Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 20. Februar 2007
Aktenzeichen: 6 U 22/06, 6 U 61/06

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 20.02.2007, Az.: 6 U 22/06, 6 U 61/06)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.1.2006 verkündete Teil-Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam € 3 O 52/03 (6 U 22/06) € wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.6.2006 verkündete Teil- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam € 3 O 52/03 (6 U 61/06) € wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufungsverfahren zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsverhältnis des Klägers bei den beiden beklagten Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Die Beklagten wurden gegründet, um die ehemalige Kreis-Poliklinik € zu einem Gesundheitszentrum umzuwandeln. Gesellschaftszweck der Beklagten zu 1) ist u. a. die Erweiterung und Bewirtschaftung von Liegenschaften und der darauf errichteten Gebäude, die der gesundheitlichen Versorgung sowie sozialen Belangen der Bevölkerung dienen. Die Beklagte zu 2) ist eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 1).

Der Kläger war seit dem 01.08.1991 Geschäftsführer der Beklagten sowie weiterer Gesellschaften, deren Gesellschafter entweder die Beklagte zu 1) oder der Landkreis € war. Der Kläger hält keine Geschäftsanteile an den Beklagten. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist auf der Grundlage der Geschäftsführerverträge vom 18.10.1991 und 06.05.1993 sowie weiterer Ergänzungen geregelt. Der Anstellungsvertrag ist auf unbefristete Zeit geschlossen. Nach § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrages ist auf die Kündigungsfrist der BAT-O anzuwenden. Danach beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Eine Kündigung nur einer der beiden Beklagten war ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kläger war von den Beschränkungen gemäß § 181 BGB befreit.

Der Kläger stellte unter dem 4.6.1997 einen Bewirtungsbeleg über einen Betrag von umgerechnet 66,98 € aus und gab darin an, er habe an diesem Tag mit dem Geschäftsführer G. gespeist. Tatsächlich hielten sich sowohl der Kläger als auch Herr G. auf einem Sommerfest auf.

Der Kläger ließ sich jedenfalls seit 1998 private Ausgaben von der Beklagten zu 1) bezahlen. Der Kläger verwendete dabei auch die ihm von der Beklagten zu 1) überlassene Firmenkreditkarte, bezogen auf das Konto € bei der € Bank. Private Abhebungen wurden mit Aufwendungen des Klägers für die Gesellschaft verrechnet, wobei dies im Rahmen des Jahresabschlusses erfolgte. Dies geschah auf dem Buchhaltungs-Konto 1590, das als "durchlaufende Posten € Bank" bezeichnet war.

Der Kläger kaufte im März 2001 eine Damenarmbanduhr zum Preis von 548,00 DM (Bl. 174-175 d. A.). Er schenkte sie seiner Tochter, die als Architektin für die Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1) tätig gewesen war, aber seit November 1999 im Erziehungsurlaub weilte. Die Kosten hierfür übernahm die Beklagte zu 1), die den Kaufpreis als Aufwand für Geschenke verbuchte.

Die Beklagte zu 1) übersandte der S. GbR, an der der Kläger beteiligt war und die eng mit dem Firmenkonsortium der Beklagten zusammengearbeitet hat, zu Händen des Klägers mit Schreiben vom 31.12.2001 (Bl. 118 d. A.) eine Übersicht über das Buchungskonto 1590 (Bl. 119 d. A.) zu und bat um Erstattung von verauslagten Kosten in Höhe von 9.208,24 €. Diese Rechnung wurde nicht bezahlt.

Der Kläger ließ sich von der Beklagten zu 1) im August 2001 und Januar 2003 Kosten für ihm verordnete Brillen in Höhe von insgesamt 671,50 € erstatten (Bl. 226-227 d. A.).

Mit Schreiben vom 29.5.2002 (Bl. 209 d. A.) veranlasste der Kläger eine Überweisung vom Konto der Beklagten zu 1) auf sein eigenes Konto in Höhe von 3.500,00 €. Als Zahlungsgrund nannte er "Ausgleich Verbindlichkeiten".

Auf Veranlassung des Alleingesellschafters der Beklagten zu 1), des Landkreises P., wurde im November 2002 eine Sonderprüfung durch den Wirtschaftsprüfer P. durchgeführt. Gegenstand war eine so genannte Financial und Tax Due Diligence in der Unternehmensgruppe der Beklagten. Gegenstand der Untersuchung waren dabei u. a. das interne Kontrollsystem, die Finanzierungstätigkeit, die Auftragsvergabepraxis, das Management-Informationssystem und Vermietungstätigkeiten in der Unternehmensgruppe. Der Wirtschaftsprüfer P. erstellte einen schriftlichen Bericht unter dem 31.01.2003. Diesen schriftlichen Bericht erhielt der Alleingesellschafter der Beklagten zu 1), vertreten durch den Landrat €, am 03.02.2003. Aus dem Bericht ergibt sich u. a., dass der Kläger die ihm zu Firmenzwecken zur Verfügung gestellte Kreditkarte, ausgestellt auf die Deutsche Bank zu der Kontoverbindung Konto-Nr. € im Jahr 2001 für private Anlässe genutzt, diese privaten Kosten jedoch nicht an die Beklagte zu 1) erstattet hatte.

Am 12.2.2003 fanden Gesellschafterversammlungen der Beklagten statt, in deren Verlauf der Alleingesellschafter, vertreten durch den Landrat €, entschied, die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer zu widerrufen und den Geschäftsführer-Dienstvertrag mit dem Kläger auf der Grundlage der in dem Bericht des Wirtschaftsprüfers P. aufgedeckten Sachverhalte durch außerordentliche Kündigung, hilfsweise durch ordentliche Kündigung bis zum 30.06.2003, zu beenden. Der Kläger wurde am 12.02.2003 in einem Gespräch mit dem Ergebnis des Wirtschaftsprüfungsberichtes und einzelnen Kündigungsvorwürfen konfrontiert, anschließend wurde ihm das Kündigungsschreiben (Bl. 23-24 d. A.) ausgehändigt.

