Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 FamFG, § 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts - auch soweit der weitere Beteiligte zu 2 die Kostenentscheidung angreifen will - nicht statthaft ist. Weder liegt eine zulassungsfreie Beschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG vor noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN zu der Frage der Anfechtbarkeit der Nichtzulassung gemäß § 574 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.03.2012 - 21 O 5128/12 -
OLG München, Entscheidung vom 10.08.2012 - 6 W 1415/12 -
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