Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 10. August 2011
Aktenzeichen: 8 S 22/11

(LG Wuppertal: Urteil v. 10.08.2011, Az.: 8 S 22/11)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 22.02.2011 (13 C 372/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

8Gründe

I.

Die Klägerin ist eine mittelgroße GmbH. Sie beauftragte den Beklagten, einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, für sie die Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2006 durchzuführen. Der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt nicht über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an einer Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügte, führte den Auftrag durch, ohne die Klägerin auf die ihm fehlende Bescheinigung hinzuweisen.

Der vom Beklagten geprüfte Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2006 ist am 22.02.2008 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Nach dem Beklagten wurde für die Klägerin ein anderer Wirtschaftsprüfer tätig. Dieser prüfte Anfang 2009 den vom Beklagten geprüften Jahresabschluss 2006 mit Blick auf die Eröffnungswerte des von ihm zu prüfenden Jahresabschlusses 2007 der Klägerin erneut. Mit einem Schreiben vom 23.03.2009 stellte er der Klägerin hierfür 2.998,80 € in Rechnung. Für Vorarbeiten zur Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte zum 01.01.2007 durch diesen Wirtschaftsprüfer stellte eine Steuerberatungsgesellschaft der Klägerin unter dem 29.04.2009 eine Rechnung in Höhe weiterer 1.190,- €. Die Nettobeträge beider Rechnungen belaufen sich auf zusammen 3.520,- €. Bereits vorgerichtlich begehrte die Klägerin vom Beklagten Ersatz dieses Betrages.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die auf ihren Jahresabschluss 2006 analog anwendbaren § 256 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 AktG für diesen dergestalt wirkten, dass die ursprüngliche Nichtigkeit des Jahresabschlusses, die auf dem Fehlen des von § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB geforderten Qualifikationsnachweises des Beklagten beruhte, nicht mehr geltend gemacht werden könne. Die Abschlusswerte aus 2006 hätten daher nicht einfach als Eröffnungsbilanzwerte zum 01.01.2007 übernommen werden dürfen, sondern nochmals geprüft werden müssen, jedenfalls habe sich die Klägerin hierzu für berechtigt halten dürfen. Die hierdurch entstandenen Kosten müsse der Beklagte ersetzen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.520,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2010 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Heilung gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 AktG beziehe sich auf den kompletten Jahresabschluss 2006 einschließlich der Eröffnungswerte zum 01.01.2007. Eine nochmalige Prüfung des Jahresabschlusses 2006 durch den nach dem Beklagten tätig werdenden Wirtschaftsprüfer sei nicht erforderlich gewesen, so dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ausscheide.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, unter anderem unter Berufung auf den IDW Prüfungsstandard 205, weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Solingen vom 22.02.2011, AZ: 13 C 372/10, zu verurteilen, an sie € 3.520,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil als im Ergebnis zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.520,- € nicht zu.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich mangels ersatzfähigen Schadens weder aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB noch aus § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, der nach zum Teil vertretener Ansicht jeden Verhaltenspflichtverstoß eines Abschlussprüfers erfassen soll (vgl. Baumbach/Hopt, 34. Aufl., § 323 HGB Rz. 7). Zwar lässt sich eine Pflichtverletzung des Beklagten darin sehen, dass er für die Klägerin - ohne sie darauf hinzuweisen - die gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB erforderliche Prüfung des Jahresabschlusses 2006 durchgeführt hat, obwohl er nicht über den gemäß § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügte. Der Klägerin ist hierdurch jedoch kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Prüfung des Beklagten - abgesehen von dem fehlenden Qualifikationsnachweis - fehlerhaft war und dazu geführt hat, dass ein inhaltlich fehlerhafter Jahresabschluss 2006 festgestellt wurde, der noch hätte korrigiert werden können. Es ist ebenfalls nicht vorgetragen, dass die Klägerin nach der Tätigkeit des Beklagten einen konkreten Verdacht hegte, dass es zu Prüfungsfehlern mit Folgen für die inhaltliche Richtigkeit des Jahresabschlusses gekommen sein könnte, welche sie gegebenenfalls herausfordern durften, der Frage, ob ein inhaltlich richtiger Jahresabschluss 2006 festgestellt worden ist, nochmals nachzugehen und die Prüfung wiederholen zu lassen. Zwar ist anerkannt, dass ein ersatzfähiger Schaden auch auf einem Willensentschluss des Verletzten beruhen kann, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., Vorb. v. § 249 Rz. 41). Darlegungsbelastet für eine Herausforderungssituation ist aber der Geschädigte. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bestand eine solche Situation nicht.

