Bundesgerichtshof:
Urteil vom 17. Oktober 2012
Aktenzeichen: IV ZR 202/10

(BGH: Urteil v. 17.10.2012, Az.: IV ZR 202/10)

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 20. November 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) es zu unterlassen,

(1) beim Abschluss von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

§ 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

(3) Nach Kündigung erhalten Sie - soweit bereits entstanden - einen nach § 176 Abs. 3 VVG (...) berechneten Rückkaufswert.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden. (...)

Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen.

(4) Wir sind berechtigt, bei der Berechnung des Rückkaufswertes die in den Tarifbestimmungen bezeichneten Abzüge vorzunehmen.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung

(5) (...) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. (...)

Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen.

§ 13 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen€

(1) Wir sind berechtigt, die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, zu erheben. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Sie werden nach den Tarifbestimmungen zu § 4 Abs. 4 bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung*) und bei der Bildung von Rückkaufswerten verrechnet. Einzelheiten hierzu sind in den Tarifbestimmungen geregelt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (...)

(3) (...) Nähere Informationen können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen.

Tarifbestimmungen Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungssumme bei Versicherungen der Tarifgruppe KA

(...)

Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versiche-

rungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. (...)

(...) Wir sind darüber hinaus berechtigt, von dem so ermittelten Zeitwert der Versicherung zur Berechnung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssummen einen Abzug vorzunehmen, der 2,5 % der Summe der zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden Beiträge, jedoch mindestens 2,0 % der Differenz aus der Versicherungssumme im Erlebensfall und der Deckungsrückstellung*) beträgt.

(...)

Beträgt die Summe aus dem Rückkaufswert und aus den vorhandenen Werten aus der Überschußbeteiligung weniger als 10 Euro, werden der Rückkaufswert und/oder die Überschußanteile nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt.

(...)

*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlußkosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) beim Abschluss von Verträgen über aufgeschobene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

§ 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

Kündigung

(...)

Rückkaufswert bei Kündigung

(3) Bei Kündigung Ihrer Versicherung berechnen wir gemäß § 176 VVG einen Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Zeitwert Ihrer Versicherung, in den ersten 12 Versicherungsjahren vermindert um einen Abzug. (...)

Sie können uns nachweisen, dass wir durch Ihre Kündigung kein oder kein wesentliches kollektives Risikokapital verloren haben; dies gilt entsprechend für verminderte Kapitalerträge, die Abschlusskosten und den Verwaltungsaufwand.

Verwendung des Rückkaufswerts

(4) (...) Übersteigt der Rückkaufswert die bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Beiträge (...), so ziehen wir zusätzlich zu dem Abzug nach Absatz 3 bei Auszahlung des Rückkaufswerts 10 % der Differenz zwischen der Deckungsrückstellung*) und den gezahlten Beiträgen ab.

(...)

Beträgt der Auszahlungsbetrag einschließlich der vorhandenen Werte aus der Überschussbeteiligung weniger als 10 Euro, zahlen wir diesen Betrag nicht aus, sofern aus dieser Versicherung keine weitere Zahlung (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. (...)

(6) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden. (...)

Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie bei Versicherungen mit Beitragsrückgewähr der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein entnehmen. (...)

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung statt einer Kündigung

(8) Bei laufender Beitragszahlung können Sie schriftlich von uns verlangen, künftig keine oder niedrigere Beiträge zu zahlen. (...) In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente herab.

Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, führen wir die Versicherung als beitragsfreie Versicherung weiter. Hierbei errechnet sich die beitragsfreie Rente aus dem Zeitwert Ihrer Versicherung, in den ersten 12 Versicherungsjahren vermindert um einen Abzug; für den Abzug gilt Absatz 3 entsprechend. (...)

(10) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Leistung vorhanden. (...)

Nähere Informationen zur beitragsfreien Leistung und ihrer Höhe können Sie der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

§ 13 Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthalten und was bedeutet das Zillmerverfahren€

(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten z.B. für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. Weitere Kosten entstehen jährlich für die Verwaltung der Versicherung.

