Verwaltungsgericht Hannover:
Beschluss vom 29. Januar 2004
Aktenzeichen: 6 D 85/04

(VG Hannover: Beschluss v. 29.01.2004, Az.: 6 D 85/04)

1. Das Vollstreckungsverfahren nach den §§ 170 und 172 VwGO ist im Beschlussverfahren nach der VwGO durchzuführen. Für seine Einstellung und die Kostenentscheidung sind die Regelungen der §§ 92 Abs. 3 und 161 Abs. 2 VwGO heranzuziehen (ebenso: OVG Münster, OVGE 38, 227 ff.). Die Bestimmungen der §§ 775 und 781 Abs. 1 ZPO finden in den Fällen der §§ 170 und 172 VwGO keine Anwendung.

2. In einer nicht durch die besondere Dringlichkeit gekennzeichneten Situation muss der Schuldner eines Anordnungsanspruchs diesen nicht ungeachtet aller bürokratischer und organisatorischer Schwierigkeiten innerhalb kürzester Zeit sofort erfüllen.

3. Im Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO kann in entsprechender Anwendung des § 13 Abs.1 Satz 1 GKG die Hälfte des Betrages eines angedrohten Zwangsgeldes als Gegenstandswert angesetzt werden.

Tenor

Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt.

Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

Der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten. Das Vollstreckungsverfahren nach den §§ 170 und 172 VwGO ist im Beschlussverfahren nach der VwGO durchzuführen und kann deshalb durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet werden. Daraus folgt, dass für die Einstellung und Kostenentscheidung die Regelungen der §§ 92 Abs. 3 und 161 Abs. 2 VwGO heranzuziehen sind (ebenso: OVG Münster, OVGE 38, 227 ff.). Die Bestimmungen der §§ 775 und 781 Abs. 1 ZPO finden in den Fällen der §§ 170 und 172 VwGO keine Anwendung.

2Billigem Ermessen entspricht es, den Vollstreckungsgläubigerinnen die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufzugeben. Nach der in der Kostenregelung des § 156 VwGO getroffenen Wertung des Gesetzgebers ist es regelmäßig billig, denjenigen von den Kosten freizustellen, der zur Anrufung des Gerichts keine Veranlassung gegeben hat. Dieser Rechtsgedanke ist auch auf das Vollstreckungsverfahren zu übertragen, denn grundsätzlich sind auch im Vollstreckungsverfahren Kosten nur erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1 VwGO), soweit sie bei objektiver Betrachtung notwendig waren, § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im Rahmen der summarischen Beurteilung des Sachverhalts nach § 161 Abs. 2 VwGO spricht Überwiegendes dafür, dass es objektiv nicht notwendig war, am 6. Januar 2004 einen Vollstreckungsantrag zu stellen, um den Anspruch aus der einstweiligen Anordnung vom 29. Dezember 2003 durchzusetzen. Die einstweilige Anordnung ist sowohl den Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubiger als auch dem Vollstreckungsschuldner erst im Verlauf des 2. Januar 2004, einem Freitag, zugestellt worden. Danach durften die Vollstreckungsgläubiger nicht damit rechnen, dass ihr Duldungsantrag schon am darauf folgenden Montag, dem 5. Januar 2004, abschließend bearbeitet werden konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Vollstreckungsgläubigerinnen keine unzumutbare Rechtsnachteile befürchten mussten, wenn sich die Ausstellung der Duldungsbescheinigungen, für die sie zunächst ohnehin noch Lichtbilder beibringen mussten, um einige Tage verzögerte. In einer nicht durch die besondere Dringlichkeit gekennzeichneten Situation muss der Schuldner eines Anordnungsanspruchs diesen nicht ungeachtet aller bürokratischer und organisatorischer Schwierigkeiten innerhalb kürzester Zeit sofort erfüllen . Das gilt auch für die Vollstreckungsgläubiger. Der Besitz einer einstweiligen Anordnung, mit welcher die Ausländerbehörde vorläufig verpflichtet wird, eine Duldung zu erteilen, macht sie nicht grundsätzlich schutzbedürftiger als alle anderen Ausländerinnen und Ausländer, deren Bleiberechtsangelegenheiten während der Dienstzeiten einer Behörde durch das dort beschäftigte Personal erledigt werden müssen.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Vollstreckungsschuldner die Erfüllung des Anordnungsanspruchs gegenüber den Vollstreckungsgläubigern ernsthaft verweigert oder unangemessen in die Länge gezogen hätte. Dieses ist von dem Vollstreckungsschuldner bestritten und von den Vollstreckungsgläubigern nicht substantiiert dargelegt worden.

5Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit entsprechend dem Wert festzusetzen, der für die Gerichtsgebühren maßgeblich wäre, wenn die Gerichtskosten nach einem Streitwert erhoben würden. Für ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO folgt das Gericht dem Wertfestsetzungsvorschlag in Abschnitt I. Nr. 8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996 S. 563), wonach in entsprechender Anwendung des § 13 Abs.1 Satz 1 GKG die Hälfte des Betrages eines angedrohten Zwangsgeldes angesetzt werden kann. Da die Vollstreckungsgläubiger die Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000 Euro für angemessen erachtet haben, ist danach ein Wert der anwaltlichen Tätigkeit von 2.500 Euro anzunehmen.






VG Hannover:
Beschluss v. 29.01.2004
Az: 6 D 85/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ee57e4117ddc/VG-Hannover_Beschluss_vom_29-Januar-2004_Az_6-D-85-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share