Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. September 2004
Aktenzeichen: 19 W (pat) 708/03

(BPatG: Beschluss v. 01.09.2004, Az.: 19 W (pat) 708/03)

Tenor

Das Restpatent 199 24 447 wird widerrufen.

Gründe

I.

Für die am 28. Mai 1999 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung, für welche die innere Priorität vom 16. April 1999 (Aktenzeichen 199 17 264.1) in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 21. Juni 2001 veröffentlicht worden. Es betrifft ein Kraftfahrzeug-Türschloss, -Haubenschloss oder Klappenschloss.

Gegen das Patent hat die K... AG am 21. September 2001 Einspruch erhoben.

Am 10. April 2003 hat die Patentinhaberin einen Antrag auf patentgerichtliche Entscheidung gestellt.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten, hilfsweisemit den Patentansprüchen 1 bis 14 und der Beschreibung nach Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2004, sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Höchst hilfsweise erklärt sie die Teilung des Patents.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der Buchstaben a) bis i) entsprechend einer Merkmalsaufteilung der Einsprechenden:

"a) Kraftfahrzeug-Türschloss, -Haubenschloss oder -Klappenschlossmit einem Gehäuse (1) mit darin angeordneter Schlossfalle (2) und Sperrklinke (3)

b) mit einer elektrischen Öffnungshilfe (7) zur elektrischen Betätigung der Sperrklinke (3) und mit einer Schlossmechanik (4) zur mechanischen Betätigung der Sperrklinke (3), c) mit einer fernsteuerbaren Steuerelektronik (5), d) mit mindestens einer mechanischen Kraftwirkungskette (6), die von einem Türaußengriff bis in die Schlossmechanik (4) verläuft, e) mit mindestens einem elektrischen Sensor, durch den die Schaltfunktionen der Steuerelektronik (5) und der Öffnungshilfe (7) auslösbar sind, f) wobei im Normalzustand eine elektrische Auslösung der Schaltfunktionen, in einem Sonderzustand jedoch eine mechanische Betätigung der Sperrklinke (3) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, g) dass sich im Normalzustand die Bauteile der mechanischen Kraftwirkungskette (6) bewegen, eine mechanische Betätigung der Sperrklinke (3) aber nicht auslösen undh) dass der Sensor der mechanischen Kraftwirkungskette (6) in der Schlossmechanik (4) zugeordnet ist undi) im Normalzustand von der mechanischen Kraftwirkungskette (6) angesteuert wird".

Unter Beibehaltung der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vorgenommenen Merkmalsaufteilung der Einsprechenden auch für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet dieser:

"a) Kraftfahrzeug-Türschloss, -Haubenschloss oder -Klappenschlossmit einem Gehäuse (1) mit darin angeordneter Schlossfalle (2) und Sperrklinke (3)

b) mit einer elektrischen Öffnungshilfe (7) zur elektrischen Betätigung der Sperrklinke (3) und mit einer Schlossmechanik (4) zur mechanischen Betätigung der Sperrklinke (3), c) mit einer fernsteuerbaren Steuerelektronik (5), d) mit mindestens einer mechanischen Kraftwirkungskette (6), die von einem Türaußengriff bis in die Schlossmechanik (4) verläuft, e) mit mindestens einem elektrischen Sensor, durch den bei Betätigung des Türaußengriffes die Schaltfunktionen der Steuerelektronik (5) und der Öffnungshilfe (7) ausgelöst werden, f) wobei im Normalzustand eine elektrische Auslösung der Schaltfunktionen, in einem Sonderzustand jedoch eine mechanische Betätigung der Sperrklinke (3) erfolgt, g) wobei sich im Normalzustand die Bauteile der mechanischen Kraftwirkungskette (6) bewegen, eine mechanische Betätigung der Sperrklinke (3) aber nicht auslösendadurch gekennzeichnet, h) dass der Türaußengriff keinen elektrischen Schalter aufweist und dass der Sensor der mechanischen Kraftwirkungskette (6) in der Schlossmechanik (4) zugeordnet ist undi) im Normalzustand von der mechanischen Kraftwirkungskette (6) angesteuert wird".

Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein als Elektroschloss arbeitendes Kraftfahrzeug-Türschloss anzugeben, das ohne weiteres dort verwendet werden kann, wo bislang ein herkömmliches Kraftfahrzeug-Türschloss eingesetzt wurde (Sp 2 Z 30 bis 34 der PS).

Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei nicht mehr neu, da der in der Figur 2 der DE 42 28 233 A1 dargestellte Sensor ohne Bezugszeichen, der von dem der Schlossmechanik zugehörigen Tragteil 30 betätigt werde, die gleiche Funktion erfülle, wie der Sensor 13 am Türaußengriff.

