Bundespatentgericht:
Urteil vom 2. August 2001
Aktenzeichen: 2 Ni 41/99

(BPatG: Urteil v. 02.08.2001, Az.: 2 Ni 41/99)

Tenor

1. Das europäische Patent 0 219 589 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des am 11. Oktober 1985 angemeldeten und am 1. August 1990 mit Wirkung auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 219 589 in geltender Fassung, das eine Falttüreinheit betrifft.

Das in französischer Sprache veröffentlichte Streitpatent in geltender Fassung, das von dem Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 35 79 006 geführt wird, umfaßt fünf Patentansprüche, die sämtlich mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden.

Die Patentansprüche 1 bis 5 haben in der deutschen Übersetzung gemäß Patentschrift folgenden Wortlaut:

1. Falttüreinheit mit zwei aneinander angelenkten Platten, wobei eine erste, schmälere Platte (1) an einem Pfosten (4) des Türrahmens angelenkt ist und eine breitere, zweite Platte (2) an der ersten angelenkt ist, und diese zweite Platte in der Öffnungsstellung der Tür quer zum Türrahmen zur Anlage kommt und zwar mit einem Teil auf jeder Seite von diesem, dadurch gekennzeichnet, daß die Tür in Verbindung mit einem Rahmen mit herkömmlichem Falz ohne Element im Fußboden verwendet wird und daß das Gelenk der ersten Platte (1) in einer Entfernung zum Türpfosten fest angeordnet ist, die ausreicht, um die Öffnung der ersten Platte (1) in einer zum Falz entgegengesetzten Richtung zu ermöglichen, so daß in der Schließstellung der Rand der zweiten Platte in dem Falz zum Anschlag kommt und dadurch eine herkömmliche Verschlußvorrichtung verwendet werden kann, und daß die Falttüreinheit ferner ein mit einer Rille ausgebildetes Profilteil (15) umfaßt, das dazu vorgesehen ist, in dem Falz des Türsturzes angeordnet zu werden, um ein Gleiten des mit der zweiten Platte (2) fest verbundenen Fingers (20) in der Rille zu ermöglichen.

2. Türeinheit nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die zweite Platte (2) eine Breite aufweist, die im wesentlichen das Doppelte der Breite der ersten Platte (1) beträgt und der Finger (20) im wesentlichen in der Mitte der oberen Seite der zweiten Platte angeordnet ist.

3. Türeinheit nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Dicke und die Breite des Profilteiles (15) im wesentlichen der Höhe und der Breite des Türfalzes gleich sind.

4. Türeinheit nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Türgelenk durch zwei Drehzapfen (20, 30), nämlich einen oberen und einen unteren, gebildet wird.

5. Türeinheit nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß der obere Drehzapfen durch eine in dem Profilteil angeordnete Halteplatte (22) gebildet ist, die eine Öffnung (21) aufweist, in die der mit der ersten Platte (1) fest verbundene Finger (20) eingreift.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, daß der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Dabei beruft sie sich auf folgende Druckschriften:

1) DE 24 06 942 A1 2) US 39 87 837 3) FR 21 85 202 4) FR 20 57 490 5) CH 349 777 6) US 13 96 780 7) FR 24 47 445 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 219 589 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten und ist davon überzeugt, daß der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der die Klägerin den Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Artikel 52ff, 138 Abs 1 lit a EPÜ geltend macht, ist begründet, denn der Gegenstand des Streitpatents ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

I Das Streitpatent betrifft eine Falttüreinheit mit den Merkmalen aus dem Oberbegriff des Anspruchs 1.

Dem Streitpatentgegenstand liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, eine platzsparende Konstruktion anzugeben, die den Schwenkbereich der Türblätter minimiert und die an herkömmlichen Türrahmen einsetzbar ist.

Diese Aufgabe soll nach Patentanspruch 1 durch eine Falttüreinheit mit folgenden Merkmalen gelöst werden:

A Falttüreinheit mit zwei aneinander angelenkten Türblättern, wobei B ein erstes, schmaleres Türblatt (1) an einem Pfosten (4) des Türrahmens angelenkt ist und C ein zweites, breiteres Türblatt (2) an dem ersten angelenkt ist, und D1 dieses zweite Türblatt in der Öffnungsstellung der Tür quer zum Türrahmen zur Anlage kommt, D2 und zwar mit einem Teil auf jeder Seite von diesem, dadurch gekennzeichnet, daß

