung über die Zulassung einer Serie getroffen werden sollte.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, § 20 Abs. 3 JMStV sei nach Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass bei der Vorlage von drei typischen Folgen die diesbezügliche Entscheidung der FSF für die gesamte Serie gilt. Dagegen spricht der Wortlaut von § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV dafür, bei einer Serie die jeweilige Einzelfolge als €Sendung€ i.S. dieser Vorschrift anzusehen, nicht die gesamte Serie. Die Einräumung eines Beurteilungsspielraums nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Sendung vor ihrer Ausstrahlung der FSF tatsächlich vorgelegt und von dieser geprüft worden ist. Es erscheint fraglich, ob § 32 Abs. 2 der Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (PrO-FSF), wonach die Entscheidung über die Zulassung einer Serie für diese insgesamt gilt, mit der höherrangigen gesetzlichen Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV vereinbar ist. Als Satzung eines eingetragenen Vereins darf diese Bestimmung höherrangigen gesetzlichen Vorschriften wie § 20 JMStV nicht widersprechen, sondern ist gesetzeskonform auszulegen. Ob dies der Fall oder nicht, braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. Zum Einen hat das Gericht in seinen Urteilen zu den Folgen 1 bis 3 (vom 4. bzw. 17. Juni 2009 M 17 K 05.597 - 599) entschieden, dass die ausgestrahlten nicht mit den geprüften Folgen identisch und die KJM sowie die Beklagte zur unbeschränkten Überprüfung befugt waren, so dass das Sammelgutachten der FSF kein Verfahrenshindernis, auch nicht für weitere Folgen, begründet. Zum Anderen stellt das vom Gericht eingeholte Wissenschaftliche Gutachten vom 1. März 2008 generell fest, dass es sich bei €I want a famous face€ um ein serielles Format handelt, in dem unter dem Dach €Schönheitsoperationen€ in jeder einzelnen Folge unterschiedliche Protagonisten mit jeweils unterschiedlichen Motiven und Einstellungen sowie Handlungsweisen vorgestellt werden (s. u. 2.3.2.) Daher greift das Argument der Serie hier nicht, so dass sich ein Sammelgutachten verbietet. Deshalb hält es das Gericht auf Grund des Gutachtens für unerlässlich, sämtliche Folgen im Hinblick auf ihre potentielle Entwicklungsbeeinträchtigung zu überprüfen.

Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man die Prüfungsmaßstäbe für die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums an das Prüfgutachten der FSF anlegt: Prüfungsmaßstab ist dabei unter anderem, ob die FSF oder deren Prüfausschuss den Sachverhalt korrekt ermittelt hat. Korrekte Ermittlung des Sachverhalts kann nur heißen, dass die Sendung, die ausgestrahlt werden soll, der Prüfung zugrunde gelegt wird. Ob es hierfür ausreicht, nur drei Folgen einer unzählige Folgen umfassenden Serie zu prüfen, erscheint fraglich. Nach alledem ist die Klägerin nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV privilegiert, sondern die KJM und die Beklagte waren zur unbeschränkten Überprüfung der Sendung auf Verstöße gegen medienrechtliche Vorschriften befugt.

2. Der angegriffene Bescheid ist materiell-rechtlich insoweit zu beanstanden, als die Beklagte festgestellt hat, dass die Wiederholungen der Folge 4 am 29. Juli 2004 und 20. August 2004 von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 JMStV darstellen, und als die angeordnete Sendezeitbeschränkung erst um 23.00 Uhr beginnt und den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr nicht umfasst. Dagegen stellt die Ausstrahlung der Folge 4 am 25. Juli 2004 in der Zeit von 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 JMStV dar; insoweit ist der Bescheid materiell rechtmäßig.

2.1 § 5 Abs. 1 JMStV verpflichtet Anbieter, die Angebote verbreiten oder zugänglich machen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dazu, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Abs. 1, wenn das Angebot nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird (§ 5 Abs. 4 Satz 1). Gleiches gilt nach § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Die Sendezeitbeschränkung für alle Altersgruppen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 JMStV schließt eine Sendezeitbeschränkung nur für jüngere Jugendliche i.S. von § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV ein, so dass es sich dabei um objektiv abgrenzbare und bezeichenbare Teile eines Verwaltungsakts handelt, die auch als gesonderter Streitgegenstand bestehen könnten und deshalb isoliert aufhebbar sind (Kopp/Schenke, a.a.O, RdNr 16 ff. zu § 113). Ziel der Vorschrift des § 5 Abs. 1 JMStV ist es, einer Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen entgegenzuwirken.

