Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. September 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 117/00

Tenor

1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke folgende Fassung:

"Baumaterial aus Metall; Waren aus Kunststoff (Halbfabrikate); Baumaterial, nicht aus Metall; Waren aus Holz, Kunststoffen, soweit in Klasse 20 enthalten; sämtliche angegebenen Waren nur für Fenster und Türen; Bauwesen."

2. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. April 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 395 51 258 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 13 237 angeordnet worden ist.

Gründe

I Nachdem in einem Erstbeschluß vom 6. Februar 1998 zunächst der Widerspruch aus der Marke 395 13 237 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß vom 13. April 2000 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Auf Antrag der Markeninhaberin war zunächst das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gemäß Ziff 1. des Tenors zu fassen (BPatGE 10, 74, 77 ff; s.a. Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG 6. Aufl, Rdn 10 f zu § 48).

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler Schwarz-Angele Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 18.09.2001
Az: 33 W (pat) 117/00


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