Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 21. März 2011
Aktenzeichen: AGH 21/10

(AGH Celle: Urteil v. 21.03.2011, Az.: AGH 21/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Amtsgericht H Celle hat in einem Urteil vom 21. März 2011 (Aktenzeichen AGH 21/10) die Berufung eines Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle vom 6. September 2010 verworfen. Der Rechtsanwalt wurde dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

In dem vorherigen Urteil des Anwaltsgerichts wurde gegen den Rechtsanwalt ein Verweis und eine Geldbuße von 800,00 € verhängt, zahlbar in monatlichen Raten zu je 100,00 €. Dagegen hat der Rechtsanwalt am 13. September 2010 Berufung eingelegt. Die Berufung wurde rechtzeitig beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle eingereicht.

Der Rechtsanwalt wurde ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung am 21. März 2011 um 10.00 Uhr geladen. Die Ladung wurde dem Rechtsanwalt am 16. Februar 2011 zugestellt. In der Ladung wurde er auch darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Abwesenheit die Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, es sei denn, sein Ausbleiben ist ausreichend entschuldigt. Der Rechtsanwalt ist jedoch nicht zur Hauptverhandlung erschienen, obwohl der Senat bis 10.20 Uhr auf ihn gewartet hat. Sein Ausbleiben wurde auch nicht entschuldigt.

Aufgrund der Nichtteilnahme des Rechtsanwalts wurde die Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden wurden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Rechtsanwalt gemäß § 197 Abs. 2 BRAO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

AGH Celle: Urteil v. 21.03.2011, Az: AGH 21/10


Tenor

Die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle vom 6. September 2010 wird auf seine Kosten verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Gegen den Rechtsanwalt ist durch das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle vom 6. September 2010 ein Verweis und eine Geldbuße von 800,00 €, zahlbar in monatlichen Raten zu je 100,00 €, verhängt worden. Gegen das Urteil hat er mit Schriftsatz vom 13. September 2010 Berufung eingelegt, die am selben Tag bei dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle eingegangen ist. Die Berufung ist rechtzeitig.

Zum Hauptverhandlungstermin vom 21. März 2011 um 10.00 Uhr ist der Rechtsanwalt ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung ist dem Rechtsanwalt am 16. Februar 2011 zugestellt worden. In der Ladung ist der Rechtsanwalt auch darauf hingewiesen worden, dass im Falle seiner Abwesenheit die Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, falls sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist (§§ 143 Abs. 4, 134 BRAO, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Rechtsanwalt ist zur Hauptverhandlung nicht erschienen, obwohl der Senat bis 10.20 Uhr abgewartet hat. Das Ausbleiben des Rechtsanwalts ist auch nicht entschuldigt worden.

Die Berufung war somit ohne Verhandlung zur Sache nach §§ 143 Abs. 4, 134 BRAO, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 197 Abs. 2 BRAO.






AGH Celle:
Urteil v. 21.03.2011
Az: AGH 21/10


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