Es beruhe auch auf keiner erfinderischen Tätigkeit, den Sensor 13 am Türaußengriff wegzulassen, wie dies Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag vorsehe, und nur mit einem in die Schlossmechanik verlegten Sensor auszukommen, wenn einheitliche Türaußengriffe zu verwenden seien, denn ein Sensor am Türaußengriff störe dabei.

Die Einsprechende bestreitet, dass ein technisches Vorurteil bestanden habe, von einem Türaußengriff mit Sensor abzugehen. Sie meint, diese Maßnahme sei so selbstverständlich, dass sie keinen Eingang in die Patentliteratur gefunden habe. Es seien dafür auch keine technischen Probleme zu überwinden.

Die Patentinhaberin ist im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag der Meinung, der in der Figur 2 der DE 42 28 233 A1 gezeigte Sensor ohne Bezugszeichen sei nicht für das Auslösen der Öffnungsmechanik zuständig, wie der am Türaußengriff vorgesehene Sensor 13. Er sei gemäß DE 42 28 233 A1 (Sp 5 Z 51 bis 54) zur Positionserfassung des Tragteils 30 vorgesehen. Ein Fachmann käme deshalb nicht auf die Idee, ihn für eine Auslösefunktion zu verwenden.

Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag führt die Patentinhaberin aus, dass im Stand der Technik ein Vorurteil bestanden habe, den Sensor am Türgriff wegzulassen, denn das vom Sensor gelieferte Signal müsse von dort kommen, wo es ausgelöst werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Einspruchsverfahren Das Verfahren ist auf den Antrag der Patentinhaberin vom 10. April 2003 hin bei dem erkennenden Senat anhängig geworden, da die Patentabteilung, die dafür zuständig war, innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Antrags weder eine Ladung zur Anhörung noch eine Entscheidung über den Einspruch zugestellt hat (PatG § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 2).

Der Senat hatte auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung über das Patent zu entscheiden (vgl BPatGE 46, 134 - gerichtliches Einspruchsverfahren).

2. Patentfähigkeit Der Einspruch hat Erfolg. Er führt zum Widerruf des gemäß dem höchst hilfsweise gestellten Antrag geteilten Restpatents, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag zusätzlich aufgenommenen Merkmale ursprünglich offenbart waren.

Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der mit der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeug-Türschlössern betraut ist.

2.1 Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag Aus der DE 42 28 233 A1 ist in Übereinstimmung mit dem Merkmal a) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ein Kraftfahrzeug-Türschloss bekannt, mit einem Gehäuse mit darin angeordneter Schlossfalle 2 und Sperrklinke 5 (Fig 1 iVm Sp 2 Z 39 bis 57).

Es ist, wie es auch Merkmal b) vorsieht, ausgestattet mit einer elektrischen Öffnungshilfe 14 zur elektrischen Betätigung der Sperrklinke 5 (Sp 2 Z 63 bis Sp 3 Z 7 iVm Sp 4 Z 18 bis 22) und mit einer Schlossmechanik 30, 28 zur mechanischen Betätigung der Sperrklinke 5 (Sp 5 Z 12 bis 21 und 28 bis 34).

Übereinstimmend mit den Merkmalen c) und d) ist das bekannte Türschloss auch mit einer fernsteuerbaren Steuerelektronik 11 (Sender 18, Empfangseinrichtung 17) und mit mindestens einer mechanischen Kraftwirkungskette 8, 31, 30 die von einem Türaußengriff 8 - über einen Seilzug 31 - bis in die Schlossmechanik 30, 28 verläuft, versehen.

Weiterhin weist das bekannte Türschloss, wie es auch im Merkmal e) angegeben ist, mindestens einen elektrischen Sensor 13 auf, durch den bei Betätigung des Türaußengriffs 8 die Schaltfunktion der Steuerelektronik 11 und der Öffnungshilfe 14 ausgelöst werden (Sp 2 Z 63 bis Sp 3 Z 7 iVm Sp 4 Z 18 bis 22).

Auch ist beim Türschloss nach der DE 42 28 233 A1 übereinstimmend mit Merkmal f) vorgesehen, dass im Normalzustand eine elektrische Auslösung der Schaltfunktion (Sp 2 Z 63 bis Sp 3 Z 7 iVm Sp 4 Z 18 bis 22), in einem Sonderzustand (Sp 5 Z 13: Crash bzw Sp 5 Z 29: Batterieausfall) jedoch eine mechanische Betätigung der Sperrklinke 5 erfolgt (Sp 5 Z 12 bis 21 und Z 28 bis 34).