Diese Abschluss- und Verwaltungskosten sind von Ihnen zu tragen. Wir haben sie bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung.

(2) Das Zillmerverfahren bei laufender Beitragszahlung bedeutet, dass wir einen Teil dieser Ab-

schlusskosten (bis zu 40 ä der Beitragssumme) bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) als Abschlusskosten ansetzen. Innerhalb der Ablaufphase gezahlte Beiträge bleiben dabei unberücksichtigt. Ihre ersten Beiträge, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind, verwenden wir zum Ausgleich dieser Kosten. (...)

*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

§ 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

Kündigung

(1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen, (...)

Auszahlung des Rückkaufswerts bei Kündigung

(3) Bei einer Kündigung erhalten Sie, soweit bereits entstanden, einen nach § 176 VVG berechneten Rückkaufswert.

Dieser entspricht dem Wert des Fondsguthabens nach § 1 Abs. 5 und - haben Sie die Ertragsstrategie gewählt - des Garantieguthabens nach § 1 Abs. 1, der in den ersten 12 Versicherungsjahren um einen Abzug in Höhe von 3,5 % aller bis zum Beginn der Ablaufphase noch ausstehenden Beiträge vermindert wird. (...)

(4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden. (...)

Haben Sie die Ertragsstrategie gewählt, entnehmen Sie bitte die garantierten Rückkaufswerte der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein.

(...)

(6) Beträgt der Rückkaufswert weniger als 10 Euro, zahlen wir diesen Betrag nicht aus, sofern aus dieser Versicherung keine weitere Zahlung (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. (...)

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung statt einer Kündigung

(8) Möchten Sie künftig keine oder niedrigere Beiträge zahlen, können Sie dies schriftlich von uns verlangen. (...)

Das beitragsfrei versicherte Guthaben berechnen wir wie folgt: das Fondsguthaben nach § 1 Abs. 5 - und bei vereinbarter Ertragsstrategie - das Garantieguthaben nach § 1 Abs. 1 werden in den ersten 12 Versicherungsjahren um einen Abzug in Höhe von 3,5 % aller bis zum Beginn der Ablaufphase noch ausstehenden Beiträge vermindert. (...)

(10) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Ab-

schlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Leistung vorhanden. (...)

Haben Sie die Ertragsstrategie gewählt, entnehmen Sie bitte die beitragsfrei versicherten Garantieguthaben zum Beginn der Ablaufphase der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein. (...)

§ 13 Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthalten und was bedeutet das Zillmerverfahren€

(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten z.B. für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. Weitere Kosten entstehen jährlich für die Verwaltung der Versicherung.

Diese Abschluss- und Verwaltungskosten sind von Ihnen zu tragen. Wir haben Sie bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung.

(2) Das Zillmerverfahren bedeutet, dass wir einen Teil dieser Abschlusskosten (höchstens 40 ä der Beitragssumme bis zum Beginn der Ablaufphase) bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) ansetzen. Ihre ersten Beiträge, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind, verwenden wir zum Ausgleich dieser Kosten. (...)

*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.530,58 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 26% und die Beklagte 74%, die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz trägt die Beklagte allein.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendeten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Allgemeinen Angaben über die geltende Steuerregelung für die Kapitalversicherungen" (AVB-KLV), "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung" (AVB-PRV) und den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung" (AVB-F-PRV).