E die Tür in Verbindung mit einem Rahmen mit herkömmlichem Falz ohne Bodenelement verwendet wird und F daß das Gelenk des ersten Türblattes (1) in einer Entfernung zum Türpfosten fest angeordnet ist;

G wobei die Entfernung ausreicht, um die Öffnung des ersten Türblattes (1) in einer zum Falz entgegengesetzten Richtung zu ermöglichen, H so daß in der Schließstellung der Rand des zweiten Türblattes in dem Falz zum Anschlag kommt und I dadurch eine herkömmliche Schließvorrichtung verwendet werden kann, und J1 die Falttüreinheit ferner ein mit einer Rille ausgebildetes Profilteil (15) umfaßt, J2 das Profilteil ist dazu vorgesehen, in dem Falz des Türsturzes angeordnet zu werden, um K ein Gleiten eines mit dem zweiten Türblatt (2) fest verbundenen Fingers (20) in der Rille zu ermöglichen.

II Der Streitpatentgegenstand beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Maßgeblicher Fachmann ist vorliegend ein Konstrukteur der Fachrichtung Holz-, Hoch- oder Maschinenbau mit Fachhochschulabschluß und mehrjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet des Türenbaus sowie einschlägigen Erfahrungen mit Faltflügeltüren. Ein Designer oder Architekt, wie die Beklagte meint, kommt als Fachmann für die Konstruktion industriell gefertigter Faltflügeltüren nicht in Betracht, allenfalls werden solche Spezialisten vom Faltflügeltür-Konstrukteur beratend herangezogen für Fragen der optischen oder bauphysikalischen Materialauswahl und Oberflächengestaltung, um die es streitpatentgemäß aber nicht geht.

Nächstkommender Stand der Technik ist die DE 24 06 942 A1 (1). Sie zeigt und beschreibt in Übereinstimmung mit dem Streitpatentgegenstand eine Drehfalttür, also eine Falttüreinheit mit zwei aneinander angelenkten Türblättern 12, 14 nach Merkmal A. Dabei ist entsprechend Merkmal B ein erstes, schmaleres Türblatt 14 an einem Türrahmen 10b angelenkt und übereinstimmend zu Merkmal C ein zweites, breiteres Türblatt 12 an dem ersten angelenkt. Das zweite Türblatt 12 kommt entsprechend Merkmal D1 in der Öffnungsstellung der Tür quer zum Türrahmen 10b zur Anlage und übereinstimmend mit Merkmal D2 mit einem Teil auf jeder Seite von diesem.

Üblicherweise besteht ein Türrahmen aus Zargen oder Pfosten, die an den Raumwänden befestigt werden und ist nicht einteiliger Bestandteil der Wände. So versteht der Fachmann auch die Lehre nach Anspruch 1 der DE 24 06 942 A1 (1). Seltene Ausnahme sind gelegentlich Schiffskabinen, weil die Schiffswände selbst aus Stahlplatten bestehen, die den Türrahmen bilden können. Zwar nennt die DE 24 06 942 A1 (1) rein fakultativ, also ohne jegliche Beschränkung der Einsatzbereiche beispielsweise für die bekannte Falttür unter anderem auch Fährschiffkabinen, wie es in den Figuren als Ausführungsbeispiel gezeichnet ist, doch legt die Schrift (1) damit ersichtlich keinerlei Anwendungsbeschränkung für diesen Einsatzort und diese Türrahmenausbildung fest, so daß bezüglich der Türrahmenausbildung alle üblichen Einsatzbereiche, Gestaltungen und Anordnungen, die der Fachmann kennt und deshalb mitliest, unter den Offenbarungsgehalt von (1) fallen.

Die weiteren, auch nur beispielhaft als geeignet genannten Einsatzorte wie Telefonkabinen und Meisterzimmer gelten nach (1) explizit als enge Räume, für die eine solche Falttür besonders geeignet sei. Von einer bestimmten Wand- bzw. Türrahmenausbildung ist in (1) dagegen keine Rede, so daß dafür alle herkömmlichen Bauformen in Frage kommen. Die üblichen deutschen Telefonkabinen haben beispielsweise Wände aus Glasscheiben und Türrahmen aus Stahlpfosten mit Falz.

Somit liest der Fachmann aus der DE 24 06 942 A1 (1) selbstverständlich ohne weiteres auch mit, daß der genannte Türrahmen durch Pfosten und Sturz gebildet sein kann, die jeweils auch einen Falz aufweisen können, wie dies dem Fachmann geläufig und auch aus den im Verfahren genannten weiteren einschlägigen Schriften US 39 87 837 (2), FR 21 85 202 (3), FR 20 57 490 (4), CH 349 777 (5) und FR 24 47 445 (7) bekannt ist.

