Bayerischer VGH:
Beschluss vom 17. Dezember 2009
Aktenzeichen: 11 B 07.30511

Tenor

Die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt €, wird aufgehoben.

und durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof

folgenden Beschluss:

Den Klägern werden Herr Rechtsanwalt € und Frau Rechtsanwältin €, beigeordnet.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 11. März 2009 beantragte Herr Rechtsanwalt €, der den Klägern durch Beschluss vom 29. Oktober 2003 gemäß § 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO beigeordnet worden war, die Beiordnung aufzuheben, da das Vertrauensverhältnis zu den Klägern massiv gestört sei. Diesem Antrag entsprach das Gericht durch Beschluss vom 23. April 2009.

Mit Schreiben vom 31. März 2009 bestellte sich Herr Rechtsanwalt € für die Kläger zu 1) und 2), mit Schreiben vom 16. Mai 2009 auch für den Kläger zu 3). Nachdem er sich im letztgenannten Schreiben mit einer Beschränkung seines Vergütungsanspruchs auf den Betrag einverstanden erklärt hatte, um den sein Vergütungsanspruch denjenigen von Herrn Rechtsanwalt € übersteigt, ordnete der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 4. Juni 2009 den Klägern Herrn Rechtsanwalt € mit der Maßgabe als Bevollmächtigten bei, dass ihm Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse nur insoweit zustehen, als nicht bereits Vergütungsansprüche des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse entstanden sind.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 teilte Herr Rechtsanwalt € dem Gericht ohne Angabe von Gründen mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 baten die Kläger den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß, ihnen einen anderen Bevollmächtigten beizuordnen, da sie keinen Rechtsanwalt finden könnten, der bereit sei, ihren Fall zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 beantragte Herr Rechtsanwalt € förmlich, seine Beiordnung aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, das Vertrauensverhältnis zu den Klägern sei zerstört; zudem sehe er sich wegen starker Arbeitsüberlastung und erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage, das mit besonderen formalen Belastungen einhergehende Mandat ordnungsgemäß wahrzunehmen.

II.

1. Dem Antrag vom 14. Dezember 2009 war durch Beschluss des Senats zu entsprechen. Aus den Ausführungen auf Seite 2 des Schreibens von Herrn Rechtsanwalt € an den Verwaltungsgerichtshof vom 16. Mai 2009 und in seinem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt a. Main vom 11. November 2009 ergibt sich, dass er gesundheitlich nicht in der Lage ist, die Vertretung der Kläger in diesem Rechtsstreit ordnungsgemäß wahrzunehmen. Eine schwere Erkrankung des Rechtsanwalts stellt einen "wichtigen Grund" im Sinn von § 48 Abs. 2 BRAO dar, der eine Aufhebung der Beiordnung rechtfertigen kann (Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl. 2009, RdNr. 5).

2. Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass es ihnen nicht gelungen ist, von sich aus einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden (vgl. die Anlage zu ihrem Schreiben vom 20.10.2009). Dem damals der Sache nach gestellten Antrag, ihnen gemäß § 121 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 166 VwGO einen Rechtsanwalt beizuordnen, war deshalb zu entsprechen; die diesbezügliche Entscheidung hat durch den Vorsitzenden zu ergehen.

In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werden den Klägern Herr Rechtsanwalt € und Frau Rechtsanwältin € beigeordnet. Beide Rechtsanwälte verfügen über Erfahrungen auf dem Gebiet des Asylrechts; Frau Rechtsanwältin € hat sich gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof - zugleich im Namen von Herrn Rechtsanwalt € - fernmündlich zur Übernahme des Mandats bereit erklärt.

Da die Kläger, wie aus der Anlage zu ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2009 hervorgeht, bei in München ansässigen Rechtsanwälten wegen einer Übernahme des Mandats nachgefragt haben, ist ihnen die Beiordnung von in Nürnberg niedergelassenen Rechtsanwälten erst recht zumutbar, zumal es dem Gericht nicht möglich war, Rechtsanwälte zu finden, deren Kanzlei noch näher am Wohnort der Kläger liegt und die zur Übernahme des Mandats bereit sind.

Eine Begrenzung des Vergütungsanspruchs der Rechtsanwälte € und €, wie sie im Beschluss vom 4. Juni 2009 verfügt wurde, kommt nicht in Betracht. Für einen solchen Ausspruch ist nur dann Raum, wenn einer bedürftigen Partei andere als die zunächst gewählten Rechtsanwälte beigeordnet werden, ohne dass für den Wechsel der Bevollmächtigten ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. Abschnitt II.2 der Begründung des in dieser Sache ergangenen Beschlusses vom 23.4.2009). Angesichts der in der Person von Herrn Rechtsanwalt € bestehenden gesundheitsbedingten Umstände, die ihn an der ordnungsgemäßen Erfüllung der anwaltlichen Pflichten in dieser Angelegenheit hindern, konnten die Kläger unabhängig davon die Beiordnung eines anderen Anwalts verlangen, dass sie ihrerseits die maßgebliche Ursache für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gegenüber Herrn Rechtsanwalt € gesetzt haben.






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 17.12.2009
Az: 11 B 07.30511


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