Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. März 2010
Aktenzeichen: 21 W (pat) 2/07

(BPatG: Beschluss v. 09.03.2010, Az.: 21 W (pat) 2/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Patentanmeldung wurde am 11. Februar 2004 unter der Bezeichnung "Wiedergabegerät für Tonund/oder Bildsignale mit einer nicht zur Bildwiedergabe geeigneten Leuchtquelle" beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 1. September 2005.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 V hat die Patentanmeldung durch Beschluss vom 28. September 2006 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die mit Schriftsatz vom 19. September 2006 eingereichten Patentansprüche 1 bis 15 zugrunde. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass eine im Patentanspruch 1 beanspruchte Alternative (Wiedergabegerät für Bildsignale) angesichts des aus der Entgegenhaltung E1 DE 101 37 919 A1 bekannten Standes der Technik nicht neu sei und die weiteren im Patentanspruch 1 beanspruchten alternativen Ausführungsformen demgegenüber nichts Patentfähiges enthielten.

Zum Stand der Technik wurden im Prüfungsverfahren unter anderem noch die weiteren Entgegenhaltungen E2 DE 199 62 837 A1 E3 US 2003/0048 912 A1 und E4 DE 86 00 098 U1 genannt.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 beantragt sie, den Beschluss aufzuheben und ein Patent zu erteilen auf der Grundlage der beigefügten Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5.

Sie vertritt die Auffassung, dass bereits der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet, angelehnt an die von der Patentanmelderin vorgenommene Gliederung:

M1 Wiedergabegerät für Tonund/oder Bildsignale mit zumindest einem Lautsprecher (22a, 22b) und/oder einem Bildschirm (70) und einer flächig farblich durchstimmbaren Leuchtquelle (32a, 32b, 32c...), Ma die im Falle eines Wiedergabegerätes für Bildsignale eine zusätzliche Leuchtquelle (32a, 32b, 32c) ist, Mb die in eine von der Abstrahlrichtung der Tonund/oder Bildsignale abweichende Abstrahlrichtung abstrahlt und Mc aus einer Vielzahl von Einzel-Festkörper-Leuchtquellen gebildet ist, die Licht in Grundfarben abgeben, dadurch gekennzeichnet, dass Md die Einzel-Festkörperleuchtquellen von Anschlussleitungen (38a, 38b, 38c, 40a, 40b, 40c) kontaktiert sind, Me die Einzel-Festkörperleuchten in Gruppen jeweils gleicher Grundfarbe zusammengefasst sind, wobei für jede der Grundfarben eine Gruppe existiert, und Mf die Einzel-Festkörperleuchtquellen in diesen Gruppen kollektiv in der Helligkeit steuerbar bzw. einstellbar sind, Mg wobei die Einzel-Festkörperleuchtquellen der einzelnen Gruppen untereinander gemischt verteilt sind und Mh wobei die Anschlussleitungen (38a, 40a bzw. 38b, 40b bzw. 38c, 40c) der Einzel-Festkörperleuchtquellen einer Gruppe miteinander verbunden sind und zu einer Steuereinheit (42) führen.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet gegliedert:

M1' Wiedergabegerät für Tonsignale mit zumindest einem Lautsprecher (22a, 22b) und einer flächig farblich durchstimmbaren Leuchtquelle (32a, 32b, 32c...), Mb' die in eine von der Abstrahlrichtung der Tonsignale abweichende Abstrahlrichtung abstrahlt, und Mc aus einer Vielzahl von Einzel-Festkörperleuchtquellen gebildet ist, die Licht in Grundfarben abgeben, dadurch gekennzeichnet, dass M1'.1 das Wiedergabegerät eine Lautsprecherbox (10) mit einem Chassis (16) aufweist, in welches der Lautsprecher (22a, 22b) eingelassen ist, und Md die Einzel-Festkörperleuchtquellen von Anschlussleitungen (38a, 38b, 38c, 40a, 40b, 40c) kontaktiert sind, Me die Einzel-Festkörperleuchtquellen in Gruppen jeweils gleicher Grundfarbe zusammengefasst sind, wobei für jede der Grundfarben eine Gruppe existiert, und Mf die Einzel-Festkörperleuchtquellen in diesen Gruppen kollektiv in der Helligkeit steuerbar bzw. einstellbar sind, Mg wobei die Einzel-Festkörperleuchtquellen der einzelnen Gruppen untereinander gemischt verteilt sind und Mh« wobei die Anschlussleitungen (38a, 40a bzw. 38b, 40b bzw.