Die Formulierungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag stellen den Bezug zum Recht von Kindern und Jugendlichen auf Erziehung (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) und den Kinderrechten insgesamt her. Dabei werden eine individuelle (Eigenverantwortlichkeit) und eine soziale (Gemeinschaftsfähigkeit) Komponente angesprochen. Der Begriff €Eigenverantwortung€ verweist insbesondere auf soziale Reife und die Fähigkeit zu sozialem Kontakt. €Gemeinschaftsfähigkeit€ als Erziehungsziel stellt eine Absage an die zunehmende Individualisierung und Entsolidarisierung dar. Allerdings ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift bei einer reinen Wortlaut-Interpretation nur in Umrissen erkennbar. Aus dem Rückgriff auf sittliche Normen und Erziehungsziele, die wenig Konturen aufweisen, ergibt sich eine erhebliche Unschärfe. Bei einer derartigen Generalklausel ist dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (Ukrow a.a.O., RdNr. 442 i.V.m. RdNr. 265).

Unter Beeinträchtigungen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern. Die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 5 Abs. 1 JMStV setzt eine Bewertung des jeweiligen Angebots auf eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen und damit einen spezifischen Sachverstand voraus (VG Berlin v. 28.1.2009, MMR 2009, 496 ff. - Juris).

2.2 Der Beklagten und der KJM kommt bei der Entscheidung über die Frage, ob eine Sendung geeignet ist, i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 JMStV die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, kein Beurteilungsspielraum zu, sondern diese ist vom Gericht uneingeschränkt überprüfbar.

Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, dass die Gerichte die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachprüfen (BVerfGE 84,34/49). Das gilt auch im Anwendungsbereich relativ unbestimmter Gesetzestatbestände und -begriffe. Der Gesetzgeber kann jedoch der Verwaltung für bestimmte Fälle einen Beurteilungsspielraum einräumen und damit anordnen, dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieses Spielraums zu beschränken habe. Ob das Gesetz eine solche Beurteilungsermächtigung enthält, ist durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln (BVerwG v. 16.5.2007, NJW 2007,2790; BVerwGE 72, 195, 199). Gesetzen kann u.a. dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen werden, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht (BVerwG v. 16.5.2007, a.a.O. m.w.N.; BVerwGE 72, 195, 201). Eine Beurteilungsermächtigung muss weder ausdrücklich ausgesprochen noch auf eine entstehungsgeschichtlich belegte Absicht des Gesetzgebers zurückzuführen sein. Vielmehr können sämtliche Eigenheiten des Gesetzes (die Art der Regelung, die betroffene Sachmaterie, die Ausgestaltung des Verfahrens, der Entscheidungsträger) berücksichtigt werden, wobei in der Rechtsprechung verschiedene Gruppen von Anwendungsfällen anerkannt sind (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., RdNr 162 zu § 40).

Einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung hat die Rechtsprechung u.a. ursprünglich bei Wertungen anerkannt, die das Gesetz sachverständigen oder pluralistisch zusammengesetzten Gremien anvertraut (BVerwG v. 3.3.1987, BVerwGE 77,75/78 und v. 16.12.1971, BVerwGE 39,197/203 f. für die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien). Diese Auffassung hat das BVerwG inzwischen aufgegeben und hat die der Entscheidung der Bundesprüfstelle, soweit es um die wertende Einschätzung des Kunstwerks und um die Beurteilung des von ihm ausgehenden schädigenden Einflusses für Jugendliche geht, als sachverständige Aussagen begriffen, die im Verwaltungsprozess in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordern, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern (BVerwG v. 26.11.1992, BVerwGE 91,211/215). Die Annahme eines wie auch immer gearteten Beurteilungsspielraums der Bundesprüfstelle hat es im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG für unvereinbar angesehen, das davon ausgeht, dass sich Bundesprüfstelle und Fachgerichte auf Seiten des Kinder- und Jugendschutzes im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen Gewissheit darüber zu verschaffen hätten, welchen schädigenden Einfluss die konkrete Schrift ausüben könne (BVerfG v. 27.11.1990, BVerfGE 83,130/147).

