Kammergericht:
Beschluss vom 28. Juli 2016
Aktenzeichen: 2 W 8/16 SpruchG

(KG: Beschluss v. 28.07.2016, Az.: 2 W 8/16 SpruchG)

Auch in aktienrechtlichen Spruchverfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 12 Abs. 1 SpruchG) nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wird (§ 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 FamFG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem mit der Beschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesse. Der Mindestwert für die Gerichtsgebühren in Höhe von 200.000,00 Euro (§ 74 GNotKG) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine Addition des Werts mehrerer Beschwerden verschiedener Antragsteller kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung richten und das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen. Bei einer Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags als unzulässig wegen einer unzureichenden Begründung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SpruchG) kommt dies regelmäßig nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - 102 O 23/16 SpruchG - vom 12. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist die Festsetzung einer Barabfindung nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen P... AG. Eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft stimmte am 3. November 2015 mit der notwendigen Mehrheit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu, wobei sich die den Ausschluss betreibende Antragsgegnerin verpflichtete, eine Barabfindung in Höhe von 1,93 Euro je Aktie zu zahlen. Der durchschnittliche Börsenkurs der Aktie im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme lag bei 2,17 Euro. Er wurde von der Antragsgegnerin jedoch nicht für relevant gehalten, weil im fraglichen Zeitraum ein Börsenhandel mit der Aktie nicht stattfand. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde schließlich am 21. Dezember 2015 in das Handelsregister eingetragen.

Der zum Zeitpunkt seines Ausschlusses mit insgesamt 10 Aktien an der P... AG beteiligte Antragsteller hat am 12. März 2016 beim Landgericht Berlin beantragt, die Barabfindung durch gerichtliche Entscheidung auf einen höheren als den von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag festzusetzen. Dabei hat er u. a. geltend gemacht, dass die Barabfindung je Aktie den letzten Börsenkurs von 2,281 Euro nicht unterschreiten dürfe. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Mai 2016 als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antragsfrist nicht hinreichend begründet worden sei. Die Ausführungen in der Antragsschrift entsprächen nicht den zu stellenden Mindestanforderungen, da sie sich lediglich auf pauschale Aussagen beschränkten und eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Prüfungsbericht vermissen ließen. Gegen den ihm am 23. Mai 2016 zugestellten Beschluss hat der - nunmehr anwaltlich vertretene - Antragssteller mit einem am 25. Mai 2016 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3. Juni 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde des Antragsstellers ist gemäß §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. §§ 61, 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro nicht übersteigt, das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen hat und darüber hinaus auch keine Gründe für eine nachträgliche Zulassung des Rechtsmittels durch den Senat vorliegen.

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die Bestimmung in § 61 FamFG, wonach die Zulässigkeit einer Beschwerde davon abhängt, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde von dem Gericht des ersten Rechtszugs zugelassen worden ist, auf Beschwerden im Spruchverfahren Anwendung (a.) Ferner ist vorliegend auch davon auszugehen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den genannten Betrag nicht übersteigt (b.). Schließlich sind keine Umstände ersichtlich, welche eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch den Senat rechtfertigen könnten (c.).

a. Die Regelung des § 61 FamFG, wonach die Zulässigkeit einer Beschwerde von dem Erreichen eines Beschwerdewerts von mehr als 600,00 Euro bzw. der Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszugs abhängt, ist nach zutreffender, wenn auch bestrittener Auffassung auf Entscheidungen im Spruchverfahren anwendbar. Dies folgt aus der umfassenden Verweisung in § 17 Abs. 1 SpruchG auf die Bestimmungen des FamFG und dem Umstand, dass § 12 SpruchG, der das Rechtmittel der Beschwerde im Spruchverfahren für zulässig erklärt, keine abweichende Regelung trifft. Da die Verfahren nach dem SpruchG überdies auch vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG betreffen, geht die herrschende Meinung zu Recht davon aus, dass eine Beschwerde in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren nur zulässig ist, wenn der Beschwerdewert über 600,00 Euro liegt oder die Beschwerde zugelassen wurde (OLG München, Beschluss vom 05. Mai 2015 - 31 Wx 366/13 -, AG 2015, 508 [509]; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, Anhang zu § 305: § 12 SpruchG Rn. 2; Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. Aufl. 2016, § 12 Rn. 21; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 3. Aufl. 2015, § 12 SpruchG Rn. 7; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl. 2014, § 12 SpruchG Rn. 9; ebenso bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 2014 - WpÜG 3/13, AG 2014, 410; sowie Beschluss vom 21. Mai 2012 - WpÜG 10/11, AG 2012, 635; jeweils zu einer Beschwerde nach § 39b Abs. 4 S. 3 WpÜG).