Aufgrund weiterer Recherchen stellten die Beklagten nach Ausspruch der Kündigung fest, dass der Kläger auch im Jahr 2002 mit der Firmenkreditkarte private Aufwendungen zu Lasten der Beklagten zu 1) vorgenommen und diese Kosten nicht ausgeglichen hatte. So sind z. B. in den Eurocard-Abrechnungen vom 21.01.2002, 20.03.2002 und 19.04.2002 Ausgaben des Klägers in W. und S. aufgeführt, die anlässlich privater Urlaubsreisen getätigt wurden. Ausweislich der Abrechnung vom 19.04.2002 beglich der Kläger mit der Firmenkreditkarte am 05.04.2002 im Kurhaus S. eine private Rechnung über 2000,00 €. Die Abrechnung vom 20.06.2002 ergibt, dass der Kläger mit der Firmenkreditkarte am 07.06.2002 in B. Satinbettwäsche inklusive Laken für Doppelbetten für 189,65 € kaufte. Aus der Eurocard-Abrechnung vom 19.09.2002 ergibt sich die Bezahlung von Kosten einer privaten Flugreise des Klägers nach Faro/Portugal in Höhe von ca. 1.500,00 €. Die Kreditkartenabrechnungen für die Zeit von Februar 2002 bis März 2003 (Bl. 179 ff., 255-57 d. A.) weisen außerdem zahlreiche Barauszahlungen aus.

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss am 7.5.2003, nachträglich bekannt gewordene Sachverhalte zur Begründung der ausgesprochenen Kündigung nachzuschieben und das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger vorsorglich erneut zu kündigen. Das Kündigungsschreiben vom 7.5.2003 (Bl. 391-392 d. A.), das auf den Schriftsatz der Beklagen vom 28.4.2003 Bezug nimmt, wurde dem Kläger am selben Tag ausgehändigt. Im Schriftsatz vom 28.4.2003 werden als nach dem 12.2.2003 bekannt gewordene Kündigungsgründe Unregelmäßigkeiten in den Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu 1) zu der S. GbR genannt, an der der Kläger beteiligt war. Außerdem werden darin private Ausgaben des Klägers auf Kosten der Beklagten zu 1) aufgeführt, die Vermietung einer Wohnung an die Beklagte zu 2) und die Belastung der Beklagten zu 1) mit Kosten für ein privates Handy, für privat genutzte Brillen und ein manipulierter Bewirtungsbeleg. Des weiteren wird dem Kläger darin vorgeworfen, zwei Mitarbeitern, die mit ihm in der S. GbR verbunden waren, überhöhte Bezüge gewährt zu haben.

Der Kläger hat behauptet, seine Geschäftsführertätigkeit sei in Kenntnis, in enger Abstimmung und mit Billigung des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erfolgt. Der Wirtschaftsprüfer P. habe dem Aufsichtsrat während seiner Sonderprüfung laufende Lageberichte zukommen lassen. Der Landrat als Aufsichtsratsvorsitzender sei spätestens am 20.1.2003 über die dem Kläger zur Last gelegten Pflichtverletzungen unterrichtet gewesen.

Hinsichtlich der privat veranlassten Abhebungen sei vereinbart gewesen, dass diese im so genannten Geschäftsführeraufwandkonto verrechnet werden. Dort seien privat veranlasste Abhebungen des Klägers mit Aufwendungen des Klägers für die Gesellschaft verrechnet worden. Für das Jahr 2002 stehe diese Abrechnung noch aus.

Die Ausgaben für Bettwäsche seien betrieblich veranlasst gewesen. Die Bettwäsche sei in den Bestand des Pflegeheims G. übergeben worden.

Soweit er in erheblichem Umfang über die Kreditkarte Barabhebungen vorgenommen habe, seien diese überwiegend betrieblich veranlasst gewesen. Wegen Liquiditätsproblemen der Beklagten sei der Kreditrahmen der Kreditkarte ausgeschöpft worden, um damit Abschlagszahlungen an einzelne Mitarbeiter zu leisten, die später in den Gehaltsabrechnungen dieser Mitarbeiter berücksichtigt worden seien. Die Auszahlung des Bargeldes sei dabei an die Mitarbeiterinnen im Pflegeheim G., Frau M. und Frau K. gegen Quittung erfolgt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.3.2003 Klage gegen die beiden Beklagten, jeweils vertreten durch ihre Geschäftsführer erhoben.

Am 26.08.2003 hat bei ihm eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen stattgefunden. Der Kläger hat deswegen neben der Vorlage von Urkunden bzw. Einsichtnahme in diese eine Aussetzung des Verfahrens verlangt. Auch bei den Beklagten sind Unterlagen beschlagnahmt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 12.02.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 06.05.1993 unwirksam ist und der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) bis zum 30.08.2003 fortbesteht.

2. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 7.5.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 6.5.1993 unwirksam ist und der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) und 2) bis zum 30.11.2003 fortbestand.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, von den Sachverhalten, die der Wirtschaftsprüfer P. in seinem Bericht vom 31.01.2003 aufgeführt habe, habe der Landrat € als Vertreter des kündigungsberechtigten Alleingesellschafters der Beklagten erstmals am 03.02.2003 erfahren. Von den später festgestellten Sachverhalten habe er erst mit Übersendung des Entwurfes des anwaltlichen Schriftsatzes vom 28.04.2003 am 25.04.2003 Kenntnis erhalten.