Teilweise übereinstimmend mit dem Merkmal g) ist es auch beim bekannten Türschloss so, dass sich im Normalzustand die Bauteile der mechanischen Kraftwirkungskette 8, 31, 30 bewegen, eine mechanische Betätigung der Sperrklinke 5 aber nicht auslösen (Sp 4 Z 29 bis 35 iVm Fig 2: Betätigung des Türaußengriffs 8, wenn der Schwenkhebel 28 außer Eingriff mit der Sperrklinke 5 ist).

Ebenfalls nur teilweise übereinstimmend mit dem Merkmal h) ist vorgesehen, dass der Sensor 13 der mechanischen Kraftwirkungskette 8, 31, 30 - nämlich dem Türaußengriff 8 am Beginn der Kraftwirkungskette - zugeordnet ist (Sp 2 Z 66 bis Sp 3 Z 4).

Schließlich ist auch das Merkmal i), dass der Sensor 13 im Normalzustand von der mechanischen Kraftwirkungskette 8, 31, 30 - nämlich von dem Türaußengriff am Beginn der Kraftwirkungskette - angesteuert wird (Sp 2 Z 66 bis Sp 3 Z 4), schon realisiert.

Von dem aus der DE 42 28 233 A1 bekannten Kraftfahrzeug-Türschloss unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag somit dadurch,

"dass der Türaußengriff keinen elektrischen Schalter aufweist unddass der Sensor der mechanischen Kraftwirkungskette in der Schlossmechanik zugeordnet ist".

Ausgehend von einem Kraftfahrzeug-Türschloss, wie es aus der DE 42 28 233 A1 bekannt ist, stellt sich die im Streitpatent angegebene Aufgabe, ein als Elektroschloss arbeitendes Kraftfahrzeug-Türschloss anzugeben, das ohne weiteres dort verwendet werden kann, wo bislang ein herkömmliches Kraftfahrzeug-Türschloss eingesetzt wurde, in der Praxis von selbst. Denn der Fachmann ist stets bestrebt Umkonstruktionen zu vermeiden.

Aus der DE 42 28 233 A1 ist dem Fachmann auch bekannt, einen weiteren Schalter als Sensor (Fig 2: Sensor ohne Bezugszeichen zwischen den Bezugsziffern 28' und 32 iVm Sp 5 Z 51 bis 54) vorzusehen, der der mechanischen Kraftwirkungskette 8, 31, 30 in der Schlossmechanik - zu der entsprechend dem Verständnis der Streitpatentschrift (Sp 3 Z 37, 38) das die Sperrklinke 5 betätigende Tragteil 30 gehört - zugeordnet ist. Dieser Sensor ohne Bezugszeichen liefert ein dem am Türaußengriff 8 angeordneten Sensor 13 gleichwertiges Signal, da der Türaußengriff 8 und das Tragteil 30 über den Seilzug 31 mechanisch miteinander verbunden sind.

Wenn das Türschloss nach der DE 42 28 233 A1 in ein herkömmliches Türschloss - d. h. ein Türschloss, bei dem der Türaußengriff keinen Schalter aufweist - einzubauen ist, ergibt sich für den Fachmann der zusätzliche Aufwand, auch noch einen Schalter d. h. den Sensor 13 in den Türaußengriff einzusetzen. Der Fachmann erkennt, ohne dazu ein technisches Problem lösen zu müssen, dass er auf diesen Schalter im Türaußengriff verzichten kann und an dessen Stelle auch den der mechanischen Kraftwirkungskette in der Schlossmechanik zugeordneten Sensor ohne Bezugszeichen heranziehen kann, weil dieser ein dem am Türaußengriff 8 angeordneten Sensor 13 gleichwertiges Signal liefert. Ein technisches Vorurteil ist nicht zu erkennen.

Man unterschätzte die Fähigkeiten des Fachmanns, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen.

Der Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ergibt sich somit für einen Fachmann in naheliegender Weise.

2.2 Zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag umfasst; somit ergibt sich auch sein Gegenstand für einen Fachmann in naheliegender Weise.

2.3 Unteransprüche nach Haupt- und Hilfsantrag Die auf den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14 fallen mit dem jeweiligen Patentanspruch 1.

3. Teilung Nach alledem ist das Patent gemäß dem höchst hilfsweise gestellten Antrag geteilt. Der Senat konnte jedoch über den Bestand des Restpatents abschließend entscheiden, da ein Schwebezustand für das Stammpatent nicht entsteht (vgl BPatGE 46, 136 - Unterbrechungsbetrieb).

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dipl.-Ing. Groß

Pr






BPatG:
Beschluss v. 01.09.2004
Az: 19 W (pat) 708/03


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