Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 29. Mai 2012
Aktenzeichen: 31 Wx 188/12

(OLG München: Beschluss v. 29.05.2012, Az.: 31 Wx 188/12)

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten/Allgäu vom 23.03.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 ist seit dem 20.01.2012 als alleiniger Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 im Handelsregister eingetragen. Ausweislich der am 20.01.2012 eingestellten Gesellschafterliste ist eine UG Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 1, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beteiligte zu 2 ist. Unter dem 21.03.2012 ließ er beantragen, seine Abberufung als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 in das Handelsregister einzutragen, er habe mit Wirkung ab Eintragung in das Handelsregister sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 23.03.2012 zurückgewiesen, weil der Beteiligte zu 2 als Alleingesellschafter der Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 1 sein Amt nicht habe niederlegen können. Demgegenüber hat der Beteiligte zu 2 mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde geltend gemacht, dass er den erst vor kurzer Zeit getätigten Kauf der Gesellschaftsanteile wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Außerdem sei infolge der mittlerweile angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung die Vertretung der Gesellschaft hinreichend sichergestellt. Ausweislich Registereintrag vom 04.04.2012 ist das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 01.04.2012 eröffnet worden und die Gesellschaft dadurch aufgelöst. Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Bezugnahme auf seinen Ausgangsbeschluss vom 23.03.2012 nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die obergerichtliche Rechtsprechung, auf die sich das Amtsgericht berufen hat, auch nicht durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) überholt ist.

Der Verweis des Beschwerdeführers auf das mittlerweile eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1 verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn auch in der Insolvenz bleiben die Organe der betroffenen Gesellschaft bestehen, nehmen aber nur solche Kompetenzen wahr, die nicht die Insolvenzmasse betreffen (BGH, Urteil vom 26.01.2006, IX ZR 282/03, Rdn. 6; vgl. dazu auch Hall, jurisPR-BGHZivilR 28/2006 Anm. 5 sub B.1). Im Übrigen lässt die eingetragene Auflösung die vorher werbende Gesellschaft als Abwicklungsgesellschaft fortbestehen und handlungsfähig bleiben. Sie bleibt Formkaufmann nach § 6 HGB und behält beispielsweise im Zivilprozess ihre Parteifähigkeit (Baumbach/Hueck-Haas, 19. Aufl. 2010, Rdn. 15 zu § 65 GmbHG).

Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers auch dann als sofort wirksam zu behandeln, wenn über die objektive Berechtigung der geltend gemachten Gründe Streit besteht. Die Vermeidung einer möglicherweise jahrelangen Unsicherheit über die Wirksamkeit der Amtsniederlegung habe ein stärkeres Gewicht als das möglicherweise vorliegende Interesse der Gesellschaft an der Fortführung des Amtes. Bei Zweifeln über die Beendigung organschaftlicher Vertretungsmacht aus wichtigem Grund komme dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Organe und des Rechtsverkehrs vor unklaren Vertretungsverhältnissen der Vorrang zu, wie dies auch in § 84 Abs. 3 S. 4 AktG ausdrücklichen Niederschlag gefunden habe (BGH, NJW 1980, 2415 <2417>). Ob insofern entsprechend der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Ausnahme gilt, wenn die Amtsniederlegung des Alleingesellschafters einer GmbH im Einzelfall wegen Unzeitigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit unwirksam ist, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden (vgl. zuletzt Beschluss vom 08.10.2009, IX ZR 235/06, Rdn. 2).

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Unwirksamkeit und fehlenden Eintragungsfähigkeit der Amtsniederlegung des geschäftsführenden Alleingesellschafters beruht darauf, dass die Gesellschaft durch dessen Abberufung aktiv und passiv handlungsunfähig wird, solange kein neuer Geschäftsführer bestellt ist. Da der alleinige Gesellschafter zudem diese Rechtsposition leugnet und auch keinen anderen Geschäftsführer bestellt, ergebe sich daraus für den Rechtsverkehr die völlige Handlungsunfähigkeit der GmbH und eine unabsehbare Unklarheit hinsichtlich ihrer Vertretung, wenn man die Abberufung als wirksam erachten werde (OLG Zweibrücken, FGPrax 2006, 132; so auch OLG Köln, FGPrax 2008, 79). Dies war auch der tragende Grund der Vorgängerentscheidungen OLG Hamm, DNotZ 1989, 396 (398) und BayObLGZ 1981, 266 <269>.