Die Beklagte haben gemeint, sie seien zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kläger berechtigt gewesen, jedenfalls weil der Kläger die Firmenkreditkarte für private Zwecke genutzt und die Kosten nicht an die Beklagte zu 1. erstattet habe.

Mit ihrer Widerklage begehrt die Beklagte zu 1. vom Kläger die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 51.536,49 € im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung von Kreditkarten und der Verwendung von Firmengeldern für private Zwecke.

Mit dem Widerklageantrag zu 1 hat die Beklagte zu 1 zunächst Ausgleich der Kosten privater Lebensführung des Klägers für 2001 in Höhe von 9.208,24 € sowie Ersatz der Ausgaben für die Stahlarmbanduhr in Höhe von 280,19 € verlangt.

Mit dem Widerklageantrag zu 2 hat die Beklagte zu 1 Ausgleich für die private Nutzung der Firmenkreditkarte aus dem Jahr 2002 bis Februar 2003 in Höhe von 36.389,63 € begehrt.

Die Beklagte zu 1) macht dabei nur solche Beträge geltend, für die kein oder kein aussagefähiger Beleg aufgefunden werden konnte. Bargeldbeträge hätten Mitarbeiter eines weiteren Unternehmens aus dem Unternehmensverbund der Beklagten außer am 9.8. und 10.8.2002 und 12.8.2002 vom Kläger nicht erhalten. In der Abrechnung vom 18.7.2002 (Bl. 195 d. A.) seien zu Lasten des Klägers auch die Kosten des Autohauses R. in Höhe von 1.759,19 € berücksichtigt, da hier die Wartung eines betriebsfremden Pkw vorgenommen worden sei, was auch dadurch erkennbar werde, dass die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) P., eine spätere Buchung auf das Konto 1590, also eine Belastung des Klägers vorgesehen habe.

In Höhe von 3.500,- € hat die Beklagte zu 1. Rückzahlung der vom Kläger mit Schreiben vom 29.5.2002 veranlassten Auszahlung in dieser Höhe begehrt. Es gebe keine Unterlagen, dass Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger bestanden hätten.

Mit dem Widerklageantrag zu 3 hat die Beklagte zu 1) die Rückzahlung von Beträgen gefordert, die sie auf Veranlassung des Klägers am 30.12.2002 für von ihm privat geschuldete Handykosten für 2001 und 2002 in Höhe von 719,95 € bezahlt hat (Bl. 218-225 d. A.).

Mit dem Widerklageantrag zu 4 (671,50 € und 510,50 €) hat die Beklagte zu 1 die dem Kläger erstatteten Ausgaben für Brillen zurückgefordert.

Mit dem Widerklageantrag zu 5 hat die Beklagte zu 1 die in einem manipulierten Bewirtungsbeleg vom 4.6.1997 aufgeführten Ausgaben in Höhe von 66,98 € zurückgefordert.

Mit dem Widerklageantrag zu 6 hat die Beklagte zu 1 die Rückzahlung einer Barentnahme aus der Kasse begehrt. Sie hat behauptet, der Kläger habe am 9.1.2003 600,- € aus der Kasse genommen und diese Zahlung als Vorschuss an sich selbst deklariert. Eine Rückzahlung sei nicht erfolgt.

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) hat am 24.6.2003 (Bl. 259 d. A.) beschlossen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Kläger wegen seines pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens als Geschäftsführers geltend gemacht und gerichtlich durchgesetzt werden sollen.

Die Beklagte zu 1. hat widerklagend beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) folgende Beträge zu zahlen:

1. 9.208,24 € nebst 5 % Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 31.12.2001 und 280,19 € nebst 5 % Zinsen über dem gesetzliche Basiszinssatz seit dem 31.03.2001;

2. 36.389,63 € nebst 5 % Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz aus

Betrag Zinsen seit 4.471,94 €31.01.20022.519,86 €31.03.20023.860,61 €30.04.20022.368,22 €31.05.20023.045,65 €30.06.20023.315,79 €31.07.20024.590,00 €31.08.20022.476,22 €30.09.20023.874,01 €31.10.20022.550,00 €30.11.20021.785,11 €31.12.2002716,22 €31.01.2002816,00 €28.02.2003und 3.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 31.05.2002;

3. 719,95 € nebst 5 % Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 30.12.2002;

4. 671,50 € nebst 5 % Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz aus 161,00 € seit dem 03.08.2002 und aus 510,50 € seit dem 29.01.2003;

5. 66,98 € nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 30.06.1997 und

6. 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 05.03.2003.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat gemeint, er könne zu den einzelnen Vorwürfen deshalb keine Stellung nehmen, weil die entsprechenden Unterlagen ihm nach der Beschlagnahme durch die Polizei nicht mehr zur Verfügung stünden. Es sei ihm bzw. einem Rechtsbeistand nicht zuzumuten, bei der Staatsanwaltschaft die umfangreichen Unterlagen zu sichten und einzelne zur Rechtsverteidigung geeignete Unterlagen zu kopieren.

Der Kläger hat hinsichtlich der privaten Abhebungen behauptet, diese sollten im sog. Geschäftsführeraufwandskonto verrechnet werden. Nach seiner Erinnerung habe es 1998 und 1999 Salden zu seinen Gunsten gegeben, ab 2000 solche zugunsten der Gesellschaft. Für 2002 sei insoweit noch keine Abrechnung erfolgt. Zu Einzelheiten könne er erst Stellung nehmen, wenn ihm die hierfür benötigten Unterlagen vorlägen. Die Barabhebungen im Jahre 2002 seien überwiegend betrieblich veranlasst gewesen. Er habe zum Beispiel Geld abgehoben, um es Mitarbeitern als Gehaltsvorauszahlungen zu geben. Er habe dieses Geld den Zeuginnen M. und K. übergeben. Bei den Gehaltsabrechnungen sei dies dann entsprechend berücksichtigt worden.

