Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 7. November 2012
Aktenzeichen: 4 EntV 5/12

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 07.11.2012, Az.: 4 EntV 5/12)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom beklagten Land Entschädigung wegen behaupteter überlanger Verfahrensdauer von gerichtlichen Beschwerdeverfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener staatsanwaltschaftlicher Zwangsmaßnahmen. Ferner beansprucht er Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und eines gegen ihn geführten berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger immaterieller und materieller Schäden.

Gegen den Kläger als damaligen Vorstand des Vereins A e.V. wurde wegen des Verdachts des Spendenbetruges und der Untreue durch die Staatsanwaltschaft Gießen (Az.: 501 Js .../04) am 28.09.2004 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Aufgrund dessen wurde gegen ihn durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 04.10.2004 auch ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren (Az.: 4 EV .../04) eingeleitet.

Gegen den Kläger ergingen seit dem 28.09.2004staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen. Es fanden Wohnungsdurchsuchungen (in O1 und O2) statt. In der Folge wurden dingliche Arrestanordnungen über insgesamt 300.000,00 €bezüglich seiner Konten vollzogen. Es wurde eine Postsperre angeordnet und bis 13.05.2005 vollzogen. An den Kläger gerichtete verschlossene Postsendungen wurden ohne gerichtlichen Postöffnungsbeschluss am 28.09.2004 durch einen Staatsanwalt geöffnet, gelesen und ausgewertet. Es wurden umfangreiche Unterlagen, u.a. persönliche Krankenunterlagen des Klägers, sowie dessen PC beschlagnahmt. Schließlich wurde der Kläger am 28.09.2004einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen.

Der Kläger beantragte zunächst jeweils beim Amtsgericht Gießen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen. Nach teilweiser Zurückweisung der Anträge durch das Amtsgericht Gießen mit Beschlüssen vom 19.08.2005, 28.09.2005, 21.11.2005 und 02.06.2006legte der Kläger hiergegen Beschwerden ein und beantragte beim Landgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der einzelnen Maßnahmen. Er mahnte bei dem Landgericht Gießen mehrfach eine Entscheidung über die von ihm gestellten Anträge an. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf den Vortrag in der Klageschrift nebst Anlagen (Bl. 19-26 d.A., Anlagen K 10- K 42,Anlagenband) verwiesen.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde,soweit es den Verdacht der Untreue wegen zeitweiliger Übertragung von Wertpapieren des Vereins auf ein Depot des Klägers betraf, am 13.07.2006 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Soweit das Verfahren die Veruntreuung durch Anlage eingeworbener Gelder des Vereins in Wertpapieren betraf, wurde das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO am 13.07.2006eingestellt (Verfügung der Staatsanwaltschaft Gießen vom 13.07.2006, Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreters vom 08.08.2012, Bl. 65 ff. d.A.).

Das berufsrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 19.01.2007eingestellt (Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19.01.2007, Anlage K 4 zur Klageschrift, Anlagenband).

Der Kläger beantragte am 19.11.2007, den Berichterstatter des Landgerichts Gießen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Am 08.12.2007 beantragte er zudem, den Präsidenten des Landgerichts Gießen als Vorsitzenden der Beschwerdekammer wegen Befangenheit abzulehnen.

Am 31.12.2007 erhob der Kläger eine Amtshaftungsklage auf Feststellung der Rechts- und Amtspflichtwidrigkeit der staatsanwaltschaftlichen Zwangsmaßnahmen. Ihm wurde in zweiter Instanz durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14.06.2010 (Az. 1 U €/09, Anlage K1 zur Klageschrift) eine Geldentschädigung in Höhe von € 17.000,00 zugesprochen. Das Oberlandesgericht beurteilte die streitgegenständlichen Ermittlungsmaßnahmen als rechtswidrig, weil u.a. kein Anfangsverdacht einer Straftat bestanden habe, und wertete sie daher als rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die Ermittlungsakten waren von März bis Juni 2010 vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main beigezogen. Es lagen allerdings Duploakten vor.

