Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. Juli 2002
Aktenzeichen: 17 W 131/02

(OLG Köln: Beschluss v. 22.07.2002, Az.: 17 W 131/02)

Tenor

Die von der Antragstellerin nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 2001 - 31 O 581/01 - an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten werden auf (2.769,50 DM =) 1.416,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2001 festgesetzt.

Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch des Antragsgegners vom 29.10. und 7.11.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäss § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Recht wendet die Antragstellerin sich dagegen, dass der Rechtspfleger die von dem Antragsgegner angemeldeten, nach dem Gegenstandswert der Hauptsache bemessenen zwei Prozessgebühren (seines Prozessbevollmächtigten und des Patentanwalts) von jeweils 18.225,00 DM nebst Auslagenpauschale des Patentanwalts und MWST festgesetzt hat. Diese Kosten sind hier nicht erstattungsfähig.

Durch die Mitwirkung seiner Prozessbevollmächtigten im Verfahren über den Kostenwiderspruch sind verfahrensbezogene Kosten in Höhe von lediglich 2.769,50 DM zur Entstehung gelangt. Die für die Erstattbarkeit erforderliche Verfahrensbezogenheit ist nämlich nicht gegeben, soweit die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners durch eine dem Kostenwiderspruch vorausgegangene anwaltliche Tätigkeit angefallen sind. Als Folge des von dem Antragsgegner nach einer Beratung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten gefassten Entschlusses, die Entscheidung über den Verfügungsanspruch hinzunehmen und die einstweilige Verfügung unter Verzicht auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung als zwischen den Parteien endgültige Regelung anzuerkennen und nur gegen die Kostenentscheidung in der Beschlussverfügung Widerspruch einzulegen, hat sich eine streitige Fortführung des Verfügungsverfahrens über den ursprünglichen Streitgegenstand erübrigt, so dass etwaige über die Gebühren für den Kostenwiderspruch hinaus zur Entstehung gelangte Kosten als ein der Vermeidung einer Fortsetzung des Verfahrens dienender Aufwand nicht zu den aufgrund der Kostenentscheidung im Kostenanerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 2001 festsetzbaren Kosten des vorangegangenen Verfahrens der einstweiligen Verfügung gehören. Hierzu kann auf den Senatsbeschluss vom 15. Juli 1998 (17 W 135/98 - in: OLGR 1999, 131; ferner: Senatsbeschlüsse vom 24.1.2001 - 17 W 391/00 - und vom 6.5.2002 - 17 W 25/02 -) verwiesen werden, in welchem der Senat unter anderem ausgeführt hat:

"Neben der vollen Prozessgebühr aus dem Kostenwert würde der Schuldner eine 5/10-Prozessgebühr nach dem Wert des ursprünglichen Verfahrensgegenstandes im übrigen auch dann nicht erstattet verlangen können, wenn er seinen Anwalt zunächst mit der Einlegung eines Vollwiderspruchs gegen die einstweilige Verfügung beauftragt und sich erst in der Folge entschlossen haben sollten, die Beschlussverfügung nur im Kostenpunkt anfechten zu lassen. Eine dadurch etwa angefallene halbe Prozessgebühr aus dem Wert des Verfügungsanspruchs würde nämlich nicht zu den verfahrensbezogenen Kosten gehören und schon deswegen einer Festsetzung im Verfahren nach § 103 ff. ZPO unzugänglich sein".

Die Kosten der patentanwaltlichen Beratung des Antragsgegners über die Aussichten eines Widerspruchs gegen die Hauptsachenentscheidung in der Beschlussverfügung gehören ebenfalls nicht zu den von der Antragstellerin zu erstattenden notwendigen Kosten des Antragsgegners. Es fehlt auch insoweit an dem erforderlichen Prozessbezug solcher Kosten, weil sie nicht zur konkreten Verteidigung im Hinblick auf einen laufenden Rechtsstreit entstanden, sondern zur Klärung der Erfolgsaussichten einer möglichen Rechtsverteidigung - nämlich des möglichen Umfangs allein vom Willen des Antragsgegners abhängenden Widerspruchs - aufgewendet worden sind und deshalb nicht als notwendige Vorbereitungskosten angesehen werden können (vgl. dazu: Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 13 "Vorbereitungskosten" m.w.N.).

Die im Kostenwiderspruchsverfahren entstandene anwaltliche 10/10-Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) berechnet sich nach dem Kostenwert, der im Streitfall nach der unangegriffen gebliebenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 25. Oktober 2001 unter Berücksichtigung der bis zur Einlegung des Kostenwiderspruchs angefallenen Gerichtskosten mit bis zu 50.000,00 DM anzusetzen ist. Eine volle Gebühr aus einem Streitwert bis 50.000,00 DM beträgt 1.565,00 DM.

Hinzu kommt eine 5/10-Verhandlungsgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 35 BRAGO in Höhe von 782,50 DM, da über die Verfahrenskosten durch Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 3 ZPO entschieden worden ist.

Schließlich ist zugunsten des Antragsgegners die Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO in Höhe von 40,00 DM zu berücksichtigen, so dass der Antragsgegner die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten mit 2.769,50 DM zu vergüten hat. Lediglich in dieser Höhe bzw. in Höhe des sich nach Zugrundelegung des amtlichen Umrechnungskurses ergebenden Gegenwert in EUR (EUR) sind die von dem Antragsgegner angemeldeten Kosten erstattungsfähig. Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch des Antragsgegners ist unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 20.713,97 EUR.

Potthoff






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Beschluss v. 22.07.2002
Az: 17 W 131/02


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