Der Kläger hat behauptet, seine Tochter habe im März 2001 zwar in einem ruhenden Arbeitsverhältnis gestanden, sei aber gelegentlich für die Beklagte zu 1) tätig gewesen. Das Geschenk sei in diesem Zusammenhang erfolgt.

Zu den Reparaturkosten des BMW hat der Kläger behauptet, diese seien betrieblich veranlasst gewesen, wobei er nicht mehr wisse, ob es sich um ein von ihm oder vom Mitarbeiter Pr. genutztes Fahrzeug gehandelt habe. Die Benutzung fremder Fahrzeuge sei so gehandhabt worden, dass in Höhe eines Kostenansatzes von 80 % die Kosten dem Nutzerbetrieb in Rechnung gestellt worden wären. Es habe sich um einen üblichen und vereinbarten Rechnungsvorgang gehandelt.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe der Beklagten zu 1) vier Mobiltelefone zur Verfügung gestellt und zwei weitere Handys in Gebrauch gehabt (0172/€ und 0173/€), wobei auch das zweite nahezu ausschließlich dienstlich benutzt worden sei.

Die Bewirtungsbelege seien regelmäßig nicht zeitnah ausgefüllt worden und teilweise nach dem Terminkalender rekonstruiert worden. Die Bewirtungen seien aber stets betrieblich veranlasst gewesen.

Der Kläger hat zu der Barauszahlung in Höhe von 600,00 € am 9.1.2003 vorgetragen, dass die Auszahlung betrieblich veranlasst gewesen sei und vermutlich Blumenschmuck und Bewirtungskosten betroffen habe. Diesen Betrag habe die W. der Beklagten zu 2 mit den Geschäftsführerentgeltansprüchen des Klägers für Februar 2003 (anteilig) verrechnet.

Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 8.11.2005 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., Ba., K., Be., B. und M..

Das Landgericht hat mit am 19.1.2006 verkündetem Teil-Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von den Beklagten am 12.2.2003 erklärte fristlose Kündigung sei wirksam, da die umfangreiche Verwendung der Firmenkreditkarte zu privaten Zwecken eine Treuepflichtverletzung darstelle. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Barabhebungen und die privat veranlasste Nutzung der Firmenkarte ausschließlich der persönlichen Bereicherung des Klägers gedient hätten.

Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 23.1.2006, hat der Kläger durch bei Gericht am 21.2.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 20.4.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seinen am 9.3.2006 eingegangenen Antrag bis zum 23.4.2006 verlängert worden war.

Das Landgericht hat durch Teil- und Schlussurteil vom 15.6.2006 der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der von der Beklagten zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei wegen Verletzung von Pflichten des Klägers aus seinem Geschäftsführervertrag in vollem Umfang gegeben.

Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 21.6.2006, hat der Kläger durch bei Gericht am 10.7.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 4.9.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seinen am 1.8.2006 eingegangenen Antrag bis zum 6.9.2006 verlängert worden war.

Der Kläger meint, er habe sich gegenüber den Darlegungen der Beklagten zur fristlosen Kündigung nicht ausreichend einlassen können, weil die Unterlagen, die er hierfür benötige, von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden seien und die Beklagte ihrerseits über umfangreiches Unterlagenmaterial verfüge.

Das Landgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Zeugin K. bestätigt habe, vom Kläger im August 2002 einen Betrag von ca. 5.000 € erhalten und damit am 9. und 10.August 2002 in kleineren Beträgen an einzelne Mitarbeiter Lohn- und Gehaltszahlungen vorgenommen zu haben.

Das Landgericht habe es auch versäumt, sich mit seinem Klageantrag, der die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 7.5.2003 zum Gegenstand gehabt habe, zu befassen.

Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Beklagten im Prozess durch ihre Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß vertreten sind. Die Aufsichtsräte der Beklagten haben mit Beschlüssen vom 27.6.2006 (Bl. 788-791 d. A.) die bisherige Prozessführung der Geschäftsführung genehmigt und die jeweilige Geschäftsführung beauftragt, das Verfahren von Klage und Widerklage - auch in der Berufungsinstanz - weiter durchzuführen.

Der Kläger beantragt,

1. das Teilurteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und nach Maßgabe des Klageantrages vom 24.3.2003 festzustellen, dass die mit Schreiben vom 12.2.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 6.3.1993 unwirksam ist und der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. und 2. bis zum 30.8.2003 fortbesteht,

vorsorglich,

die Sache zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen,

2. das Teil- und Schlussurteil des Landgerichts Potsdam vom 15.6.2006 abzuändern und die gegen den Kläger gerichtete Widerklage abzuweisen,

vorsorglich,

die Sache zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten halten die landgerichtlichen Urteile für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen des Klägers haben keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

I.

