Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Oktober 2010
Aktenzeichen: 21 W (pat) 303/06

(BPatG: Beschluss v. 07.10.2010, Az.: 21 W (pat) 303/06)

Tenor

Das Patent DE 10 2004 012 442 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Elastisches Bandagesegment Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010, Beschreibung, Seiten 2/7 bis 5/7, gemäß Patentschrift, 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1a bis 3c, gemäß Patentschrift.

Gründe

I Gegen das Patent 10 2004 012 442, dessen Erteilung am 1. September 2005 veröffentlicht wurde, ist am 29. November 2005 unter Nennung neuer Druckschriften Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2010, eingegangen bei Gericht am 26. Juli 2010, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent zuletzt noch im Umfang der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag.

Der danach geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1 Unidirektional elastische, einseitig haftklebende Gelenkstützbandage, M2 wobei die Bandage eine Elastizität der Rückschicht im Bereich von 20 % -150 % ausweist, dadurch gekennzeichnet, M3 dass die Bandage als Segment vorliegt und M4a der Haftkleber vollflächig oder M4b auf einem Teil der Unterseite des Trägers und / oder M4c in Form von Mustern aufgebracht ist sowie M5 der Haftkleber bestehend aus selbstklebenden Polymeren ausgewählt ist aus der Gruppe der Polyacrylate, Silikone, Polyisobutylene, und M6 wobei ein oder mehrere definierte Bereiche des Segments elastisch ausgestaltet sind M7 wobei ein oder mehrere elastische Bereiche vollständig von nicht elastischen Bereichen umgeben sind.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent DE 10 2004 012 442 beschränkt aufrecht zu erhalten mit den in der mündlichen Verhandlung als neuen Hauptantrag überreichten Patentansprüchen 1 bis 11, sowie mit der Beschreibung und der Zeichnung gemäß Patentschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Da der formund fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Der Senat hält das Patent nach Prüfung der geltend gemachten Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit im Umfang der zuletzt nur noch beanspruchten Gelenkstützbandage beschränkt aufrecht. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer weiteren Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 -fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 94 Rn. 17; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Veit Pü






BPatG:
Beschluss v. 07.10.2010
Az: 21 W (pat) 303/06


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