Soweit von Teilen des Schrifttums eine hiervon abweichende Auffassung vertreten wird (Hölters/Simons, AktG, 2. Aufl. 2014, § 12 SpruchG Rn. 6; Heidel/Krenek, AktG, 4. Aufl. 2014, § 12 SpruchG Rn. 9a; Mehrbrey/Krenek, Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 2. Aufl., § 133 Rn. 12; sowie wohl auch Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 3. Aufl. 2015, § 12 SpruchG Rn. 7), vermögen die hierzu vorgebrachten Erwägungen nicht zu überzeugen. Dies gilt zunächst für den angeblichen Vorrang der spezielleren Bestimmungen des SpruchG (hierauf abstellend Hölters/Simons, a. a. O., § 12 SpruchG Rn. 6). Denn zu der hier in Rede stehenden Frage enthält das SpruchG gerade keine Regelung, weshalb, wie bereits ausgeführt, die umfassende Verweisung in § 17 Abs. 1 SpruchG auf die Bestimmungen des FamFG zum Tragen kommt. Auch der Hinweis, dass ein Antragsteller nach den Bestimmungen des SpruchG nicht verpflichtet sei, die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien mitzuteilen und einen bestimmten Antrag zu stellen (Heidel/Krenek, a. a. O., § 12 SpruchG Rn. 9a), weshalb sich ein Beschwerdewert gar nicht ermitteln lasse, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn bereits aus allgemeinen Grundsätzen (§§ 23 Abs. 1, 27 FamFG) ergibt sich eine Mitwirkungsobliegenheit des Beschwerdeführers bei der Feststellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines von ihm verfolgten Rechtsmittels, wenn in seiner Sphäre liegende Tatsachen betroffen sind, wie dies vorliegend der Fall ist (Fischer, in: Münchner Kommentar, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 61 Rn. 42; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 61 Rn. 10). Sofern ein Antragsteller auf Aufforderung der Gerichts die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien nicht nachweist oder sich nicht zur Größenordnung der erstrebten Abfindung äußert, wäre seine Beschwerde daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers zwingen auch verfassungsrechtliche Erwägungen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Allgemein gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass weder der Justizgewährleistungsgrundsatz nach Art. 19 Abs. 4 GG noch das in Art. 20 GG normierte Rechtsstaatsprinzip ein Recht auf einen Instanzenzug gegen gerichtliche Entscheidungen gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 08. Februar 1994 - 1 BvR 765/89, BVerfGE 89, 381 [390]; Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 59; jeweils m. w. N.). Der Gesetzgeber ist deshalb auch nicht gehindert, ein bisher nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder - wie im vorliegenden Fall - den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, BVerfGE 87, 48 [61] m. w. N.).

Aus den Besonderheiten des Spruchverfahrens, insbesondere seiner inter omnes Wirkung und dem Umstand, dass in dem Verfahren über eine Entschädigung für das zwangsweise Ausscheiden aus einer Gesellschaft entschieden wird, folgt nichts anders. Vielmehr schützt das Spruchverfahren aufgrund der inter omnes Wirkung der dort ergehenden Entscheidungen (§ 13 S. 2 SpruchG) und der Mitwirkung des gemeinsamen Vertreters der außen stehenden Aktionäre (§ 6 SpruchG) in besonderer Weise die Interessen der Aktionäre, die sich an dem Verfahren von Anfang an nicht beteiligen oder wie vorliegend der Antragsteller später aus dem Verfahren ausscheiden. Es ist daher keinen Grund ersichtlich, der es erforderlich machen würde, Minderheitsaktionäre, die mit ihrem Aktienbesitz den nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendigen Beschwerdewert nicht erreichen, anders zu behandeln als Beteiligte in sonstigen zivilrechtlichen Streitsachen oder in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wo bei Nichterreichung des Beschwerdewerts bzw. der Berufungssumme ebenfalls kein zweiter Rechtszug eröffnet ist (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Mai 2012 - WpÜG 10/11 -, AG 2012, 635 [637] zu § 39b Abs. 4 S. 3 WpÜG).

b. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde des Antragstellers unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro nicht übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG).