In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertrages in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des Rückkaufswertes, zum sogenannten Stornoabzug und zur Abschlusskostenverrechnung. In einem von der Beklagten als Musterversicherungsschein aus dem Jahr 2004 vorgelegten Versicherungsschein für eine Rentenversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren ist eine Tabelle von Garantiewerten enthalten. Diese enthält insgesamt 15 Garantiewerte, wobei die ersten sechs Versicherungsjahre durchgehend abgebildet werden. Die Rückkaufswerte für die ersten zwei Vertragsjahre werden mit Null ausgewiesen. Die aufgelisteten Beträgen betreffen die um den Stornoabzug geminderten Auszahlungsbeträge.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Er hält sie unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) und 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2007 verlangte er von der Beklagten wegen eines Teils der streitbefangenen Bestimmungen erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat der Klage bezüglich der angegriffenen Klauseln für Kapitalversicherungen und für aufgeschobene Rentenversicherungen in vollem Umfang sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben und das weitere Unterlassungsbegehren des Klägers, das gegen Allgemeine Bedingungen für fondsgebundene Lebensversicherungen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiter verfolgt wird, für unbegründet erachtet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht weitere Bedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung für unwirksam erklärt und die Beklagte zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten hat es die Klage hinsichtlich der Untersagung der Klauselverwendung bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2008 abgewiesen. Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter.

Gründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte bei der Abwicklung bestehender Versicherungsverträge im Wesentlichen nicht auf die vom Kläger angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen 4 Intransparenz i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde bei der Kapitallebensversicherung die Berechnung des korrekten Rückkaufswertes bzw. der prämienfreien Versicherungssumme vorenthalten. Weder die Bedingungen noch die Garantiewertetabellen differenzierten zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnden Zeitwert und dem sich nach Vornahme eines Stornoabzugs ergebenden Auszahlungsbetrag. Der Versicherungsnehmer könne sich von der Höhe des Stornoabzugs kein zuverlässiges Bild verschaffen. Die undifferenzierte Warnung vor mit einer Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung verbundenen Nachteilen vermittle ihm nicht, dass eine frühzeitige Kündigung wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Die Regelungen zu den Abschlusskosten zeigten die Dauer der aus der Verrechnung resultierenden Nachteile und die Zusammensetzung der Kosten nicht in nachvollziehbarer Weise auf. Der Vorbehalt der Beklagten, Rückkaufswerte von weniger als 10 € nicht auszuzahlen, benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Die entsprechenden Regelungen für die Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung seien ebenfalls unwirksam. Die Regelung in § 10 Abs. 3 a.E. AVB-PRV verstoße ferner gegen § 309 Nr. 12a BGB, weil sie nicht erkennen lasse, dass die Beklagte zunächst die Angemessenheit des vorgesehenen Abzugs darzulegen habe.

Hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen nach dem 1. Januar 2008 sei die Berufung der Beklagten dagegen begründet, da die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Das zu diesem Tag in Kraft getretene neue Versicherungsvertragsgesetz enthalte strikte Regelungen zum Stornoabzug sowie zu den Abschluss- und Vertriebskosten, die zum Teil deutlich 7 von den angegriffenen Bedingungen der Beklagten abwichen und selbst eine "kerngleiche" Weiterverwendung ausschlössen. Es liege auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzlichen Regelung anpassten.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen stand, so dass die Revision der Beklagten weitgehend erfolglos bleibt.

1. Die Klage ist i.S. der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Dem steht weder die teilweise Verwendung von Platzhaltern ("...") noch die Einklammerung einzelner Gliederungsziffern, Überschriften und Sätze oder die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Versicherungsbedingungen entgegen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, Rn. 9-12, VersR 2012, 1149 Rn. 9-12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

2. Mit Ausnahme der die Verwendung der Klauseln in § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-PRV sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV betreffenden Verurteilung hat das Berufungsgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht gemäß § 1 UKlaG verurteilt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen.

Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob und inwieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weitestgehend dahinstehen. Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der so genannten "Zillmerung" in § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV, § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVB-8 PRV und § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-F-PRV sind bereits wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam (unter 3.). Ihre Unwirksamkeit erstreckt sich auf weitere Teile der angegriffenen Klauselwerke (unter 4.). Die Regelungen zur Ermittlung von Rückkaufswerten und prämienfreien Versicherungssummen sowie zum Stornoabzug sind darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter 5.). Weitere Klauseln verstoßen gegen § 309 Nr. 5.b) und 12.a) BGB (unter 6.). Die Regelungen, mit denen sich die Beklagte den Einbehalt von Kleinbeträgen von weniger als 10 € vorbehält (10 €-Klausel), sind unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB (unter 7.). Rechtlich nicht zu beanstanden sind demgegenüber die jeweils keinen kontrollfähigen Regelungsgehalt aufweisenden § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-PRV sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV (unter 8.). Die grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr liegt vor (unter 9.).

