Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Februar 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 77/04

(BGH: Beschluss v. 06.02.2006, Az.: AnwZ (B) 77/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 19. März 2004 durch Übergabe an einer in seiner Kanzlei beschäftigte Person mit dem Namen "Özen Hüsne" zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 2. Juni 2004, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Der Anwaltsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG; § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO); sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben.

a) Ein Fall der Fristversäumung liegt vor. Der Antragsteller hat die Monatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO) nicht gewahrt, da ihm der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wirksam am 19. März 2004 gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG zugestellt worden ist.

aa) Die Zustellungsurkunde enthält den Vermerk des Postbediensteten, dass er - nachdem er den Zustellungsempfänger in seinem Geschäftsraum nicht erreicht hat - das zuzustellende Schriftstück dem dort Beschäftigten "Özen Hüsne" übergeben hat. Der Antragsteller, der zum damaligen Zeitpunkt eine Bürogemeinschaft mit seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten und einem weiteren Rechtsanwalt unterhielt, hat hierzu zunächst lediglich vorgetragen, eine Person "dieses Namens" sei ihm "nicht bekannt", und die Richtigkeit dieses Vorbringens an Eides statt versichert. In einem späteren Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten ist sodann hierzu ausgeführt worden, dass innerhalb der Bürogemeinschaft kein(e) gemeinsame(r) Mitarbeiter(in) tätig gewesen sei; eine Person mit dem auf der Zustellungsurkunde vom 19. März 2004 vermerkten Namen sei in der Kanzlei nicht beschäftigt gewesen. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2005 ist der Antragsteller aufgefordert worden, dem Senat die Namen sämtlicher im März 2004 in den Räumen der Bürogemeinschaft beschäftigter Personen unter Angabe ihrer ladungsfähigen Anschriften mitzuteilen. Gleichzeitig ist ihm anheim gegeben worden, schriftliche Erklärungen der zu dem genannten Zeitpunkt in den Kanzleiräumen Beschäftigten darüber vorzulegen, ob eine Person mit dem Namen "Özen Hüsne" (oder phonetisch ähnlich) in den Kanzleiräumen beschäftigt oder sonst wie tätig war. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. August 2005 vortragen lassen, dass im März 2004 in den Räumen der Kanzlei des Antragstellers und der zwei weiteren Rechtsanwälte der Bürogemeinschaft (überhaupt) keine Personen beschäftigt waren. Insbesondere sei dort keine Person mit dem Namen Özen Hüsne beschäftigt gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter des Antragstellers sinngemäß erklärt, die Post sei jeweils von den anwesenden Anwälten, auch von den anwesenden Kollegen, entgegengenommen worden. Es sei immer jemand da gewesen. Der Senat hat daraufhin eine schriftliche Auskunft des Postbediensteten eingeholt, der die Zustellung des Bescheides vom 11. März 2004 vorgenommen hat. Dieser hat mit Schreiben vom 18. November 2005 folgende Angaben gemacht: Er habe an der Kanzleitür der Rechtsanwälte "K. und Ü. " geklingelt. Als daraufhin die Kanzleitür von einer Person geöffnet worden sei, sei er davon ausgegangen, dass es sich um einen dort Beschäftigten gehandelt habe. Er habe daraufhin die Person gefragt, ob sie die Annahme der Zustellung für Herrn Ü. übernehme. Er habe dieser Person sodann das Schriftstück überreicht und sich den Namen sagen lassen, damit er diesen in die Zustellungsurkunde eintragen konnte. An weitere Einzelheiten könne er sich nicht mehr erinnern.

bb) Das Vorbringen des Antragstellers ist nach den Gesamtumständen nicht geeignet, begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung aufkommen zu lassen. Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß §§ 415, 418 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht darauf, dass - wie in der Urkunde angegeben - die Tatbestandsvoraussetzung der "dort beschäftigte(n) Person" vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2386, 2387 zu § 184 Abs. 1 ZPO a.F.; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. § 182 Rdn. 14). Der Umstand, dass der Postbedienstete in den Räumen, in denen der Antragsteller seine Kanzlei unterhielt, eine Person angetroffen hat, die bereit war, die Sendung für den Adressaten entgegenzunehmen, dem Zusteller ihren Namen zum Zwecke der Eintragung in die Urkunde genannt und damit dem Zusteller gegenüber als "Beschäftigter" des Adressaten aufgetreten ist, begründet jedoch ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, dass die Form des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gewahrt worden ist. Diese Wirkung kann der Adressat nur durch eine plausible und schlüssige Darstellung von Tatsachen entkräften, aus denen folgt, dass die Person nicht zu seinen "Beschäftigten" gehört (BGH aaO). Hieran fehlt es indes hier. Dabei ist im übrigen zu berücksichtigen, dass der Begriff der "beschäftigten Person" im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur besagt, dass diese Person vom Zustellungsempfänger mit einem Dienst tatsächlich betraut worden ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 178 Rdn. 23; Zöller/Stöber aaO § 178 Rdn. 18 jeweils m.w.N.). Sie braucht nicht bei ihm angestellt zu sein. Auch ein Arbeitnehmer eines Dritten kann "Beschäftigter" des Zustellungsempfängers sein, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, die für diesen bestimmte Post entgegenzunehmen (vgl. BGH aaO).

