Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2000
Aktenzeichen: 11 W (pat) 70/99

(BPatG: Beschluss v. 12.04.2000, Az.: 11 W (pat) 70/99)

Tenor

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 9. Juli 1993 beim Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung und Offenlegung erteilte Patent 43 23 023 mit der Bezeichnung

"Antriebsvorrichtung für eine Doppeldrahtzwirnmaschine"

wurde am 14. Juni 1995 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs der V... ... GmbH in K..., hat die Patentabteilung 26 mit Beschluß vom 20. April 1999 das Patent aufrechterhalten. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu und durch den aufgezeigten Stand der Technik nicht nahegelegt, da aus keiner der in Bezug genommenen Druckschriften eine Anregung zur Anordnung der beiden Drehzahlwechseleinrichtungen gemeinsam an dem einen Ende des Maschinenbetts zu entnehmen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Es sei dem Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zuzutrauen, im Falle von getrennten Antrieben für jede Maschinenbettseite (was z. B. durch die neu genannte DE-AS 11 39 417 verdeutlicht werde) das zwingend erforderliche Getriebe und auch eine an sich bekannte Drehzahlwechseleinrichtung jeweils dort anzubringen, wo es am zweckmäßigsten ist. Da es bei je einem Antriebsmotor für je eine Maschinenbettseite überhaupt nur zwei Möglichkeiten gebe, die Drehzahlwechseleinrichtung anzuordnen - nämlich entweder an jedem Ende eine, wie bekannt, oder beide am gleichen Ende - liege bei der Lehre des Anspruchs 1 nur eine nicht patentfähige Auswahl aus Alternativen vor.

Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, daß es durchaus nicht nur zwei, sondern mindestens drei Möglichkeiten für die Anordnung der Antriebsmotoren, Getriebe und Drehzahlwechseleinrichtungen gebe. Weiterhin seien schon zur Abdeckung der Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 zwei Druckschriften erforderlich, und weiterhin sei das wesentliche Merkmal des Kennzeichenteils des Patentanspruchs, die beiden Drehzahlwechseleinrichtungen gemeinsam an einem Ende des Maschinenbetts anzuordnen, durch den gesamten Stand der Technik nicht bekannt und am Anmeldetag vom Fachmann auch nicht als vorteilhaft erkennbar gewesen.

Wegen Einzelheiten des schriftsätzlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Antriebsvorrichtung für eine Doppeldrahtzwirnmaschine, wobei eine erste und eine zweite Reihe einer Doppeldrahtzwirnmaschine einschließlich unten angeordneter Spindelantriebseinrichtungen und oberhalb angeordneter Antriebseinrichtungen mit Drehzahlwechseleinrichtungen für Aufspuleinrichtungen jeweils parallel zueinander angeordnet sind, umfassend zwei Tangentialriemen (72R, 72L) zum Antreiben der Spindelantriebseinrichtungen der ersten und der zweiten Reihe der Doppeldrahtzwirnmaschine, dadurch gekennzeichnet, daß zwei Motoren (79R, 79L) zum jeweiligen Antrieb der Tangentialriemen (72R, 72L) an entgegengesetzten Enden des Maschinenbetts (56) angeordnet sind, daß die zwei Drehzahlwechseleinrichtungen (61R, 61L), die jeweils mit den Tangentialriemen (72R, 72L) verbunden sind, gemeinsam an einem Ende eines Maschinenbetts (56) der Doppeldrahtzwirnmaschine angeordnet sind sowie daß eine der Drehzahlwechseleinrichtungen (61R, 61L) mit der Antriebsseite eines der Tangentialriemen (72R) verbunden ist, während die andere Drehzahlwechseleinrichtung (61L) mit der Umlenkseite des anderen Tangentialriemens (72L) verbunden ist."

Nach der Patentschrift liegt die Aufgabe zugrunde, eine Antriebsvorrichtung für eine Doppeldrahtzwirnmaschine aufzuzeigen, die vergleichsweise kompakt und leicht zu warten ist und die keine Möglichkeit bietet, daß ungedrehte Abschnitte oder übermäßig gedrehte Abschnitte beim Anlaufen oder Anhalten der Antriebsvorrichtung in den Fäden erzeugt werden.

Wegen der Ansprüche 2 und 3 wird auf die Patentschrift verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Als Fachmann ist ein Textilingenieur mit Fachhochschulabschluß zugrunde zu legen.

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

Den entsprechenden Feststellungen im Aufrechterhaltungsbeschluß der Patentabteilung 26 wurde nicht widersprochen; der Senat schließt sich diesen an. Gegenüber der neu eingeführten Maschine nach der DE-AS 11 39 417 ist die Neuheit der Erfindung schon durch ihre zwei Tangentialriemen mit zugehörigen Drehzahlwechseleinrichtungen gegeben.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zweifelsohne gewerblich anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Folgt man der Argumentation der Einsprechenden und geht von einer Antriebsvorrichtung für eine Doppeldrahtzwirnmaschine nach der DE AS 11 39 417 aus, insbesondere unter Berücksichtigung von Spalte 2, Zeile 21, so hat der Fachmann zunächst wesentliche Merkmale zu ergänzen, die dort nicht beschrieben sind, aber gemäß Patentanspruch 1 notwendig für die Grundfunktion der behandelten Antriebsvorrichtung vorhanden sein müssen:

- zwei Tangentialriemen (in der DE AS "Einspindelkurzbandantrieb"),

- zwei Motoren zum jeweiligen Antrieb der Tangentialriemen (in der DE-AS "eigene Antriebe"),

- zwei Drehzahlwechseleinrichtungen (in der DE-AS nicht beschrieben).

