Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Juli 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 96/02

(BPatG: Beschluss v. 07.07.2004, Az.: 32 W (pat) 96/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 29. Januar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungenelektrische und elektronische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CDRoms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen für den Wertpapierhandel; Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheberrechten; Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für Drittezurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Netbizist vom Deutschen Patent- und Markenamt hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Druckerzeugnisse; Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheberrechten, Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für Dritte; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internetwegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass "Netbiz" sich nur aus schutzunfähigen Angaben zusammensetze, die in ihrer konkreten Zusammenstellung eine lediglich beschreibende Gesamtaussage ergeben. Die angemeldete Marke sei zur schlagwortartigen Beschreibung der Waren und Dienstleistungen geeignet und daher auch freihaltebedürftig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass sich die angemeldete Marke nicht in einem Sachhinweis erschöpfe und zudem keinen eindeutigen Begriffsinhalt enthalte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Der beanspruchten Marke fehlt für keine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Die beanspruchten Waren richten sich zumindest auch an die allgemeinen Verkehrskreise. Da "Netbiz" nicht in die deutsche Sprache eingegangen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verkehrskreise die Übersetzung in das Deutsche mit "Internetgeschäft" nicht vornehmen kann und deshalb die Marke als unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff ansieht. Die Recherchen des Senats stützen diese Feststellung. Bei Eingabe von "Netbiz" in übliche Suchmaschinen des Internets (hier: Google 07.07.2004) finden sich bei den ersten zehn Treffern neun Verwendungen des Begriffs als Kennzeichen bestimmter Unternehmen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehr die angemeldete Marke stets nur als Sachangabe versteht.

2. a) Für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung der Marke auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Die Marke besteht aus den Bestandteilen "Net" und "biz". "Net" ist eine gebräuchliche Abkürzung für das Internet. "Biz" ist eine in den amerikanischen Sprachgebrauch eingegangene Abkürzung von "business" (vgl. Showbiz). Insgesamt lautet die Übersetzung der Marke damit "Internetgeschäft". Es könnte nicht festgestellt werden, dass "Netbiz" oder auch die deutsche Übersetzung "Internetgeschäft" ein Merkmal der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen bezeichnet. Anhaltspunkte, dass sich dies in Zukunft ändern wird, konnten ebenfalls nicht aufgefunden werden. Vielmehr weisen diese Waren und Dienstleistungen lediglich einen unspezifischen Zusammenhang mit dem Internet auf, ohne dass sich ein konkreter Produktbezug ergäbe.

b) Soweit jedoch die Eintragung der Marke für Druckereierzeugnisse; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computernetzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Betrieb von elektronischen Märkten in Internet durch Onlinevermittlung von Verträgen, sowohl über die Anschaffung von Waren, als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Such- und Vermittlungsdienst, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internetsteht dem das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Soweit "Druckereierzeugnisse" und "Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen" beansprucht werden, kann "Netbiz" zur Bezeichnung sonstiger Merkmale, nämlich des Inhalts bzw. Themas der Waren und Dienstleistungen dienen. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen ist "Netbiz" bzw "Internetgeschäft" ein sonstiges Merkmal im Sinne der Vorschrift in Form des Erbringungsortes.

Winkler Viereck Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 07.07.2004
Az: 32 W (pat) 96/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/09cec711e56f/BPatG_Beschluss_vom_7-Juli-2004_Az_32-W-pat-96-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share