Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Dezember 2004
Aktenzeichen: 34 W (pat) 331/03

(BPatG: Beschluss v. 16.12.2004, Az.: 34 W (pat) 331/03)

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Einspruchsverfahren gegen das Patent 197 02 617, das die Einsprechende und Erinnerungsführerin (iF: Erinnerungsführerin) eingeleitet hatte, ist durch Verzicht der Patentinhaberin auf das Patent beendet worden. Gegenüber der Erinnerungsführerin sind die Kosten in Ansatz gebracht worden, neben der Einspruchsgebühr Postauslagen gem. Nr. 9002a der Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG in Höhe von viermal € 5,60. Als Kostenschuldnerin ist die Erinnerungsführerin benannt. Mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz rügt die Erinnerungsführerin, die Zustellkosten seien für sie nicht nachvollziehbar. Es entspreche der Billigkeit, die Einspruchsgebühr zurückzuzahlen, da die Patentinhaberin offenbar infolge des vorgelegten Standes der Technik (D9 - D19) umgehend auf das Patent verzichtet habe. Da es sich nur um Patentliteratur gehandelt habe, hätte es eigentlich nicht zur Patenterteilung kommen dürfen, somit auch nicht zum Einspruchsverfahren. Mit der Einspruchsgebühr seien die Zustellkosten außerdem bereits abgegolten, wie sich aus der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Teil 9 (2) GKG ergebe.

Ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz wurde nicht abgeholfen. Der Senat hat wegen des Antrages auf Rückzahlung der Einspruchsgebühr das Verfahren an den zuständigen 34. Senat abgegeben. Dieser hat den Antrag zurückgewiesen.

II Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Für die Erinnerung ist das PatKostG in der Fassung vom 13. Dezember 2001 und nicht das Gerichtskostengesetz (GKG) anzuwenden, da die Kosten im April 2004 in Ansatz gebracht worden sind. Die Verweisung auf das GKG in § 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG beschränkt sich nach Auffassung des Senates im wesentlichen nur auf die Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG und erstreckt sich nicht auf das Verfahren und die sonstigen Regelungen, soweit das PatKostG - wie hier bezüglich der Erinnerung - hierzu eigene, lückenlose Regelungen enthält (vgl Senatsentscheidung in BlPMZ 2004, 467, 468). Nach § 11 Abs. 1 PatKostG ist die Erinnerung fristlos zulässig, zuständig ist das Bundespatentgericht, das die Kosten angesetzt hat.

Kostenschuldner ist im gesetzlichen Regelfall gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Das ist hier die Erinnerungsführerin, ohne dass es hierbei auf den Ausgang des Verfahrens ankommt.

Da der 34. Senat die Kosten nicht gem. § 62 PatG anderweitig verteilt und eine Rückzahlung der Einspruchsgebühr nicht angeordnet hat, bleibt die Erinnerungsführerin Kostenschuldnerin.

Die Erinnerungsführerin hat die Postauslagen zusätzlich zur Einspruchsgebühr zu zahlen. Das ergibt sich grundsätzlich aus der Tatsache, dass der Begriff "Kosten" als Oberbegriff Gebühren und Auslagen (siehe § 1 Abs 1 aE GKG) umfasst und in § 1 Abs. 1 PatKostG ausdrücklich bestimmt ist, dass neben Gebühren auch Auslagen erhoben werden. Für die Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht - und beim Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs. 3 PatG handelt es sich um ein solches Verfahren (vgl Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 147 Rn 26; BPatG BlPMZ 2003, 28 - Etikettierverfahren) - gelten gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG die Auslagentatbestände des GKG. In Teil 9 der Anl. 1 zu § 11 GKG ist angeordnet, dass die Auslagen nach Nr. 9002 nur neben solchen Gebühren nicht gesondert zu erheben sind, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Das hängt damit zusammen, dass bei streitwertabhängigen Gebühren die Auslagen bis zu einem Betrag von € 50 pauschal in die Wertgebühren eingerechnet sind (vgl Markl/Meyer, GKG, Rn 10 S 594). Im Einspruchsverfahren ist eine feste Gebühr vorgesehen, so dass diese Ausnahme nicht greift (vgl zur Zahlungspflicht für Auslagen neben der Beschwerdegebühr BPatGE 8, 211 f; 240 f; Senatsentscheidung aaO).

Zahl und Höhe der in Rechnung gestellten Zustellkosten sind nicht zu beanstanden. Ausweislich des Gebührenverzeichnisses der Deutschen Post sind für einen Postzustellungsauftrag € 5,60 zu zahlen, vier Zustellungen sind erforderlich gewesen. Für eine unrichtige Sachbehandlung, die ausnahmsweise dazu führen könnte, Gebühren nicht zu erheben, ist kein Anhaltspunkt erkennbar. Dies hat auch der 34. Senat in seiner Entscheidung so gesehen.

Schülke Püschel Rauch Be






BPatG:
Beschluss v. 16.12.2004
Az: 34 W (pat) 331/03


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