(1) Bedenken gegen die Richtigkeit des die Frage der Wirksamkeit der Zustellung betreffenden Vorbringens des Antragstellers ergeben sich bereits aufgrund seines dem Verfahrensgang angepassten Sachvortrags. Zunächst hat der Antragsteller nur - sehr wenig aussagekräftig - vorgetragen, eine Person mit dem Namen "Özen Hüsne" sei ihm "nicht bekannt". Dieses Vorbringen ließ die (nahe liegende) Möglichkeit offen, dass während seiner nach eigenem Sachvortrag zur damaligen Zeit häufigen und länger andauernden Aufenthalte in der Türkei die für ihn bestimmte Post auftragsgemäß von Personen, die für die beiden weiteren Rechtsanwälte der Bürogemeinschaft tätig waren und die ihm namentlich nicht bekannt sein mussten, entgegengenommen worden ist. Später erfolgte die Ergänzung, in der Bürogemeinschaft sei (en) kein(e) gemeinsame(r) (Hervorhebung durch den Senat) Mitarbeiter(in) tätig gewesen. Auf die Aufforderung, die Namen sämtlicher in den Kanzleiräumen beschäftigter Personen anzugeben, wurde schließlich - wiederum ohne nähere Erläuterung - mitgeteilt, dass dort (überhaupt) keine Personen beschäftigt waren.

(2) Wenig plausibel ist zudem das Vorbringen, die Post sei jeweils von einem anwesenden Rechtsanwalt entgegengenommen worden, es sei immer jemand (gemeint ist wohl: einer der Rechtsanwälte der Bürogemeinschaft) da gewesen. Denn es erscheint zumindest sehr ungewöhnlich, dass zu den üblicherweise in den Vormittagsstunden liegenden Zustellungszeiten, zu denen erfahrungsgemäß auch überwiegend Gerichtstermine stattfinden, stets einer der Rechtsanwälte in den Kanzleiräumen anwesend gewesen sein soll. Dies hätte jedenfalls näherer Darlegungen bedurft, namentlich vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller selbst sich seinen Angaben zufolge in dem maßgeblichen Zeitraum überwiegend nicht am Kanzleiort aufgehalten hat, mithin insoweit auch keine eigenen verlässliche Wahrnehmungen gemacht haben kann.

(3) Für die Ordnungsgemäßheit des Zustellungsvorgangs spricht schließlich die vom Senat eingeholte schriftliche Auskunft des Postzustellers. Danach erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass eine Person, die sich in den Kanzleiräumen aufhält, auf Klingeln die Tür öffnet, sich zur Entgegennahme einer Postsendung bereit erklärt und dem Zusteller ihren Namen nennt, nicht in der Kanzlei "beschäftigt" oder zumindest mit der Entgegennahme von Postsendungen betraut ist. Für einen derart ungewöhnlichen Vorgang ist der Antragsteller eine plausible Erklärung schuldig geblieben. Dies geht zu seinen Lasten.

b) Der danach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO statthafte Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch bereits unzulässig, weil nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG gewahrt ist. Zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne der genannten Bestimmung und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich auch Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2000, 592; NJW-RR 2004, 282, 283; jew. m.w.N.).

aa) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis beseitigt worden ist, durch das der Beteiligte von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, er habe erst am 19. Mai 2004 von dem Widerruf seiner Zulassung erfahren, als der bestellte Abwickler in seiner Kanzlei erschienen sei. Dieser habe die dort vorliegende Post geöffnet, bei der sich unter anderem ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2004 befunden habe, in welchem diese ihm von der Löschung seiner Zulassung als Rechtsanwalt Mitteilung gemacht habe.

bb) Damit ist jedoch die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags des Antragstellers vom 19. Mai 2005 nicht dargetan. Beseitigt ist das Hindernis im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht erst, wenn die Ursache der Verhinderung behoben ist, sondern schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; NJW 2000, 592 jew. m.w.N.). Dem Antragsteller ist jedoch bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. April 2004 mitgeteilt worden, dass seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. März 2004 bestandskräftig widerrufen worden ist. Dieses Schreiben ist ihm am 5. Mai 2004 durch Einlegen in den zu seinem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt worden (§ 180 ZPO). Er hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt von dem Widerruf seiner Zulassung Kenntnis erlangen müssen. Selbst wenn er - wozu jeglicher substantiierter Sachvortrag fehlt - an diesem Tag ortsabwesend gewesen sein sollte, hätte er entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, damit er von dem Inhalt des Schriftstückes unverzüglich Kenntnis erlangen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ(B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79, 80). Sein Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Mai 2004 ist jedoch zunächst am Freitag, den 21. Mai 2004, bei der Antragsgegnerin eingegangen und von dieser mit Schreiben vom 28. Mai 2004 an den Anwaltsgerichtshof als den nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG I.V.m. §§ 37, 40 Abs. 4 BRAO zuständigen Adressaten weitergeleitet worden, wo er am 2. Juni 2004 einging. Er war daher in jedem Fall verfristet, ohne dass es einer Problematisierung der Frage bedarf, ob der Antragsgegnerin eine frühere Weiterleitung des verfristet schon bei ihr eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuchs möglich gewesen wäre.

2. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist daher vom Anwaltsgerichtshof zu Recht als unzulässig, weil verfristet, verworfen worden. Sein Rechtsmittel erweist sich somit insoweit ebenfalls als unbegründet.

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich im Termin vom 17. Oktober 2005 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Deppert Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Salditt Kieserling Kappelhoff AGH Frankfurt, Entscheidung vom 29.07.2004 - 1 AGH 16/04






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