Am 19.04.2010 beantragte der Kläger, alle Richter der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Am 18.05.2010 lehnte der Kläger den Berichterstatter der Beschwerdekammer erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Ablehnungsgesuche wurden mit der Verfahrensverzögerung begründet.

Mit Beschluss vom 21.02.2011 (Anlage B 2, Bl. 69 ff. d.A.)entschied das Landgericht Gießen über die Beschwerden/Anträge des Klägers

- - vom 03.05.2005, 05.07.2005 und 15.06.2005 betreffend die Durchsuchungen,- vom 08.06.2005 betreffend die Brieföffnung,- vom 30.09.2004, 04.05.2005, 13.06.2005, 05.07.2005 und 06.07.2005betreffend die Postbeschlagnahme,- vom 30.09.2004, 08.06.2005 und 17.10.2005 betreffend die Beschlagnahme der Unterlagen und des PC´s,- vom 30.01.2006 betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung.

Darin stellte das Landgericht fest, dass die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die damit einhergehende Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung des Klägers rechtswidrig war, im Übrigen verwarf es die Beschwerden als unbegründet (S. 4 des Beschlusses, Bl. 72 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 01.03.2011 (Bl. 123 ff. d.A.) erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Gießen sowie den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21.02.2011, mit der er u.a. den Eingriff in die Grundrechte der Unversehrtheit der Wohnung, der Berufsausübungsfreiheit, des Postgeheimnisses, des Eigentums sowie die Rechtsstaatswidrigkeit der Verfahrensverzögerung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte. Über die Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

Im vorliegenden Verfahren reichte der Kläger am 01.06.2012 Klage ein. Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 08.06.2012 angefordert und ging am 20.06.2012 ein. Die Klage wurde dem beklagten Land am 02.07.2012 zugestellt (Bl. 50 d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Prüfung der Rechtswidrigkeit der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen innerhalb von wenigen Tagen, wenn nicht Stunden möglich gewesen wäre, denn es habe sich um eine einfache rechtliche Prüfung gehandelt. Das Landgericht Gießen habe in derselben Kammerbesetzung hinsichtlich einer staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung in einem anderen Fall innerhalb von 7½ Monaten entschieden. Die Verzögerung des Verfahrens sei als €Waffe€ gegen den Kläger eingesetzt worden. Hinsichtlich des staatsanwaltschaftlichen und berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens liege von Beginn an eine rechtsstaatswidrige Verzögerung im Sinne von § 199 Abs. 1 GVG vor,da schon kein Anfangsverdacht vorgelegen habe. Die Ermittlungsverfahren und die Beschwerdeverfahren seien als einheitlicher Lebenssachverhalt anzusehen, so dass sämtliche Verfahren wegen der noch nicht entschiedenen Verfassungsbeschwerde noch rechtshängig seien. Dies ergebe sich für die Ermittlungsverfahren daraus, dass erst nach der Entscheidung des Landgerichts Gießen die Prüfung möglich geworden sei, ob das Landgericht etwa durch einen entsprechenden Beschluss eine Art Wiedergutmachung für die rechtsstaatswidrige Verzögerung der Verfahrenseinstellungen geleistet habe. Der Kläger ist unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 24.08.2010 (1 BvR331/10) zudem der Ansicht, die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gehöre zum innerstaatlichen Rechtsweg. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hält er einen Betrag von 200,00 € pro Monat für angemessen,wobei dieser Betrag für jede Zwangsmaßnahme sowie für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das berufsrechtliche Ermittlungsverfahren gesondert festzusetzen sei.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger gemäß §§ 198,199 GVG eine angemessene Entschädigung zu zahlen für die rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen

I. hinsichtlich der strafprozessualen Anträge des Klägers im Ermittlungsverfahren, Az. Staatsanwaltschaft Gießen 501/505 Js .../04, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der staatsanwaltschaftlichen Zwangsmaßnahmen