Überträgt man diese Grundsätze auf die Prüfentscheidungen der KJM nach § 14 Abs. 1 JMStV, ist dem Gesetz keine Beurteilungsermächtigung zu entnehmen. Dass nach dem Wortlaut von § 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz ausdrücklich eingeräumt ist, ein solcher dagegen der KJM in keiner Vorschrift ausdrücklich zugestanden wird, spricht dafür, dass Entscheidungen der KJM und der Landesmedienanstalten über die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich voll überprüfbar sind. Der Schluss, der KJM und der Beklagten müsse ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zustehen, verkennt bereits, dass der in § 20 Abs. 3 JMStV verwendete Begriff lediglich den Entscheidungsfreiraum der Freiwilligen Selbstkontrolle, die die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags eigenverantwortlich überwachen sollen, gegenüber der öffentlich-rechtlichen Medienaufsicht sichern soll (VG Berlin v. 28.1.2009, a.a.O.). Zu bedenken ist, dass Aufsichtsmaßnahmen der Landesmedienanstalten und der KJM hoheitlichen Charakter haben, bei denen Reduzierungen der gerichtlichen Kontrolle nur ausnahmsweise vor der Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt sind (BVerfG v. 28.6.1983, BVerfGE 64, 261). Soweit das erkennende Gericht einen Beurteilungsspielraum der KEK bejaht hat (VG München v. 8.11.2007 M 17 K 06.2675), ist dieses Gremium in seiner damaligen Zusammensetzung nicht mit der der KJM vergleichbar. Nach § 35 Abs. 3 RStV i.d.F. vom 27. Juli 2001 bestand die KEK aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen (zum 1. September 2008 wurde die Zusammensetzung der KEK geändert, zu den o. g. Sachverständigen treten sechs nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter der Landesmedienanstalten). Die Zusammensetzung allein rechtfertigt nicht einen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum, denn sie gewährleistet nicht, dass die Entscheidungen der KJM möglichst in einer gewissen Staatsferne und aufgrund einer pluralistischen Meinungsbildung ergehen (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerwGE 91,211/217). Anders als in § 19 Abs. 2 JuSchG, wo die dort genannten gesellschaftlichen Gruppen Vorschläge für die zu ernennenden Beisitzer machen sollen, enthält § 14 Abs. 3 JMStV kein Vorschlagsrecht für bestimmte Kreise und Verbände. Zwar mögen die entsandten Direktoren der Landesmedienanstalten als Mitglieder der KJM über eine mittelbare pluralistische Rückbindung verfügen, sofern sie von einem nach pluralistischen Gesichtspunkten zusammengesetzten Gremium gewählt worden sind (Brunner, Beurteilungsspielräume im neuen Jugendmedienschutzrecht, 2005, S. 154). Das Gericht bezweifelt aber, dass diese Partikularinteressen artikulieren, wie dies von Vertretern gesellschaftlicher Gruppen zu erwarten ist. Die übrigen Vertreter der Jugendschutzbehörden in der KJM (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 JMStV) bilden eine homogene Gruppe. Obwohl sie nach § 14 Abs. 6 JMStV an Weisungen nicht gebunden sind, reicht dies nicht aus, um ihre Unabhängigkeit sicher zu stellen (so auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV a.a.O. RdNr. 15 zu § 14).

Die Entstehungsgeschichte des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber der KJM einen gerichtlich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Vielmehr ist Ziel der Errichtung der KJM, angesichts der föderalen Struktur des Rundfunkrechts die Zersplitterung der Aufsichtsstrukturen beim Jugendschutz im Bereich der Aufsicht über länderübergreifende Angebote in elektronischen Medien zu überwinden. Zu diesem Zweck wollten die Länder mit der KJM eine zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde einrichten. Die Novellierung der Vorschriften sollte dem Auftrag gerecht werden, die wirksame Durchsetzung dieser Schutzpflichten des Staates nicht nur durch materielle Regelungen, sondern auch durch organisatorische Regelungen sicherzustellen. Die in § 14 Abs. 3 JMStV geregelte Zusammensetzung der KJM sollte hinreichenden Sachverstand der KJM in sämtlichen ihr zugewiesenen Aufgabenfeldern gewährleisten (BayLT-Drs. 14/10246 S. 21). Dies spricht zusammen mit der in § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV geregelten Organstruktur der KJM für den Gesetzeszweck, ein Gremium zu schaffen, das Entscheidungen verbindlich für sämtliche Landesmedienanstalten trifft.

Hinzu kommt, dass sich eine pauschale Zurücknahme der fachgerichtlichen Prüfungsdichte mit dem Hinweis auf die €Komplexität€ bestimmter schwieriger fachlicher Bewertungen nicht begründen lässt. Die Tatsache allein, dass bei der Entscheidung komplexe fachliche Beurteilungen verlangt werden, reicht für die Annahme einer Einschätzungsprärogative nicht aus. Ist die eindeutige und abschließende Klärung eines wissenschaftlichen Meinungsstreits nicht zu erwarten oder kommt es nach der materiellen Rechtslage ohnehin nur darauf an, ob sich der Standpunkt des Rechtssuchenden oder derjenige der Behörde in der Bandbreite der von der Fachwissenschaft für vertretbar gehaltenen Meinungen bewegt, dann kann das Gericht für entsprechende Feststellungen ebenfalls auf Sachverständige angewiesen sein (BVerfG v.16.12.1992, BVerfGE 88,40/56).

