Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juli 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 412/99

(BPatG: Beschluss v. 26.07.2000, Az.: 32 W (pat) 412/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortfolge SOLAR DIREKT

- nach Einschränkung noch - für

"Heizungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Werbung, Geschäftsführung, Reparaturwesen, Installationsarbeiten"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung mit Beschluß vom 30. Oktober 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, "SOLAR Direkt" besage, daß die Anmelderin die von ihr hergestellten Waren im "Direktversand" vertreibe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher in der angemeldeten Wortfolge lediglich einen Hinweis auf die Art des Vertriebssystems (Solarprodukte - Direktversand) sehen. Darüber hinaus könne die Angabe auch als beschreibender Sachhinweis darauf verstanden werden, daß die Erzeugnisse ihren Bestimmungszweck direkt (unmittelbar) mittels Sonnenenergie erfüllen.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 30. Juni 1999 bis auf die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung" wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch den Zusatz "DIREKT" weise die angemeldete Marke darauf hin, daß die Solarenergie direkt zur Heizung verwendet werde, also ohne den Umweg über ein öffentliches Stromnetz.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, die angefochtenenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 insoweit aufzuheben, als die Wortmarke "SOLAR DIREKT" für die Klassen 11 und 37 zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung macht sie geltend, es handele sich bei der angemeldeten Wortfolge nicht um eine eindeutige Sachbeschreibung, die sich ohne Nachdenken erschließe. Vielmehr sei "SOLAR DIREKT" im Aussagegehalt unscharf. Einen eindeutigen Begriffsinhalt erhielte die Marke nur dann, wenn weitere Bestandteile hinzugefügt würden, wie etwa bei "Solarenergie, Solarkollektoren, Solarheizungen".

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG), in der Sache jedoch unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.

Der angemeldeten Wortfolge fehlt die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Diesen Anforderungen vermag die angemeldete Wortfolge nicht zu entsprechen. Es handelt sich um eine sachbezogene Aussage, die in einer für die Werbesprache typischen schlagwortartigen Weise wiedergegeben wird, so daß der Verkehr hierin kein Betriebskennzeichen sehen wird.

"SOLAR" ist ein in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenes Fremdwort (auf die Sonne bezogen, von der Sonne herrührend; Duden, Deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl, S 666) und wird auch ohne die Hinzufügung von Zusätzen wie "Anlage" oder "Gerät" als Sachhinweis auf Solarenergie verstanden. In Verbindung mit "Heizungs- und Wasserleitungsgeräten, sanitären Anlagen" stellt "SOLAR" eine Beschaffenheitsangabe dar, mit der zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Anlagen mit Solarenergie betrieben werden. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Reparaturwesen, Installationsarbeiten" handelt es sich um einen für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Hinweis darauf, daß die Anmelderin auf die Installation und Reparatur von Solarheizungs- und Solarwasserleitungsgeräten spezialisiert ist.

Die Hinzufügung des Bestandteils "DIREKT" vermag die Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Die Kombination der Begriffe führt nicht dazu, daß der Verkehr in der Gesamtbezeichnung einen phantasievollen Herkunftshinweis sehen wird. "DIREKT" ist ein werbeübliches Eigenschaftsversprechen im Sinne von "ohne Umweg" und wird in diesem Sinne in der Werbung verwendet (Wörterbuch der Werbesprache, 1. Aufl, Rothfuss Verlag, S 40). Dementsprechend dient dieser Bestandteil in praktisch allen Bereichen des Geschäftslebens als Hinweis auf den unmittelbaren Kontakt eines Unternehmens zu den Abnehmern. Der Verkehr wird deshalb "SOLAR DIREKT" lediglich als werbeschlagwortartige Anpreisung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sehen, zumal "die direkte Nutzung der Sonnenenergie" auf dem fraglichen Warengebiet von besonderer Bedeutung ist, wie sich auch aus einem Artikel im Magazin Stern 26/2000 (S 175) ergibt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Darüber hinaus ist auch eine Deutung im Sinne von "Direktversand" der beanspruchten Waren möglich. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ergibt sich aus dieser Mehrdeutigkeit indes nicht die Schutzfähigkeit von "SOLAR DIREKT". Denn auch bei einer derartigen Deutung sähe der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge lediglich eine beschreibende Angabe und nicht ein Betriebskennzeichen.

Schließlich führt auch die Nachstellung des Bestandteils "DIREKT" nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge. Dem Senat ist bekannt, daß das in der Werbung vielfältig einsetzbare Wort "DIREKT" nicht selten zur werbewirksamen Hervorhebung nachgestellt wird (Senatsbeschluß vom 30. Juni 1999 - 32 W (pat) 87/99 - "PC DIREKT"). Demgemäß wird der Verkehr in der Stellung der Bezeichnung "DIREKT" innerhalb der Wortkombination nichts anderes als eine werbeübliche Variation sehen, die indes nicht geeignet ist, einen den beschreibenden Charakter aufhebenden Gesamteindruck zu vermitteln.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Klantebr/Hu






BPatG:
Beschluss v. 26.07.2000
Az: 32 W (pat) 412/99


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