Zwar hat das Landgericht in unzulässiger Weise über Klage und Widerklage durch Teilurteile entschieden. Es hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass der Kläger die Firmenkreditkarte umfangreich für private Zwecke eingesetzt hat. Der Widerklage hat es zum Teil mit der Begründung stattgegeben, der Kläger habe mit der Firmenkreditkarte private Ausgaben bestritten. Klage und Widerklage stehen insoweit in untrennbarem Zusammenhang, eine getrennte Entscheidung darüber ist unzulässig, weil die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht. Der Senat hätte deshalb aller Voraussicht nach in dem Berufungsverfahren 6 U 22/06 die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Einer Zurückverweisung bedurfte es jedoch nicht mehr, nachdem das Landgericht auch über den Rest des Rechtsstreits entschieden und die gegen das Teil- und Schlussurteil eingelegte Berufung des Klägers 6 U 61/06 ebenfalls bei dem Oberlandesgericht anhängig geworden ist. Der Senat entscheidet deshalb vorliegend über den ganzen Rechtsstreit und beide Rechtsmittel durch einheitliches Urteil.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 19.1.2006, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.) Die Klage ist zulässig.

Zwar war die Klage im gesamten Rechtsstreit erster Instanz unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß erhoben war. Denn der Kläger hat die Klage gegen die Beklagten, jeweils vertreten durch ihre Geschäftsführer gerichtet.

Besteht bei einer GmbH wie hier bei beiden Beklagten ein fakultativer Aufsichtsrat, wird sie im Prozess gegen einen ehemaligen Geschäftsführer nicht durch ihre nunmehrigen Geschäftsführer vertreten, sondern durch den Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG, 112 AktG (BGH NJW-RR 2004, 330, zitiert nach Juris). Die vom Kläger erhobene Klage war deshalb zunächst unzulässig.

Der Vertretungsmangel kann jedoch in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden (BGH NJW1999, 3263). Dies ist hier in zweiter Instanz dadurch geschehen, dass der Aufsichtsrat der Beklagten die bisherige Prozessführung der Geschäftsführung genehmigt und sie ermächtigt hat, das Verfahren weiter durchzuführen.

2.) Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Beklagten haben den Geschäftsführervertrag mit dem Kläger durch außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vom 12.2.2003 beendet.

a.) Das Berufungsgericht hat sich lediglich mit der Kündigung der Beklagten vom 12.2.2003 zu befassen.

Zwar beanstandet der Kläger zu Recht, dass das Landgericht sich weder in dem Teilurteil vom 19.1.2006 noch in dem Teil- und Schlussurteil vom 15.6.2006 mit seinem Feststellungsantrag betreffend die fristlose Kündigung vom 7.5.2003 auseinandergesetzt hat. Allerdings hat das Landgericht nach dem Tenor der beiden angegriffenen Entscheidungen die Klage insgesamt abgewiesen, d. h. auch den zweiten Feststellungsantrag.

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung nicht gewendet. Er hat, obwohl er die Unterlassung des Landgerichts gerügt hat, seinen Feststellungsantrag betreffend die Kündigung vom 7.5.2003 im Berufungsverfahren nicht wiederholt, sondern sich in seinen Berufungsanträgen darauf beschränkt, die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 12.2.2003 in Frage zu stellen und sich gegen die Abweisung der Widerklage zu wenden. Die Abweisung des zweiten Feststellungsantrages ist damit rechtskräftig.

88b.) Soweit es die fristlose Kündigung vom 12.2.2003 angeht, kann offen bleiben, ob die zahlreichen Verfehlungen, die die Beklagten dem Kläger vorwerfen, tatsächlich vorliegen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass jedenfalls die umfangreiche Verwendung von Mitteln der Beklagten zu 1) zu privaten Zwecken eine Tatsache darstellt, die die Beklagten berechtigte, den Dienstvertrag mit dem Kläger ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Hinzu tritt der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten zu 1) verauslagten Beträge überhaupt nicht bzw. nicht zeitnah erstattet hat.

89Die Beklagten müssen darlegen und beweisen, dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses vorliegt. Soweit es die private Verwendung der Firmenkreditkarte angeht, ist unstreitig, dass die vom Kläger verursachten Ausgaben zumindest teilweise privat veranlasst waren. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er in einer solchen Vielzahl von Fällen die Firmenkreditkarte für private Aufwendungen genutzt habe, dass er hierzu aus dem Gedächtnis nicht vortragen könne. Im übrigen hat er nicht bestritten, dass der S., deren Gesellschafter er war, eine Rechnung für seine private Ausgaben in Höhe von 9.208,24 € auf Rechnung der Beklagten zu 1) im Jahr 2001 mit Schreiben vom 31.12.2001 übermittelt worden ist und dass er diese bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Jahre 2007 nicht bezahlt hat. Dies ist ein Verhalten, das das Vertrauensverhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH nachhaltig zerstört hat und die fristlose Kündigung der Beklagten rechtfertigt.

Der Kläger unterlag als Fremdgeschäftsführer, der keine Geschäftsanteile an den Beklagten hielt, in besonderem Maße einer Treupflicht, weil er fremde Vermögensinteressen verwaltete. Dabei hatte er in allen Angelegenheiten der Gesellschaft allein deren Wohl und nicht seinen eigenen Nutzen im Auge zu haben. Er war deshalb grundsätzlich nicht berechtigt, private Ausgaben aus Mitteln der Beklagten zu bestreiten. Ausnahmen können nur insofern gelten, als dies vertraglich vereinbart war. Dass der Kläger vertragliche Ansprüche auf Bezahlung privater Aufwendungen hatte, hat er selbst nicht behauptet. Er ist vielmehr selbst davon ausgegangen, dass er die privat veranlassten Beträge an die Beklagte zu erstatten hat. Anders kann sein Vortrag zur Existenz und zum Zweck des Verrechnungskontos 1590 nicht verstanden werden. Im Ergebnis ist deshalb die Bezahlung von Urlaubsreisen und anderer privater Aufwendungen eine Vielzahl von ungenehmigten Entnahmen des Geschäftsführers aus dem Gesellschaftsvermögen.