Auch ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum einer Weinprüfungskommission (BVerwG v. 16.5.2007, NJW 2007,2790) auf die Prüftätigkeit der KJM nicht übertragbar. Allein das Weinrecht ist eine lebensmittelrechtliche Spezialmaterie. Bei der Weinverkostung handelt es sich um eine Sinnenprüfung, die das Gericht nicht selbst nachvollziehen kann. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass Wein sich verändert. Bei der Bewertung von Sendungen auf ihre entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung sind diese jederzeit reproduzierbar und die Analyse der Sendungen und Beurteilung ihrer möglichen Wirkung vom Gericht mit Hilfe von Sachverständigen nachvollziehbar. Es mag sein, dass sich die Beurteilung entsprechend dem Zeitgeist ändert, die Sendung als Gegenstand der Beurteilung bleibt unverändert.

Anders als das von der Beklagten vorgelegte Gutachten von € hält das Gericht bei der unmittelbaren Angebotsprüfung den Wertungsspielraum der KJM nicht für so groß, dass dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Beurteilungsermächtigung zu entnehmen ist. Vielmehr müssen die der Entscheidung der KJM zugrunde liegenden Erwägungen, die hier in die Bescheidsbegründung eingeflossen sind, als sachverständige Aussagen begriffen werden, die im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordert, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern (BVerwG v. v. 26.11.1992, BVerwGE 91,211/216 zur BPjM; zur KJM: ebenso VG Berlin v. 28.1.2009, a.a.O.; a.A. VG Augsburg v. 31.7.2008 Au 7 S 08.659, ZUM 2008, 884; offengelassen im Beschluss des BayVGH v. 2.2.2009 7 Cs 08.2310 RdNr. 22, MMR 2009, 351).

2.3 Aufgrund des von ihm eingeholten Wissenschaftlichen Gutachtens vom 1. März 2008 ist das Gericht davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Folge 4 des Formats €MTV I want a famous face€ geeignet ist, die Entwicklung nur von Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren zu beeinträchtigen, nicht dagegen von älteren Jugendlichen.

2.3.1 Das vom Gericht eingeholte Wissenschaftliche Gutachten vom 1. März 2008 zeigt auf, dass einer Entwicklungsbeeinträchtigung Vorschub geleistet wird, wenn ein für Kinder bzw. Jugendliche relevantes Thema in einer Weise angeboten wird, die einer Einordnung des Gezeigten zuwiderläuft bzw. diese erschwert. Eine Entwicklungsbeeinträchtigung ist dann nicht auszuschließen, wenn die Protagonisten Einstellungs- und Verhaltensweisen erkennen lassen, die entweder als ethisch-moralisch oder gesundheitlich riskant eingeschätzt werden müssen.

Als Maßstab für die Beurteilung wird dabei ein Rezipientenbild zugrunde gelegt, das sich nicht an sogenannten €normal sozialisierten€ Kindern und Jugendlichen (anders als im von der Klägerin vorgelegten Parteigutachten Sander/Ganguin) orientiert, sondern vielmehr an Risikogruppen wie Heranwachsende aus sozial benachteiligten Lebenskontexten und mit geringerer Medienkompetenz. Das Gutachten zeigt eindrucksvoll auf, dass die Interaktions- und Handlungskompetenz der Eltern die Entwicklungsprozesse und Erfahrungen von Heranwachsenden mitprägen. Für Kinder aus sozial benachteiligten Milieus, bei denen sich ein erzieherisches Vakuum auftut, gewinnen Medien besonders große Bedeutung. Ihre Eltern (häufig alleinerziehende Mütter) sind zumeist infolge ihrer niedrigen formalen Bildung und der hohen Belastung aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation in hohem Maße überfordert und kaum in der Lage, sich um ihre Kinder entsprechend zu kümmern, geschweige denn deren Medienkonsum kritisch zu begleiten.

Diese Sichtweise des Gutachtens entspricht dem Schutzzweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes, auch die labilen Kinder und Jugendlichen vor einer Gefährdung oder Beeinträchtigung ihrer Entwicklung zu schützen. Von Extremfällen abgesehen sollen nicht nur das durchschnittliche Kind und der durchschnittliche Jugendliche, sondern das Kind und der Jugendliche schlechthin einschließlich des gefährdungsgeneigten Kindes und Jugendlichen geschützt werden. Denn die Beeinträchtigung ihrer Entwicklung droht gerade bei solchen Minderjährigen, die einer Beeinflussung stärker ausgesetzt sind. (Ukrow, a.a.O., RdNrn. 267, 442 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., RdNr. 12 zu § 5 JMStV S. 9 unter Bezug auf die Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle Kino - FSK). Sie sind in stärkerem Maße als Heranwachsende aus sozial besser gestellten Milieus auf mediale Orientierungsvorlagen angewiesen und in der Auseinandersetzung mit diesen weitestgehend auf sich allein (bzw. auf ihre Peers) gestellt.

