Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten über die Erstattung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.
Im März 1991 erhob die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf -20 146/91 - Klage wegen
Amtspflichtsverletzung gegen den Beklagten.
Nachdem der Beklagte (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) die Klageforderung ausgeglichen und die mit der
Klageerhebung verbundenen Kosten übernommen hatte, nahm die Klägerin die Klage zurück.
Die Klägerin meint, der Beklagte sei auch zur Erstattung einer Vergleichsgebühr gemäß
§ 23 BRAGO verpflichtet. Die Vergleichsgebühr sei deshalb angefallen, weil der Rechtsstreit "im
Wege des gegenseitigen Nachgebens" beendet worden sei. Das "Nachgeben" von ihrer Seite sei darin
zu sehen, daß sie auf die Weiterverfolgung ihrer Ansprüche in dem Rechtsstreit 2 0 146/91 verzichtet
und die Klage zurückgenommen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 555,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.07.1991 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, ein "Nachgeben" der Klägerin sei nicht ersichtlich, weil sie sich mit ihrem
Klageanspruch voll durchgesetzt habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
ergänzend Bezug genommen.
Die Akten 2 0 146/91 des Landgerichts Düsseldorf lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Die Klage ist unbegründet.
Eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist in dem Rechtsstreit 2 0 146/91 nicht entstanden.
Ein Vergleich setzt begriffsnotwendig ein gegenseitiges Nachgeben voraus. Ein Nachgeben der Klägerin durch die
Klagerücknahme ist jedoch nicht ersichtlich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentierung bei Gerold/Schmitt, BRAGO, 6. Aufl., § 23 Rdnr. 10,
auf die die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht Bezug nimmt. Die dort zugegebenermaßen
mißverständlich zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin in JurBüro 1984, 1517 bezog sich auf
einen Fall der Klagerücknahme unter Verzicht auf einen Teil der Klageforderung in der Berufungsinstanz. Im Gegenzug
wurde bei dem dort zugrunde Klageforderung in der Berufungsinstanz. Im Gegenzug wurde bei dem dort zugrunde liegenden
Fall auf Beklagtenseite die Berufung zurückgenommen.
Ein "Nachgeben" bei Klagerücknahme liegt dann vor, wenn um der Einigung willen eine erlangte
Rechtsstellung gegenüber dem Gegner aufgegeben wird oder in einer dem Gegner erkennbaren Weise der Kläger
seine rechtlichen Möglichkeiten, die er bei Weiterführung des Prozesses hätte, nicht mehr ausnützt
(vgl. in diesem Zusammenhang den Aufsatz von Alfred Muemmler, JurBüro 1986, 507, 518 mit Verweis auf OLG München
JurBüro 1965, 467).
Die Klägerin hätte jedoch bei Weiterführung des Prozesses nicht mehr erreichen können als die
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Klageforderung nebst Zinsen sowie der Kosten des Rechtsstreits. Die
Klägerin hätte also in keinem Fall mehr erreichen können als sie mit ihrer Klagerücknahme erreicht
hat.
Nach allem ist ein "Nachgeben" der Klägerin nicht ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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