Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. August 1992
Aktenzeichen: 2 O 75/92

(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.08.1992, Az.: 2 O 75/92)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klage der Klägerin auf Erstattung einer Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO wurde vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen. Die Klägerin hatte im März 1991 Klage gegen den Beklagten wegen Amtspflichtsverletzung erhoben. Der Beklagte beglich daraufhin die Klageforderung und übernahm die Kosten. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Klage zurück und argumentierte, dass der Beklagte auch zur Erstattung einer Vergleichsgebühr verpflichtet sei. Das Gericht entschied jedoch, dass kein gegenseitiges Nachgeben der Klägerin ersichtlich sei. Die Kommentierung der Klägerin, auf die sie zur Unterstützung ihres Standpunktes verwies, bezog sich auf einen anderen Fall der Klagerücknahme. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klägerin auch bei Weiterführung des Prozesses nicht mehr hätte erreichen können als sie bereits mit ihrer Klagerücknahme erreicht hatte. Deshalb wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 26.08.1992, Az: 2 O 75/92


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.

Im März 1991 erhob die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf -20 146/91 - Klage wegen

Amtspflichtsverletzung gegen den Beklagten.

Nachdem der Beklagte (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) die Klageforderung ausgeglichen und die mit der

Klageerhebung verbundenen Kosten übernommen hatte, nahm die Klägerin die Klage zurück.

Die Klägerin meint, der Beklagte sei auch zur Erstattung einer Vergleichsgebühr gemäß

§ 23 BRAGO verpflichtet. Die Vergleichsgebühr sei deshalb angefallen, weil der Rechtsstreit "im

Wege des gegenseitigen Nachgebens" beendet worden sei. Das "Nachgeben" von ihrer Seite sei darin

zu sehen, daß sie auf die Weiterverfolgung ihrer Ansprüche in dem Rechtsstreit 2 0 146/91 verzichtet

und die Klage zurückgenommen habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 555,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.07.1991 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, ein "Nachgeben" der Klägerin sei nicht ersichtlich, weil sie sich mit ihrem

Klageanspruch voll durchgesetzt habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen

ergänzend Bezug genommen.

Die Akten 2 0 146/91 des Landgerichts Düsseldorf lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen

Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist in dem Rechtsstreit 2 0 146/91 nicht entstanden.

Ein Vergleich setzt begriffsnotwendig ein gegenseitiges Nachgeben voraus. Ein Nachgeben der Klägerin durch die

Klagerücknahme ist jedoch nicht ersichtlich.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentierung bei Gerold/Schmitt, BRAGO, 6. Aufl., § 23 Rdnr. 10,

auf die die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht Bezug nimmt. Die dort zugegebenermaßen

mißverständlich zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin in JurBüro 1984, 1517 bezog sich auf

einen Fall der Klagerücknahme unter Verzicht auf einen Teil der Klageforderung in der Berufungsinstanz. Im Gegenzug

wurde bei dem dort zugrunde Klageforderung in der Berufungsinstanz. Im Gegenzug wurde bei dem dort zugrunde liegenden

Fall auf Beklagtenseite die Berufung zurückgenommen.

Ein "Nachgeben" bei Klagerücknahme liegt dann vor, wenn um der Einigung willen eine erlangte

Rechtsstellung gegenüber dem Gegner aufgegeben wird oder in einer dem Gegner erkennbaren Weise der Kläger

seine rechtlichen Möglichkeiten, die er bei Weiterführung des Prozesses hätte, nicht mehr ausnützt

(vgl. in diesem Zusammenhang den Aufsatz von Alfred Muemmler, JurBüro 1986, 507, 518 mit Verweis auf OLG München

JurBüro 1965, 467).

Die Klägerin hätte jedoch bei Weiterführung des Prozesses nicht mehr erreichen können als die

Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Klageforderung nebst Zinsen sowie der Kosten des Rechtsstreits. Die

Klägerin hätte also in keinem Fall mehr erreichen können als sie mit ihrer Klagerücknahme erreicht

hat.

Nach allem ist ein "Nachgeben" der Klägerin nicht ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 26.08.1992
Az: 2 O 75/92


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