2.3.2 Aufgrund der Beschreibungen des Formats in den früheren Gutachten und der Videomitschnitte der sechs Einzelfolgen zeigt das Gutachten durch eine Formatanalyse charakteristische Sendungsmerkmale auf und untersucht diese anhand von Sequenzanalysen exemplarisch. Bei dem Format €I want a famous face€ handelt es sich um ein serielles Format, d.h. die handelnden Personen (die Protagonisten, ihre Ärzte sowie Freunde, Eltern oder Manager) sind in jeder Folge andere. Es bietet über mehrere Folgen hinweg reportageähnliche Geschichten über einen bestimmten Lebensausschnitt junger Leute. Die serielle Aufbereitung zielt auf den Effekt längerfristiger Aufmerksamkeit und möchte das Zielpublikum des Formats über eine längere Zeit an sich binden. Als zentrale Strukturelemente des Formats werden der Trailer/Vorspann, die Operationsszenen, die Zwischenstücke, die Untertitelung und die videoclipähnliche Ästhetik untersucht und zusammenfassend dahin bewertet, dass der Präsentationsduktus einem Informations- bzw. Aufklärungsangebot entsprechenden und zur Reflexion herausfordernden Rezeptionsmodus zuwiderläuft. Zusammenfassend stellt das Gutachten fest, dass das Format einer einseitigen und auf den Aspekt kommerzieller, massenmedial geprägter Schönheits- und Körperbilder bezogenen Wertevermittlung Vorschub leistet, die im Hinblick auf den noch ungefestigten Aufbau des Selbstbildes bei Kindern und Jugendlichen im Sinn einer sozialethischen Desorientierung als problematisch gewertet werden muss. Das Format verwendet Präsentationsmittel, die geeignet sind, ein angemessenes Verständnis bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Präpubertät und Pubertät relevanten Themas Schönheit/Körperbilder zu behindern: Das Format bedient sich unterschiedlicher Gattungs- und Genre-Elemente, die der schemageleiteten Wahrnehmung von Rezipienten zuwiderlaufen. Dieses auf die Bindung von Aufmerksamkeit zielende €Spiel€ mit unvorhersehbar eingesetzten Elementen behindert eine eigenständige Auseinandersetzung mit der Thematik Schönheitsoperationen. Heranwachsenden wird damit die Chance erschwert, sich ein eigenes Urteil zu bilden (das dazu notwendige Co-Fabulieren wird durch schnelle Schnitte, Schockelemente, Videoclip-Ästhetik etc. behindert). Das kann einer Verunsicherung insbesondere dann Vorschub leisten, wenn die Rezipienten - vor allem jüngere sowie formal niedriger gebildete Jugendliche - nicht über eine entsprechende Genre- und Format-Kompetenz verfügen und aufgrund thematischer Voreingenommenheit die Sendung mit besonderer Betroffenheit verfolgen.

In der Einzelanalyse der streitgegenständlichen Folge 4 stellt das Gutachten fest, dass die Folge ein ambivalentes Bild vermittelt: Auf der einen Seite wird seitens des Playboys die Haltung vertreten, dass chirurgische Brustvergrößerungen €out€ und ein €natürliches€ Körperbild €in€ seien. Auf der anderen Seite schlägt der behandelnde Arzt der Protagonistin sogar noch größere Implantate vor, als sie sich aufgrund eines Fotos vorgestellt hatte. Die Beeinflussung des Arztes, der unbegründet ein größeres Implantat vorschlägt und damit ein sehr männliches Stereotyp von Schönheit vertritt, das unhinterfragt bleibt, ist kritisch hervorzuheben. Weiter fällt die enge Verzahnung mit dem Thema Gewichtsreduktion auf, das mit Blick auf die Zielgruppe junger Mädchen und Frauen als problematisch gesehen werden muss. Das Identifikationspotenzial der Protagonistin für Kinder und Jugendliche wird dadurch begrenzt, dass sie bereits vor der Operation von ihrer äußeren Erscheinung her das Bild eines Playmates repräsentiert. Durch ihre äußere Erscheinung und ihr eher ungewöhnliches Berufsziel unterscheidet sie sich sehr deutlich von der breiten Masse junger Frauen und bietet daher wenig Projektionsfläche für eigene Themen. Als Problem wird gesehen, dass keine Alternative zu dem präsentierten stereotypen und kommerzialisierten Körperbild und die Verschränkung des Themas mit einem für viele Jugendliche sehr relevanten Thema, der Gewichtsreduktion, dargeboten wird.