38c, 40c) der Einzel-Festkörperleuchtquellen einer gleichen Gruppe miteinander verbunden sind und zu einer Steuereinheit (42) führen, welche in dem Chassis (16) vorgesehenist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 das weitere Merkmal auf:

Mi und die Steuereinheit (42) über ein Kabel (46) in Verbindung mit einer Empfangseinheit (52) steht, mit der Signale einer Fernsteuerungseinheit (54) zum Steuern von Helligkeit und Farbe der Leuchtquelle (32a, 32b, 32c,...) empfangbar sind.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 das weitere Merkmal auf:

Mj wobei die Fernsteuerungseinheit (54) Speichertasten aufweist, um eingestellte Helligkeitswerte abzuspeichern, und wobei abgespeicherte Helligkeitswerte über diese Speichertasten oder einen weiteren Satz von mehreren Tasten abrufbar sind.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 die weiteren Merkmale auf:

Mk wobei die Fernsteuerungseinheit (54) zwei Gesamthelligkeitsteuerknöpfe (62a, 62b) umfasst, womit die Gesamthelligkeit des von den Einzel-Festkörperleuchtquellen abgestrahlten Lichts einstellbar ist, und Ml wobei auf der Fernsteuerungseinheit (54) für jede der Grundfarben mehrere Steuerknöpfe (56a, 56b, 58a, 58b, 60a, 60b) vorgesehen sind, mittels welcher die Helligkeit der jeweiligen Grundfarbe regelbar ist.

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 zwischen den Merkmalen [M1'.1] und [Md] noch das Merkmal eingefügt Mc1 in Abstrahlrichtung der Einzel-Festkörperleuchtquellen ein Diffusor (36), welcher die Form einer Rinne hat, zum Überlagern bzw. Mischen des von den Leuchtdioden abgesandten Lichts am Chassis (16) befestigt ist.

Hinsichtlich der Unteransprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Anmelderin ist, wie bereits schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie fristund formgerecht eingereicht (§ 73 Abs. 1 und 2 PatG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 sind nicht patentfähig. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (s. u.). Es kann daher dahinstehen, ob die jeweiligen Patentansprüche 1 durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind.

Der Beschreibungseinleitung folgend betrifft die Erfindung ein Wiedergabegerät für Tonund/oder Bildsignale mit zumindest einem Lautsprecher und/oder einem Bildschirm und einer nicht zur Bildwiedergabe geeigneten Leuchtquelle (Absatz [0001]).

In den folgenden Absätzen ist zum Stand der Technik dargelegt, dass dort der Aspekt im Vordergrund steht, eine Lichtquelle in das Gehäuse einer Lautsprechereinheit zu integrieren, so dass die Anzahl der für Beschallung und Beleuchtung notwendigen Möbel möglichst minimiert wird. Die Einsatzmöglichkeiten derartiger Lautsprechereinheiten seien jedoch begrenzt [0004].

Daran orientiert sich das der Patentanmeldung zugrundeliegende Problem, die Einsatzmöglichkeiten von Wiedergabegeräten für Tonund/oder Bildsignale zu verbessern [0005].

1. Das Wiedergabegerät nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann, einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, der sich mit Gerätegehäuse für die Unterhaltungselektronik sowie dessen Zubehör betreffenden Belangen befasst und über einschlägige Berufserfahrung verfügt, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Entgegenhaltung E1.

Die Entgegenhaltung E1 repräsentiert den nächstliegenden Stand der Technik, wie es auch die Anmelderin einräumt. Das daraus bekannte Gehäuse eines elektrischen oder elektronischen Gerätes ist insbesondere für Datenverarbeitungsgeräte (Computer, Bildschirme ...) oder auch Telefonapparate und Mobilfunkgeräte vorgesehen (vgl. Absatz [0001] der Offenlegungsschrift), ohne jedoch auf diese Anwendungsbereiche beschränkt zu sein. Derartige Geräte dienen bekanntlich unter anderem der Tonoder Bildwiedergabe und weisen dazu -je nach Anwendung -notwendigerweise Lautsprecher und/oder Bildschirme auf. Dem Gehäuse für das jeweilige Wiedergabegerät können Leuchtmittel, vorzugsweise eine Anzahl davon, zugeordnet sein (vgl. Sp. 1, Z. 51 bis 57). Für die erforderliche Lichtabgabe ist eine ausreichende Stückzahl von Leuchtmitteln auch unterschiedlicher Grundfarben vorzusehen, die bei entsprechender Ansteuerung beliebige farbliche Mischungen erzeugen, und die somit stückzahlenabhängig eine farblich durchstimmbare Leuchtquelle bilden (Spalte 2, Zeilen 36-44) [M1].