Dabei handelte es sich auch nicht um Ausnahmefälle, für die es nachvollziehbare Erklärungen gab. Vielmehr hat der Kläger sich grundsätzlich für berechtigt gehalten, bei Bedarf nicht seine eigenen Mittel, sondern das Vermögen der Beklagten zu 1) für die Begleichung eigener Rechnungen zu verwenden. So hat er selbst vorgetragen, bereits seit 1998 derart seine Vermögensangelegenheiten mit denjenigen der Beklagten zu 1) miteinander vermengt zu haben. Wer jedoch wie der Kläger als Geschäftsführer die Vermögensinteressen der ihn anstellenden GmbH zu wahren hat, hat darauf zu achten, dass weder er selbst noch andere Personen das Vermögen der GmbH schmälern. Daran hat sich der Kläger nicht gehalten. Er hat sich vielmehr ungefragt selbst kleine und größere Kredite gewährt und diese darüber hinaus auch nicht zurückgezahlt.

Dass es in der Buchhaltung der Beklagten zu 1) ein Konto 1590 gab, in dem die privaten Entnahmen des Klägers mit Aufwendungen, die dieser für die Gesellschaft getätigt hat, verrechnet wurden, entlastet den Kläger nicht. Diese Tatsache belegt vielmehr, dass er die eigenen Vermögensinteressen von denen der Beklagten nicht getrennt hielt. Außerdem nahm er es mit dem Ausgleich von ihn treffenden Erstattungspflichten nicht genau, weil eine Abrechnung nur jährlich und ein Ausgleich von ihn treffenden Erstattungspflichten - wenn überhaupt - nur zögerlich erfolgte. Dies ist eine Verhaltensweise, die mit den Pflichten eines Geschäftsführers einer GmbH mit Liquiditätsschwierigkeiten nicht in Einklang zu bringen ist.

Die Beklagten haben die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass der Aufsichtsrat der Beklagten früher als zwei Wochen vor Ausspruch der fristlosen Kündigung davon Kenntnis erhalten hat, dass der Kläger private Ausgaben von der Beklagten zu 1) bezahlen ließ. Die vom Landgericht durchgeführte Zeugenvernehmung des Aufsichtratsvorsitzenden hat seine unsubstantiierten Behauptungen nicht bestätigt. Im übrigen handelt es sich bei den Privatentnahmen um ein pflichtwidriges Dauerverhalten. Die Ausschlussfrist beginnt in einem derartigen Fall nicht vor Beendigung dieses Verhaltens (BGH ZIP 2005, 1365, zitiert nach Juris). Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Kreditkartenabrechnungen bis Ende Januar/Anfang Februar 2003 und aus den Einlassungen des Klägers im Prozess ergibt, hat er sich bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung für berechtigt gehalten, bei der Beklagten zu 1) zinslose Kredite für private Aufwendungen in Anspruch nehmen zu können. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB konnte deshalb nicht vor dem Kündigungszeitpunkt zu laufen beginnen.

Soweit die Beklagten nach Ausspruch der fristlosen Kündigung weitere Einzelheiten zu der privaten Verwendung von Firmenmitteln erfahren und sie als Kündigungsgründe nachgeschoben haben, ist dies nicht zu beanstanden. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine fristlose Kündigung auch auf Umstände gestützt werden kann, die bei ihrem Ausspruch bereits vorgelegen haben, dem Kündigungsberechtigten jedoch nicht bekannt waren. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Geschäftsführer, der seine Verfehlungen erfolgreich verbirgt, besser behandelt wird als ein Geschäftsführer, der früher überführt wird.

c.) Die Beklagten waren auch berechtigt, beide Geschäftsführeranstellungsverträge zusammen zu kündigen. § 4 des Geschäftsführervertrages in der Fassung vom 18.10.1994 sah, wie auch die vorherige Fassung, vor, dass die Beklagten die Geschäftsführung nur einer Gesellschaft nicht kündigen können. Daraus folgt, dass ein Pflichtenverstoß in einer Gesellschaft auch die andere Gesellschaft berechtigt, die Kündigung aus wichtigem Grund zu erklären.

III.

Auch die Berufung des Klägers gegen das Teil und Schlussurteil vom 15.6.2006 bleibt ohne Erfolg. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

1.) Die Widerklage ist ordnungsgemäß erhoben. Die Beklagte zu 1) ist im Verfahren gemäß den §§ 52 GmbHG, 112 AktG durch ihre Geschäftsführer ordnungsgemäß vertreten, weil ihr Aufsichtsrat im Berufungsverfahren die bisherige Prozessführung durch den Geschäftsführer genehmigt und die Geschäftsführung ermächtigt hat, das Verfahren zum Abschluss zu bringen.

2.) Die Widerklage ist auch begründet.

a.) Die Beklagte zu 1) hat den für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger als ihren ehemaligen Geschäftsführer gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG notwendigen Beschluss am 24.6.2003 gefasst.

100b.) Auch in der Sache erfolgte die Verurteilung des Klägers zu Recht. Der Beklagten zu 1) stehen gegen den Kläger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB und wegen Verletzungen seiner Geschäftsführerpflichten gemäß § 43 GmbHG zu.

aa.) Zu Recht hat das Landgericht den Kläger auf den Widerklageantrag zu 1) zur Zahlung von 9.208,24 € verurteilt.