Das Zwischenstück mit Cassandras Geschichte hebt sich in ihrer inhaltlich-formalen Gestaltung kaum von der Hauptgeschichte um Sha ab: Es handelt sich um dasselbe Milieu und um denselben angestrebten Beruf.

Der Protagonistin kommt durch ihre Ähnlichkeit mit einem älteren Star in Kombination mit dem ungewöhnlichen Berufsziel eines Playmates ein fast exotischer Charakter zu, die dem Zuschauer einen eher (voyeuristischen) Blick auf fremde Lebensentwürfe eröffnen. Sie bieten eine vergleichsweise geringere Projektionsfläche für Kinder und Jugendliche. Daher kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass die Folge ab 22.00 Uhr ausgestrahlt werden könnte.

Das Gericht schließt sich diesem Gutachten an, denn es enthält eine äußerst fundierte Analyse der einzelnen Folgen. Ausgangspunkt der Analysen ist eine eingehende Darstellung soziologischer und psychologischer Aspekte mit Bezug auf das Thema €Schönheitsoperation€ und seine Relevanz für Kinder und Jugendliche. Das Gutachten setzt sich mit den bereits vorhandenen Gutachten sowie mit einschlägigen Untersuchungen und Veröffentlichungen auseinander. Auch die Befragung durch die Parteien, insbesondere die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Gutachten wesentliche Aspekte übersehen hätte oder wissenschaftlich nicht vertretbaren Auffassungen folgt.

2.3.3 Darüber hinaus bestätigt das Gutachten vom 1. März 2008, dass die Stellungnahmen der KJM zu den Folgen 1 - 6 eine solide Grundlage für die Beurteilung des Formats bilden. Es zeigt auf, dass die Argumentation der KJM insgesamt weitestgehend nachvollziehbar und in sich schlüssig erscheint, wenngleich dort die Beurteilungskriterien, auf deren Basis die Einschätzung der Einzelsendungen erfolgte, nicht hinreichend transparent werden. Das Gutachten betrachtet es als notwendig, noch weitere Aspekte zu berücksichtigen und kommt daher hinsichtlich der Folge 4 zu einer abweichenden Beurteilung der notwendigen Sendezeitbeschränkung.

Das von der Klägerin im Gerichtsverfahren vorgelegte Wissenschaftliche Gutachten vom Juni 2005 (€) ist nicht dazu geeignet, die Richtigkeit der Stellungnahme der KJM und des Gerichtsgutachtens vom 1. März 2008 zu widerlegen. Legt eine Partei ein privat eingeholtes Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Gericht besondere Sorgfalt gefordert. Es darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit des Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH v. 22.9.2004, NJW-RR 2004, 1679 m.w.N.). Das Gericht darf ein Privatgutachten zwar durchaus verwerten, hierbei aber nicht außer Acht lassen, dass es sich grundsätzlich nicht um ein Beweismittel im Sinne von § 98 i.V.m. §§ 355 ff. ZPO handelt, sondern um einen (qualifizierten) substantiierten Parteivortrag; eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts, insbesondere die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wird durch ein Privatgutachten allenfalls dann entbehrlich gemacht, wenn das Gericht allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags ohne Rechtsfehler zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage gelangen kann (BGH v. 11.5.1993, NJW 1993, 2382). Angesichts der widersprechenden Ergebnisse in der Stellungnahme der KJM und in dem Wissenschaftlichen Gutachten vom Juni 2005 hat das Gericht in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO) in seinem Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2006, ergänzt mit Beschluss vom 26. Juli 2007, die Einholung eines weiteren Gutachtens angeordnet. Wegen der Schwierigkeit der begutachteten Sachfragen sah sich das Gericht nicht in der Lage, sich selbst ein Urteil zu bilden, welchem der von den Beteiligten vorgelegten Gutachten es sich anschließen soll (vgl. BVerwG v. 19.12.1968, BVerwGE 31, 149/156 f.).

