Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Oktober 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 166/02

(BPatG: Beschluss v. 09.10.2002, Az.: 32 W (pat) 166/02)

Tenor

1. Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Marke Life-Coachingfür verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41 wurde von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts in zwei Beschlüssen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Erinnerungsbeschluss vom 14. Januar 2002 wurde dem anwaltlichen Vertreter des Anmelders am 8. Februar 2002 zugestellt. Gegen diesen Beschluss hat er am 8. März 2002 Beschwerde eingelegt. Die tarifgemäße Beschwerdegebühr wurde am 13. März 2002 dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben; über die Verspätung wurde der Anmelder Mitte August 2002 in Kenntnis gesetzt.

Gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beantragte er am 22. August 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trägt er vor, dass der verspätete Eingang der tarifmäßigen Gebühr nicht verschuldet sei. Die Fristenkontrolle der Anwaltskanzlei sei der damit befassten, sorgfältig ausgebildeten Mitarbeiterin Anett Schneider übertragen worden, welche dies in der Vergangenheit zuverlässig erledigt habe ohne dass jemals eine Frist falsch berechnet oder ein fristgebundener Vorgang verspätet ausgeführt worden sei. Diese Mitarbeiterin habe am 8. März 2002 einen Überweisungsträger mit dem Betrag der Beschwerdegebühr ausgefüllt und der Bank eingereicht. Dabei habe Frau Schneider übersehen, dass bei Zahlung durch Überweisung nicht das Datum des Überweisungsauftrags für die Fristwahrung maßgebend sei, sondern das Datum des Zahlungseingangs.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers war zurückzuweisen.

Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG gewährt, wenn eine dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Frist nach § 66 Abs. 2 MarkenG zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Der angefochtene Beschluss vom 14. Januar 2002 wurde am 8. Februar 2002 zugestellt (§ 94 MarkenG iVm § 4 Abs. 1 VwZG). Damit lief die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr am Freitag, dem 8. März 2002 ab. Innerhalb dieser Frist ist keine Beschwerdegebühr gezahlt worden. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 66 Abs. 5 S. 2 MarkenG).

Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Antrag ist zulässig. Er wurde innerhalb der Zweimonatsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG gestellt und enthält Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen (§ 91 Abs. 3 MarkenG).

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, denn der Tatsachenvortrag ergibt nicht, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde. Ohne Verschulden handelt, wer die übliche Sorgfalt anwendet, deren Beachtung im Einzelfall für ihn zumutbar war. Hier wurde nicht ausgeschlossen, dass die Säumnis auf einem dem Anmelder zuzurechnenden Verschulden seines anwaltlichen Vertreters beruht (§ 82 Abs. 1 MarkenG, § 85 Abs. 2 ZPO). Ein Anwalt weiß, dass innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr zu entrichten ist, und dass bei Überweisungen der Tag des Eingangs der Gebühr auf dem Konto des Patentamts maßgeblich ist (Bankverbindung und detaillierte Zahlungshinweise sind auf der Rechtsmittelbelehrung abgedruckt). Ein Anwalt, der Einzahlungen von fristgebundenen Gebühren einer Sachbearbeiterin überlässt, ist verpflichtet, diese zur Meidung von Fristversäumungen sorgfältig mit allen denkbaren Zahlungsmodalitäten vertraut zu machen und sich durch Kontrolle immer wieder zu vergewissern, dass die Aufgabe fehlerfrei beherrscht wird. Aus dem Vortrag des Anmelders ergibt sich nicht, dass die Sachbearbeiterin im Hinblick auf die Einzahlung von Gebühren durch Überweisung ausgebildet worden ist. Daher ist nicht auszuschließen, dass die mangelnde Ausbildung durch den Anwalt für die Fristversäumung ursächlich war.

Die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr hat zur Folge, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 66 Abs. 5 MarkenG).

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Fa






BPatG:
Beschluss v. 09.10.2002
Az: 32 W (pat) 166/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f0b7b41a90bb/BPatG_Beschluss_vom_9-Oktober-2002_Az_32-W-pat-166-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share