Der Betrag in Höhe von 9.208,24 €, den die Beklagte zu 1) der S. GbR zu Händen des Klägers am 31.12.2001 in Rechnung stellte, ist ein Betrag, den die Beklagte zu 1) noch unter der Leitung des Klägers ermittelt hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Buchhaltung der Beklagten zu 1) den Weisungen des Klägers zu folgen. Diese Rechnung stellte sich der Kläger mithin quasi selbst. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, erfolgte die Verrechnung von Zahlungen, die er für die Beklagte zu 1) mit Zahlungen, die die Beklagte zu 1) für ihn vorgenommen hat, am Jahresende. Das Schreiben der Beklagten zu 1) an ihn vom 31.12.2001 kann deshalb nur als das Resultat einer solchen Verrechnung angesehen werden. Diese Verrechnung ergibt einen Saldo zugunsten der Beklagten zu 1), den der Kläger auch nach seinem eigenen Vortrag erstatten muss.

Dass der sich aus den Buchungspositionen des Buchungskontos 1590 ergebende Betrag unrichtig ist, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Eine solche Behauptung wäre auch nicht zu berücksichtigen. Da die Rechnungsstellung in seinen eigenen Händen gelegen hat, würde die pauschale Behauptung, er könne diese Zahlen, die er selbst zu verantworten hat, nicht nachprüfen, kein ausreichendes Bestreiten darstellen.

Soweit der Kläger aus Mitteln der Beklagten zu 1) eine Armbanduhr für seine Tochter zum Preis von umgerechnet 280,19 € bezahlt hat, stellt dies eine Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten dar. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum ein Unternehmen einer im Erziehungsurlaub befindlichen Mitarbeiterin Geschenke machen sollte. Wenn seine Tochter, wie der Kläger behauptet, im Betrieb einzelne Stunden tätig gewesen wäre, so sind diese Arbeiten üblicherweise in Geld zu vergüten. Wird stattdessen ein Geschenk gemacht, ist dies mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht zu vereinbaren. Näherer Vortrag des Klägers hierzu, warum dies dennoch der Fall sein sollte, fehlt. Damit ist er gemäß § 43 GmbHG zum Schadensersatz in Höhe der nicht gerechtfertigten Zahlung verpflichtet.

bb.) Auch der Widerklageantrag zu 2.) ist begründet.

Soweit die Beklagte zu 1) die Rückzahlung von Beträgen verlangt, die der Kläger ausweislich der Kreditkartenabrechnung nur privat aufgewandt haben kann, ist der Kläger dem nicht maßgeblich entgegengetreten. Er hat nicht in Abrede gestellt, dass er die Firmenkreditkarte bei Urlaubsreisen benutzt hat, um private Ausgaben zu begleichen. Die entsprechenden Behauptungen der Beklagten zu 1) gelten damit als zugestanden.

Der Kläger hat nur hinsichtlich der zahlreichen Barabhebungen vorgetragen. Dabei hat er zugestanden, dass die ihm zur Last gelegten Barabhebungen zumindest teilweise privat veranlasst waren. Im Hinblick darauf hätte es ihm nunmehr oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass und in welchem Umfang die Barabhebungen betriebliche Ausgaben darstellen. Seine Darlegungen sind nur unzureichend. Sie sind nicht - auch nicht teilweise - bewiesen. Darauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen.

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, er habe hierzu nicht vortragen können, weil ihm die Eurocard-Abrechnungen vom Geschäftskonto der Beklagten nicht vorlägen. Denn die Beklagte hat die Eurocard-Abrechnungen als Anlagen B9 und B24 in den Prozess eingeführt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger hierzu nicht einlassen können will. Warum er für substantiierte Darlegungen hinsichtlich der Abhebungen mit der Firmenkreditkarte die Abrechnungsunterlagen seiner eigenen Kreditkarte benötigt, hat der Kläger auch nicht erklärt.

Im übrigen hat der Kläger die von ihm als notwendig bezeichneten Urkunden bei Klageerhebung und bei Zustellung von der Klageerwiderung, mit der die Widerklage angekündigt wurde, und bei Zustellung der Widerklage in der Hand. Die Klageerwiderung ist ihm am 30.4.2003, die Widerklage am 21.7.2003 zugestellt worden, die Beschlagnahme erfolgte erst gut einen Monat später. Der Kläger hat die Klageerwiderung und die Widerklage nicht zum Anlass genommen, seine Unterlagen zu sichten und auf die Widerklage in angemessener Zeit zu erwidern. Dass er über seine Unterlagen nunmehr nicht mehr verfügt, ist auf seine eigenen Versäumnisse zurückzuführen.

Soweit der Kläger schriftsätzlich die Vorlage von Unterlagen durch die Beklagte zu 1) beantragt hat, hat er diesen Antrag schon nicht - wie ein entsprechender Vorlageantrag gemäß § 421 ZPO voraussetzt - in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt.

Auch liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vorlage der von dem Kläger bezeichneten Urkunden durch die Beklagte zu 1) nicht vor. Soweit dem Kläger Unterlagen fehlen, die aus seinem Privatbesitz stammen, kann die Beklagte ohnehin nicht zur Vorlage verpflichtet sein, weil sie sich nicht im Besitz dieser Unterlagen befindet. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die maßgeblichen Unterlagen bei der Beklagten befinden. Es ist vielmehr nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien davon auszugehen, dass sich zumindest ein Teil der Buchhaltung der Beklagten zu 1) im Besitz der Staatsanwaltschaft befindet.

Außerdem fehlen die für die Anordnung einer Vorlage vorzutragenden Tatsachen gemäß § 424 ZPO. Insbesondere ist nicht näher dargetan, warum die Unterlagen, deren Vorlage der Kläger erstinstanzlich begehrt hat, für den Erfolg der Klage und die Verteidigung gegen die Widerklage erforderlich ist.