3. Die Kostenverrechnungsklauseln der § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV, § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVB-PRV und § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-F-PRV sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies hat der Senat für vergleichbare Klauseln eines anderen Versicherers mit Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und im Einzelnen begründet. Insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe dieses Urteils, die hier entsprechend gelten (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15-33). Es handelt sich um kontrollfähige Nebenabreden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (aaO Rn. 16). Art. 4 Abs. 2 EGVVG steht einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle der Klauseln auf ihre materiellrechtliche Wirksamkeit nicht entgegen (aaO Rn. 17). Die in Form der Zillmerung erfolgende Abschlusskostenverrechnung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung 12 des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (aaO Rn. 18-30). Durch die mit der Zillmerung verbundenen Nachteile wird das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulässig beeinträchtigt. Die Kapital-Lebensversicherung dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern auch der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322; BVerfG NJW 2006, 1783 Rn. 65). Für die zahlenmäßig große Gruppe von Versicherungsnehmern, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertragszweck aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte demgegenüber auf die Regelung in § 211 VVG (= § 189 VVG a.F.). Soweit diese Vorschriften vorsehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Rückkaufswert in § 169 VVG (= § 176 VVG a.F.) unter den dort genannten Voraussetzungen keine Anwendung auf Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine und Versicherungen mit kleineren Beträgen finden, handelt es sich um Sonderbestimmungen für dort aufgeführte Versicherer sowie Versicherungen geringfügigeren Umfangs. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass auch bei sämtlichen übrigen Versicherungen eine vertragliche Regelung des Inhalts möglich wäre, die die Auszahlung eines Rückkaufswertes für die ersten Vertragsjahre ausschließt.

Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Abschlusskostenregelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVP-PRV und § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-F-PRV. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, § 176 VVG a.F. 13 gelte nur für Kapital- und nicht für Rentenversicherungen, übersieht sie, dass sie selbst in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen in § 10 Abs. 3 Satz 1 AVB-PRV und § 10 Abs. 3 Satz 1 AVB-F-PRV die Geltung von § 176 VVG a.F. auch für aufgeschobene und fondsgebundene Rentenversicherungen vorgesehen hat. Diese von der Beklagten übernommene Abrechnungsverpflichtung kann nicht durch andere Bestimmungen zur Abschlusskostenverrechnung unterlaufen werden. Die §§ 174, 176 VVG a.F. finden vielmehr im Falle vertraglicher Vereinbarung auch auf Rentenversicherungen Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 32 f.).

4. Die Unwirksamkeit der Kostenverrechnungsklauseln erstreckt sich auf weitere streitbefangene Bedingungen. Auch dies hat der Senat für vergleichbare Bedingungen eines anderen Versicherers im Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und näher begründet (zur Erstreckungswirkung im Einzelnen aaO Rn. 34-39, 41 f.). Erfasst von der Unwirksamkeit werdenfür die Kapitallebensversicherung § 4 Abs. 3 Satz 2, 3, 6, Abs. 5 Satz 4, 5, 8, § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 2 AVB-KLV sowie die Tarifbestimmungen Ziff. 4 Abschnitt "Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungssumme bei Versicherungen der Tarifgruppe KA" (im Folgenden: Tarifbestimmungen), dort Abs. 3 Satz 2 für die aufgeschobene Rentenversicherung § 10 Abs. 6 Satz 1, 2, 4, Abs. 10 Satz 1, 2, 4, § 13 Abs. 1 Satz 3, 4 AVB-PRV sowiefür die fondsgebundene Rentenversicherung § 10 Abs. 4 Satz 1, 2, 4, Abs. 10 Satz 1, 2, 4, § 13 Abs. 1 Satz 3, 4 AVB-F-PRV § 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 AVB-KLV, § 10 Abs. 6 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 AVB-PRV, § 10 Abs. 4 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 AVB-F-PRV sind zugleich wegen Irreführung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Auch wenn die Beklagte in diesen zur Beurteilung stehenden Bedingungen - anders als in denjenigen im Verfahren IV ZR 201/10 - nicht davor warnt, dass eine Kündigung "immer" mit Nachteilen verbunden ist, sind die Bestimmungen gleichwohl intransparent. Die - teilweise auf Null - reduzierten Rückkaufswerte, die sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als "Nachteile" darstellen, sind keine Folge der Kündigung, sondern der Zillmerung. Diese findet unabhängig davon statt, ob eine Kündigung des Vertrages erfolgt oder nicht. Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer absehen kann, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts so lange wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien erreicht hat, kann eine frühzeitige Kündigung durchaus vorteilhaft sein (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 39).