1. €Durchsuchungen am 28.09.2004€ € Anträge des Kläger vom 03.05.2005/05.07.2005 (Bl. 756 ff.) und vom 15.06.2005 € Bescheidung dieser Anträge durch Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21.02.2011 (nach 69 Monaten Verfahrensdauer), hierfür mindestens jedoch in Höhe von €200,00 pro Monat, mithin in Höhe von € 13.800,00,

2. €Postöffnung ohne gerichtlichen Öffnungsbeschluss am 28.09.2004€ € Anträge des Klägers vom 08.06.2005€ Bescheidung dieses Antrags durch Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21.02.2011 (nach 68 Monaten Verfahrensdauer), hierfür mindestens jedoch in Höhe von € 200,00 pro Monat, mithin in Höhe von € 13.600,00,

3. €Postbeschlagnahme vom 01.10.2004 und 04.10.2004€€ Anträge des Klägers vom 30.09.2004 (Bl. 153 f. d.A.) und 04.05.2005 sowie vom 13.06.2005, 05.07.2005 (Bl. 756 f. d.A.) und 06.07.2005 € Bescheidung dieses Antrags durch Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21.02.2011 (77 Monate Verfahrensdauer),hierfür mindestens jedoch in Höhe von € 200,00 pro Monat,mithin in Höhe von € 15.400,00,

4. €Beschlagnahmen Unterlagen und PC€ € Antrag des Klägers vom 30.09.2004, 08.06.2005, 17.10.2005 €Bescheidung dieses Antrags durch Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21.02.2011 (nach 77 Monaten Verfahrensdauer), hierfür mindestens jedoch in Höhe von € 200,00 pro Monat, mithin in Höhe von € 15.400,00,

5. €Erkennungsdienstliche Behandlung am 28.09.2004€€ Antrag des Klägers vom 30.01.2006 € Bescheidung dieses Antrags durch Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21.02.2011 (nach 61 Monaten Verfahrensdauer), hierfür mindestens jedoch in Höhe von € 200,00 pro Monat, mithin in Höhe von € 12.200,00,sowie

II. hinsichtlich des gegen den Kläger am 28.09.2004 durch die Staatsanwaltschaft Gießen eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Az. 501/505 Js .../04) bis zu dessen Einstellung mit Verfügung vom 13.07.2006 (nach 22 Monaten Verfahrensdauer), hierfür mindestens jedoch in Höhe von €200,00 pro Monat, mithin in Höhe von € 4.400,00,

III. hinsichtlich des gegen den Kläger am 04.10.2004 durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main eingeleiteten berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Az. 4 EV .../04) bis zu dessen Einstellung mit Verfügung vom 19.01.2007 € diese beim Kläger zugestellt am 16.02.2007 € (nach 28 Monaten Verfahrensdauer), hierfür mindestens jedoch in Höhe von €200,00 pro Monat, mithin in Höhe von € 5.600,00,

IV. die ausgeurteilten Entschädigungsbeträge mit 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen (§ 288BGB), und zwar bezüglich des Klageantrags zu1. Ziffer I.1. seit dem 03.05.2005;2. Ziffer I.2. seit dem 08.06.2005;3. Ziffer I.3. seit dem 04.05.2005;4. Ziffer I.4. seit dem 08.06.2005;5. Ziffer I.5. seit dem 30.01.2006;6. Ziffer II. seit dem 28.09.2004;7. Ziffer III. seit dem 04.10.2004

jeweils ab dem genannten Zeitpunkt zum jeweiligen nachfolgenden Monatsersten ansteigend gestaffelt in Höhe der monatlichen Entschädigungsbeträge;

V. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger die aus den rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen der in den Ziffern I.1. bis I.5., II. und III. genannten Verfahren künftig entstehenden immateriellen und materiellen Schäden (insbesondere Verdienstausfallschäden und notwendige Rechtsverfolgungskosten) zu ersetzen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Ansicht, die Klage sei mangels Einhaltung der Klagefrist bereits unzulässig. Zudem beruhe die Verfahrensverzögerung der Beschwerdeverfahren ganz überwiegend auf dem Verhalten des Klägers, seines Bruders und seiner Eltern. Im Wesentlichen seien die Verzögerungen durch Aussetzungs-,Absetzungs- und Befangenheitsanträge nebst Beschwerden entstanden.Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Klageerwiderung vom 08.08.2012 (dort S. 6 f., Bl. 59-60 d.A.)verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unstatthaft.

Gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302), geändert durch das Gesetz über die Besetzung der Großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2554), gilt das Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 03.12.2011 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren unter der Voraussetzung, dass ein solches Verfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes im Hinblick auf seine Dauer bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) war oder noch werden konnte.Fehlt es daran, sind die §§ 198 ff. GVG nicht anwendbar, eine gleichwohl erhobene Klage ist unstatthaft.

I. Der Antrag zu I. betreffend die Verfahrensdauer bis zur Bescheidung der Beschwerden des Klägers im Ermittlungsverfahren bezogen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der staatsanwaltschaftlichen Zwangsmaßnahmen durch den Beschluss des Landgerichts Gießen am 21.02.2011 kann nicht mehr Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens beim EGMR werden.

1. Die streitgegenständlichen Beschwerdeverfahren waren mit dem Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21.02.2011 abgeschlossen.

§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert als Gerichtsverfahren im Sinne des Entschädigungsgesetzes nur €Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss € .€ Ein fachgerichtliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Landgerichts im Beschwerdeverfahren sieht die StPO (mit Ausnahme der Fallgestaltung des § 310 StPO) nicht vor. Der rechtskräftige Abschluss (die formelle Rechtskraft) der Beschwerdeverfahren trat daher gemäß § 34a StPO mit Ablauf des 21.02.2011 ein.

Die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG gehört nach nationalem Recht grundsätzlich nicht mehr zum €Verfahren€ im Sinne des Art. 23 des Gesetzes vom 24.11.2011. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich etwas Anderes auch nicht aus dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 24.08.2010 (1 BvR331/10).

2. Der Beschluss des Landgerichts Gießen kann nicht mehr mit der Individualbeschwerde zum EGMR angegriffen werden. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens beim EGMR kann wegen des in Art. 35 Abs. 1EMRK enthaltenen Subsidiaritätsprinzips nur ein solches Verfahren werden, das dem Gerichtshof nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung vorgelegt wird.

a) Eine solche Vorlage innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 21.02.2011 ist nicht erfolgt. Eine Vorlage kann innerhalb dieser Frist auch nicht mehr erfolgen. Zwar ist der nach europäischem Recht für den Fristenlauf maßgebliche Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung (vgl. EGMR,Entscheidung vom 10.11.2009, Nr. 21425/06, Rn. 16, zit. nach juris)nicht mitgeteilt; da aber der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts mit Schriftsatz vom 01.03.2011 Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, muss ihm der Beschluss jedenfalls vor diesem Zeitpunkt zugestellt worden sein. Der EGMR hätte daher bis Ende August 2011 angerufen werden müssen.

b) Der Feststellung des Ablaufs der Frist des Art. 35 Abs. 1EMRK steht die von dem Kläger am 01.03.2011 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Die Verfassungsbeschwerde ist vorliegend nicht als Rechtsbehelf einzuordnen, dessen Einlegung für die Rechtswegerschöpfung im Sinne des Art. 35 Abs. 1 EMRKerforderlich war mit der Folge, dass die 6-Monats-Frist des Art. 35EMRK erst ab Zustellung der Entscheidung des BVerfG an den Kläger zu laufen beginnen würde.

aa) Allerdings ist nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des EGMR auch die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein Rechtsbehelf, der im Hinblick auf das in Art. 35 Abs. 1 EMRKenthaltene Subsidiaritätsprinzip erschöpft sein muss, auch wenn es sich dabei um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt (Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 35, Rn. 27 und 19).