Damit betrifft die DE 24 06 942 A1 (1) eine gattungsgemäße Falttüreinheit sowie in Übereinstimmung mit dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1, Merkmal E auch eine Tür, die in Verbindung mit einem Rahmen verwendet wird, der einen herkömmlichen Falz aufweisen kann und die gemäß Seite 2, Zeilen 5, 6 von (1) aus Sicherheitsgründen ohne Bodenelement verwendet wird.

Weiter ist im bekannten Fall (1) gemäß dem beanspruchten Merkmal F das Türscharnier 18 des ersten Türblattes 14 am Türrahmen 10b, der beispielsweise ein Pfosten sein kann, fest angeordnet. Das Gelenk des Türblatts, dh der Drehzapfen befindet sich dabei - wie üblich - in einer gewissen Entfernung zum Türpfosten, die bekanntermaßen durch die Türkinematik und Geometrie von Türblatt und Türrahmen bestimmt ist.

Für die bekannte Falttüreinheit gemäß (1), Figur 2 bedeutet dies wie nach Merkmal G des Streitpatents, daß die Entfernung ausreicht, um das erste Türblatt 14 in entgegengesetzter Richtung zum Türrahmenfalz zu öffnen. Ersichtlich liegt nach den Figuren 1 und 2 sowie Seite 3, Absatz 1 der DE 24 06 942 A1 (1) der Falz am Türrahmen 10a, in den übereinstimmend zu Merkmal H bei Türschließstellung der Rand (die Stützleiste bzw Türleiste 15a) des zweiten Türblatts 12 eingreift, in der entgegengesetzten Richtung, in die sich das erste Türblatt 14 beim Öffnen bewegt. Eine genauere Definition der Positionierung für die Falttüranlenkdrehachse gibt auch das Streitpatent nicht.

Diese Kinematik und Anschlag-Geometrie ist für solche Falttüreinheiten zwingend und geht beispielsweise auch aus Figur 3 der FR 20 57 490 (4) und Figur 2 der US 13 96 780 (6) hervor, so daß ihre konstruktive Ausbildung zur fachmännischen Routine gehört, einschließlich der dazu notwendigen richtigen, aber vielfältig möglichen Positionierung des Gelenkdrehpunktes und der Gestaltung einer eventuellen Falzausbildung. Sollte der Falttürkonstrukteur die zeichnerisch einfach ermittelbare, kinematisch erforderliche Lage und Entfernung der Drehachse des ersten Türblatts zum Türrahmen fehlerhaft mißachten, was auch nach dem Streitpatent möglich ist, so wird er sofort durch die mangelnde Funktions-, dh fehlende Öffnungsfähigkeit seiner Tür und die dann notwendige einfache Anpassung automatisch nach der Gesetzmäßigkeit von Versuch und Irrtum zur richtigen Entfernung und Positionierung gezwungen.

Auch für die bekannte Falttür nach (1) wird gemäß Seite 3, Absatz 2 entsprechend Merkmal I eine herkömmliche Schließvorrichtung verwendet.

Schließlich lehrt (1) in Übereinstimmung mit den Merkmalen J1, J2 und K auch, daß die bekannte Falttüreinheit eine Linearführung 36, 36a umfaßt mit einem Profilteil (prismatische Linearführung 36), das mit einer Führungsrille ausgebildet ist. Das Profilteil ist am Türsturz (oberer Abschnitt 10c des Türrahmens, S 6, Abs 2) angeordnet und ermöglicht ein Gleiten eines mit dem zweiten Türblatt 12 fest verbundenen Fingers (Drehzapfen 26) in der Rille.

Unterschiedlich ist zwischen dem Ausführungsbeispiel der bekannten Falttüreinheit an einer Schiffskabine nach Figur 3 aus (1) und dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents lediglich, daß das bekannte Profilteil (Linearführung 36) hier seitlich am Türsturz 10c und nicht wie beansprucht in einem Falz des Türsturzes angeordnet ist. Die Anordnung nach Figur 3 ist jedoch nicht zwingend für Falttüren nach (1). Vielmehr lehrt der Anspruch 1 von (1) als Bedingung nur, daß die Linearführung 36 horizontal und im wesentlichen parallel zur Türebene verläuft. Sie kann gemäß Anspruch 8 von (1) am oberen Rand des Türelements angeordnet sein. Beides stimmt mit der streitpatentgemäßen Linearführung überein. Keinesfalls ist der Fachmann bei der Falttüreinheit nach (1) an das Anordnungs- und Ausführungsbeispiel der Linearführung an einer dünnen Stahlwand nach Figur 3 gebunden, sondern er kann gemäß (1) jede ihm geläufige oder sinnvoll erscheinende Linearführungsanordnung und -Ausbildung wählen, sofern sie nur horizontal und im wesentlichen parallel zur Türebene verläuft.

