Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Januar 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 130/01

(BPatG: Beschluss v. 30.01.2002, Az.: 28 W (pat) 130/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat am 30. Januar 2002 einen Beschluss mit dem Aktenzeichen 28 W (pat) 130/01 gefasst. In dem Fall ging es um eine Markenanmeldung für das Wort SUPRA, die für bestimmte Haarschneidegeräte und -maschinen eingetragen werden sollte. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung jedoch abgelehnt, da das Wort als allgemeine Werbeaussage angesehen wurde und keine Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren besaß.

Die Anmelderin erhob daraufhin Beschwerde gegen die Entscheidung. Sie argumentierte, dass das Präfix "supra" ohne einen Zusatz keine Verbindung zu den Waren herstellen würde.

Das Gericht wies die Beschwerde jedoch zurück. Es stellte fest, dass das Markenwort "supra" keine Unterscheidungskraft besitzt und somit nicht als Marke eingetragen werden kann. Es erklärte, dass "supra" ursprünglich eine lateinische Präposition ist, die im Deutschen als Superlativform von "super" verwendet wird. Das Wort wird auch in Fremdwörtern in Verbindung mit verschiedenen Begriffen verwendet und steht für eine besonders gute Qualität. Das Gericht befand, dass der Verkehr keinen entscheidenden Unterschied zwischen "supra" und "super" erkennen würde und dass das Wort in allen Bereichen des Wirtschaftslebens als Eigenschaftsbeschreibung für gute Qualität verstanden wird. Es führte auch an, dass das Wort in der Werbung verwendet wird und belegte dies durch zahlreiche Beispiele aus verschiedenen Branchen.

Die Voreintragungen des Wortes SUPRA hatten keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung des Falles. Das Gericht stellte klar, dass die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke eine Rechtsfrage ist und dass der Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht dazu führen kann, dass eine unrechtmäßige Eintragung beantragt wird.

Insgesamt wurde die Beschwerde der Anmelderin daher abgelehnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 30.01.2002, Az: 28 W (pat) 130/01


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist das Wort SUPRA für die Waren "Handbetätigte Geräte für Haarschneidezwecke, Messerschmiedewaren, Scheren, elektrische Haarschneidemaschinen".

Die Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei "Supra" um eine freizuhaltende Werbeaussage, mit der wie das gleichzusetzende Wort "super" lediglich auf eine überragende Qualität der Waren hingewiesen werden solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Begehren auf Eintragung unter Bezugnahme auf bereits bestehende Voreintragungen weiterverfolgt und zusätzlich ausführt, dass sich bei dem Präfix "supra" zumindest in Alleinstellung, d.h. ohne entsprechenden Zusatz, kein Sachbezug zu den Waren herstellen lasse.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht nur als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BRP 99, 1167 und 1169, "YES" und "FOR YOU").

Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke nicht. "Supra" ist ursprünglich eine Präposition der lateinischen Sprache, die wie "super" als Superlativform in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist und vom Publikum auch so verstanden wird. In diesem Sinne ist "supra" in Wortzusammensetzungen seit langem auch in Fremdwörtern gebräuchlich ("supraleitend"; "Supraleiter"; "supranational"; "Supranaturalismus"; vgl Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 20. Aufl, S 699; Duden, Fremdwörterbuch, 4. Aufl, S 739). Hierbei wird "supra" gleichbedeutend mit "super" verwendet. So wird in den Lexika "Supranaturalismus" und "supranaturalistisch" neben den Bezeichnungen "Supernaturalismus" und "supernaturalistisch" aufgeführt (Duden, aaO, S 699; S 739). Deshalb ist, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, eine Gleichsetzung von "supra" und "super" gerechtfertigt, so daß der Verkehr keinen entscheidungserheblichen Unterschied zwischen diesen beiden werblichen, auf eine herausragende Stellung der jeweiligen Produkte hinweisenden Warenanpreisungen sehen wird (ebenso bereits BPatG 32 W 161/99 v. 9.6.99 - supra - ; 30 W 37/99 v. 2.11.99 - supra - mit vielen weiteren Beispielen). "Supra" kommt somit eine eigenständige Bedeutung zu, die in vielfachen, auf unterschiedliche Lebensbereiche bezogenen Wortverbindungen gebraucht wird, ohne daß bei den einzelnen Begriffskombinationen eine bestimmte Systematik oder eine sachliche Beschränkung zu erkennen wäre. Hier liegt es nahe, daß der Verkehr dieses Wort in jedem Bereich des Wirtschaftslebens als ein Eigenschaftswort für besonders gute Qualität und als gleichbedeutend mit "super" verstehen wird. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, daß der Verkehr und speziell die Werbung ständig bestrebt ist, Superlative einzubürgern, die vielleicht bislang weniger gebräuchlich sind, wofür das vor Jahren noch fast unbekannte "mega", das heute schon wieder am Verblassen ist, nur ein Beispiel ist.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist "supra" auch gebräuchlich und in der Werbung nachweisbar. So führt das Wörterbuch der Werbesprache (Rothfuss Verlag, 1. Aufl, S 218) "supra" als Eigenschaftsversprechen auf. Als Verwendungsbeispiele werden "supraweich, suprarein" genannt. Dem entspricht auch eine Internet-Recherche des Senats, die zahlreiche Belege für die Verwendung von "supra" als schlagwortartiger Hinweis auf die Produktqualität erbracht hat, und zwar durchgängig auf den unterschiedlichsten Warengebieten und immer in derselben nachgestellten Verwendungsform (zB Novaplant supra für Rasensamen, Kodak Supra für Filme, System Supra für Abgassysteme, Carbon supra für Filterkohle, Technomelt supra für Klebstoffe, Metylan supra für Tapetenkleister, Nickel supra für Zielfernrohre usw.). Diese Beispiele lassen den zwanglosen Schluß zu, "supra" in seiner Verwendung und Bedeutung nicht nur mit "super", sondern vor allem mit "ultra" gleichzustellen, um letztlich eine Steigerungsmöglichkeit von Adjektiven über den grammatikalischen Superlativ hinaus anzugeben. Die Universalität solcher Wörter, zu denen auch noch "top, turbo, mega" gehören, ist im übrigen auch der Grund, warum eine beschreibende Verwendung in Alleinstellung nicht nachweisbar ist. Entgegen der Auffassung der Anmelderin kann dieser Umstand die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht begründen, denn wenn der Sinngehalt der beanspruchten Bezeichnung feststeht, bedarf es keiner Feststellung, daß und in welchem Umfang diese Bezeichnung in Alleinstellung verwendet wurde (BGH GRUR 1995, 410, 411 "TURBO I"; 1996, 770 "MEGA"; 1997, 634, 635 "Turbo II").

Die Voreintragungen des beanspruchten Markenwortes führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da diese zu keiner Selbstbindung der Verwaltung in der Weise führen können, daß nunmehr etwa ein Anspruch auf eine ebensolche, unrechtmäßige Eintragung entstünde. Zum einen handelt es sich bei der Frage, ob Schutzfähigkeit besteht, um eine Rechtsfrage (BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD), zum anderen kann aus dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz nur gleiches Recht im Recht, nicht aber im Unrecht verlangt werden.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Stoppel Martens Voit Bb






BPatG:
Beschluss v. 30.01.2002
Az: 28 W (pat) 130/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/edfc253caf36/BPatG_Beschluss_vom_30-Januar-2002_Az_28-W-pat-130-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 30.01.2002, Az.: 28 W (pat) 130/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 13:55 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 12. November 2008, Az.: 7 W (pat) 311/05BGH, Beschluss vom 27. Juni 2016, Az.: AnwZ (Brfg) 10/16BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014, Az.: I ZB 18/13LG Hamburg, Urteil vom 14. März 2008, Az.: 308 O 76/07BPatG, Beschluss vom 13. März 2001, Az.: 33 W (pat) 264/00BGH, Beschluss vom 10. Februar 2014, Az.: AnwZ (Brfg) 81/13BPatG, Beschluss vom 15. Oktober 2002, Az.: 33 W (pat) 113/01BPatG, Urteil vom 23. Mai 2006, Az.: 1 Ni 2/05LG Bonn, Beschluss vom 27. Juli 2011, Az.: 38 T 575/11BPatG, Beschluss vom 30. April 2002, Az.: 27 W (pat) 126/01