bb) Dieser Grundsatz gilt indes seit der Entscheidung des EGMRvom 08.06.2006 (Sürmeli ./. Deutschland, Nr. 75529/01, NJW2006, 2389) bei Rügen überlanger Verfahrensdauer nicht ausnahmslos.Danach versteht der EGMR unter Rechtsbehelfen nach Art. 13 EMRK nur wirksame, im Sinne von aussichtsreichen Rechtsbehelfen. Wirksam sind deshalb nur solche innerstaatlichen Rechtsbehelfe gegen die überlange Verfahrensdauer, mit denen die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer verhindert oder angemessene Abhilfe für schon eingetretene Verletzungen erlangt werden kann. Ein Rechtsbehelf ist demnach wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK, wenn er entweder dazu verwendet werden kann, die Entscheidung des zuständigen Gerichts zu beschleunigen oder angemessene Wiedergutmachung für schon eingetretene Verzögerungen zu erlangen (EGMR, Sürmeli ./.Deutschland, Urteil vom 08.06.2006, Nr. 75529/01, NJW 2006,2389, Rn. 99). Das bedeutet: Nur wenn die Verfassungsbeschwerde in diesem Sinne als €wirksam€ verstanden werden kann, wird die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK erst durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in Lauf gesetzt. Ansonsten läuft bei der Einlegung eines außerordentlichen Rechtbehelfs, der diese Anforderungen nicht erfüllt, die Frist ab der Entscheidung über den €normalen€ Rechtsbehelf (Meyer-Ladewig,a.a.O., Art. 35, Rn. 27).

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EGMR hängt danach die Beurteilung der Wirksamkeit einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfGim Sinne des Art. 13 Abs. 1 EMRK von der jeweiligen Fallgestaltung ab:

(1) Für den Zivilprozess und andere Verfahrensordnungen ist die Verfassungsbeschwerde unter dem Aspekt der überlangen Verfahrensdauer kein wirksamer Rechtsbehelf, weil das BVerfG nur die rechtswidrige Verfahrensverzögerung feststellt, es aber keine Beschleunigungsmaßnahmen anordnen und keine Wiedergutmachung gewähren kann (EGMR, Sürmeli ./. Deutschland, Urteil vom 08.06.2006, Nr. 75529/01, NJW 2006, 2389, Rn. 106, 108).

(2) Für den Strafprozess gilt grundsätzlich, dass die Verfassungsbeschwerde ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne des Art.13 Abs. 1 EMRK ist, da im Strafverfahren die überlange Verfahrensdauer auf entsprechende Rüge im Rahmen einer Einstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO), der Beschränkung der Strafverfolgung (§§ 154, 154a StPO), bei der Strafzumessung oder im Rahmen des Vollzugs der Strafe berücksichtigt werden kann (vgl.z.B. EGMR, Uhl ./. Deutschland, Entscheidung vom 06.05.2004, Nr. 14374/01, zitiert nach juris; Weisert./. Deutschland, Entscheidung vom 03.04.2007, Nr.14374/03, zitiert nach juris). Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers prüft dann das BVerfG, ob im Strafverfahren die angemessenen Schlüsse aus der überlangen Verfahrensdauer gezogen worden sind (BVerfG, Urteil vom 25.07.2003, Az.: BvR 153/03,zitiert nach juris).

(3) Ein Rechtsmittel ist auch in Strafsachen aber ausnahmsweise dann nicht wirksam im Sinne des Art. 13 EMRK (und daher auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten im Hinblick auf Art. 35 Abs. 1 EMRKnicht einzulegen), wenn dadurch gegen die Beschwer, die aus der Verfahrensdauer folgt, nicht Abhilfe geschaffen werden kann. So liegt der Fall bei einem Freispruch, aber auch einer Einstellung des Verfahrens aus anderen Gründen als der überlangen Verfahrensdauer (vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.11.2008, Nr.26073/03, StRR 2009, 227-228, zitiert nach juris, dort Rn. 59; so auch Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 13, Rn. 34;Schäfer in: Karpenstein/Mayer,Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,Kommentar, 2012, Art. 35, Rn. 38). In solchen Fällen kann der durch die Verfahrensdauer beschwerte Verfahrensbeteiligte auch durch eine Verfassungsbeschwerde keinen Einfluss auf das abgeschlossene Strafverfahren nehmen; das BVerfG könnte (theoretisch) allenfalls die rechtswidrige Verfahrensdauer feststellen, aber keine Beschleunigung, keine Wiedergutmachung oder eine andere für das Strafverfahren noch relevante Anordnung treffen. Die Situation ist insoweit vergleichbar mit einer auf die überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses gestützten Verfassungsbeschwerde.