Die Rechtslage, die die zitierten Oberlandesgerichtsentscheidungen zum Ausgangspunkt genommen haben, hat sich durch das Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2009 (Art. 25 MoMiG) nicht entscheidend geändert. Denn nach § 35 Abs.1 S.2 GmbHG wird die Gesellschaft, die keinen Geschäftsführer hat, nur "für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten". Außerdem trifft nach nun geltender Rechtslage die eigentlich dem Geschäftsführer obliegende Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs.3 InsO im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft auch jeden Gesellschafter (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, 19. Aufl. 2010, Rdn. 9 zu § 39 GmbHG; ebenso Roth/Altmeppen-Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage 2012, Rdn. 18 zu § 39 GmbHG unter Berufung auf die Gesetzesbegründung). Nach der Gesetzesbegründung des MoMiG wollte die Bundesregierung Missbräuche durch die Erleichterung der Zustellung an die GmbH und die Pflicht der Gesellschafter zur Insolvenzantragstellung bekämpfen, um redliche Unternehmer und ihre Geschäftspartner zu schützen (BT-Drs. 16/6140 v. 25.07.2007, S. 26 und 42). Allerdings fehlt es an einer Regelung der Aktivvertretung der Gesellschaft (vgl. bereits Senat, NJW-RR 2011, 773 <774>). Deshalb kann sich der Senat der Meinung von Zöllner/Noack, aaO, und Berninger, GWR 2011, 233 nicht anschließen, dass sich das Argument des Verkehrsschutzes durch die Neuregelung erledigt hat.

Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass von der Ausnahmerechtsprechung für Einmann- GmbH`s abzuweichen. Diese gilt wegen dessen (allein-)beherrschender Stellung auch in dem Fall, in dem der Geschäftsführer der betroffenen GmbH gleichzeitig Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Unternehmensgesellschaft ist, die Alleingesellschafterin der GmbH ist. Dagegen kann sich der Beteiligte zu 2 auch nicht auf die von ihm in den Raum gestellte Anfechtung des Erwerbs der Geschäftsanteile an der UG berufen, die Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 1 ist. Die Beseitigung der Unklarheiten betreffend den Erwerb der Beteiligung an dieser ist nicht den Gläubigern der GmbH, sondern allein dem Beteiligten zu 2 zuzumuten. Durch die Übernahme der Geschäftsanteile an der UG hat er sich in die Rechtsposition des Alleingesellschafters der GmbH begeben, so dass ihm der Beweis obliegt, dass die erklärte Anfechtung gerechtfertigt ist. Die Klarheit über die Nichtigkeit des Übernahmevertrages kann er gegebenenfalls durch Feststellungsklage gegen die früheren Gesellschafter herbeiführen. Das Registergericht kann diese Frage abschließend nicht selbst entscheiden. Diesem obliegt die Prüfung der eingereichten Urkunden dahin, ob sämtliche für die Eintragung erforderlichen Urkunden eingereicht worden sind und diese die Eintragung rechtfertigen. Eine allgemeine und umfassende Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse und Erklärungen scheidet indes aus (so zuletzt OLG Zweibrücken, FGPrax 2006, 132 unter Berufung auf BGH, NJW 1980, 2415 <2417> und BayObLGZ 1981, 266 <270>; vgl. aber auch OLG Hamm, DNotZ 1989, 396 (398).

Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, da die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend geklärt sind und auch die Neuregelungen durch das MoMiG keinen Anlass geben, von der gefestigten Rechtsprechung zur Frage der Eintragung Abberufung des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH abzuweichen.






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