Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Oktober 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 19/02

(BPatG: Beschluss v. 21.10.2002, Az.: 30 W (pat) 19/02)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 1999 und vom 15. Oktober 2001 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 49 287 teilweise gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 11. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 45 472 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 49 287 teilweise gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 15. Oktober 2001 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 11. Oktober 1999 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Voit Schramm Ko






BPatG:
Beschluss v. 21.10.2002
Az: 30 W (pat) 19/02


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