Allerdings ist bislang nicht abschließend geklärt, wie der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle einer Beschwerde gegen eine Entscheidung im Spruchverfahren zu ermitteln ist. In Rechtsprechung und Schrifttum werden hierzu verschiedene Ansätze vertreten. Nach einer Auffassung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes für jeden Antragsteller jeweils gesondert festzustellen, auch wenn sich die Beschwerden mehrerer Antragsteller gegen eine einheitliche Entscheidung des Ausgangsgerichts richten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 2014 - WpÜG 3/13, AG 2014, 410; Beschluss vom 21. Mai 2012 - WpÜG 10/11, AG 2012, 635; jeweils zu einer Beschwerde nach § 39b Abs. 4 S. 3 WpÜG). Nach anderer Auffassung kann der Wert der Beschwer verschiedener Rechtsmittel dann addiert werden, wenn sich die Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung richten und das gleiche Rechtsschutzziel (Erhöhung der an die ausscheidenden Minderheitsaktionäre zu zahlenden Barabfindung) verfolgen (OLG München, Beschluss vom 05. Mai 2015 - 31 Wx 366/13 -, AG 2015, 508 [509]; Hüffer/Koch, a. a. O., § 12 SpruchG Rn. 2; Dreier/Fritzsche/Verfürth, a. a. O., § 12 Rn. 21; Spindler/Stilz/Drescher, a. a. O., § 12 SpruchG Rn. 7; Lutter/Mennicke, a. a. O., § 12 SpruchG Rn. 9).

Welcher dieser Berechnungsweisen zu folgen ist, kann hier aber letztlich offen bleiben, weil beide Auffassungen im vorliegend zur Entscheidung stehenden Fall zum gleichen Ergebnis, nämlich zur Unzulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers führen. Nach der zuerst genannten Auffassung wäre zur Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes von vornherein ausschließlich und allein auf das von dem Antragsteller verfolgte wirtschaftliche Interesse abzustellen. Dass dieses Interesse über einem Betrag von 600,00 Euro liegt, macht der Antragsteller selbst nicht geltend. Sofern man die Anzahl seiner Aktien (10) mit der von ihm für realistisch gehaltenen Erhöhung der Entschädigung (2,281 Euro satt 1,93 Euro) multipliziert, dürfte sich der entsprechende Euro-Betrag, der dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Beschwerdeentscheidung entspricht, im niedrigen einstelligen Bereich bewegen, womit der Beschwerdewert von § 61 Abs. 1 FamFG bei weitem nicht erreicht ist.

Sofern man der Gegenauffassung folgt, die von der wohl herrschenden Meinung vertreten wird, würde dies im vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis führen. Denn eine Addition des Beschwerdewerts verschiedener Rechtsmittel setzt nach dieser Auffassung zwingend voraus, dass mehrere Beschwerden anhängig sind, die sich gegen dieselbe Entscheidung richten und das gleiche Rechtsschutzziel verfolgten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil keine weiteren Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung des Landgerichts anhängig sind. Zwar hat das Landgericht einige weitere Anträge betreffend den Ausschluss der Aktionäre der P... AG als unzulässig verworfen, wie dem Senat aufgrund der jeweiligen Streitwertbeschwerden der Antragsgegnerin bekannt ist. Allerdings haben die dortigen Antragsteller offenbar auf eine Anfechtung dieser Entscheidungen verzichtet. Unabhängig hiervon würden sich entsprechende Beschwerden nicht gegen dieselbe Entscheidung richten und darüber hinaus auch unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgen, weil die Zulässigkeit der betreffenden Anträge von ihrer jeweiligen Begründung abhängt und damit jeweils einer gesonderten Beurteilung unterliegt. Entsprechendes gilt für die nach Angaben des Antragsstellers ca. sechzig weiteren Anträge, die derzeit noch beim Landgericht anhängig sind und über die noch nicht entschieden worden ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das vorliegende Verfahren nicht mit den weiteren die P... AG betreffenden Spruchverfahren verbunden hat. Denn die übrigen Beteiligten haben ein berechtigtes Interesse daran, das Verfahren möglichst schlank und übersichtlich zu halten, um eine zeitnahe Entscheidung zu gewährleisten. Hierzu erscheint es sachdienlich, über unzulässige Anträge bereits vorab in der Sache zu entscheiden und die betreffenden Verfahren nicht mit zulässigen Anträgen zu verbinden. Selbst wenn das Landgericht jedoch anders verfahren wäre, hätte dies an der fehlenden Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers im Ergebnis nicht geändert. Denn in diesem Fall wäre zwar (einige Zeit später) formell eine einheitliche Entscheidung über sämtliche Anträge ergangen, was aber nichts daran geändert hätte, dass der Antragsteller mit seiner individuellen Beschwerde ein von den übrigen Antragstellern abweichendes Rechtsschutzziel zu verfolgen gehabt hätte, weshalb eine Addition der Beschwerdegegenstände ausgeschlossen gewesen wäre.

