Verwaltungsgericht Göttingen:
Beschluss vom 5. Februar 2002
Aktenzeichen: 2 A 2216/99

(VG Göttingen: Beschluss v. 05.02.2002, Az.: 2 A 2216/99)

Es gibt keine Vergütungsfestsetzung zugunsten des Rechtsanwaltes gegen seinen Auftraggeber bei Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21.01.2002

wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gem. §§ 19 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist unbegründet.

2Im Ergebnis zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Festsetzung der Vergütung des Erinnerungsführers gegenüber der Klägerin nach § 19 Abs. 5 BRAGO abgelehnt, weil die Klägerin Einwendungen gegen die Festsetzung erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Die Klägerin hat über ihre Mutter, die sie auch im vorliegenden Verfahren vertritt, mit Schriftsatz vom 24.11.2001 im Wesentlichen eingewandt, dass dem Erinnerungsführer (nach Eintritt der Volljährigkeit zur Fortsetzung des gerichtlichen Streitverfahrens) von ihr selbst keine Vollmacht erteilt worden sei. Nicht mit ihrer Mutter, sondern mit ihr selbst hätte der Erinnerungsführer korrespondieren müssen, wenn er sie nun persönlich in Anspruch nehmen wolle. Mit diesem Vorbringen bestreitet die Klägerin eine den Vergütungsanspruch auslösende Mandatierung des Erinnerungsführers. Ihr Einwand wurzelt somit nicht im Gebührenrecht, sondern im Vertragsrecht. Da ihr Einwand nicht offensichtlich unbegründet ist € es bedarf insoweit weiterer Sachaufklärung, ob und in welchem Umfang die Mutter der Klägerin noch nach Eintritt der Volljährigkeit berechtigt war, in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren irgendetwas für die Klägerin zu veranlassen -, ist dementsprechend ist der Erinnerungsführer auf den Zivilrechtsweg zur Durchsetzung seiner Gebührenansprüche zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 6 GKG.






VG Göttingen:
Beschluss v. 05.02.2002
Az: 2 A 2216/99


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