Die Figur 3 der E1 zeigt ein Wiedergabegerät für Bildsignale, bei dem eine zusätzliche Leuchtquelle (Leuchtmittel 16) vorgesehen ist [Ma] und bei dem gemäß Anspruch 9 die Leuchtmittel durch Profilrahmen zum Raum hin abgedeckt sind, wodurch das Licht (vgl. in E1 die Spalte 2, Zeilen 24 bis 26) etwa rechtwinklig zur stirnseitigen Einstrahlrichtung abgegeben wird [Mb].

Da in der E1 die Leuchtquelle aus Einzel-LED's besteht, die eine Vielzahl von Einzel-Festkörper-Leuchtquellen bilden, die Licht in Grundfarben abgeben (vgl. insbesondere die Absätze [0009] und [0010], liegt auch das Merkmal Mc vor.

Absatz [0010] folgend kann man das Gehäuse oder auch Teile davon in farbigem Licht oder auch unterschiedlichen Farben erscheinen lassen (vgl. ab Z. 38). Dazu ist es notwendigerweise erforderlich, die LED's in Gruppen gleicher Grundfarbe zusammenzufassen, wobei für eine beliebige farbliche Mischung für jede Grundfarbe eine kollektiv in der Helligkeit steuerbare Gruppe vorzusehen ist (vgl. Anspruch 3) [Me, f].

Da sich bei den Geräten aus E1 bei einer ausreichenden Stückzahl von elektronisch einfach ansteuerbaren Leuchtmitteln und mit Leuchtmitteln verschiedener Grundfarben und entsprechender Ansteuerung Licht in einer beliebigen farblichen Mischung erzeugen lässt (vgl. Sp. 2, Z. 36 bis 44), müssen, um diesen Effekt zu erzielen, die LED's einzelner Gruppen notwendigerweise "untereinander gemischt verteilt" sein, wie es gemäß dem Merkmal [Mg] des Patentanspruch 1 beansprucht ist.

Was die noch verbleibenden Merkmale [Md] und [Mh] betrifft, so ist die Kontaktierung von Einzel-Festkörperleuchtquellen mit Anschlussleitungen [Md] eine bloße Notwendigkeit und somit eine selbstverständliche Maßnahme. Anschlüsse mehrerer gemeinsam ansteuerbarer Verbraucher an eine einzige Stromzufuhroder Ansteuerleitung zuführen, erspart bekanntermaßen ansonsten erforderliche Einzelleitungen und wird demgemäß in der Verkabelungs/Verschaltungstechnik mannigfach angewandt. Für den Fachmann ist es daher naheliegend, die Anschlussleitungen der Einzel-Festkörperquellen einer gleichen Gruppe miteinander zu verbinden und zu einer Steuereinheit zu führen [Mh]. Eine Steuereinheit ist auch bei den Geräten aus der Entgegenhaltung E1 vorgesehen (vgl. "Steuereinrichtungen" im Anspruch 12).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nach alledem nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit.

Im Übrigen ist die Ansteuerung von in Gruppen zusammengefassten Einzelleuchten sowie deren bedarfsgerechte Ansteuerung zur gewünschten Helligkeits-Farbsteuerung mittels einer Steuereinheit auch bei dem Beleuchtungskörper aus der Entgegenhaltung E2, der auch mit Musikoder Tonwiedergabegeräten (vgl. Sp. 4, Z. 4-6) ausgestattet sein kann, aufgezeigt (vgl. bspw. Sp. 2 ab Z. 53 "Die einzelnen Lichtquellen können hierbei gruppenweise zusammengefasst sein" sowie Sp. 3 ab Z. 49 "dass über die Steuereinheit die Intensität der Lichtquellen beeinflussbar ist" bzw. die Ansprüche 8, 17 und 19).

2. Für die gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 nunmehr lediglich auf die Alternative der Wiedergabe für Tonsignale gerichteten Patentansprüche 1 trifft die obige Bewertung für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sich überschneidenden Merkmale gleichermaßen zu, denn Figur 4 von E1 zeigt ein Wiedergabegerät für Tonsignale.

2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die zusätzliche Maßnahme gemäß dem Merkmal [M1'.1], dass das Wiedergabegerät eine Lautsprecherbox mit einem den Lautsprecher beinhaltenden Chassis aufweist, ist bei einschlägigen Wiedergabegeräten für Tonsignale üblich, wie es beispielsweise die Entgegenhaltung E3 (vgl. die Figuren 1 und 2) ausweist. Die Steuereinheit sodann in dem Chassis vorzusehen, wie im Merkmal [Mh«] angegeben, bietet sich für den Fachmann an. Im Übrigen ist auch in E1 ohnehin schon darauf hingewiesen, dass dessen Gehäuse nicht auf die explizit aufgeführten Anwendungsbereiche beschränkt ist (vgl. Abs. [0001]).