113Eine Aussetzung des Prozesses gemäß den §§ 148, 149 ZPO bis zum Abschluss des Strafverfahrens kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den die Aussetzung ablehnenden Beschluss des Landgerichts vom 15.4.2004 Bezug genommen, dem der Senat inhaltlich folgt.

114Dass die Staatsanwaltschaft einem Gesuch des Klägers, in die beschlagnahmten Unterlagen Einsicht zu nehmen, nicht stattgeben würde, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Er hat es vielmehr abgelehnt, sich überhaupt bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen zu bemühen. Soweit er mit der Berufungsbegründung ein Akteneinsichtsgesuch vom 3.6.2006 an die Staatsanwaltschaft zur Akte reicht, hat er dieses Gesuch nicht etwa damit begründet, er benötige Unterlagen für den vorliegenden Prozess, sondern er sei hinsichtlich bestimmter Unterlagen für die Einkommensteuererklärung, seine Rentenanwartschaft und eine Familiensache auf Akteneinsicht angewiesen. Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb die Einsichtnahme in die beschlagnahmten Akten für ihn unzumutbar sein soll. Bei den beschlagnahmten Unterlagen handelt es sich um seine eigenen Unterlagen und diejenigen der Beklagten zu 1), für die er als deren Geschäftsführer verantwortlich gewesen ist. Der Senat kann nicht nachvollziehen, dass der Kläger sich in den von ihm selbst verantworteten Unterlagen nicht zurechtfinden kann. Dies gilt hier um so mehr, als ihm - von der Beklagten zusammengestellt - die beanstandeten Barauszahlungen im einzelnen benannt worden sind.

Soweit der Kläger meint, die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe seinen Vortrag zur Verwendung der an ihn bar ausgezahlten Beträge aus dem Vermögen der Beklagten zu 1) bestätigt, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Kläger hat behauptet, er habe das Geld an die Mitarbeiter im Pflegeheim G., die Zeuginnen M. und K., für Abschlagszahlungen an Mitarbeiter übergeben. Es ist schon nicht dargelegt, warum die Kreditkarte der Beklagten zu 1) dazu verwendet werden musste, Mitarbeiter bei der W. G. zu bezahlen, einem Unternehmen, das nicht mit der Beklagten zu 1) identisch war.

Die Behauptung des Klägers hat im übrigen die Zeugin M. gar nicht und die Zeugin K. nur zu einem geringen Teil bestätigt, nämlich soweit es Auszahlungen am 9. und 10.8.2002 angeht. Die Zeugin K. hat jedoch nichts dazu bekundet, woher das Geld stammt, das ihr der Kläger übergeben hat. Wie schon das Landgericht ausgeführt hat, kann nicht angenommen werden, dass der von der Zeugin angegebene Betrag von ca. 5.000 € aus den Barabhebungen stammt. Die Barauszahlungen des Klägers im August 2002 vor dem 11.8.2002 waren mehrere Einzelabhebungen von 500 € im Abstand von wenigen Tagen, von denen ohne nähere Erläuterungen des Klägers nicht angenommen werden kann, dass sie schließlich in einer Summe an die Zeugin ausgehändigt und sodann als Abschlagszahlungen ausgezahlt worden sind.

Hinsichtlich der Reparaturkosten für einen BMW hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum er diese Kosten, die er zunächst buchhalterisch als privat veranlasste Kosten angesehen hat, nunmehr nicht mehr bezahlen soll.

Soweit es die Überweisung in Höhe von 3.500 € angeht, die der Kläger am 29.5.2002 an sich selbst veranlasst hat, besteht ein Anspruch der Beklagten zu 1) aus § 812 BGB. Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, dass es für diese Auszahlung keinen Rechtsgrund gebe. Es hätte dem Kläger in sekundärer Darlegungslast oblegen, darzulegen, dass ihm dennoch Forderungen gegen die Beklagte zustehen. Da der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, weshalb die Beklagte zu 1) ihm diesen Betrag schuldete, ist ihre Behauptung als zugestanden anzusehen, dass es einen Rechtsgrund für diese Zahlung nicht gab.

cc.) Der Widerklageantrag zu 3.) ist ebenfalls gemäß § 812 BGB begründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Kosten des privaten Handys des Klägers zu erstatten. Dass die auf seinem Handy geführten Telefonate dienstlicher Natur gewesen wären, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Hier hätte es näherer Darlegungen bedurft, weil er immerhin vier dienstliche Handys zur Verfügung hatte.

dd.) Die Beklagte zu 1) war nicht verpflichtet, dem Kläger Brillen zu bezahlen. Die Kosten in Höhe von insgesamt 671,50 €, die er sich dennoch von der Beklagten zu 1) auszahlen ließ, hat er deshalb gemäß § 812 BGB zu erstatten.

ee.) Der Kläger hat auch die Kosten für den Bewirtungsbeleg vom 4.6.1997 in Höhe von 66,98 € zu erstatten. Dieser Beleg ist inhaltlich unrichtig, dies steht zwischen den Parteien auch außer Streit.

ff.) Für die Zahlung eines Vorschusses an den Kläger am 9.1.2003 in Höhe von 600 € bestand kein Rechtsgrund. Der Kläger hat diesen Betrag an die Beklagte zu 1) zurückzuerstatten, § 812 BGB. Der Vortrag des Klägers hierzu ist nicht nachvollziehbar. So ist nicht verständlich, warum dem Kläger eine Kürzung seines Gehaltes bei einer anderen Gesellschaft gegenüber der Beklagten zu 1) entlasten könnte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Soweit in diesem Urteil der Aussetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen wird, wird die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht zugelassen.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 20.02.2007
Az: 6 U 22/06, 6 U 61/06


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