Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juni 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 247/02

(BPatG: Beschluss v. 25.06.2003, Az.: 28 W (pat) 247/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Ministarals Kennzeichnung für die Waren

"Dentaltechnische Geräte, nämlich Tiefziehpressen für dentaltechnische Applikationen".

Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des freihaltungsbedürftigen beschreibenden Gehalts der Marke zurückgewiesen mit der Begründung, beachtliche Verkehrskreise würden in der Bezeichnung keinen Hinweis auf den Hersteller, sondern nur eine glatt beschreibende Angabe sehen, nämlich auf ein "kleines Spitzenerzeugnis", das durch seine kleine und kompakte Bausweise charakterisiert sei.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter. Sie meint, die Marke enthalte keine eindeutig beschreibende Angabe und auch keine reine Werbeaussage, zumal es kein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache sei; bereits das Wort "Star" habe mannigfache Bedeutungen (Singvogel, Person aus dem Showgeschäft, Sport o.ä., usw.) Im Zusammenhang mit den hier betroffenen Produkten werde das Wort nicht im Sinne von kleinem Spitzenerzeugnis verstanden, zumal hier Fachleute angesprochen seien, die mit werbemäßigen Begriffen nicht konfrontiert würden. Die im Verkehr festzustellende Verwendung des Wortes erfolge stets markenmäßig, wobei die betroffenen Produkte keinesfalls von kleiner oder kompakter Bauart seien. Zudem gebe es eine Reihe von Marken mit dem Bestandteil "Ministar" oder "Star", die in die Markenrolle eingetragen seien.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Das Markenwort "Ministar" ist, wie bereits der 32. Senat des Bundespatentgerichts im Zusammenhang mit den Waren "sanitäre Anlagen" in einem anderen Verfahren festgestellt hat (Entsch. v. 13. Mai 1998 - Az. 32 W (pat) 90/97), sprachüblich aus den Einzelwörtern "Mini" und "Star" gebildet. Das Eigenschaftswort "Mini" steht sowohl in der deutschen wie auch in der englischen Sprache in Verbindung mit Substantiven für "klein, winzig, niedrig"; das Wort "Star" wird heutzutage, insbesondere in der Werbung, sachbezogen mit der Bedeutung "top, super, Spitze" als Hinweis auf die Spitzenstellung der beworbenen Waren verwendet (vgl auch BPatG Mitt. 1987, 55 "PaperStar" und 32 W (pat) 9/95 "Airstar", auf PAVIS CD-ROM).

Die Zusammensetzung dieser beiden beschreibenden Einzelbestandteile ergibt ebenfalls nur einen beschreibenden Begriff. In Verbindung mit den beanspruchten Waren besagt "Ministar" den angesprochenen Verkehrskreisen, dass es sich hierbei um kleine Spitzenprodukte bzw um Waren handelt, die als Spitzenerzeugnis eine kleine (Kompakt-)Bauart aufweisen. Die möglichen weiteren Bedeutungen der Einzelworte, die nach Auffassung der Anmelderin die Mehrdeutigkeit der Marke hervorrufen sollen, kommen nach dem Warenkontext ersichtlich nicht in Betracht; vielmehr wird der Verkehr ohne großes Nachdenken die erstgenannte Bedeutung erkennen, zumal der Begriff im Wettbewerbsleben bereits in diesem Sinne verwendet wird. Schon in der genannten Entscheidung des 32. Senates sind entsprechende Feststellungen getroffen worden, und auch der Senat hat der Anmelderin einschlägige Fundstellen aus einer Recherche im Internet vorgelegt. So wird unter anderem eine kleine Kamera mit dem Zusatz "ministar" (http://www.enternet.de/auktion/ photo/ministar.htm) angeboten oder für einen Reinigungsstand von Bauteilen mit dem Wort "MINISTAR" geworben (http://www.maschinenbausilberhorn.de/Reinigungsanlagen/Ministar/ministar .html). Gerade das letztgenannte Beispiel, bei dem gezielt Fachpublikum angesprochen wird, lässt erkennen, dass entgegen der Auffassung der Anmelderin auch der Fachverkehr mit Slogans des Massenverkehrs konfrontiert wird.

Zwar ist keine Verwendung des Markenwortes im unmittelbaren Umfeld der beanspruchten Waren ermittelt worden. Dennoch kann der Senat der Auffassung der Anmelderin nicht folgen, eine beschreibende Bedeutung komme im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage, weil die Waren nicht klein seien. Bereits dem eigenen Internetauftritt der Anmelderin ist demgegenüber zu entnehmen , dass es sich bei der mit Ministar bezeichnete Ware um "das kleine, kompakte Druckformgerät mit dem bewährten Funktionsprinzip..." handelt. In gleicher Weise muss es aber den Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben, mit dem beanspruchten Markenwort auf die kompakte Bauform ihrer Spitzenprodukte hinzuweisen. Dies gilt um so mehr, als es sich, wie schon der 32.Senat in der eingangs genannten Entscheidung festgestellt hat, bei dem Markenwort um eine Allerweltsanpreisung handelt, die nahezu unbegrenzt verwendbar ist und sich in ihrem Aussagegehalt ohne weiteres Nachdenken erschließt; in solchen Fällen kommt es auf ein konkretes Verwendungsbeispiel nicht an (vgl. BGH Bl PMZ 1996, 498 "MEGA", Ströbele/Hacker, MarkenG, 7.Aufl. 2003, § 8 Rdn. 232, 378 m.w.N.). Auch trifft die Behauptung der Anmelderin nicht zu, die beanspruchte Wortkombination erscheine im Verkehr immer nur markenmäßig. Vielmehr konnte der Senat nachweisen, dass Waren mit den Worten "Der Ministar unter den ..." (z.B. Stroboskop-Blitzern, vgl. www.lautsprecher.studio.de/handy_set_/handy_set_ beetel/262773.htm-14k oder www.conradsound.de/mini_blitzer_quot/596019.htm-59k) angeboten werden. In einem solchen Kontext ist das Markenwort keinesfalls markenmäßig verwendet , was deutlich das Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendung der beanspruchten Bezeichnung belegt.

Soweit die Anmelderin ihren Eintragungsanspruch auf die Eintragung ähnlich lautender Marken stützt, steht dem entgegen, dass es sich zum einen bei der Entscheidung über die Eintragung um eine Rechtsfrage handelt - womit eine Ermessenbindung ausscheidet -, zum anderen Art 3 GG nur einen Rechtsanspruch auf gleiches Recht im Recht gewähren könnte und keinen Anspruch auf eine ebensolche unrechtmäßige Entscheidung. Voreintragungen können allenfalls bei Zweifelsfällen als Indiz für ein bestimmte Verkehrsverständnis oder für Marktgepflogenheiten ( vor allem, wenn es sich um benutzte Marken handelt) gewertet werden, bei einer wie hier vorliegenden eindeutigen Sach- und Rechtslage besteht aber kein Raum für die Heranziehung derartiger Umstände.

Für die Zulassung der Rechtbeschwerde bestand mangels Vorliegens von Gründen, die nach § 83 Abs. 2, Nrn. 1 und 2 MarkenG die Zulassung der Rechtbeschwerde rechtfertigen könnten, kein Anlass. Die vorliegende Entscheidung weicht weder von der "BONUS" Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Mitt. 1998, 143 f) ab, noch sind ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden. Wie der Senat ausgeführt hat, ist die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchte Waren glatt und nicht - wie im "BO-NUS" Fall - nur mittelbar beschreibend.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Na






BPatG:
Beschluss v. 25.06.2003
Az: 28 W (pat) 247/02


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