cc) Davon ausgehend gilt für die zur Entscheidung stehende Fallgestaltung: Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger war € aus anderen Gründen als der überlangen Verfahrensdauer € eingestellt, die Ermittlungsmaßnahmen gegen den Kläger waren abgeschlossen. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war allein das Begehren einer nachträglichen gerichtlichen Feststellung, dass diese rechtswidrig gewesen seien. Diese Entscheidung lässt keinen Raum für die wiedergutmachende Berücksichtigung einer etwaigen überlangen Verfahrensdauer. Anders als etwa bei einer Verurteilung, bei der die Verfahrensdauer in die Strafhöhe einfließen kann, kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit nur entweder ausgesprochen oder abgelehnt werden.

(1) Im Hinblick auf die Rüge der überlangen Verfahrensdauer war die Verfassungsbeschwerde des Klägers auch nicht etwa deshalb als wirksamer Rechtsbehelf einzuordnen, weil die Verfassungsbeschwerde sich nicht auf die Rüge der Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit beschränkte. Bezüglich der neben der Rüge der überlangen Verfahrensdauer geltend gemachten weitergehenden Grundrechtsverletzungen stellt die Verfassungsbeschwerde allerdings einen wirksamen Rechtsbehelf dar,welchen der Kläger anders als wegen der Rüge der Verfahrensdauer im Hinblick auf die Subsidiarität der Beschwerde zum EGMR erschöpfen musste. Insoweit bedarf es, wie der EGMR mit Urteil vom 20.01.2011(Kuhlen-Rafsandjani, Nr. 21980/06 u.a. = FamRZ 2011, 533)klargestellt hat, einer getrennten konventionsrechtlichen Behandlung der unterschiedlichen Rügen. Während die Beschwerde wegen der Verfahrensüberlänge innerhalb der 6-Monats-Frist nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens einzureichen ist, kann der EGMR wegen anderer Rügen der Verletzung der Konvention erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem BVerfG angerufen werden (so ausdrücklich auch Schäfer in:Karpenstein/Mayer, a.a.O., Art. 35, Rn. 57).Diese getrennte konventionsrechtliche Behandlung erfährt ihre Berechtigung aus Gründen der Rechtsklarheit und der notwendigen Gleichbehandlung der Beschwerdeführer (so Schäfer in:Karpenstein/Mayer, a.a.O.). Dementsprechend hätte es vorliegend dem Kläger oblegen, die Beschwerde zum EGMR in Längerüge und sonstige Rügen aufzuspalten und die Beschwerde über die Verfahrenslänge unmittelbar nach Abschluss des instanzgerichtlichen Verfahrens und unter Hinweis auf das im Übrigen anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren einzureichen.

(2) Der Kläger kann dagegen auch nicht mit Erfolg einwenden, er habe die Entscheidung des EGMR vom 08.06.2006 (Sürmeli ./.Deutschland, a.a.O.) bzw. die Entscheidung des EGMR vom 13.11.2008 (Nr. 26073/03; s.o. bb) (3)) nicht gekannt. Ergreift der Beschwerdeführer einen nur vermeintlich effektiven Rechtsbehelf,beginnt die Frist nämlich mit dem Zeitpunkt, an dem er von den Umständen Kenntnis hatte oder haben musste, die zur Ineffektivität des Rechtsbehelfs führen (EGMR, Aydin u.a., Entscheidung vom 01.02.2000, Nr. 28293/95 u.a.; EGMR, Varnavau.a., Entscheidung vom 18.09.2009, Nr. 16064/90 u.a. =NVwZ-RR 2011, 251 ff., Rn. 157; Schäfer in:Karpenstein/Mayer, a.a.O., Art. 35, Rn. 55).Aufgrund der deutschen Veröffentlichung der Sürmeli-Entscheidung bereits im Jahr 2006 (NJW 2006, 2389) und der Entscheidung vom 13.11.2008 (Nr. 26073/03) im Jahr 2009 (StRR 2009, S. 227-228)musste der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Gießen am 21.02.2011 bereits Kenntnis von den Umständen haben, die zur Ineffektivität der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Längerüge führen. Auch in seinem Urteil vom 20.01.2011(Kuhlen-Rafsandjani, Nr. 21980/06 u.a. = FamRZ 2011, 533,zitiert nach juris, Rn. 76) geht der EGMR davon aus, dass ein Beschwerdeführer von der (teilweisen) Ineffektivität seiner Verfassungsbeschwerde spätestens ein Jahr nach der Sürmeli-Entscheidung Kenntnis erlangen konnte und damit die 6-Monats-Frist ab dem Tag der letzten Entscheidung der Fachgerichte zu berechnen ist.