Der allein formelle Mangel des fehlenden Qualifikationsnachweises des Beklagten gemäß § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB - allein dieser Mangel war nach der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 ihr Handlungsantrieb - durfte sie Anfang 2009 nicht (mehr) dazu herausfordern, den Jahresabschluss 2006 erneut prüfen zu lassen, weder im Hinblick auf diesen selbst noch im Hinblick auf die Eröffnungswerte des Jahresabschlusses 2007. Nach allgemeiner Meinung führt zwar ein Verstoß gegen § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 319 HGB Rz. 3), der auf die GmbH analog anwendbar ist (Hüffer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 256 AktG Rz. 88). Dieser zur Nichtigkeit führende Mangel war jedoch ab dem 23.08.2008 nach dem ebenfalls analog anwendbaren § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG geheilt, weil der Jahresabschluss 2006 gemäß § 325 HGB am 22.02.2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden war. Der bis zum 22.08.2008 nichtige Jahresabschluss 2006 hatte bis zum Eintritt der Heilung aufgrund des Prinzips der Bilanzkontinuität aus § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB zwar auch Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2007. Ein Folgeabschluss, soweit bereits erstellt, ist in solchen Fällen nach überwiegender Auffassung zunächst schwebend unwirksam (vgl. Schmidt/Lutter, AktG - Kommentar, Band II, 2008, § 256 Rz. 41; Rölike, in: Spindler/Stilz, Kommentar zum AktG, Band 2, 2. Aufl., § 256 Rz. 95). Mit der Heilung der Nichtigkeit des Vorjahresabschlusses wird ein allein aufgrund dieses Mangels schwebend unwirksamer Folgeabschluss aber voll wirksam (Rölike, in: Spindler/Stilz, Kommentar zum AktG, Band 2, 2. Aufl., § 256 Rz. 95; Hennrichs, ZHR 168 (2004), 383, 391). Einer erneuten Prüfung des Vorjahresabschlusses bedarf es mit Eintritt dieser Heilung nicht mehr. Im Gegenteil wird es bei kurzen Heilungsfristen sogar für zulässig gehalten, dass eine Gesellschaft trotz erkannten, zur Nichtigkeit führenden Mangels den Heilungseintritt abwartet (Hennrichs, ZHR 168 (2004), 383, 389). Aufgrund des Grundsatzes der Bilanzkontinuität aus § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB konnten nach Heilungseintritt des Jahresabschlusses 2006 sämtliche Bilanzansätze ohne Weiteres in der Eröffnungsbilanz des Jahresabschlusses 2007 so angesetzt werden, wie sie in der Schlussbilanz 2006 ausgewiesen wurden. Dies mussten die Klägerin bzw. der für sie Anfang 2009 tätig werdende Wirtschaftsprüfer erkennen. Zu diesem Zeitpunkt musste kein Zustand im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB mehr hergestellt werden, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der durch das haftungsbegründende Ereignis zunächst entstandene "Schaden", nämlich die Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2006, welche die Klägerin gegebenenfalls zu weiteren Kosten verursachenden und sich damit selbst als Schaden darstellenden Maßnahmen herausfordern durfte, war kraft Gesetzes fortgefallen.

Selbst wenn man entgegen der überwiegenden Auffassung (vgl. Hüffer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 256 AktG Rz. 64) mit der Klägerin davon ausgeht, dass § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG nicht zu einer echten Heilung und damit einer Veränderung der materiellen Rechtslage führt, so ergibt sich nichts anderes. Auch danach hat kein Bedürfnis für eine erneute Prüfung des Jahresabschlusses 2006 im Hinblick auf die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 bestanden. Selbst nach dieser Auffassung, welche die Klägerin gestützt auf das Wortlautargument für vorzugswürdig hält, bleibt eine fortbestehende Nichtigkeit mit Erreichen des in § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG genannten Zeitpunkts jedenfalls folgenlos, da sie nicht mehr geltend gemacht werden kann. Eine folgenlose Nichtigkeit darf für sich genommen jedoch keinen Anlass für erneute Prüfmaßnahmen geben. Der nur ursprünglich Geschädigte darf sich zu einer solchen Maßnahme nicht mehr herausgefordert fühlen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten IDW Prüfungsstandard 205 (Stand: 09.09.2010). Aufgrund der darin enthaltenen Regelungen durften sich die Klägerin bzw. der für sie tätig werdende Wirtschaftsprüfer - soweit die vorgelegten Bestimmungen den im Jahr 2009 maßgeblichen entsprechen - nicht herausgefordert fühlen, den Jahresabschluss 2006 trotz zwischenzeitlicher Heilung bzw. Folgenlosigkeit der Nichtigkeit allein wegen der vormaligen zeitweisen Nichtigkeit erneut prüfen zu lassen bzw. zu prüfen. Aus dem überreichten Prüfungsstandard ergibt sich nicht, dass ein Jahresabschluss im Falle einer Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB unabhängig von der Wirkung des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG, sei es echte Heilung oder Folgenlosigkeit der Nichtigkeit, bei der Prüfung des Folgeabschlusses erneut zu prüfen ist. Der IDW Prüfungsstandard nennt andere Gründe, die nochmalige Prüfungen rechtfertigen können. Diese Gründe werden von der Klägerin aber entweder nicht als Grund der nochmaligen Prüfung von Anfang 2009 vorgetragen oder vermögen, wie dies hinsichtlich des Abschlussprüferwechsels (vgl. Rz. 12) der Fall ist, eine Ersatzpflicht des Beklagten für hierdurch entstehende Kosten nicht zu rechtfertigen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt. ZPO vor. Zur Fortbildung des Rechts ist eine höchstrichterliche Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift erforderlich. Der Fall wirft verallgemeinerungsfähige rechtliche Fragen auf, für deren Beurteilung eine höchstrichterliche Orientierungshilfe noch fehlt. Bislang ist weder höchstrichterlich geklärt, welche Rechtsfolge § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG exakt zeitigt, noch, ob es wegen der Wirkung dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, Schadensersatz für vorsorgliche Abhilfemaßnahmen von demjenigen, der schuldhaft die Nichtigkeit eines Jahresabschlusses herbeigeführt hat, auch dann zu verlangen, wenn dessen ursprüngliche Pflichtverletzung wegen § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG bedeutungslos wird.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.520,- €






LG Wuppertal:
Urteil v. 10.08.2011
Az: 8 S 22/11


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