Die Einsprechende ist der Ansicht, daß die Lehre der DE-PS 642 684 von 1937 dazu vom Fachmann mitgelesen werde, wonach je ein Motor mit zugehörigem Getriebe an jedem Ende des Maschinenbetts angeordnet ist und Riemenübertragungen vorgesehen sein können (vgl S 2, Z 65).

In beiden Druckschriften ist keine Drehzahlwechseleinrichtung erwähnt und auch nicht als funktionsnotwendig erkennbar. Das erwähnte und zeichnerisch in der DE-PS dargestellte Riemengetriebe ist ein einfaches, übliches Vorgelege (S 2 Z 65), wie es zu der zweiseitigen Spinn- und Zwirnmaschine nach dem GM 17 18 859, Positionen 4,4', und auch zu dem gattungsgleichen Antrieb nach der DE 38 15 830 A 1(Pos 14 - 18) gehört und für die betrachtete Vorrichtung keine große Rolle spielt, jedenfalls im angegriffenen Patentanspruch 1 nicht erwähnt ist. Vorliegend geht es vielmehr um die Drehzahlwechseleinrichtungen und zwar um deren Anordnung innerhalb der Gesamtanlage. Ihr Aufbau und ihre Funktion sind aus der DE 38 15 830 A1 bekannt. So kann man vom Fachmann erwarten, daß er bei doppelseitigen Maschinen mit je einem Motor auch zwei Drehzahlwechseleinrichtungen vorsieht, wie auch bei der Maschine nach der GM-Schrift, Position 5,5! Diese beiden Druckschriften zeigen auch, wo diese Einrichtungen räumlich anzuordnen sind, nämlich auf der Seite des Motors und von diesem auf direktem Weg angetrieben. Ganz im Gegensatz zu der Ansicht der Einsprechenden, die zur Stützung ihrer Argumentation insbesondere auf die Textstelle in der DE-PS 642 684, Seite 1 Zeilen 37 bis 42, hinweist, ist dort im Zusammenhang bis zu Zeile 63 gerade als unzweckmäßig dargelegt ausgerechnet die zwei Drehzahlwechseleinrichtungen (im Text sind nur "Getriebe für die Lieferwerke" erwähnt) auf einer Maschinenbettseite zu belassen, weil sämtliche Getriebe, wenn sie "doppelt nebeneinander" vorhanden wären, die Maschine zu breit machen würden.

Die zweiseitige Zwirnmaschine nach dem DE-GM aus dem Jahr 1956 belegt eindeutig Antriebe 2,2' mit unmittelbar angeschlossenen, "von der Schmalseite aus gut zugänglichen" Getriebekasten 5,5' für - dem Fachmann offenbar - die Aufspuleinrichtungen.

Die von der Einsprechenden in den Vordergrund gerückte DE-AS 11 39 417 von 1962 kann mangels Offenbarung von Druckzahlwechseleinrichtungen keinen Hinweis auf die erfindungsgemäße Anordnung geben.

Gleiches gilt von der DE 34 41 230 A1. Somit gibt es für den Fachmann keinen Anlaß, von der dargelegten über 50jährigen Erfahrung abzugehen, an jeder Maschinenbettseite je einen Antriebsmotor mit den jeweils erforderlichen Getrieben und hier im Speziellen sowohl für die Tangentialriemen als auch für die Aufspulung anzuordnen. Dies bekräftigt die einzige Druckschrift, die für eine gattungsgemäße Vorrichtung tatsächlich eine Drehzahlwechseleinrichtung (50) beschreibt, die DE 38 15 83 A1 (1988), nämlich in engem räumlichen und getriebemäßigem Zusammenhang mit dem Antriebsmotor (vgl Fig 1).

Die Annahme der Einsprechenden, daß es nach dem Stand der Technik völlig offen sei, an welcher Maschinenseite diese Drehzahlwechseleinrichtungen angeordnet werden und daß deswegen der Fachmann von vornherein die freie Wahl habe, trifft den Sachverhalt am Anmeldetag somit tatsächlich nicht, schon gar mit der Behauptung, mit der Erfindung werde nur die einzige alternative Zuordnung der Wechseleinrichtungen beansprucht. Die Alternative, d.h. die andere von zwei Möglichkeiten, wäre nämlich die Anordnung der Wechselgetriebe jeweils - bezogen auf den zugehörigen Motor - am anderen Ende des Maschinenbetts. Die Erfindung lehrt dagegen die gemeinsame Einzelanwendung der Alternativen und erzielt damit eine günstige Bewältigung des schon ursprünglich aufgezeigten Problems der Wartung und Bedienung der Wechselgetriebe. Diese Lösung stand somit dem Fachmann nicht zur Wahl, zumal die fachkundige Einsprechende jene wegen unterschiedlicher Schlupfverluste durch die Riemen RL und RR zunächst sogar für nachteilig gehalten hatte. Als bloße Alternative stellt sich die Erfindung auch deswegen nicht dar, weil sie über das Übliche der bekannten Lösung hinaus aufgrund ihrer Eigenart noch den genannten zusätzlichen Erfolg erzielt. Mithin kann dem angegriffenen Patent erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden. Der Anspruch 1 kann daher bestehen bleiben.

Die Ansprüche 2 und 3 sind auf Anspruch 1 rückbezogen und nicht platt selbstverständlich, also ebenfalls bestandsfähig.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dipl.-Ing. Niedlich Richter Dr. Wizgall ist wegen Erkrankung am Unterschreiben gehindert Niedlich Eberhard Richter Dr. Keil ist nach seinem Ausscheiden aus dem BPatG am Unterschreiben gehindert Niedlich Mü/prö






BPatG:
Beschluss v. 12.04.2000
Az: 11 W (pat) 70/99


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