Schließlich steht der Annahme, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend 600,00 Euro nicht übersteigt, auch nicht entgegen, dass der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren nach der gesetzlichen Regelung in § 74 GNotKG auf den dort festgelegten Mindestwert von 200.000,00 Euro festzusetzen war. Vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 61 FamFG ist der Geschäftswert (Gebührenwert) zu unterscheiden. Der Beschwerdewert kann zwar nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens (BGH, Beschluss vom 17. September 1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 [219] = NJW 1992, 3305). Für den Beschwerdewert in einem Spruchverfahren ist deshalb der Mindestgeschäftswert von 200.000,00 Euro (seit 1.8.2013 § 74 GNotKG, bis 31.7.2013 § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG) nicht maßgeblich (OLG München, Beschluss vom 05. Mai 2015 - 31 Wx 366/13 -, AG 2015, 508 [509]).

c. Schließlich sieht der Senat auch keinen Anlass, die Beschwerde gegen die von dem Antragsteller angegriffene Entscheidung des Landgerichts selbst zuzulassen. Eine solche nachträgliche Zulassung der Beschwerde könnte hier zwar grundsätzlich in Betracht kommen, weil das Landgericht möglicherweise davon ausgegangen ist, dass die Beschwerde des Antragstellers auch ohne Zulassung statthaft ist. Denn in einem derartigen Fall wäre die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde durch das Beschwerdegericht nachzuholen (Fischer, in: Münchner Kommentar, a. a. O., § 61 Rn. 38; Keidel/Meyer-Holz, a. a. o., § 61 Rn. 39).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde liegen indes der Sache nach nicht vor, weil die Entscheidung des Landgerichts zur fehlenden Zulässigkeit des Antrags keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu der betreffenden Frage eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht erforderlich machen. Dass ein Antrag, der entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 SpruchG keine konkreten und auf den Einzelfall bezogenen Einwendungen gegen die Ermittlung der Barabfindung enthält, als unzulässig verworfen werden muss, ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 -, AG 2012, 173 Rn. 23 f.; Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 2 W 44/12 SpruchG -, AG 2012, 1427; Dreier/Fritzsche/Verfürth/Antczak, a. a. O., § 4 Rn. 25 ff., jeweils m. w. N.). Dass das Landgericht bei seiner Entscheidung von diesen mittlerweile gefestigten Grundsätzen abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 SpruchG, der auch für das Beschwerdeverfahren gilt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, NZG 2012, 191 Rn. 21). Gemäß Abs. 1 der Vorschrift können die Gerichtskosten ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Erforderlich ist hier ein offensichtlich unzulässiger oder unbegründeter Antrag, wobei die Beurteilung ex ante erfolgt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011, a. a. O. Rn. 23). Da die Notwendigkeit einer Mindestbeschwer und deren Berechnung für Beschwerden gegen Entscheidungen im Spruchverfahren bislang nicht abschließend geklärt sind, kann die Beschwerde des Antragstellers aus der maßgeblichen ex ante Sicht jedoch nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden. Entsprechendes gilt für die Unbegründetheit seines ursprünglichen Antrags, die nach der Auffassung des Senat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zwar zu bejahen sein dürfte, aber ebenfalls nicht offensichtlich auf der Hand liegt.

Dagegen hat der Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Zwar können nach § 15 Abs. 2 SpruchG die Kosten eines Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder zum Teil dem Antragsgegner auferlegt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht, was bei im Ergebnis erfolglosen Anträgen jedoch grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Münchener Kommentar/Kubis, AktG, 4. Aufl. 2015, § 15 SpruchG Rn. 21 m. w. N.). Der Senat sieht ungeachtet der Zulassung der Rechtsbeschwerde keinen hinreichenden Anlass, um im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen.

3. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Ziff. 5, 74 GNotKG, die auch für das Beschwerdeverfahren nach § 12 SpruchG maßgeblich sind (Münchener Kommentar/Kubis, a. a. o., § 15 SpruchG Rn. 10). Aus den bereits in seinem Beschluss vom 4. Juli 2016 betreffend die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin näher ausgeführten Gründen sieht der Senat keine Möglichkeit, von dem in § 74 GNotKG durch den Gesetzgeber festgelegten Mindestwert von 200.000,00 Euro abzuweichen, auch wenn sich das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse des Antragstellers aus den dargelegten Gründen auf einen Wert von deutlich weniger als 10,00 Euro belaufen dürfte.

4. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die bislang nicht abschließend geklärte Bedeutung des Beschwerdewerts für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 12 SpruchG grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Dies gilt insbesondere für die umstrittene und auch entscheidungserhebliche Frage, ob die Zulässigkeit der Beschwerde überhaupt von dem Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts abhängt (vgl. oben II. 1. a.), unbeschadet von der weiteren (vorliegend nicht entscheidungserheblichen) Frage, wie dieser sich im Einzelfall berechnet (vgl. oben II. 1. b.).






KG:
Beschluss v. 28.07.2016
Az: 2 W 8/16 SpruchG


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