Das Gutachten vom 1. März 2008 zeigt ausführlich und überzeugend auf, dass das Parteigutachten vom Juni 2005 Mängel aufweist und daher dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln kann, dass das vorliegende Format für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unbedenklich ist. Das Gutachten vom 1. März 2008 stellt nachvollziehbar und plausibel fest, dass die wissenschaftliche und pädagogische Einschätzung des Gutachtens vom Juni 2005 erhebliche Defizite aufweist. Als zentraler Kritikpunkt wird hervorgehoben, dass die Argumentation der Verfasser zu großen Teilen auf Behauptungen basiert, die weder theoretisch noch empirisch gestützt werden. Dies betrifft insbesondere Wirkungsannahmen bzw. -unterstellungen, die nicht hinreichend belegt seien. Insbesondere die Einzelgutachten zu den Folgen 2 bis 6 sind, wie im Gutachten vom 1. März 2008 zu Recht festgestellt, insofern wenig aussagekräftig, als sie weitestgehend auf einer deskriptiven Ebene verbleiben. Weder nachvollziehbar noch wissenschaftlich belegt ist die Annahme, dass selbst Kinder in der Lage seien, die Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit zu durchschauen. Zu kritisieren ist ferner, dass die Verfasser in ihrer Beurteilung normal sozialisierte Jugendliche zum Maßstab machen. Unterstellt wird, dass die Sendung auch nur eine einzige mögliche - nämlich eine ironisierende - Lesart zulasse und daher unproblematisch sei. Sowohl das ironisierende Moment des Formats als auch sein Bildungspotenzial sind von den Gutachtern € nicht überzeugend nachgewiesen worden. In der Begutachtung werden zwei zentrale Aspekte in den Vordergrund gestellt: 1) die Klärung, ob die präsentierten OP-Szenen zu drastisch und für Kinder und Jugendliche angstauslösend und damit nicht vereinbar sind, und 2) ob die Sendung Stoff zur Nachahmung biete. Die Argumentation ist im Prinzip so ausgerichtet, in beiden Punkten dem Format einen Unbedenklichkeitsnachweis auszustellen; dabei werden lediglich eindimensional sogenannte €normale Jugendliche€ in den Blick genommen, ohne das Wirkungspotenzial des Formats differenziert zu diskutieren. Wie im Gutachten vom 1. März 2008 belegt, weisen wissenschaftliche Untersuchungen jedoch explizit darauf hin, dass insbesondere Heranwachsende aus sozial benachteiligten Milieus, oft auch geringerer formaler Bildung sowie Heranwachsende mit einem speziellen Involvement und ausgeprägter thematischer Voreingenommenheit (hoher Leidensdruck infolge von Kränkungen etc.) sich hinsichtlich der Rezeption alltagsnaher Angebote deutlich von Heranwachsenden aus sozial besser gestellten Milieus sowie mit formal höherer Bildung unterscheiden. Aus diesen Gründen sieht das Gericht das Gutachten vom Juni 2005 als Nachweis für die Unbedenklichkeit des Formats nicht als plausibel an.

Das Gericht kann dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entgegen der Ansicht der Klägerin keine Auslegungsregel dahingehend entnehmen, dass dem Grundrecht eines Rundfunkveranstalters nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Vorrang gebührt, wenn das Gericht einander widersprechende Auffassungen von Sachverständigen für vertretbar hält. Zwar enthalten die Verpflichtungen für Rundfunkveranstalter nach § 5 Abs. 1 und 4 JMStV einen Eingriff in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; dieser ist jedoch gerechtfertigt. Die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags dienen dem Schutz der ungestörten Entwicklung von Minderjährigen und stellen insoweit Vorschriften zum Schutz der Jugend im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar. Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Einschätzung und der Prognose von Gefahren und Beeinträchtigungen für Kinder und Jugendliche eine Beurteilungsprärogative zu. Im Lichte dieser Beurteilungsprärogative begegnet die Regelung des § 5 JMStV keinen Bedenken mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Grundrechtsbeschränkungen. Verfassungsrechtliche Bedenken lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass die Wirkungszusammenhänge von Medienangeboten im Bezug auf die Entwicklung Jugendlicher wissenschaftlich nicht voll geklärt sind. Wenn der Gesetzgeber in einer solchen wissenschaftlich ungeklärten Situation einschlägige Schutzvorschriften für notwendig erachtet, ist dies in Anbetracht der hohen Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter von Verfassungswegen nicht zu beanstanden. Die dem Gesetzgeber insoweit zustehende Einschätzungsprärogative wäre nur überschritten, wenn eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen und die von ihm getroffene Wertung widerlegt wäre, was im Bereich des Jugendmedienschutzes nicht der Fall ist (Ukrow, a.a.O. RdNr. 86 f.; BVerfG v. 27.11.1990 BVerfGE 83,130 ff.).

Es ist auch nicht erforderlich, die Beeinträchtigung im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind (Hartstein/Ring/ Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O, RdNr. 12 zu § 5 JMStV S. 9).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass das Anschauen der streitgegenständlichen Folge 4 die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren beeinträchtigen kann. Mit der Protagonistin wird eine vergleichsweise ungewöhnliche Persönlichkeit präsentiert, die eine vergleichsweise geringere Projektionsfläche für Kinder und Jugendliche bietet. Mit dem Gutachten vom 1. März 2008 hält das Gericht in diesem Fall eine Ausstrahlung schon nach 22.00 Uhr für vertretbar. Damit lagen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 JMStV vor. Da nur die Voraussetzungen für eine Sendezeitbeschränkung auf die Zeit von 22.00 Uhr 6.00 Uhr nach § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV gegeben sind, ist die im angefochtenen Bescheid angeordnete Sendezeitbeschränkung für den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Insoweit hält das Gericht eine Teilaufhebung des Bescheids für zulässig.