2.2 Die Merkmale der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 4 sind jeweils auch im enger gefassten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthalten. Nachdem letzterer -wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht -nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, trifft dies auch für den jeweiligen Patentanspruch 1 nach diesen Hilfsanträgen zu.

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5, weist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 die weiteren Merkmale [Mc1, i, j, k, und l] auf.

Zu Einem gemäß dem Merkmal [Mc1] in Abstrahlrichtung vor den Leuchtquellen beanspruchten Diffusor gibt die Entgegenhaltung E2 eine Anregung, denn dort ist ein solcher als transluzente Folie oder als mattierte Scheibe vor den Einzellichtquellen vorgesehen (vgl. Sp. 2, Z. 2 und Z. 15 bis 17), wobei dessen in der Anmeldung vorgesehene Formgebung als am Chassis befestigte Rinne eine handwerkliche Maßnahme ohne erfindungsbegründende Substanz darstellt. Das Merkmal [Mi] betreffende Fernsteuerungen bei Ton/Bild-Wiedergabegeräten zum Steuern diverser Funktionen sind seit langem hinlänglich bekannt, wie es beispielsweise die Entgegenhaltung E4 ausweist, bei der eine zusätzliche Lichtquelle am Fernsehgerät über die Fernbedienung betätigt wird (vgl. die Ansprüche 1 und 6). Dieses Prinzip auf das anmeldungsgemäße Wiedergabegerät zum Steuern der Helligkeit und Farbe der Leuchtquellen zu übertragen, bedarf für den Fachmann keiner erfinderischer Überlegung, zumal wie dargelegt, die Steuerung als solche bekannt ist (vgl. Merkmal [Mf]). Auch zu der im Merkmal [Mj] beanspruchten Maßnahme, Speichertasten zum Abspeichern eingestellter Helligkeitswerte vorzusehen, finden sich bereits in E1 Anregungen. Spalte 4, Zeilen 15 ff. ist zu entnehmen, Veränderungen der Beleuchtung mittels Software oder auch Hardware zu bewirken. Bestimmten Arbeitszuständen eines Computers können dabei beispielsweise bestimmte Lichteffekte zugeordnet werden. Diese Maßnahme zielt aber bereits in die Richtung des Merkmals [Mj], denn dazu muss die beabsichtigte Einstellung eines Lichteffektes bereits abgespeichert (und abrufbar) sein (vgl. auch Anspruch 12). Speichertasten für eine solche Maßnahme vorzusehen, ist hinlänglich bekannt; diese in der Fernsteuerungseinheit vorzusehen, bietet sich an, zumal diese Maßnahme bspw. bei TV-Geräten im täglichen Gebrauch bereits lange vor dem Anmeldetag Eingang gefunden hat.

An Gehäusen der E1 kann ferner eine Einrichtung zum Verändern der Helligkeit bzw. Beleuchtungsstärke der Leuchtmittel 16 vorgesehen sein, die gemäß den Ausführungsbeispielen der Figuren 1 und 3 als Dreh/Betätigungsknopf 19 gestaltet ist. Damit ist die Gesamthelligkeit der an den vorderen Kanten des Gehäuses angeordneten Leuchtquellen 16 einstellbar (vgl. dazu auch die im Anspruch 3 beanspruchte erste Alternative "Einrichtungen ..., um die Helligkeit zu verändern"). Die Helligkeit über die Fernsteuerungseinheit zu steuern und dabei (für zwei Helligkeitsstufen) zwei Knöpfe vorzusehen [Mk], ist eine Maßnahme, die im handwerklichen Können des Fachmanns liegt, ebenso wie die Regelung der Helligkeit jeder Grundfarbe mittels mehrerer Steuerknöpfe gemäß dem Merkmal [Ml], zumal sowohl in E1 bereits auf eine Veränderung der Beleuchtung hingewiesen ist (vgl. Sp. 4, ab Z. 15 "Veränderungen der Beleuchtung des Computergehäuses über eine entsprechende Steuerung der Leuchtmittel 16 ... über Hardware..."), als auch in E2 die auch in einem externen Gerät einsetzbare Steuereinheit die Intensität der gruppenweise zusammengefassten Leuchtquellen beeinflusst (vgl. Sp. 3, Z. 49 bis 61).

3. Da über die gestellten Anträge jeweils nur insgesamt entschieden werden kann, fallen mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 auch die jeweils darauf bezogenen Unteransprüche (BGH GRUR 1983, 171 -Schneidhaspel). Im Übrigen ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass die Unteransprüche Gegenstände von patentbegründender Substanz beträfen.

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Bernhart Pü






BPatG:
Beschluss v. 09.03.2010
Az: 21 W (pat) 2/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f11edec618a8/BPatG_Beschluss_vom_9-Maerz-2010_Az_21-W-pat-2-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share