Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Februar 2008
Aktenzeichen: 21 W (pat) 330/05

(BPatG: Beschluss v. 14.02.2008, Az.: 21 W (pat) 330/05)

Tenor

Das Patent DE 103 10 005 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Chirurgische Haltevorrichtung Patentansprüche 1 bis 25, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008;

Beschreibung, Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008, im Übrigen mit den Absätzen [0022] bis [0050] der Beschreibung gemäß Patentschrift;

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 2, gemäß Patentschrift.

Gründe

I Gegen das Patent 103 10 005, dessen Erteilung am 9. Juni 2005 veröffentlicht wurde, ist am 3. September 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent DE 103 10 005 beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüche 1 bis 25, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008, der Beschreibung, Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008, im Übrigen mit den Absätzen [0022] bis [0050] der Beschreibung gemäß Patentschrift, sowie 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 2, gemäß Patentschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Der Senat hält das Patent nach Prüfung der geltend gemachten Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung beschränkt aufrecht. Eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Patents liegt nicht vor. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer weiteren Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 94 Rn. 18; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Bernhart Pü






BPatG:
Beschluss v. 14.02.2008
Az: 21 W (pat) 330/05


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