Dies hat zur Folge, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Gießen vom 21.02.2011 begann.

Die §§ 198ff. GVG sind damit nicht anwendbar, weil seit Verfahrensabschluss (Zustellung des Beschlusses vom 21.02.2011) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 03.12.2011 mehr als sechs Monate vergangen sind und der Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts Gießen keine Beschwerde beim EGMR eingelegt hat.

II. Auch der Antrag zu II. betreffend die Länge des gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Gießen am 28.09.2004eingeleiteten und durch Verfügung vom 13.07.2006 eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist unter Berücksichtigung von Art. 23 S. 1 des Gesetzes vom 24.11.2011 nicht statthaft. Dies gilt € selbst wenn man der Ansicht des Klägers über die Einheitlichkeit des Lebenssachverhaltes des Ermittlungs- und Beschwerdeverfahrens folgt € bereits aus dem zu I.Ausgeführten. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass das Ermittlungsverfahren bereits mit dessen Einstellung am 13.07.2006abgeschlossen war und bereits zu diesem Zeitpunkt der Lauf der 6-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK für die Erhebung der Beschwerde nach Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer begonnen hatte. Nach der Einstellung des Verfahrens hätte im Sinne der EGMR-Rechtsprechung in den noch nicht entschiedenen Beschwerdeverfahren weder das Landgericht Gießen noch das Bundesverfassungsgericht eine angemessene Wiedergutmachung für die behauptete Verletzung des Gebots der angemessenen Frist leisten können (vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.11.2008, Nr. 26073/03,zitiert nach juris, dort Rn. 59), zumal es in den Beschwerdeverfahren gar nicht um die Dauer des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, sondern um die Rechtswidrigkeit einzelner staatsanwaltschaftlicher Zwangsmaßnahmen ging.

III. Gleiches gilt für den Antrag zu III. betreffend das berufsrechtliche Ermittlungsverfahren.Zwar sind die §§ 198 ff. GVGgemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 BRAO auf anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren anwendbar. Jedoch ist die Entschädigungsklage nicht statthaft, da das Ermittlungsverfahren mit dessen Einstellung am 19.01.2007 abgeschlossen war und nicht mehr Gegenstand einer Beschwerde zum EGMR sein kann.

IV. Mangels Statthaftigkeit der Entschädigungsklage in der Hauptsache kommt auch ein Anspruch auf Verzinsung (Antrag zu IV.)nicht in Betracht. Insoweit fehlte es auch im Falle einer auszusprechenden Entschädigung in den §§ 198 ff. GVG an einer Anspruchsgrundlage.

V. Aus den Gründen zu I. ist auch der Feststellungsantrag des Klägers bereits unstatthaft.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG, 91Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Revision war wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§§ 201 Abs. 2 S. 3 GVG, 543 Abs. 2 ZPO), da die maßgebliche Regelung des Art. 23 des Gesetzes vom 24.11.2011, auf die sich die Entscheidung des Senats stützt, lediglich eine Übergangsvorschrift ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 07.11.2012
Az: 4 EntV 5/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f0ac1117005a/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_7-November-2012_Az_4-EntV-5-12




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