5. a) Die Klauseln zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherungsleistung und zum Stornoabzug in § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AVB-KLV, Ziff. 4 der Tarifbestimmungen, dort Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 5 AVB-PRV sowie § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 4 AVB-F-PRV verstoßen ferner gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte differenziert unzulässig nicht zwischen dem Rückkaufswert als versicherungsmathematisch zu berechnenden Zeitwert i.S. der §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. und einem gesondert zu vereinbarenden angemessenen Stornoabzug i.S. der §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F.. Zur näheren Begründung wird auf das auch insoweit vergleichbare Klauseln betreffende Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (aaO Rn. 43-52, 56) verwiesen. Das Verhältnis von Rück-16 kaufswert bzw. prämienfreier Versicherungssumme sowie Stornoabzug ist wegen § 178 Abs. 2 VVG a.F. auch einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelung Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zugänglich.

Die von der Beklagten verwendete "Garantiewertetabelle" ist ebenfalls nicht geeignet, das Transparenzdefizit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszugleichen. In der Tabelle wird unter der Rubrik "Rückkaufswert (fällig zum Zeitpunkt der Kündigung)" nur der bereits um den Stornoabzug geminderte Auszahlungsbetrag angegeben.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten weicht der Senat mit dieser Beurteilung auch weder von seiner bisherigen Rechtsprechung noch derjenigen des Bundesarbeitsgerichts ab. Das Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 befasst sich mit der Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug nicht im Einzelnen (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 315 f.). Die Entscheidung des Senats vom 14. November 2001 hatte die Anfechtung bzw. Teilanfechtung der Vereinbarung über den Rückkaufswert sowie die Auslegung einer Erklärung des Versicherers als Anfechtung zum Gegenstand, nicht dagegen die Frage der Transparenz von Versicherungsbedingungen (IV ZR 181/00, VersR 2002, 88 f.). Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. September 2009 betrifft schließlich die Frage, ob die für einen Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung mit gezillmerten Tarifen im Hinblick auf das Wertgleichheitsgebot als zulässige Entgeltumwandlung angesehen werden kann (BAGE 132, 100 Rn. 19 ff.). Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, es spreche einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 BGB enthalte (aaO Rn. 33-49). Die 18 Frage der Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug im Hinblick auf das Transparenzgebot behandelt die Entscheidung demgegenüber nicht.

c) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine fehlende Bezifferbarkeit des Stornoabzugs bei Vertragsschluss berufen. Auch wenn die zukünftige Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss noch nicht vorhergesehen werden kann, wäre die Beklagte zumindest in der Lage gewesen, die einzelnen Werte auf der Basis der von ihr garantierten Beträge zu berechnen und in der Tabelle diejenigen Zeitwerte und Stornoabzugsbeträge gesondert auszuweisen, die sie ihrer Bestimmung der garantierten Auszahlungsbeträge zugrunde legt.

