Amtsgericht Hagen:
Urteil vom 5. April 2005
Aktenzeichen: 16 C 680/04

(AG Hagen: Urteil v. 05.04.2005, Az.: 16 C 680/04)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.08.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelasssen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Abwicklung aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 05.06.2004 auf dem Gelände der Raststätte Klosterholz auf der A1 ereignete.

Der Kläger ist Eigentümer des PKWs W, amtl. Kennzeichen ...-... 000. Die Beklagte war Führerin und Halterin des unfallbeteiligten PKWs N, amtl. Kennzeichen #-... 000, das bei der W AG haftpflichtversichert ist.

Die Haftung der Beklagten zu 100% ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hatte seinerzeit ihren Wagen gegen Wegrollen nicht ausreichend gesichert, so dass dieser rückwärts gegen das stehende Fahrzeug des Klägers prallte. Es entstand ein Schaden von 1.061,98 Euro, bestehend aus Reparaturkosten, einer Kostenpauschale und den Kosten eines Sachverständigengutachtens.

Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten am 01.07.2004 mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers rechneten die außergerichtlichen Gebühren am 15.07.2004 nach einem Gegenstandswert von 1.061,98 Euro wie folgt ab:

1,3 Geschäftsgebühr. Nr. 2400 VV RVG 110,50 Euro Entgelt für Post/Telek. Nr. 7002 VV RVG pauschal 20,00 Euro 16% Mehrwertsteuer Nr. 7007 VV RVG 20,88 Euro Gesamtsumme 151,38 Euro

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete hiervon nur einen Betrag von 95,36 Euro und erklärte mit Schreiben vom 26.07.2004 hierzu, dass nur eine Geschäftsgebühr von 0,8 angemessen sei.

Der Kläger forderte die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 03.08.2004 zur Zahlung des Differenzbetrages auf, was diese mit Schreiben von 04.08.2004 ablehnte.

Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm angesetzte Geschäftsgebühr von 1,3 entspreche den Kriterien der §§ 13, 14 RVG.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 56,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.08.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe eine Regelgebühr von 1,3 geschaffen, so dass bei Unterdurchschnittlichkeit der Rahmen von 0,5 bis 1,3 auszuschöpfen sei.

Im Hinblick auf die weiteren von den Parteien vorgebrachten Argumente wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG auf Zahlung restlicher Anwaltskosten in Höhe von 56,02 Euro im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 05.06.2004.

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.07.2004 erstellte Gebührenrechnung ist in voller Höhe von 151,38 Euro berechtigt.

Insbesondere ist der Ansatz einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 1,3 und damit in Höhe von 110,50 Euro angemessen.

Bei der Angelegenheit handelte es sich um eine leicht unterdurchschnittliche Angelegenheit. Diese Einschätzung ergibt sich unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache.

Die streitgegenständliche Unfallregulierung stellte den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vor schwierige Rechtsfragen. Insbesondere war die Einstandspflicht zu 100% evident und blieb auch unstreitig. Es mussten nur noch Fragen im Hinblick auf die Schadenshöhe geklärt werden. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Kläger im Gespräch beraten und mit ihm die Schadensabwicklung erörtert. Es wurde die Haftpflichtversicherung der Beklagten ermittelt, ein Sachverständigengutachten eingeholt und der Schaden gegenüber der Haftpflichtversicherung beziffert. Hierbei verfaßte der Klägervertreter außer der Mandatsanzeige und der Gebührennote nur ein Schreiben mit der Bezifferung der Ansprüche anhand des Schadensgutachtens.

Mangels entgegenstehenden Anhaltspunkten wird von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ausgegangen.

Für diese leicht unterdurschnittliche Angelegenheit ist eine Gebühr von 1,3 nach Nr. 2400 VV RVG angemessen.

Die Mittelgebühr für die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG beträgt 1,5. Dies ergibt sich daraus, dass die Spanne von Nr. 2400 VV von 0,5 bis 2,5 reicht. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung einer Schwelle von 1,3 für Tätigkeiten, die nicht besonders umfangreich oder schwierig sind, keine neue ”Regelgebühr” geschaffen, die für die Bewertung und Einordnung der anwaltlichen Tätigkeit in der gesetzlich vorgegeben Spanne von 0,5 bis 2,5 maßgeblich ist. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe ist weiterhin von einer Mittelgebühr von 1,5 auszugehen und die konkrete Gebührenhöhe danach und nicht an der Schwelle von 1,3 auszurichten. Nach der Bestimmung der konkreten Höhe der Gebühr ist lediglich zu prüfen, ob der ermittelte Wert die Grenze von 1,3 überschreiten darf oder nicht.

Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber einen einheitlichen Gebührenrahmen für alle Tätigkeiten und gerade keine unterschiedlichen Gebührenspannen für schwierige und einfache Tätigkeiten gebildet hat.

Eine Mittelgebühr von 1,5 ist auch nach Sinn und Zweck anzunehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die neue Pauschgebühr die gesamte Tätigkeit des Anwalts abdecken soll, die früher von den drei Gebühren § 118 BRAGO erfasst wurde, einschließlich aller damit verbundenen Nebentätigkeiten. Das bedeutet, dass mit der Gebühr nach Nr. 2400 die Tätigkeit ab dem ersten Kontakt mit dem Mandanten bis hin zum Abschluss des Verfahrens abgegolten werden soll.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nunmehr nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen nur noch hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einem späteren Gerichtsverfahren. Es kommt nämlich nur in einem Teil der Unfallregulierungsfälle zu einer anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Für die damit verbundene Mehrtätigkeit eines Rechtsanwalts ist auch eine zusätzliche Vergütung gerechtfertigt.

Unter Berücksichtigung einer Mittelgebühr von 1,5 rechtfertigt die Tätigkeit des Klägervertreters wegen ihres leicht unterdurchschnittlichen Charakters im vorliegenden konkreten Fall eine Gebühr von 1,3.

Die in der amtlichen Anmerkung zu Nr. 244 VV RVG vorgesehene Schwelle von 1,3 wird dabei nicht überschritten.

Die Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG war nicht geboten, da keine gebührenrechtliche Streitigkeit zwischen Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber, sondern zwischen Auftraggeber und Unfallgegner besteht.

Mit Ablehnungsschreiben vom 04.08.2004 auf das Schreiben des Klägers vom 03.08.2004 hat sich der Anspruch auf Naturalrestitution (Freistellung) gemäß § 250 BGB in einen Geldanspruch umgewandelt. Der Anspruch auf Herstellung ist gemäß § 250 S. 2 Halbsatz 2 BGB ausgeschlossen. Nach der ernsthaften und endgültigen Zurückweisung der Ansprüche war der Ablauf der mit Schreiben vom 03.08.2004 gesetzten Ausschlußfrist nicht erforderlich.

Der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch richtet sich auf Zahlung des zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Geldbetrages.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar ist die konkrete Bestimmung der Höhe von Rechtsanwaltsvergütung eine individuelle Einzelfallentscheidung. Jedoch muss als Vorfrage geklärt werden, inwieweit die Mittelgebühr für eine durchschnittliche Unfallregulierungsangelegenheit bei 1,5 liegt und nicht bei 1,3.






AG Hagen:
Urteil v. 05.04.2005
Az: 16 C 680/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ef63a0b7e4c3/AG-Hagen_Urteil_vom_5-April-2005_Az_16-C-680-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share