3. Der in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 gestellte bedingte Beweisantrag, eine Wirkungsstudie zu näher bezeichneten möglichen Wirkungen des Formats €I want a famous face€ erstellen zu lassen, ist abzulehnen. Es ist zweifelhaft, ob die im Beweisantrag aufgeführten Fragen hinreichend substantiierte Beweisanträge beinhalten und die Erholung einer Wirkungsstudie ein taugliches Beweismittel darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht die Tatsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind. Die in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerte prozessuale Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Sogenannte Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen in aller Regel dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht trotz der mangelhaften Darlegungen eines Beteiligten aufgrund anderer Umstände eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste (BVerwG v. 2.7.1998 NVwZ 1999, 654/656; v. 29.3.1995 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; v. 29.7.1980 Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9).

Letztlich zielt im vorliegenden Verfahren der Beweisantrag darauf ab, empirische Grundlagen für die Aussagen des von der Klägerin vorgelegten Parteigutachtens € vom Juni 2005 zu gewinnen. Dabei ist offen, wie die für eine Wirkungsstudie erforderlichen empirischen Erhebungen bewerkstelligt werden können, um valide Ergebnisse zu erzielen (Auswahl und Anzahl der Jugendlichen, Messung der Ergebnisse und deren Vergleichbarkeit). Eine solche Wirkungsstudie mag Aufgabe von Wissenschaft und Forschung sein, sprengt aber den Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme. Sie kann keiner der gesetzlich vorgesehenen Beweisarten (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 358 - 444, 450 - 494 ZPO) zugeordnet werden. Allenfalls über die Ergebnisse einer solchen Studie könnte sodann Beweis durch Sachverständige oder sachverständige Zeugen erhoben werden.

Sieht man den Beweisantrag vom 4. Juni 2009 als Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens an, ist nach der Einholung des gerichtlichen €Obergutachtens€ vom 1. März 2008 die Einholung des weiteren Gutachtens nicht geboten. Nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Ermessen des Gerichts. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist in aller Regel nur dann geboten, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden war. Eine Verpflichtung, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (BVerwG v. 6.10.1987, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; BVerwGE 71, 38). Angesichts der dem Gericht vorliegenden Gutachten drängt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht auf. Insbesondere hat die Beweiswürdigung des Gutachtens vom 1. März 2008 ergeben, dass Mängel des Gutachtens nicht ersichtlich sind und das Gericht von der Richtigkeit dieses Gutachtens überzeugt ist. Auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 bei ihrer Befragung der Sachverständigen Mängel oder Fehler dieses Gutachtens nicht dargetan. Die Fragen der Klägerin konnte die Sachverständige so beantworten, dass weiterer Klärungsbedarf nicht aufgezeigt worden ist. Die Klägerin hält dennoch ihre Bewertung der Einzelfolgen nach wie vor zumindest für vertretbar, und ihr kommt es ersichtlich darauf an, empirisch belegte Aussagen über die Wirkungen der Einzelfolgen und des Formats auf Jugendliche zu erhalten. Derartige Aussagen sind für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, denn nach den Tatbestandsvoraussetzungen von § 5 Abs. 1 JMStV ist ein solcher Nachweis der Entwicklungsbeeinträchtigung nicht erforderlich. Die Eignung zur Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit muss nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen, da der derzeitige Stand der Wissenschaft eine solche Feststellung nicht zulässt. Der Nachweis ist als erbracht anzusehen, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung durch das Angebot mutmaßlich eintreten wird; es reicht also die einfache Wahrscheinlichkeit aus (BVerwG v. 16.12.1971 BVerwGE 39, 197; Ukrow, a.a.O. RdNr. 268). Die Eignung dürfte dann zu bejahen sein, wenn der Inhalt eines Angebots oder die konkrete Art und Weise der Darstellung von dem für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen maßgeblichen gesellschaftlichen Wertekonsens derart abweicht, dass auch eine dahingehend abweichende Einflussnahme auf Minderjährige möglich erscheint (Ukrow, a.a.O.). Nach alledem mag eine Wirkungsstudie zwar neue Erkenntnisse über Wirkungszusammenhänge von Medien und der Entwicklung von Heranwachsenden vermitteln; für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist eine solche Studie jedoch nicht geboten.

Nach alledem war der Klage teilweise stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. Die Kosten waren nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob der KJM ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, ist von grundsätzlicher Bedeutung, ebenso die Frage nach Voraussetzungen und Umfang des Beurteilungsspielraums der FSF.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).






VG München:
Urteil v. 04.06.2009
Az: M 17 K 05.5329


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