Dabei bietet sich dem Fachmann eine Anordnung des Profilteils der Linearführung im Falz des Türsturzes an, sofern der Falz dafür genügend Raum bietet, wie dies üblich und aus dem Stand der Technik vielfach bekannt ist, unter anderem aus den Schriften US 39 87 837 (2), Figur 2 mit Führungsprofilteil 38 im Sturzfalz 24, aus der FR 21 85 202 (3), Figuren 2 und 3 mit Führungsprofilteil 6, 6a im Falz des Türsturzes 3, aus der FR 20 57 490 (4), Figuren 3 und 6 mit Führungsprofilteil 5 im Falz des Türsturzes 1, aus der CH 349 777 (5), Figur 6 mit dem Führungsprofil 5, 5a im Falz des Türsturzes 6 sowie aus den Figuren 1 und 7 der FR 24 47 445 (7) mit dem Führungsprofil 13.

Somit begründet neben den übrigen Merkmalen von Anspruch 1 auch die beanspruchte Anordnung des Führungs-Profilteils im Falz des Türsturzes keine erfinderische Tätigkeit. Die Falttüreinheit nach Anspruch 1 des Streitpatents ist somit nicht patentfähig.

Demgegenüber kann auch das Argument der Beklagten nicht durchgreifen, daß nach den Figuren 1 und 2 von (1) die Führungsbahn 36a nicht exakt parallel zur Türebene verlaufe, sondern leicht schräg. Zum einen ist auch nach Anspruch 1 des Streitpatents nicht festgelegt, daß die Führung parallel zur Türebene verlaufen muß, weil zum Beispiel das beanspruchte Profilteil auch leicht schräg zur Türebene im Falz angeordnet und/oder die Rille im Profilteil schräg oder sogar gekrümmt ausgebildet sein kann. Außerdem lehrt (1) im Anspruch 1 eine im wesentlichen parallele Anordnung zur Türebene, was für den Fachmann bestmögliche Parallelität bedeutet.

Entscheidend ist jedoch, daß bekanntermaßen exakte Parallelität der Führung zur Türebene kinematisch nur möglich ist bei einer mittigen Anordnung des Führungsfingers bezogen auf die Breite des zweiten, breiteren Türblatts 12 bei gleichzeitig doppelter Breite des Türblatts 12 gegenüber dem ersten, schmäleren Türblatt 14, wie die Schrift FR 24 47 445 (7), insbesondere Figur 3 lehrt und wie es im Streitpatent erst im Anspruch 2 festgelegt ist.

Die Merkmale des Anspruchs 2 sind somit durch die Entgegenhaltung 7 nahegelegt.

Auch den Merkmalen der übrigen Patentansprüche des Streitpatents liegt keine erfinderische Tätigkeit zugrunde. So liegt es im üblichen konstruktiven Ermessen des Fachmanns, beispielsweise aus optischen Gründen gemäß Anspruch 3 die Dicke und Breite, also die Außenabmessungen des Führungsprofilteils gleich der Höhe und Breite des Türfalzes zu wählen. Das Türgelenk nach Anspruch 4 durch einen oberen und einen unteren Drehzapfen zu bilden, ist aus Figur 2, Drehzapfen 78 und Figur 3, Drehzapfen 140 der US 39 87 837 (2) bekannt und nahegelegt. Entsprechendes gilt auch für Anspruch 5 wegen der aus (2), Figur 2 bekannten, im Profilteil 38 angeordneten Halteplatte 62 mit Öffnung 76, in die der mit der ersten Platte 18 fest verbundene Finger 78 eingreift.

Nach alledem sind auch die Ansprüche 2 bis 5 nicht patentfähig.

Das Streitpatent war deshalb in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

III Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO zu tragen. Das Urteil war gemäß § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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BPatG:
Urteil v. 02.08.2001
Az: 2 Ni 41/99


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