d) § 4 Abs. 4 AVB-KLV ist ferner deshalb intransparent, weil er hinsichtlich der bei der Berechnung des Rückkaufswerts vorzunehmenden Abzüge lediglich pauschal auf die Tarifbestimmungen verweist, ohne dies im Einzelnen zu konkretisieren. Die Tarifbestimmungen bestehen aus einer Vielzahl von Regelungen, ohne dass der Versicherungsnehmer aus der vorangestellten Übersicht oder den Überschriften ohne weiteres die maßgebliche Regelung herausfinden könnte. Die Klausel zum Rückkaufswert und dem vorzunehmenden Stornoabzug findet sich in Ziff. 4 "Weitere Bestimmungen" unter dem Unterpunkt "Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungssumme bei Versicherungen der Tarifgruppe KA" in Satz 2 des vierten Absatzes in einem durchgehenden Fließtext. Es ist nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich die Bestimmung zum Stornoabzug aus den Tarifbestimmungen herauszusuchen. Vielmehr wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, bereits in § 4 Abs. 4 AVB-KLV konkret auf die entsprechende Stelle der Tarifbestimmungen zu verweisen 20

(vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 364).

e) Daneben werden § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AVB-KLV sowie Ziff. 4 der Tarifbestimmungen, dort Abs. 4 Satz 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 5 AVB-PRV, § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 4 AVB-F-PRV von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede erfasst, ohne die sie isoliert nicht bestehen bleiben könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 53 f., 56) verwiesen.

6. § 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AVB-KLV und Ziff. 4 der Tarifbestimmungen, dort Abs. 4 Satz 2 sowie § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 4 AVB-F-PRV sind ferner unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5.b) BGB, da der erforderliche Hinweis auf das Nachweisrecht des Versicherungsnehmers, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen, fehlt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 64).

Lediglich § 10 Abs. 3 Satz 14 AVB-PRV räumt bei der Kündigung der aufgeschobenen Rentenversicherung dem Versicherungsnehmer den Nachweis ein, dass der Versicherer durch die Kündigung kein oder kein wesentliches kollektives Risikokapital verloren hat. Entsprechendes gilt für verminderte Kapitalerträge, die Abschlusskosten und den Verwaltungsaufwand. Auch diese Bestimmung ist indessen unwirksam, weil sie gegen § 309 Nr. 12.a) BGB verstößt. Dem Versicherungsnehmer wird durch das Zusammenspiel von § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 einerseits sowie Satz 14 andererseits fälschlich der Eindruck vermittelt, er sei insgesamt 22 beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des Stornoabzugs (hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, Rn. 65).

7. Der Vorbehalt in Ziff. 4 Abs. 7 Satz 1 der Tarifbestimmungen zur Kapitalversicherung, § 10 Abs. 4 Satz 8 AVB-PRV und § 10 Abs. 6 Satz 1 AVB-F-PRV, wonach bei einem Rückkaufswert von weniger als 10 € dieser Betrag nicht ausgezahlt wird, sofern aus der Versicherung keine weitere Zahlung erfolgt (10 €-Klausel), ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, Rn. 67 f.).

Zwar ist der Auszahlungsvorbehalt - anders als die im Verfahren IV ZR 201/10 zu beurteilenden Bedingungen - ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen aus der Versicherung keine andere Zahlung zu erbringen ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes stellen die Klauseln aber eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Ein vertragliches oder gesetzliches Recht der Beklagten, abweichend von § 362 Abs. 1 BGB dem Versicherungsnehmer geschuldete Leistungen nicht zu erbringen, besteht nicht. Der bei der Beklagten anfallende Aufwand entsteht in erster Linie für die abschließende interne Abrechnung des Rückkaufswertes, die in jedem Fall vorgenommen werden muss, und nicht durch einzelne Überweisungsanordnungen. Die Beklagte hat die von ihr geschuldeten Leistungen an den Versicherungsnehmer ebenso vollständig zu erbringen wie dieser verpflichtet ist, die von ihm geschuldeten Prämien unabhängig von ihrer Höhe ohne Abzug zu zahlen.

8. Unwirksam sind ferner § 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV, § 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-PRV sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV wegen Verstoßes 25 gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte listet bei den durch den Abschluss des Vertrages entstehenden Kosten beispielhaft Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins auf. Hierbei handelt es sich um Positionen, die aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers lediglich mit Kosten in überschaubarer Höhe verbunden sind. Demgegenüber werden die besonders ins Gewicht fallenden Vermittlungskosten, die den weitaus größten Teil der Abschlusskosten ausmachen, nicht erwähnt. Das Aufzählen einiger Kostenarten unter Weglassen der Vermittlungsprovision führt zur Intransparenz der Klausel (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 366 f.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die anfallenden Vermittlungsprovisionen entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ohne weiteres unter den Begriff der "Beratung" fassen. Hierunter wird er eher allgemeine Informationen des Versicherers und seiner Mitarbeiter verstehen, ohne ausdrücklichen Hinweis dagegen nicht Provisionen, die der Versicherer an Versicherungsvermittler zahlt und dem Versicherungsnehmer anschließend über die Abschlusskostenverrechnung seinerseits in Rechnung stellt. Der in § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-KLV enthaltene Hinweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vermittelt dem Versicherungsnehmer, dem diese Bestimmung nicht zur Verfügung steht, ebenfalls kein hinreichend klares Bild über die Art der anfallenden Kosten.

Nicht zu beanstanden sind demgegenüber die Klauseln § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-PRV sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV. Sie enthalten lediglich die Aussage, dass weitere Kosten jährlich für die Verwaltung der Versicherung entstehen. Diese Bestimmungen haben isoliert keinen kontrollfähigen Inhalt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern beinhalten 28 nur einen deklaratorischen Hinweis darauf, dass bei der Verwaltung von Versicherungsverträgen jährlich Kosten anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 71). Insoweit hat die Revision der Beklagten Erfolg.

9. Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteile vom 18. April 2002 aaO; vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, NJW 1987, 3251, 3252 Wiederholte Unterwerfung II). Diese sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte verweigert die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BGH, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 aaO). Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, mit den insbesondere für problematisch erachteten Frühstornofällen sei wegen Zeitablaufs jetzt nicht mehr zu rechnen. Die angegriffenen Klauseln sind insgesamt unwirksam, unabhängig davon, ob und wann eine Kündigung des Vertrages erfolgt.

10. Bezüglich der Pflicht der Beklagten, dem Kläger die durch die außergerichtliche Abmahnung vom 28. September 2007 entstandenen 29 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € zuzüglich Zinsen zu erstatten, hat die Revision der Beklagten insoweit Erfolg, als der Kläger lediglich Zahlung von 1.530,58 € verlangen kann. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen angenommen. Der Kläger war berechtigt, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 74 f.). Der Höhe nach steht ihm indessen nur ein Anspruch auf Zahlung von 1.530,58 € zu. Die Abmahnung bezog sich allein auf Bedingungen der AVB-KLV, nicht dagegen auf die AVB-PRV und die AVB-F-PRV. Unter Zugrundelegung der mit der Abmahnung mit Erfolg gerügten Klauseln und eines Gegenstandswerts von 2.500 € pro Klausel ergibt sich ein Gegenstandswert für das Mahnschreiben von 45.000 €. Auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr errechnet sich zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ein erstattungsfähiger Betrag von 1.530,58 €.

III. Die Revision des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg. Sein Unterlassungsanspruch umfasst nicht nur die Verwendung der streitbefangenen Klauseln bei der Abwicklung bestehender, sondern auch beim Abschluss neuer Verträge ab dem 1. Januar 2008. Insoweit ist in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsurteils vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10 aaO Rn. 79-81) zu verweisen, die hier entsprechend gelten. Auf die unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen der Beklagten zur inhaltlichen Überarbeitung der AVB und zur nicht berücksichtigten weiteren Verwendung auch nur "kerngleicher" AVB kommt es angesichts der von der Beklagten unverändert in Abrede gestellten weiteren Transparenzdefizite nicht an.

Mayen Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2009 - 324 O 1153/07 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2010 - 9 U 235/09 -






BGH:
Urteil v. 17.10.2012
Az: IV ZR 202/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/edbd3b2a114a/BGH_Urteil_vom_17-Oktober-2012_Az_IV-ZR-202-10




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